Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 15. September 2022 ReferenzSK2 22 41 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Hoffmann Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Rückkehr Beschwerdegegner GegenstandÜberprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 26.08.2022, mitgeteilt am 26.08.2022 (Proz. Nr. 645-2022-73) Mitteilung16. September 2022
2 / 13 Sachverhalt A.A., von C., reiste gemäss eigenen Angaben am 27. Januar 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Zuwei- sungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 12. Februar 2015 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. B.Mit Entscheid des SEM vom 19. Juli 2017 wurde das Asylgesuch abgelehnt und A._____ aus der Schweiz weggewiesen. Der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Eine von A._____ gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2017 ab. Mit Schreiben des SEM vom 6. Oktober 2017 wurde ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2017 gewährt, um die Schweiz zu verlas- sen. Gleichzeitig wurde er auf die bestehende Mitwirkungspflicht betreffend Pa- pierbeschaffung hingewiesen. C.Anlässlich der Kurzbefragung zur Vorbereitung der Ausreise vom 13. Okto- ber 2017 teilte A._____ dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) mit, er besitze keine heimatlichen Reisedokumente, er habe auch nicht ver- sucht, solche zu beschaffen, er habe keine Vorbereitungshandlungen zu seiner Ausreise getroffen und er sei auch nicht gewillt, in sein Heimatland C._____ zurückzukehren. Auch einer Rückkehr mit finanzieller Hilfe verwehrte er sich. Mit Schreiben vom 3. November 2017 stellte das AFM GR dem von A._____ manda- tierten Rechtsanwalt alle in der Datenhoheit des Amtes liegenden Akten zu. D.In der Folge stellte A._____ ein neuerliches Asylgesuch, woraufhin das SEM das AFM GR anwies, den Wegweisungsvollzug zu sistieren. Mit Entscheid vom 13. Juni 2018 wertete das SEM das Asylgesuch als Mehrfachgesuch und wies dieses ab. A._____ wurde unter Androhung von Zwangsmassnahmen aufge- fordert, die Schweiz bis zum 9. August 2018 zu verlassen. Eine von ihm gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. September 2018 ab. E.Anlässlich einer erneuten Kurzbefragung zur Vorbereitung der Ausreise teilte A._____ dem AFM GR am 26. September 2018 wiederum mit, dass er keine heimatlichen Dokumente besitze und auch nicht versucht habe, solche zu be- schaffen, sowie dass er keine Vorbereitungshandlungen zu seiner Ausreise getrof- fen habe und nicht in sein Heimatland C._____ zurückkehren wolle. Auch einer Rückkehr mit finanzieller Hilfe verwehrte er sich.
3 / 13 F.Am 6. November 2018 stellte A._____ erneut ein Asylgesuch, woraufhin das SEM das AFM GR anwies, den Wegweisungsvollzug zu sistieren. Mit Asy- lentscheid des SEM vom 29. September 2020 wurde das Gesuch, welches wie- derum als Mehrfachgesuch qualifiziert wurde, abgewiesen. A._____ wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, das Land bis am 24. November 2020 zu verlassen. Auch gegen diesen Entscheid reichte A._____ beim Bundes- verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Anlässlich einer neuerlichen Kurzbefra- gung vom 10. Dezember 2021 wurde A._____ durch das AFM GR darüber infor- miert, dass er als Mehrfachgesuchsteller nicht erwerbsberechtigt sei und sich grundsätzlich in den Strukturen des AFM GR aufzuhalten habe. Mit Urteil vom 15. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._____ ab. Der negative Asylentscheid des SEM erwuchs in Rechtskraft. G. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 lud das AFM GR A._____ zu einer Kurbe- fragung auf den 26. Juli 2022 vor. Dessen Rechtsvertreter wurde über den Termin informiert. Anlässlich der Kurzbefragung bestätigte A._____ erneut, dass er keine heimatlichen Dokumente besitze und auch nicht versucht habe, solche zu be- schaffen, dass er keine Vorbereitungshandlungen zu seiner Ausreise getroffen habe und nicht in sein Heimatland C._____ zurückkehren wolle. Auch einer Rück- kehr mit finanzieller Hilfe verwehrte er sich. Ausserdem wurde ihm durch das SEM eine Ausreisefrist bis zum 15. August 2022 gesetzt. Mit Schreiben vom 18. August 2022 lehnte das SEM ein Gesuch um Verlängerung der Ausreise ab mit der Be- gründung, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 15. Juli 2022 die Rückführung nach C._____ als zumutbar, zulässig und möglich beurteilt. In der Folge wurde bei der zuständigen Flugbuchungsstelle des Bundes, swissREPEAT, ein Rückführungsflug auf den 14. September 2022 gebucht. H.Am 24. August 2022 erliess das AFM GR gegen A._____ einen Haftbefehl. Als Haftgründe wurden einerseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (Missachtung behördlicher Anordnungen im Asylverfahren) sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Verletzung der Mitwirkungspflicht, Rückschluss aufgrund des bisherigen Verhaltens, dass sich die Person behördli- chen Anordnungen widersetzt) angegeben. Ebenfalls am 24. August 2022 ge- währte ihm das AFM GR das rechtliche Gehör. A._____ gab an, zu einer Rückrei- se nach C._____ mit finanzieller Hilfe nicht bereit zu sein. Er bat darum, freigelas- sen zu werden, um in ein anderes Land ausreisen zu können. I.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 26. Au- gust 2022, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt:
4 / 13 1.Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden gegen A._____ bis zum 23.11.2022 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt. 2.a) A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten der Übersetzerin von CHF 445.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.A._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Eröffnung des Entscheids). 6.(Schriftliche Mitteilung). J.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. September 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhe- ben, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Ausschaffungshaft sei zu vernei- nen und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungs- haft zu entlassen; 2.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerde- gegner, subeventualiter an die ersuchende Behörde zurückzuweisen, um zur Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft auszuführen; 3.Der Beschwerdeführer sei für die erlittene Haft angemessen zu ent- schädigen; 4.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung zu gewähren; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. K.Mit Schreiben vom 5. September 2022 verzichtete das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 6. September 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Septem- ber 2022 verzichtete dieser auf die Einreichung einer Replik. Erwägungen
5 / 13 1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kan- tonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die straf- rechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem an- gefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Aus- schaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. September 2022 kann demzufolge eingetreten werden. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufol- ge ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungs- entscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkre- ten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des
6 / 13 Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Um- stände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht ge- gen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen BGer 2C_334/2015 v. 19.5.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; Tar- kan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG). 4.Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröff- nung eines erstinstanzlichen, nicht notwendigerweise rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheids die davon betroffene Person zur Sicherstellung des Voll- zugs der Massnahme in Haft nehmen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Art. 79 - 81 AIG) gegeben sind. 4.1.Wie der Stellungnahme des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 6. September 2022 (KG act. I./3.) entnommen werden kann, wird die Anord- nung der Ausschaffungshaft mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG begründet. Demnach kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden, wenn sie sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im straf- rechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis
StGB oder Artikel 49a oder 49a bis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnun- gen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung ent- ziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), respektive wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anord- nungen widersetzt (Ziff. 4). Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG umschreiben gemeinsam die Verhaltensweisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr geschlossen werden kann. Im Gegensatz zur früheren Gesetzgebung wird in der heutigen Fas- sung des Art. 76 lit. b Ziff. 3 AIG eine verstärkte Mitwirkungspflicht vorgesehen, welche das passive Verhalten einer aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleichsetzt. Mit dieser Formulierung kann auch die Passivität bei der Beschaffung von Reisepapieren zur Anordnung der Ausschaffungshaft führen (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2.; Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 76 AuG). Nicht erfüllt ist der Haftgrund,
7 / 13 wenn der Ausländer seine Angaben nicht belegen kann, weil er zum Beispiel keine Ausweispapiere besitzt. Dies gilt selbst dann, wenn er seine Papiere nachweislich vernichtet oder versteckt hat (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 113 mit Verweis auf BGer 2A.326/2003 v. 23.7.2003 E. 1.2.3.). 4.2.Das AFM GR begründete die Verletzung der Mitwirkungspflicht damit, dass sich der Beschwerdeführer konstant verweigert habe, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit seinen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wie- derholt gemachten Äusserungen, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, habe er klar aufgezeigt, dass er nicht viel von der bestehenden Mitwir- kungspflicht halte. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ausreise sei als klar fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren. Der Be- schwerdeführer habe am 24. August 2022 zu Protokoll gegeben, dass er freige- lassen werden möchte, um umgehend selbständig in einen Drittstaat reisen zu können. Da das Ausreisedatum mittlerweile kommuniziert worden sei, müsse so- mit davon ausgegangen werden, dass er sich nicht mehr zur behördlichen Verfü- gung halten würde. Zudem sei offensichtlich, dass seine eingereichten Mehrfach- gesuche lediglich dazu dienen würden, den drohenden Wegweisungsvollzug zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe es selber in der Hand, die Ausschaf- fungshaft am 14. September 2022 zu beenden und der in Rechtskraft erwachse- nen Wegweisungsverfügung Folge zu leisten. 4.3.Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Aufenthaltsort sei den Behörden immer bekannt gewesen und er habe nie als un- tergetaucht gegolten. Das sei ein gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensge- fahr. Von einer Gefahr des Untertauchens auszugehen sei vorliegend mehr als unrealistisch, auch hinsichtlich seiner finanziellen Möglichkeiten. Es werde ver- sucht, eine Fluchtgefahr zu konstruieren wegen Verstosses gegen die Mitwir- kungspflicht und des Widersetzens gegen behördliche Anordnungen. Was aber nicht gelingen könne, nur weil der Beschwerdeführer gewisse Termine verpasst und keine Reisepapiere organisiert habe. 4.4.Im konkreten Fall gibt der Beschwerdeführer somit zu, Termine verpasst und keine Reisepapiere beschafft zu haben. Dies geht aus den Akten im Übrigen auch offensichtlich hervor. Indem der Beschwerdeführer anlässlich diverser Befra- gungen immer wieder betont hatte, dass er keine heimatlichen Dokumente besitze und auch nicht versucht habe, solche zu beschaffen, und keine Vorbereitungs- handlungen zu seiner Ausreise getroffen habe, hat er seine Mitwirkungspflicht ver- letzt. Diese Umstände weisen – trotz Kenntnis des Aufenthaltsorts des Beschwer- deführers – darauf hin, dass er sich beim Vorliegen der Reisepapiere der Aus-
8 / 13 schaffung entziehen könnte. Hinzu kommt, dass er bei verschiedenen Befragun- gen – letztmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2022 – erklärt hatte, nicht nach C._____ zurückkehren zu wollen. Gestützt hierauf und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreise- pflicht nicht freiwillig nachgekommen ist, darf ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich unkooperativ zeigt. Er ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen (Ausreise innerhalb der angesetzten Frist; Beschaffung von Reisepapieren), weshalb von einer Untertau- chensgefahr auszugehen ist. Eine solche wird zudem dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen wünscht, in einen Drittstaat reisen zu können. 5.Selbst wenn ein Haftgrund im Sinne von Art. 76 AIG gegeben ist, muss die Anordnung von Ausschaffungshaft in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 80 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 AIG; BGE 142 I 135 E. 4.1; 130 II 377 E. 3.1). Zur Verhältnismässigkeit zählt die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Demnach ist das in sachlicher, räumlicher, zeitli- cher und personeller Hinsicht mildeste Mittel zu ergreifen, mit dem der gesetzliche Zweck gerade noch erreicht werden kann (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2). Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (Art. 76 Abs. 1 AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1). Als milderes Mittel zur Ausschaf- fungshaft sieht Art. 64e AIG namentlich vor, dass die zuständige Behörde die aus- ländische Person nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung verpflichten kann, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden, Sicherheiten zu leisten oder ihre Reisepapiere zu hinterlegen. Denkbar ist auch eine Eingrenzung auf ein be- stimmtes Gebiet, falls ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und eine Person die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG). 5.1.Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, ihm drohe aufgrund der aktuellen politischen und finanziellen Lage in C._____ eine un- menschliche und/oder erniedrigende Behandlung. Weiter sei die Anordnung von Ausschaffungshaft weder zumutbar noch verhältnismässig. In C._____ warte nie- mand auf ihn. Unter den jetzigen Umständen würde er sich nicht einmal ernähren können und mit den öffentlichen Bussen käme er derzeit nicht einmal in seine an- gestammte heimatliche Region im Norden der Insel. 5.2.Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass mehrere Asylgesuche des Beschwer- deführers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeord- net wurden. Letztmalig prüfte das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit ei-
9 / 13 ner Ausschaffung im konkreten Fall mit Urteil vom 15. Juli 2022 (vgl. ZMG act. 3/46). Darin verwies es auf seine früheren (abweisenden) Urteile in der Sache und führte aus, es sei sich der Veränderungen in C._____ bewusst, beobachte die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtige diese bei seiner Entscheidfindung. Es gebe zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in C._____ ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt wären. Die zurzeit in Teilen C._____ herrschende ange- spannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewalt- same Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) würden die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen und es würde keine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern sich die Situation in C._____ seit dieser letzten Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts geändert haben soll. 5.3.Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund psychi- scher Probleme auf medizinische Betreuung angewiesen. Er habe dies bereits in seiner Kurzbefragung klar angedeutet und er habe auch vier Tage in einer Klinik verbracht. Die grundlegende medizinische Versorgung in C._____ sei jedoch nicht mehr gewährleistet. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt. Er gab an, es gehe ihm körperlich gut, mental jedoch nicht. Er sei nicht bei einem Arzt gewesen. Er sei medizinisch vorbelastet mit Depressionen. Ausserhalb der Schweiz sei er nie in Behandlung gewesen. Es fehle eine Krankenkasse bzw. Versicherung. Er habe das bereits vor der Haft gehabt, jedoch ohne Krankenkasse sei er nicht zum Arzt gegangen. Er sei vier Tage in einer Klinik gewesen wegen Corona. Aufgrund dieser Äusserungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer noch nie wegen psychischer Probleme in ärztlicher Be- handlung war. Dementsprechend vermag auch der Hinweis auf die medizinische Grundversorgung in C._____ nichts an der Zumutbarkeit einer Ausschaffung zu ändern. 5.4.Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Ausschaffungshaft unverhältnismässig erscheinen lassen. Insbesondere wur- de seine Flüchtlingseigenschaft sowohl vom SEM wie auch vom Bundesverwal- tungsgericht mehrfach einlässlich geprüft und verneint. Des Weiteren erscheint der Vollzug der Wegweisung möglich und durchsetzbar. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung erscheint
10 / 13 absehbar und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden. Zudem ist unter den kon- kreten Umständen nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubün- den bis zum 26. August 2022 gerechtfertigt und die vorliegende Beschwerde er- weist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuwei- sen ist. 6.Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. 6.1.Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beurteilt sich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Zünd, a.a.O., N 4 zu Art. 80 AIG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (dazu grundlegend KGer GR SK2 16 4 v. 12.2.2016 E. 4). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei de- nen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). 6.2.Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt in Höhe von CHF 500.00 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Diese ist auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen ist, erscheint offensichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorbehalten bleibt die Rückforderung. 7.Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einsetzung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands.
11 / 13 7.1.Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Die Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wurde die frühere in der kantonalen Vollziehungsver- ordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung verschärft und der bundesgericht- lichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. So- fern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). 7.2.Müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn – wie vorliegend – die beantragte Haftdauer drei Monate nicht übersteigt. Dies entspricht einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht darauf hingewiesen, aus Art. 29 Abs. 3 BV lasse sich – im Sinne einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie – ein Anspruch auf unent- geltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich erst nach drei Monaten Haft ableiten (BGE 139 I 206 E. 3.3; 134 I 92 E. 3.2.3; 122 I 49 E. 2c/cc; vgl. ferner Zünd, a.a.O., N 4 zu Art. 80 AIG). Bei der erstmaligen richterlichen Haftprüfung ist eine unentgeltliche Verbeiständung somit nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellt. Der mit dem haftrichterlichen Entscheid verbundene Eingriff in die Rechts- stellung des Betroffenen ist zwar nicht zu unterschätzen; er wiegt aber nicht derart schwer, dass bereits in diesem Verfahrensabschnitt – wie bei der Haftverlänge- rung nach drei Monaten – auf das Erfordernis besonderer Schwierigkeiten rechtli- cher oder tatsächlicher Natur zu verzichten wäre (BGE 122 I 275 E. 3b; bestätigt in BGer 2C_906/2008 v. 28.4.2009 E. 2.2.2). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Per- son des vom Freiheitsentzug Bedrohten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähig- keiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/bb m.w.H.).
12 / 13 8.3.Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der konkrete Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufweisen sollte. So liegt zum einen ein rechtskräftiger Asylentscheid vor. Im Weiteren lässt sich eine Untertau- chensgefahr in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergan- genheit nicht ernsthaft bestreiten, zumal er selbst wiederholt angegeben hat, nicht nach C._____ zurückkehren zu wollen. Schliesslich stehen dem Vollzug der Aus- schaffung auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen. Allein der Status als asylsuchende Person, die sich weder mit der Sprache noch mit dem Rechtssystem auskennt, vermag keine besonderen Schwierigkeiten zu begrün- den; denn andernfalls wäre das Kriterium der besonderen Schwierigkeiten rechtli- cher oder tatsächlicher Natur überflüssig, da sich fehlende Sprach- und Rechts- kenntnisse praktisch bei jeder von einer ausländerrechtlichen Haft betroffenen Person ins Feld führen liessen (vgl. hierzu KGer GR SK2 21 4 v. 12.2.2021 E. 8.3.2). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher nicht zu gewähren.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und die A. auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 4.Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: