Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 5. Dezember 2023 ReferenzSK2 22 27 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Richter Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner Gartenhofstrasse 15, Postfach 8022, 8036 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Benjamin Leupi-Landtwing Limmatquai 94, Postfach, 8021 Zürich GegenstandAmtsmissbrauch etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.06.2022, mitgeteilt am 23.06.2022 (Proz. Nr. _____/Dossier 4a) Mitteilung14. Dezember 2023
2 / 34 Sachverhalt A.A._____ wurde am 15. Juni 2017 durch die Interventionseinheit "C." der Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) in D. ange- halten, festgenommen und auf den Polizeiposten E._____ verbracht, wobei der Entscheid betreffend den Einsatz der Interventionseinheit durch den zuständigen Pikettoffizier auf Antrag von B._____ hin erfolgte; Letzterer stützte sich dabei ins- besondere auf die ihm durch den Postenchef des Polizeipostens E., F., übermittelten Informationen. Nach Durchführung einer Begutachtung auf dem Polizeiposten ordnete der Bezirksarzt G._____ eine fürsorgerische Unter- bringung von A._____ in der Klinik H._____ an. Die gleichentags stattfindende Verbringung von A._____ in die Klinik erfolgte durch Mitglieder der genannten In- terventionseinheit. Am 19. Juni 2017 wurde A._____ von der Klinik entlassen. Die Kantonspolizei dursuchte am 15. Juni 2017 bzw. am 16. Juni 2017 das Wohnhaus respektive das Maiensäss von A.. Bereits am 19. Dezember 2016 hatte die Kantonspolizei das Wohnhaus von A. durchsucht und verschiedene Waffen sichergestellt. Im Nachgang zu diesem Polizeieinsatz soll A._____ am 19. und am 21. Dezember 2016 gegenüber F._____ Drohungen ausgesprochen haben. Am 21. Dezember 2016 erstellte F., dessen Vorgesetzter B. war, einen Vorermittlungsrapport betreffend A., in welchem dieser als gewaltbereite Person eingeschätzt wurde. Am 17. November 2017 leistete die Kantonspolizei dem Regionalgericht I. im Rahmen eines Polizeieinsatzes Rechtshilfe bei der Vollstreckung einer superprovisorischen Verfügung betreffend die Herausgabe von Gegenständen durch A.. B.Mit Eingabe vom 25. April 2018 erstattete das Departement für Justiz, Si- cherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG) bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen Unbekannt in Sachen A., dies unter Hinweis auf eine entsprechende Berichterstattung im Onlinemagazin "J.". Das DJSG präzisierte diese Anzeige mit Eingabe vom 3. Mai 2018 dahingehend, dass – mit Blick auf die Artikel des genannten On- linemagazins, in welchen der Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 und weitere An- weisungen der Behörden detailliert beschrieben und kritisiert würden – die Staats- anwaltschaft darum ersucht werde, zu untersuchen, ob am 15. Juni 2017 straf- rechtliche Tatbestände erfüllt worden seien. C.Am 8. Mai 2018 reichte A. gemeinsam mit seiner Schwester K._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt unter anderem wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB und Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312
3 / 34 StGB in Zusammenhang mit den zwei Polizeieinsätzen vom 15. Juni 2017 respek- tive vom 17. November 2017 ein und konstituierte sich als Privatkläger. D.Am 22. Mai 2018 bestellte die Regierung des Kantons Graubünden (nach- folgend: Regierung) L._____ als ausserordentliche Staatsanwältin für die Durch- führung von Strafuntersuchungen in Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15. Juni 2017 und 17. November 2017. E.Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Amtsdelikte etc. F.Mit Eingabe vom 5. September 2018 beantragte A._____ unter Bezugnah- me auf seine Strafanzeige vom 8. Mai 2018, im Sinne einer Ausdehnung der ge- nannten Strafanzeige, es sei gegen mehrere namentlich genannte Personen, dar- unter der obengenannte F., sowie gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Hausdurchsuchungen vom 17. Juni 2017 (recte: 16. Juni 2017) respektive vom 29. August 2017 (recte: 15. Juni 2017) zu eröffnen; die Eingabe sei als Strafantrag betreffend die genannten Sachverhalte entgegenzunehmen. G.Anlässlich der Sitzung vom 27. November 2018 bestellte die Regierung neu M. als ausserordentlichen Staatsanwalt für die Weiterführung des an L._____ übertragenen Mandats bzw. für die Weiterführung der bereits hängigen Strafverfahren sowie für die Durchführung weiterer damit zusammenhängender Strafuntersuchungen. H.Am 15. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die mit Verfügung vom 20. Juni 2018 gegen Unbekannt eröffnete Strafuntersuchung betreffend Amtsdelikte einstweilen auf den obengenannten F._____ sowie eine unbekannte Täterschaft ausgedehnt respektive individualisiert werde. Die Strafuntersuchung sei unter der Prozessnummer _____ zu führen. Am 13. August 2020 dehnte die Staatsanwaltschaft die genannte Strafuntersuchung unter anderem gegen B._____ als Beschuldigten und auf den Tatverdacht des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, eventuell der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB, aus. I.Die Staatsanwaltschaft beauftragte N._____ am 30. September 2021 mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend unter anderem die Beurteilung des (Entscheid-)Verhaltens von B._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017. Das Gut- achten wurde am 7. Dezember 2021 erstattet. Die Ergänzung des Gutachtens
4 / 34 durch den Gutachter (Klärungen und Beantwortung von Ergänzungsfragen) datiert vom 23. März 2022. J.Am 6. April 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit und stellte ihnen die Einstellung gestützt auf Art. 319 ff. StPO in Aus- sicht. K.Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2022, entschied die Staatsanwaltschaft, wie folgt: 1.Das Strafverfahren gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3.a) Dem Beschuldigten, B., wird eine Entschädigung von CHF 21'298.75 (inkl. Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer zu 7.7 %) ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht ausgerichtet. b) Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen – nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung – die B. zugesprochene Entschä- digung auf das Konto mit der IBAN ___________, lautend auf Umbricht Rechtsanwälte, zu überweisen. 4.Über die Entschädigung des privatklägerischen Rechtsbeistands wird mit separater Verfügung entschieden. L.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: 1.Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2.Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen zur Fortsetzung des Strafverfahrens sowie zur Anklageerhebung. 3.Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsan- walts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. M.B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich mit Eingabe vom 22. Juli 2022 mit den folgenden Anträgen vernehmen: 1.Die Beschwerde vom 11. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen;
5 / 34 2.Dem Verfahrensantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sei nicht zu entsprechen; 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers. N.Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. O.Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 23. Dezember 2022. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 4. Januar 2023 erneut vernehmen. P.Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Das Verfahren sei spruchreif und befinde sich in der Phase der Urteilsberatung, womit weitere (Noven-)Eingaben ausgeschlossen seien. Q.Für das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 22 34). Mit Verfügung des Vorsit- zenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Okto- ber 2022 wurde das Gesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer mit Wir- kung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren erteilt. Zum unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Matthias Brunner ernannt. R.Die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer _____ (exklusive Ordner IIA, IIB, IIC, VIII und IX) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Kan- tonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO gelten die Parteien als beschwerdelegitimiert, so- fern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides haben. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwer- deführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie
6 / 34 anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweis- mittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2022 ging dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 29. Juni 2022 zu (StA act. 1a.10.1). Die mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhobene Beschwerde er- weist sich damit als rechtzeitig (act. A.1; vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Sie ist zudem grundsätzlich hinreichend begründet (act. A.1; vgl. jedoch E. 2.3). Der Beschwer- deführer gilt nach seiner Konstituierung als Privatkläger (StA act. 2b.1, Ziff. 12 u. Antrag Ziff. 3; StA act. 2b.3, Antrag Ziff. 1; vgl. Art. 118 Abs. 1 u. 2 StPO) als beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit im Grundsatz einzutreten. 1.3.Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Beschwerdeinstanz verfügt in diesem Sinne über freie bzw. volle Kognition (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO m.w.H.). 2.Gegenstand der Einstellungsverfügung und des Beschwerdeverfahrens sowie konnexe Verfahren 2.1.Für die Bestimmung des Gegenstands der Einstellungsverfügung ist in ei- nem ersten Schritt zu ermitteln, welche Sachverhalte zur Anzeige gebracht oder von der Polizei rapportiert wurden. Hält die Staatsanwaltschaft die Anzeige oder den Rapport ganz oder teilweise für offensichtlich aussichtslos, verfügt sie eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, wobei sie in der Eröffnungsverfügung die beschuldigte Person und die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) bezeichnet (Art. 309 Abs. 3 StPO). Kommen während der Untersuchung weitere mutmassliche Strafta- ten der gleichen beschuldigten Person dazu, ist die Untersuchung durch Erlass einer weiteren Eröffnungsverfügung auszudehnen (Art. 311 Abs. 2 StPO). Der in diesem Sinne festgelegte Gegenstand der Untersuchung unterliegt dem Erledi- gungsprinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO. Demnach müssen sämtliche untersuch- ten Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form, das heisst ent- weder mittels Einstellung (Art. 319 ff. StPO; vgl. dazu E. 4.1), Anklage
7 / 34 (Art. 324 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), abgeschlossen werden (zum Ganzen KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.3 u. 1.5; vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 2 StPO). Mit der Einstellung wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt (unter Vorbehalt einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO) zu keinem auf eine Verurteilung der betreffenden Person gerichte- ten Strafverfahren mehr kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 f.; KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.3; 2015 Nr. 20 E. 1b; KGer GR SK1 18 23 v. 18.4.2019 E. 2.2). Gegenstand der Einstellung bildet stets ein Lebenssachverhalt und nicht ein bestimmter Straftatbestand (KGer GR SK2 21 76 v. 24.10.2022 E. 5; SK2 20 54 v. 4.6.2021 E. 3.4 m.w.H.; vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f.; 144 IV 362 E. 1.3.1 u. 1.4). 2.2.Demnach hat zwecks Feststellung des Gegenstands der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Analyse der zugrundeliegenden Strafanzeigen, der durchgeführten Untersuchungen sowie der Einstellungsverfügung selbst zu erfol- gen (vgl. KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.5; 2015 Nr. 20 E. 1c). 2.2.1. Die präzisierte Anzeige des DJSG betraf die Ereignisse vom 15. Juni 2017 (StA act. 2a.7 m.V.a. StA act. 2a.1). Mit seiner ersten Strafanzeige vom 8. Mai 2018 verlangte der Beschwerdeführer die Eröffnung einer Untersuchung gegen Unbekannt unter anderem wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB und Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Polizeieinsätzen vom 15. Juni 2017 respektive vom 17. Novem- ber 2017 (StA act. 2b.1). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eröffnete die Staats- anwaltschaft ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Amtsdelikte etc. (StA act. 4a.1). Am 5. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer im Sinne einer Ergänzung seiner ersten Strafanzeige, es sei gegen mehrere nament- lich genannte Personen, darunter der obengenannte F., und gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit zwei Hausdurchsuchungen vom 17. Juni 2017 (recte: 16. Juni 2017) respektive vom 29. August 2017 (recte: 15. Juni 2017) zu eröffnen; die Eingabe sei als Straf- antrag betreffend die genannten Sachverhalte entgegenzunehmen (StA act. 2b.3). Im Sinne einer Konkretisierung der Eröffnungsverfügung vom 20. Juni 2018 wurde die Strafuntersuchung betreffend Amtsdelikte mit Verfügung vom 15. März 2019 einstweilen auf F. sowie eine unbekannte Täterschaft ausgedehnt bzw. indi- vidualisiert (StA act. 4a.19). Am 13. August 2020 hielt die Staatsanwaltschaft in
8 / 34 einer Verfügung betreffend Ausdehnung der Strafuntersuchung fest, dass unter anderem gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung wegen Tatver- dachts auf Amtsdelikte gemäss Art. 312 StGB, eventuell auf Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB, geführt werde (StA act. 4a.31). 2.2.2. Die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdegegner und insbesondere dessen staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter (StA act. 5a.36) betrafen im Wesentlichen die Ereignisse vom 15. Juni 2017, namentlich die Anhal- tung und Festnahme des Beschwerdeführers durch die Interventionseinheit "C." der Kantonspolizei sowie dessen Entlassung respektive "Übergabe" durch die Kantonspolizei an die nächste zuständige Stelle bzw. die Rolle des Be- schwerdegegners im Vorfeld, bei der Anordnung und bei der Durchführung dieses Einsatzes (vgl. insb. StA act. 5a.36, Fragen 5 ff.). 2.2.3. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft das Dossier 4a in Bezug auf den Beschwerdegegner (act. B.1, S. 1 u. Ziff. 1.1). Dieses Dossier wurde unter dem Titel "Amtsdelikte" geführt (vgl. Aktenverzeichnis zu Dossier 4a). Dem Verfü- gungsdispositiv zufolge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hinsichtlich Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ein (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1). Da sich dem Dispositiv nicht entnehmen lässt, in Bezug auf wel- che Lebenssachverhalte (vgl. E. 2.1) das Verfahren eingestellt wurde, ist diesbe- züglich auf die Begründung der Verfügung abzustellen. Demnach bezieht sich die Einstellungsverfügung in erster Linie auf den Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 respektive die Rolle des Beschwerdegegners bei der Stellung des entsprechenden Antrags und bei der Durchführung dieses Einsatzes (vgl. act. B.1, Ziff. 1.4 u. 2.2 ff.). In diesem Zusammenhang bzw. als Folge des Polizeieinsatzes wird so- dann die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers durch den Bezirksarzt erwähnt (vgl. act. B.1, Ziff. 2.2 u. 3.5). Daneben wird in der Einstellungsverfügung auf die Verbringung des Beschwerdeführers nach O. (act. B.1, Ziff. 2.2 u. 3.7) sowie die in Zusammenhang mit dem Einsatz vom 15. Juni 2017 polizeilich vorgenommenen Hausdurchsuchungen (act. B.1, Ziff. 3.7) Bezug genommen. Sämtliche in der Verfügungsbegründung erwähnten Lebenssachverhalte, inklusive der Hausdurchsuchungen (vgl. OGer ZH UE210189 v. 29.11.2022 E. II.6), könnten potentiell einen Amtsmissbrauch darstellen, einzel- ne könnten überdies möglicherweise als Freiheitsberaubung qualifiziert werden (vgl. dazu allgemein E. 4.3). Sie werden daher von Dispositivziffer 1 der angefoch- tenen Verfügung umfasst. In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgehal- ten, dem Beschwerdegegner habe nicht anklagerelevant nachgewiesen werden
9 / 34 können, dass er gegenüber F._____ im Vorfeld (oder am 15. Juni 2017) als Vor- gesetzter seine Überwachungsaufgabe missachtet hätte (act. B.1, Ziff. 3.3). Auf- grund der allgemein gehaltenen Formulierung kann aus dieser Passage nicht auf die Einstellung hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts geschlossen werden. 2.2.4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Hauptgegenstand der Einstellung das Verhalten bzw. die Rolle des Beschwerdegegners in Zusam- menhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017 bildet (Sachverhalt 1). In diesem Zusammenhang werden in der Verfügung weiter die Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Bezirksarzt sowie die anschliessende Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch Letzteren erwähnt, wobei diese, soweit ersichtlich, lediglich als Folgen des – auf Antrag des Beschwerdegegners hin angeordneten – Polizeieinsatzes aufgeführt werden, für welche dem Beschwerdegegner mangels (strafrechtlicher) Verantwort- lichkeit für diesen Einsatz ebenfalls kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Der Beschwerdegegner wurde zu diesem Sachverhaltskomplex auch nicht als Beschuldigter einvernommen (vgl. einzig StA act. 5a.36, Fragen 42 u. 61); an- lässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson hatte sich ergeben, dass er bei dem Aufgebot des Bezirksarztes und der Begutachtung des Beschwerdeführers durch diesen nicht beteiligt gewesen war (vgl. StA act. 5a.15, Fragen 77, 91-94, 99 u. 101). Dieser Lebenssachverhalt ist demnach nicht (als solcher) Gegenstand der Einstellung. Indem die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aus- führte, dass sich mit Blick auf die Modalitäten des Transports des Beschwerdefüh- rers nach O._____ kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner (oder eine andere individualisierbare Person) ergeben habe, brachte sie zum Ausdruck, hin- sichtlich dieses Lebenssachverhalts kein Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner (weiter-)führen zu wollen. Die Verbringung des Beschwerdeführers in die Klinik H._____ in O._____ durch Mitglieder der Interventionseinheit respektive die "Übergabe" des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei an die nächste zu- ständige Stelle bildet folglich ebenfalls Gegenstand der Einstellung (Sachver- halt 2). Den soeben gemachten Ausführungen kommt auch hinsichtlich der Haus- durchsuchungen vom 15. und 16. Juni 2017 Geltung zu; diese bilden mithin eben- falls Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Sachverhalt 3). Bezüglich des letztgenannten Sachverhalts ist nicht gänzlich klar, ob die Staatsanwaltschaft eine Einstellung oder allenfalls eine Nichtanhandnahme in Bezug auf den Beschwerde- gegner verfügte, zumal dieser zwar anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson noch zu diesem Sachverhaltskomplex befragt worden war (vgl. StA act. 5a.15, Fragen 109 ff.), jedoch, soweit ersichtlich, in die- ser Hinsicht nicht gegen ihn als Beschuldigten ermittelt wurde. Diese Frage kann
10 / 34 vorliegend jedoch offengelassen werden, zumal auf die Beschwerde, wie noch zu zeigen sein wird, hinsichtlich Sachverhalt 3 ohnehin nicht einzutreten ist. Nicht Gegenstand der Einstellung bilden das Verhalten des Beschwerdegegners (als Vorgesetzter von F.) in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung zum Zweck der Sicherstellung von Waffen vom 19. Dezember 2016 (vgl. noch StA act. 5a.15, Fragen 4 ff.), den angeblich durch den Beschwerdeführer am 19. und 21. Dezember 2016 gegenüber F. geäusserten Drohungen (vgl. noch StA act. 5a.15, Frage 14), dem durch F._____ erstellten Vorermittlungs- rapport betreffend den Beschwerdeführer (Einschätzung als gewaltbereite Person) vom 21. Dezember 2016 (vgl. noch StA act. 5a.15, Fragen 14 ff.) sowie dem Poli- zeieinsatz vom 17. November 2017 (vgl. noch StA act. 2b.1, Ziff. 6 ff.; StA act. 5a.15, Frage 116). 2.3.Was den Sachverhalt 2 (Verbringung des Beschwerdeführers vom Polizei- posten E._____ zur Klinik H._____ in O._____ bzw. "Übergabe" des Beschwerde- führers durch die Kantonspolizei an die nächste zuständige Stelle) anbelangt, so nahm der Beschwerdeführer darauf in seiner Beschwerde an keiner Stelle Bezug. Die Beschwerdeinstanz hat sich mit diesem Sachverhalt folglich nicht weiter zu befassen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der (gesamten) Einstellungsverfügung ist hinsichtlich Sachverhalt 2 nicht einzutreten. Hinsichtlich Sachverhalt 3 finden sich in der Beschwerde zwar einzelne Ausführungen (act. A.1, III.8 u. V S. 21 f. Ziff. 3). Dabei handelt es sich jedoch (lediglich) um die der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung in Sa- chen F._____ (vgl. dazu E. 2.5) entnommenen Ausführungen (vgl. act. A.1, II.3); Hinweise auf eine allfällige, möglicherweise strafrechtlich relevante Beteiligung (im untechnischen Sinne) des Beschwerdegegners an den Hausdurchsuchungen vom 15. und 16. Juni 2017, wie sie an anderer Stelle bzw. in Bezug auf andere Sach- verhalte erfolgten (vgl. act. A.1, II.3 u. III.1 ff.), fehlen hingegen vollständig. Die vorliegende Beschwerde enthält mit anderen Worten eine der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend F._____ entnommene Passage, nimmt je- doch in keiner Weise auf die angefochtene Verfügung betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner Bezug. Damit hat der Beschwerde- führer nicht ansatzweise dargetan, weshalb auf die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner hinsichtlich Sachverhalt 3 zurückzukommen wäre. Daran vermögen auch die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die (mangelhafte) Begründung der Einstellungsverfügung (vgl. act. A.1, V.1) nichts zu ändern. Entsprechend ist auf die Beschwerde auch hinsichtlich Sachverhalt 3 nicht einzutreten.
11 / 34 2.4.Sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. B.1, Ziff. 3.8) als auch der Beschwerdeführer (act. A.1, V.2 zu Ziff. 3.8) äusserten sich zum (ergänzten) Gutachten von N._____ sowie zu den Einwänden des Beschwer- deführers gegen die Person des Gutachters und gegen das Gutachten selbst. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde jedoch nicht konkret geltend, in- wiefern die Staatsanwaltschaft sich bei der Einstellung des Verfahrens zu Unrecht auf das (seiner Ansicht nach unbrauchbare) Gutachten von N._____ gestützt hätte (vgl. einzig act. A.1, V.2 zu Ziff. 3.2). Er zeigt mit anderen Worten nicht auf, wes- halb die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu einer Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung führen sollte. Unter diesen Umständen hat sich die Beschwerdeinstanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers ge- gen die Gutachterperson und das (ergänzte) Gutachten nicht auseinanderzuset- zen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwalt- schaft bei der Würdigung eines Gutachtens, das sie mangels eigener Fachkennt- nis bei einer sachverständigen Person in Auftrag gegeben hat, grundsätzlich frei ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Sie ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme der sachverständigen Person gebunden, darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichun- gen begründen. Erscheint ihr die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat sie nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sach- verständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkennt- nisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.1). Diesen Grundsätzen hat die Staatsanwaltschaft bei der Würdigung des Gutachtens respektive bei der Begründung der Einstellungsverfü- gung Rechnung zu tragen. 2.5.Die (teilweise) mit dem Dossier 4a zusammenhängenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer selbst werden durch die angefochtene Einstellungs- verfügung nicht berührt (vgl. act. B1, Ziff. 1.2). Von der vorliegenden Einstellungs- verfügung unberührt bleiben auch die Strafverfahren betreffend andere Vorwürfe und gegen andere Beschuldigte in Zusammenhang mit verschiedenen (Teil-)Sach- verhalten (vgl. act. B.1, Ziff. 1.1 f.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit (separater) Verfügung vom 20. Juni 2022 auch das Verfahren gegen F., den vormaligen Chef des Polizeipostens E., wegen Amtsmissbrauchs gemäss
12 / 34 Art. 312 StGB, eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Proz. Nr. , Dossier 4a), eingestellt wurde (StA act. 1a.7) und der Be- schwerdeführer auch gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Diese Beschwerde wird im Verfahren SK2 22 26 behandelt. 2.6.Neben den erwähnten Strafverfahren gegen verschiedene Beschuldigte wurden auch mehrere Verfahren nicht strafrechtlicher Natur zur Abklärung und Aufarbeitung verschiedener den Beschwerdeführer betreffende Ereignisse eröffnet und (teilweise) bereits abgeschlossen. Namentlich setzte der Grosse Rat des Kan- tons Graubünden eine Parlamentarische Untersuchungskommission "P." (nachfolgend: PUK P.) ein (vgl. Proz. Nr. , Dossiers 8f u. 8g) und er- folgte eine Administrativuntersuchung durch Q. (vgl. Proz. Nr. , Dos- sier 8h [in den beigezogenen Akten nicht enthalten]). Das DJSG führte auf Auf- sichtsbeschwerde des Beschwerdeführers hin je ein Aufsichtsverfahren gegen die KESB R., die Kantonspolizei und F. sowie gegen den Bezirksarzt G._____ durch (vgl. Proz. Nr. _____, Dossiers 8a-c u. 8e). Die Akten der genann- ten Verfahren befinden sich teilweise in den beigezogenen Akten des Strafverfah- rens mit der Prozessnummer _____ (vgl. E. R; act. B.1, Ziff. 1.3). Auf die Ergeb- nisse dieser Verfahren wird hier indessen grundsätzlich nicht abgestellt, zumal die zugrundeliegenden Untersuchungen in erster Linie politischer respektive adminis- trativer Natur waren, weshalb ihnen für das vorliegende strafrechtliche Verfahren keine unmittelbare Bedeutung zukommen kann. 3.Begründung der Einstellungsverfügung 3.1.Eine Einstellungsverfügung muss schriftlich und begründet ergehen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Dadurch soll namentlich der Nachvollzug der staatsanwaltschaftli- chen Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Kommt die Staatsan- waltschaft ihrer Begründungspflicht bei einer Einstellung nicht nach, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar (BGer 6B_948/2013 v. 22.1.2015 E. 2.2.3; KGer GR PKG 2015 Nr. 20 E. 2b; vgl. Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf-
13 / 34 prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 80 StPO m.w.H.; vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, dass sich im Verlaufe der einläss- lichen Untersuchung kein Tatverdacht bezogen auf Art. 312 StGB oder Art. 183 StGB gegen diesen erhärtet habe (act. B.1, Ziff. 3.2). Nach einer Wieder- gabe einzelner Aussagen des Beschwerdegegners (act. B.1, Ziff. 2.1), Bemerkun- gen zum Sachverhalt (act. B.1, Ziff. 2.2) sowie rechtlichen Ausführungen allge- meiner Natur (act. B.1, Ziff. 3.1) führte sie zusammengefasst insbesondere aus, dass der Beschwerdegegner nach Eingang einer alarmierenden Meldung der da- maligen Ehefrau des Privatklägers eine sicherheitspolizeiliche Gefahrensituation zu bewältigen gehabt habe, mit welcher er zufällig und ohne Vorlauf konfrontiert worden sei. Aufgrund der ihm von F._____ geschilderten Meldung habe er von einer immanenten Gefahrensituation für die Kinder und die Ehefrau des Privatklä- gers sowie diesen selbst bzw. von einer dringenden Bedrohungslage ausgehen müssen und sei folglich unter Handlungs- und Entscheidungsdruck gestanden. In diesem Rahmen dürften keine überspannten Erwartungen an die von ihm zu tref- fenden (Vor-)Abklärungen gestellt werden, dies insbesondere in Nachachtung ei- ner ex ante-Betrachtungsweise. Es könne ihm nicht anklagerelevant nachgewie- sen werden, dass er gegenüber F._____ im Vorfeld oder am 15. Juni 2017 als Vorgesetzter seine Überwachungsaufgabe missachtet hätte. Aufgrund seines Ver- trauens in F._____ und dessen fachliche Kompetenz habe der Beschwerdegegner keinen Anlass gehabt, an dessen Schilderung bzw. Einschätzung zu zweifeln; er sei von dieser überzeugt gewesen. Zudem habe er die Vorgeschichte des Privat- klägers gekannt. Er habe schliesslich – in Übereinstimmung mit den ihm bekann- ten Grundsätzen – ad hoc einen Antrag an den Pikettoffizier auf Einsetzung der Interventionseinheit am 15. Juni 2017 gestellt, wobei er diesen Entscheid nicht alleine, sondern zusammen mit F._____ und S._____ getroffen habe. Ein alterna- tives Vorgehen bzw. mildere Massnahmen hätten aus der ex ante-Sichtweise des Beschwerdegegners keine Kontrolle über die mutmassliche Gefahrenlage ge- bracht. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner beim Antrag an den Pikettoffizier Informationen zurückgehalten oder gar gezielt desin- formiert hätte. Da er den Einsatz der Interventionseinheit nicht selbständig ange- ordnet, genehmigt oder aus- und durchgeführt habe, habe er mit Blick auf die Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit des Privatklägers keine Tatherrschaft innege- habt. Die Verantwortlichkeit für die Prüfung der Festnahme sei beim Pikettoffizier gelegen. Da Letzterer ab seiner Ankunft am Einsatzort auch für die Führung des Einsatzes vom 15. Juni 2017 verantwortlich gewesen sei, könne dem Beschwer-
14 / 34 degegner auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Einsatz zur polizeili- chen Anhaltung nicht abgebrochen worden sei, nachdem F._____ dem KP Front mitgeteilt habe, dass er Frau und Kinder in Sicherheit gebracht habe. Da eine (er- gebnisoffene) Zuführung an den Bezirksarzt zur legitimen polizeilichen Aufgabe im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenprüfung und -abwehr gehöre und der Beschwerdegegner auf das Ergebnis der Prüfung der fürsorgerischen Unter- bringung keinen Einfluss genommen habe und habe nehmen können, könne ihm auch mit Blick auf die Folgen seines Antrags kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Es fehle ihm auch diesbezüglich an der Tatherrschaft, da die spätere Ein- schränkung der persönlichen Freiheit des Privatklägers von den Entscheidungen anderer Personen abhängig gewesen sei. Der Beschwerdegegner könne für die polizeiliche Festnahme und Verbringung auf den Polizeiposten des Privatklägers nicht verantwortlich gemacht werden, selbst wenn er (was nicht anklagerelevant nachgewiesen werden könne) sich nicht gemäss seinen amtlichen Verpflichtungen verhalten hätte. Falls die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Privatklägers als nicht gerechtfertigt zu beurteilen wäre, könne dies dem Beschwerdegegner nicht zugerechnet werden. Eine etwaige Beteiligung falle infolge Fehlens einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat ebenfalls ausser Betracht. Ent- sprechend sei der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB und von Art. 183 StGB nicht erfüllt (act. B.1, Ziff. 3.2 ff.). Das Handeln des Beschwerdegegners sei am 15. Juni 2017 ohnehin nicht darauf gerichtet gewesen, dem Privatkläger zu schaden, sondern habe nur den Schutz von Leib und Leben dessen Frau und Kind (wohl: Kindern) sowie von diesem selbst bezweckt. Damit sei auch kein Handeln mit Vorsatz und Vorteils- oder Nachteilszufügungsabsicht erkennbar geworden, weshalb sich auch der subjektive Tatbestand nicht nachweisen lasse (act. B.1, Ziff. 3.6). 3.3.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde unter anderem gel- tend, dass die Staatsanwaltschaft die ihr obliegende Begründungspflicht und damit seinen Gehörsanspruch verletzt habe. Es bestünden diverse Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners, welche im Sinne von Art. 183 StGB, Art. 186 StGB und Art. 312 StGB von Bedeutung seien und in der Einstellungsverfügung zu würdigen gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft habe keinen dieser Anhaltspunkte einlässlich aufgegriffen, sich nicht geäussert, ob sie diese als erstellt oder nicht erstellt erachte und erst recht nicht begründet darge- legt, aus welchen Gründen sie diese nicht zum Anlass einer Anklage nehme. Ebenso sei unklar, ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft sich auf die Gutachten von N._____ stütze. Die Begründung sei umso weniger nachvollziehbar, als die
15 / 34 Staatsanwaltschaft selbst mit ihren Vorhalten in Befragungen, aber auch in ihrem Gutachtensauftrag an N., eine Vielzahl mutmasslicher Rechtsverletzungen thematisiert und das Verhalten des Beschwerdegegners wiederholt als problema- tisch qualifiziert habe. Nach aufwändiger Strafuntersuchung und Auftragserteilung für ein Gutachten zur Klärung der Verdachtsmomente erfolge keine Auseinander- setzung mit diesen kritischen Punkten mehr. Die Staatsanwaltschaft äussere sich auch mit keinem Wort zu den diametral anders lautenden Einschätzungen der PUK P., von Q._____ und T._____ (act. A.1, insb. V.1). 3.4.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Staats- anwaltschaft in der Einstellungsverfügung mit dem – hier einzig noch zu behan- delnden – Sachverhalt 1 bzw. mit der Beteiligung (im untechnischen Sinne) des Beschwerdegegners daran explizit auseinandergesetzt und diese rechtlich gewür- digt. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, weshalb die Staatsanwalt- schaft eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners für den Sachverhalt 1 verneinte und das Verfahren folglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO einstell- te. Damit lässt sich der Verfügung im Wesentlichen entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens hin- sichtlich des Sachverhalts 1 hat leiten lassen. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in der Einstellungsverfügung mit den Ergeb- nissen anderer, nicht strafrechtlicher Untersuchungen, wie beispielsweise der PUK P._____ oder der Administrativuntersuchung durch Q., auseinander- zusetzen. Hingegen hätte sie sich, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dazu äussern müssen, inwieweit sie sich für ihre Beurteilung auf das in Auftrag gegebene Gutachten von N. stützte respektive ob und weshalb sie im Ge- genteil (teilweise) von diesem abwich. Dieses Versäumnis führt jedoch nicht dazu, dass die Begründung der Verfügung als geradezu ungenügend zu bezeichnen wäre. Dasselbe gilt in Bezug auf die unterbliebene Auseinandersetzung mit den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, I.3 u. V.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung es dem Beschwerdefüh- rer erlaubte, die Verfügung hinsichtlich des Sachverhalts 1 sachgerecht anzufech- ten (vgl. E. 1.2 u. 4.2.2). Insgesamt ist die Begründung der Einstellungsverfügung bezüglich des Sachverhalts 1 als rechtsgenüglich zu bezeichnen und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu verneinen. Damit ist zu prüfen, ob die Einstellung hinsichtlich des Sachverhalts 1 zu Recht erfolgte.
16 / 34 4.Einstellung des Verfahrens 4.1.Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann ein- zustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurtei- lenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (KGer GR SK2 22 54 v. 7.3.2023 E. 2; SK2 21 76 v. 24.10.2022 E. 3.2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstel- lung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, das heisst wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (KGer GR SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 4; SK2 14 56 v. 5.2.2015 E. 2, je m.w.H.). Aus dem Legalitäts- prinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 u. Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bestehen Zweifel in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat oder deren rechtliche Würdigung, so darf keine Einstellung ergehen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_790/2022 v. 15.6.2023 E. 4.2.1; Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz, wonach im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten, wobei der Beschwerdein- stanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_790/2022 v. 15.6.2023 E. 4.2.1).
17 / 34 4.2.Standpunkte der Parteien 4.2.1. Im Folgenden werden die Ausführungen der Parteien lediglich insoweit wie- dergegeben, als diese sich (auch) auf den Sachverhalt 1 beziehen. Auf die Aus- führungen betreffend weitere, nicht Gegenstand der vorliegenden Einstellung bil- dende Sachverhalte (vgl. insb. act. A.1, III.1-III.5) wird hingegen nicht eingegan- gen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Ein- stellungsverfügung missachte in eklatanter Weise den Grundsatz "in dubio pro duriore". Mehrfach entscheide die Staatsanwaltschaft, statt dies dem Sachrichter zu überlassen, so beispielsweise hinsichtlich der strafrechtlichen Gewichtung von Amtspflichtverletzungen oder der Beurteilung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des subjektiven Tatbestandes (act. A.1, V S. 21 Ziff. 2). Der Beschwerdefüh- rer führt aus, die Staatsanwaltschaft nenne einige Verteidigungsargumente des Beschwerdegegners, wobei unklar sei, was sie damit bezwecke. Ein erfahrener Offizier sei auch durch eine Situation, mit welcher er zufällig konfrontiert werde, nicht überfordert; es ergebe sich daraus keine Relativierung seiner Pflichten. Die unterstellten guten Absichten des Beschwerdegegners spielten allenfalls bei der Würdigung des subjektiven Tatbestandes eine Rolle, nicht aber bei der Prüfung, ob objektiv amtsmissbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen vorlägen. Ent- gegen der Staatsanwaltschaft sei ein alternatives Vorgehen – namentlich eine kri- tische Hinterfragung der Informationen von F._____ und Abklärungen der geltend gemachten Hinweise – zwingende Pflicht des Beschwerdegegners gewesen. Die- se Handlungen wären auch wirksam und mit wenig Aufwand machbar gewesen und hätten ergeben, dass die Situation sich anders dargestellt habe bzw. dass kein Anlass zu Bedenken bestanden habe. Der Beschwerdegegner habe hinge- gen überhaupt keine Nachfragen und (Vor-)Abklärungen unternommen, sondern sich völlig unkritisch der Sichtweise von F._____ angeschlossen. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf eine angeblich dringende Bedrohungslage sei nicht akzep- tabel. Die Überlegungen in der Einstellungsverfügung bzw. die Negierung der Tatherrschaft des Beschwerdegegners stünden im Widerspruch zur bundesge- richtlichen Rechtsprechung betreffend Mittäterschaft. Es könne nicht die Rede da- von sein, dass der Beschwerdegegner für die polizeiliche Festnahme nicht ver- antwortlich gemacht werden könne. Absolut unverständlich sei auch der Stand- punkt der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner habe einzig den Schutz von Leib und Leben bezweckt (vgl. insb. act. A.1, V.2). Es bestehe zumindest ein an- klageerheblicher Verdacht, dass der Beschwerdegegner bei einer Gesamtschau der ihm vorzuwerfenden Amtspflichtverletzungen amtsmissbräuchlich im Sinne
18 / 34 von Art. 312 StGB gehandelt habe. Ferner sei ihm eine (mit-)täterschaftliche Betei- ligung an der widerrechtlichen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB anzulasten (act. A.1, V S. 21 Ziff. 3). 4.2.3. Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme insbesondere gel- tend, dass er weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs oder der Freiheitsberaubung erfülle und die Staatsanwaltschaft das Verfahren demnach nach sehr umfangreichen, mehrjährigen Ermittlungen völ- lig zu Recht und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eingestellt habe. Die Untersuchung weise keine wesentlichen Lücken auf, weshalb eine Rückweisung nichts an der Ausgangslage ändern würde. Eine Anklageerhebung würde unweigerlich und zweifellos zu einem Freispruch führen. Der Beschwerde- gegner habe nicht über die erforderliche Tatmacht (gemeint wohl: Tatherrschaft) verfügt, um über den Einsatz der Interventionseinheit oder die Anordnung des Po- lizeigewahrsams zu befinden. Selbst wenn er Tatmacht gehabt hätte, seien weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 312 StGB bzw. von Art. 183 StGB erfüllt (act. A.2, II.1). Was Art. 312 StGB anbelange, so könne vorliegend von einer nicht vertretbaren Ausübung der Machtbefugnisse und/oder einer schwerwiegenden Verletzung massgebender Gesetzesbestim- mungen nicht die Rede sein; am 15. Juni 2017 seien überhaupt keine Amtspflich- ten verletzt worden. Aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerde- führers und der Bedenken verschiedener Behörden habe der alarmierende Tele- fonanruf dessen damaliger Ehefrau zur entsprechenden Antragstellung führen müssen. Vor dem Hintergrund des bestehenden sicherheitspolizeilichen Risikos (Selbst- und Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer) sei der beantragte, angeordnete und durchgeführte Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 bzw. die sichere Zuführung zur ärztlichen Begutachtung verhältnismässig gewesen. Dies gelte ins- besondere, da allgemein und besonders bei den vorliegend gegebenen geografi- schen Verhältnissen nicht auf Sparflamme zu beginnen sei, da ein Abbau von Mit- teln einfacher sei als umgekehrt. Unter anderem aus diesem Grund sowie ange- sichts des alarmistischen Telefonats vom 15. Juni 2017 und des darin skizzierten Bedrohungsszenarios erschienen auch die durch den Privatgutachter des Be- schwerdeführers vorgebrachten Alternativen zum Einsatz der Interventionseinheit als ungenügend. Dem Beschwerdegegner sei es bei der Antragstellung um den Schutz aller involvierter Personen, primär der Kinder gegangen. Nach seinem Wissens- und Informationsstand am 15. Juni 2017 seien die beantragten polizeili- chen Massnahmen absolut in Relation zum angestrebten Zweck gestanden. In den Akten fände sich kein Hinweis darauf, dass er auch nur möglicherweise die Amtsgewalt habe missbräuchlich einsetzen wollen bzw. eine missbräuchliche
19 / 34 Zwangsausübung in Kauf genommen habe. Vielmehr sei er überzeugt gewesen, mit seinen Anträgen absolut pflichtgemäss gehandelt zu haben. Auch sei es ihm nicht darum gegangen, den Beschwerdeführer zu erniedrigen oder zu schikanie- ren, womit es an einer Benachteiligungsabsicht fehle. Der Tatbestand des Amts- missbrauchs sei somit in objektiver und subjektiver Hinsicht klar nicht erfüllt (act. A.2, II.2.2). Was Art. 183 StGB anbelange, so sei der beantragte und ange- ordnete Polizeigewahrsam verhältnismässig gewesen. Da keine Amtspflichten verletzt worden seien, liege auch keine Freiheitsberaubung vor. Aus den Einver- nahmen des Beschwerdegegners ergebe sich überdies ganz klar, dass er zu hun- dert Prozent der Meinung gewesen sei, mit der Antragstellung angesichts der vor- handenen Informationslage das einzig Richtige zu tun; in keiner seiner Aussagen schimmere der leiseste Zweifel durch. Nichts sei ihm ferner gelegen, als dass die Anordnung des Polizeigewahrsams oder der Einsatz der Interventionseinheit un- rechtmässig, weil unverhältnismässig, hätte sein können. Er habe nur die Kinder schützen und eine medizinische Beurteilung des Beschwerdeführers ermöglichen wollen. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt (act. A.2, II.2.3). 4.3.In Frage kommende Straftatbestände 4.3.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend dahingehend aus- zulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnis- se, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangs- gewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten aus- führt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes bzw. in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa u. 1b; 114 IV 41 E. 2; 113 IV 29 E. 1; BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 7.2; 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3, je m.w.H.). Art. 312 StGB erfasst somit nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes. Tatbestandsmässig ist ausschliesslich der Missbrauch von Amtsgewalt. Eine ein- fache Verletzung von Amtspflichten, bei der es am kennzeichnenden Kriterium des
20 / 34 Zwanges fehlt, fällt daher nicht unter Art. 312 StGB (BGE 88 IV 69 E. 1; BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 7.2; 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.4; Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 2, 6 f. u. 21 zu Art. 312 StGB). Ein Amtsmiss- brauch liegt etwa vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings ist nicht gleich bei jeder Verfügung Amtsmissbrauch anzunehmen, wenn sich im Nachhinein – etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Vielmehr besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessens- missbrauch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (BGer 1C_313/2012 v. 9.11.2012 E. 3.1; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB; vgl. BGer 6B_391/2013 v. 27.6.2013 E. 1.4). Unrechtmässig ist ferner der Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken respektive aus un- sachlichen Beweggründen sowie der Einsatz unverhältnismässiger Mittel bzw. übermässigen Zwangs zu an sich legitimen Zwecken (BGE 127 IV 209 E. 1b; 113 IV 29 E. 1; 104 IV 22 E. 2; BGer 6B_1212/2018 v. 5.7.2019 E. 2.3; Heimgart- ner, a.a.O., N 10 f. zu Art. 312 StGB, je m.w.H.). Ausnahmsweise ist auch ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung möglich, nämlich wenn ein Amts- träger als Garant verpflichtet ist, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, er dies aber unterlässt. Wurde etwa (rechtmässig bzw. auf nicht amtsmissbräuchliche Weise) eine Zwangsmassnahme angeordnet bzw. initiiert und diese trotz offen- sichtlichen Wegfalls des Grundes nicht aufgehoben, kann darin unter Umständen ein Amtsmissbrauch durch Unterlassung erblickt werden. In der Regel kann je- doch durch Passivität kein Zwang ausgeübt werden; ein blosses Untätigbleiben ist nicht nach Art. 312 StGB strafbar (Heimgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 312 StGB m.w.H.; Mario Postizzi, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire ro- mand, Code pénal II, Basel 2017, N 27 zu Art. 312 StGB). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflicht- gemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen (unrechtmässi- gen) Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht genügt. Die beabsichtigten Vor- bzw. Nachteile können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Die Absicht kann etwa darin bestehen, das Ansehen einer Person zu schädigen oder dieser einen "Denkzettel" zu verpassen (BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019
21 / 34
4.3.2. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung
strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman-
dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.
Das Opfer wird unrechtmässig festgesetzt bzw. durch beliebige Mittel daran ge-
hindert, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1;
128 IV 73 E. 2a; BGer 6B_27/2020 v. 20.4.2020 E. 1.3.1; Vera Delnon/Bernhard
Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Ba-
sel 2019, N 20 zu Art. 183 StGB). Die Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn
es an der Einwilligung des Opfers fehlt und keine Rechtfertigungsgründe nach
Art. 14 ff. StGB vorliegen. Die Bewegungsfreiheit hinsichtlich des eigenen Aufent-
haltsortes wird in verschiedenen Fällen von Gesetzes wegen aufgehoben. Nicht
tatbestandsmässig sind unter anderem öffentlich-rechtliche Eingriffe wie etwa eine
vorläufige Festnahme oder eine fürsorgerische Unterbringung. Diese grundsätzlich
rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch un-
ter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1;
BGer 6B_521/2021 v. 20.8.2021 E. 1.1.4; KGer BL 470 20 180 v. 3.11.2020
E. 2.6; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 183 StGB m.w.H.). Auch zur Ausü-
bung von staatlichem Zwang berufene Amtspersonen können tatbestandsmässig
handeln, wenn sie Personen unrechtmässig festnehmen oder gefangen halten
oder diese trotz Wegfall der Gründe für eine vorläufige Festnahme nicht entlassen
(KGer SZ STK 2020 18 v. 15.12.2020 E. 3b; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 u. 28 zu
Art. 183 StGB; vgl. BGer 1C_355/2018 v. 14.11.2018 E. 4.2; 6B_391/2013
v. 27.6.2013 E. 1.4). Der Tatbestand ist grundsätzlich restriktiv auszulegen
(BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.],
StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 7 zu Art. 183 StGB). Eine Frei-
heitsberaubung kann auch durch Unterlassung begangen werden, und zwar dann,
wenn dem Täter eine Garantenstellung und Tatmacht zukommen
(BGer 6B_248/2017 v. 17.5.2017 E. 4; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 45 zu
Art. 183 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz des Täters
muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmäs-
sigkeit richten. Eine fahrlässige Freiheitsberaubung ist nicht strafbar; sie kann aber
eine Garantenpflicht begründen, wenn der fahrlässige Täter das Opfer nach Er-
kenntnis des Irrtums nicht befreit (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 183 StGB;
Donatsch, a.a.O., N 10 zu Art. 183 StGB).
22 / 34 4.4.Übersicht über den Sachverhalt 1 4.4.1. Aus den Einvernahmen der Beteiligten geht hervor, dass der Postenchef des Polizeipostens E., F., am Morgen des 15. Juni 2017 die alarmie- rende Mitteilung der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, U., anläss- lich eines Telefongesprächs entgegennahm (vgl. insb. StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5a.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Frage 12; vgl. ferner StA act. 8g.8, Fra- gen 68 u. 71). Den Aussagen von F. zufolge soll U._____ ihm anlässlich des Telefongesprächs mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer Jokertage beziehen wolle und sie befürchte, dass er mit den Kindern in einem abbruchreifen Auto auf die Jagdhütte fahren wolle. Sie habe herumliegende Notizen und Briefe erwähnt, aus denen sich Suizidabsichten ergeben hätten, und habe ihre Angst geäussert, dass etwas passieren könnte (StA act. 5a.10, Frage 88; vgl. ferner StA act. 8g.8, Fragen 68 u. 72). F._____ gab den Inhalt des Telefongesprächs gegenüber dem Beschwerdegegner und einem weiteren Vorgesetzten, S., wieder, welche sich zusammen mit ihm an einem Polizeirapport in V. befan- den (vgl. insb. StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Frage 8; vgl. ferner StA act. 8g.2, Frage 44; StA act. 8g.8, Frage 68). Nach einer gemeinsamen Besprechung wurde entschieden, dass der Beschwerdegegner als ranghöchster Anwesender einen (mündlichen) Antrag auf Einsatz einer Sonder- einheit beim zuständigen Pikettoffizier stellen solle (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fra- ge 88; StA act. 5a.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Fragen 8, 17 u. 18; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 44, 46 u. 47; StA act. 8g.8, Frage 68). Der Beschwerdegeg- ner kontaktierte den zuständigen Pikettoffizier, W., telefonisch und stellte diesem den entsprechenden Antrag (vgl. insb. StA act. 5a.5, Fragen 7, 8 u. 10; StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5a.15, Fragen 30, 41, 47, 50 u. 60; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 47 u. 48; StA act. 8g.3, Fragen 21, 22 u. 24). Anlässlich die- ses Telefongesprächs erteilte der Pikettoffizier, in Gutheissung des Antrags des Beschwerdegegners, den Befehl zum Einsatz der Interventionseinheit "C." der Kantonspolizei zwecks Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers (vgl. insb. StA act. 3c.5; StA act. 5a.5, Fragen 7 u. 8; StA act. 5a.15, Frage 60; StA act. 5a.20, Fragen 12, 16 u. 18; StA act. 8e.75; vgl. ferner StA act. 8g.3, Fra- gen 21 u. 22). Gemäss dem entsprechenden Protokoll soll der Beschwerdegegner im Rahmen des Einsatzes der Interventionseinheit "C." als Einsatzleiter Front ausgerückt sein (vgl. insb. StA act. 8e.75). F. holte die damalige Ehe- frau des Beschwerdeführers und dessen Kinder mit dem Auto ab und brachte die- se zu einer Bezugsperson, was er der Einsatzleitung Front um 15.28 Uhr per Funk meldete (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 138 u. 143; StA act. 5a.19, Frage 22; StA act. 5a.20, Frage 63; StA act. 5a.38, Frage 54). Um 15.43 Uhr erfolgte die
23 / 34 Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers durch die Interventionseinheit (vgl. insb. StA act. 8e.74; StA act. 8e.75). 4.4.2. Der Beschwerdegegner erklärte, sich am 15. Juni 2017 zufällig am Rapport befunden zu haben und aufgrund der konkreten Situation (und nicht gemäss ei- nem vorbesprochenen Plan) ad hoc über die Antragstellung betreffend den Ein- satz der Interventionseinheit entschieden zu haben (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fra- gen 29, 30 u. 40; StA act. 5a.36, Fragen 8 u. 18; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fra- gen 44 u. 57). Er habe sich für die Antragstellung nur auf die Informationen von F._____ betreffend durch U._____ gefundene Notizen mit suizidalen Anmerkun- gen, Jokertage für die Kinder, eine Hütte und vor nicht allzu langer Zeit erfolgte häusliche Gewalt gestützt. Dazu seien die aktenkundige Vorgeschichte und die nicht vergessenen Ereignisse vom Dezember gekommen. Er sei deshalb von ei- ner Gefahrenlage bzw. von einer Selbst- und Fremdgefährdung (insbesondere in Bezug auf die Kinder) durch den Beschwerdeführer ausgegangen. F._____ habe ihn wohl auf eine Dringlichkeit oder Gefahr hingewiesen, ansonsten er den Antrag an den Pikettoffizier nicht gestellt hätte (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 47, 48, 51, 54 u. Erg.-Fragen 7 u. 8; StA act. 5a.36, Fragen 9, 10, 15, 23 u. 54; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 44, 49-55, Erg.-Frage S. 13 oben, Fragen 104, 114 u. 128). Er könne sich nicht erinnern, irgendwelche eigenen Abklärungen getroffen, eine Systemabfrage getätigt oder F._____ Rückfragen gestellt zu haben; mit U._____ habe er auch nicht geredet. Er verlasse sich in solchen Situationen auf die Infor- mationen seiner Mitarbeiter. Ausserdem habe er die Situation in kürzester Zeit beurteilen müssen (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 49, 50, 52, 53 u. Erg.-Frage 6; StA act. 5a.36, Fragen 5-7, 13-16, 19, 21 u. 25; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 52, 53, 111 u. 115). In der Geschäftsleitung herrsche die Auffassung, dass man die Interventionseinheit lieber einmal zu viel als einmal zu wenig einsetze. Auf- grund seines Informationsstands habe er den Zugriff für verhältnismässig gehal- ten. Ihm sei wichtig gewesen, dass nichts passiere; er wolle immer nur die Sicher- heit gewährleisten. Es gehe (auch) um den Eigenschutz der Polizisten. Die Aufga- be habe darin bestanden, zur Handhabung der Situation eine sicherheitspolizeili- che Massnahme zu ergreifen (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 56, 59, 62, 65, 71, 119 u. 125; StA act. 5a.36, Fragen 24, 27, 28, 30, 53 u. Erg.-Frage 7; vgl. ferner StA act. 8g.2, Frage 71). Er habe die ihm gegenüber gemachten Schilderungen von F._____ an den Pikettoffizier weitergegeben (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 47 u. 60; StA act. 5a.36, Fragen 9 u. 26; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 49 u. 54).
24 / 34 Der Pikettoffizier erklärte, den Zugriff auf den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der vom Beschwerdegegner erhaltenen Information angeordnet zu ha- ben, dass der Beschwerdeführer in einem am 15. Juni 2017 von U._____ gefun- denen Schreiben Suizidabsichten, auch in Zusammenhang mit den Kindern, of- fengelegt habe; dies sei für ihn ausschlaggebend gewesen. Ausserdem sei ihm geschildert worden, dass es bereits (mehrmals) zu häuslicher Gewalt gekommen sei, Waffen vorhanden seien und der Beschwerdeführer Jokertage für die Kinder nehmen wolle. Er selbst habe ausserdem gewusst, dass im Dezember 2016 be- reits Waffen beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden seien. Er habe den Namen A._____ deshalb nicht das erste Mal gehört; an diesem Tag sei es an- scheinend ausgeartet. Man habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer sich selbst und den Kindern etwas antue. Es habe Gefahr in Verzug bzw. Dringlichkeit bestanden (vgl. insb. StA act. 5a.5, Fragen 7, 8 u. 16; vgl. ferner StA act. 8g.3, Fragen 16, 17, 30, Erg.-Frage S. 7 oben, Frage 31 u. Erg.-Fragen S. 9). 4.4.3. In Bezug auf die Leitung bzw. Führung des (angeordneten) Polizeieinsatzes führte der Beschwerdegegner aus, dass der Pikettoffizier den Einsatz der Inter- ventionseinheit als Gesamteinsatzleiter vor Ort geleitet habe; er sei diesem nur zur Verfügung gestanden. Falls bzw. sobald der Pikettoffizier wie am 15. Juni 2017 vor Ort sei, übernehme dieser die Führungsverantwortung und dem Einsatzleiter Front komme keine leitende Funktion und Verantwortlichkeit (mehr) zu. Er könne nicht sagen, wann der Pikettoffizier in E._____ eingetroffen sei. Er selbst sei nicht der Einsatzleiter Front gewesen (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 42, 43, 45, 70, 73, 75 u. S. 26 Erg. zu Frage 96; StA act. 5a.36, Fragen 36, 37, 43, 44 u. 60; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 43 u. 61). Ein allfälliger Abbruch des Einsatzes sei in der Kompetenz der Einsatzführung, mithin nicht in seiner Kompetenz, gele- gen. Er könne zu dem Vorhalt, dass im Zeitpunkt des Zugriffs der Interventions- einheit auf den Beschwerdeführer dessen Kinder und Frau in Sicherheit gewesen seien, nichts sagen. Er gehe davon aus, dass immer noch eine Selbstgefährdung gegeben gewesen sei (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 85-87; StA act. 5a.36, Frage 59; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 124 u. 125). 4.5.Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Sachverhalts 1 4.5.1. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist festzuhalten, dass eine Strafbar- keit des Beschwerdegegners nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder nach Art. 312 StGB in Zusammenhang mit dem Einsatz der Interventionseinheit vom 15. Juni 2017 voraussetzt, dass dieser Einsatz selbst – aufgrund mangelnder Vor- aussetzungen oder fehlender Verhältnismässigkeit – als unrechtmässig zu qualifi- zieren ist. Die Frage nach der (Un-)Rechtmässigkeit des Einsatzes kann vorlie-
25 / 34 gend jedoch offenbleiben, zumal, wie sogleich zu zeigen sein wird, eine Strafbar- keit des Beschwerdegegners ohnehin bzw. bereits aus anderen Gründen ausser Betracht fällt. 4.5.2. Mit der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Befehl betreffend den Einsatz der Interventionseinheit durch den zustän- digen Pikettoffizier, W._____, und nicht durch den Beschwerdegegner erteilt wur- de; Letzterer stellte (lediglich) den entsprechenden Antrag. Hingegen greift es zu kurz, aufgrund dieser Feststellung eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegeg- ners für die Anordnung des Polizeieinsatzes – und damit eine mögliche Strafbar- keit nach Art. 183 StGB und Art. 312 StGB – von Vornherein auszuschliessen. Bei einer solchen Argumentation wird insbesondere ausser Acht gelassen, dass nebst der unmittelbaren Alleintäterschaft noch weitere Beteiligungsformen bestehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft. Zudem stellt das Gesetz in Form der Anstiftung (Art. 24 StGB) und der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) auch "tatfernere" Mitwirkungsweisen – sogenannte akzessorische Teilnahmeformen – unter Strafe (BGer 1B_467/2016 v. 16.5.2017 E. 4.5; AppGer BS BES.2022.117 v. 20.10.2022 E. 3.1; Urs Bartetz- ko, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 29 StPO; ausführlich Marc Fors- ter, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Ba- sel 2019, N 7 ff. vor Art. 24 StGB). Bei der mittelbaren Täterschaft missbraucht der mittelbare Täter den Tatmittler als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung (sogenannt doloses Werkzeug). Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle oder psychische Defizite des Tatmitt- lers wie beispielsweise einen Sachverhaltsirrtum oder schuldausschliessende In- teressenkonflikte aus, oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung. Der mittel- bare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte. Beim vor- satzlos handelnden Tatmittler ist jeweils (gerade bei Irrtumsfällen) fahrlässige Ne- bentäterschaft zu prüfen. Sofern hingegen mehrere Personen vorsätzlich handeln, ist (neben einer Nebentäterschaft) eine Mittäterschaft zu prüfen (BGE 120 IV 17 E. 2d; BGer 1C_592/2019 v. 16.12.2019 E. 4.4; 1B_467/2016 v. 16.5.2017 E. 4.5; Forster, a.a.O., N 28 ff. vor Art. 24 StGB). Bei der Mittäterschaft handelt es sich um ein vorsätzliches, massgebliches Zusammenwirken mehrerer Täter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts, sodass alle Täter als Hauptbeteiligte dastehen, wobei es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan) für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; Forster, a.a.O., N 7 ff. vor Art. 24 StGB).
26 / 34 Vorliegend ist insbesondere die Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft hinsicht- lich der Anordnung des möglicherweise unrechtmässigen Polizeieinsatzes in Be- tracht zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Be- schwerdegegner als Nebentäter oder in Mittäterschaft mit anderen Personen (bei- spielsweise F._____ oder W.) gehandelt, eine andere Person zu einer mög- licherweise strafbaren Handlung bestimmt oder einen Beitrag zu einer solchen Handlung eines Dritten geleistet hätte. Eine Tatbegehung in mittelbarer Täter- schaft wäre beispielsweise zu bejahen, wenn der Beschwerdegegner vorsätzlich einen (durch ihn herbeigeführten) Sachverhaltsirrtum des Entscheidträgers W. ausgenutzt oder diesen zur Anordnung des Polizeieinsatzes genötigt hätte. Für beides finden sich in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Aus den Aussagen der verschiedenen Beteiligten ergibt sich, dass die dem Pikettoffizier durch den Beschwerdegegner mitgeteilten Informationen hinsichtlich der am 15. Juni 2017 (angeblich) bestehenden Gefahrenlage – namentlich betreffend ein Schreiben mit Hinweisen auf Suizidabsichten und den Bezug von Jokertagen (für einen Aufenthalt in der Jagdhütte) – im Wesentlichen mit jenen übereinstimmten, welche F._____ gemäss dessen Aussagen dem Beschwerdegegner mitgeteilt hat- te. Was die von F._____ in seiner Einvernahme nicht erwähnten, jedoch anschei- nend durch den Beschwerdegegner an den Pikettoffizier übermittelten Informatio- nen (namentlich betreffend häusliche Gewalt sowie Vorhandensein von Waffen) anbelangt, ist aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdegegner (ebenfalls) durch F._____ zugetragen wurden bzw. nicht auf den Beschwerdegegner zurückzuführen sind. So hatte F._____ am 15. Ju- ni 2017 erwiesenermassen bzw. gemäss eigener Aussage Kenntnis von diesen Umständen (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 92 u. 100; StA act. 5a.26, Fragen 1 u. 24; vgl. ferner StA act. 8g.8, Frage 68; StA act. 8g.15, Fragen 32, 38 u. Erg.- Fragen S. 19), während zumindest der Vorfall von häuslicher Gewalt, welcher der Polizei E._____ erst an diesem Tag angezeigt wurde (vgl. StA act. 8c.50), dem Beschwerdegegner kaum bekannt gewesen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner beim Pikettoffizier bewusst einen Sachverhaltsirrtum hervorgerufen und ausgenutzt (oder dies versucht) hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dem Pikettoffizier einzig die Informatio- nen übermittelte, die ihm von F._____ mitgeteilt worden waren und auf welche er, seinen soweit glaubhaften Aussagen zufolge, selbst vertraute; den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdegegner an den ihm von F._____ übermittelten Informationen bzw. an deren Wahrheitsgehalt ge- zweifelt hätte. Eine allfällige fahrlässige Weitergabe von möglicherweise nicht zu- treffenden Informationen bzw. eine allfällige fahrlässige Herbeiführung eines Sachverhaltsirrtums des Pikettoffiziers würde nicht zu einer Strafbarkeit des Be-
27 / 34 schwerdegegners führen, zumal die mittelbare Täterschaft eine Sonderform vor- sätzlicher Täterschaft darstellt und damit beim mittelbaren Täter Vorsatz voraus- gesetzt ist (vgl. BGer 6P.34/2007, 6S.46/2007 v. 18.4.2007 E. 4.3). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner ein sonstiges intellektu- elles oder psychisches Defizit des Pikettoffiziers bewusst ausgenutzt oder diesen genötigt hätte. Im Ergebnis ist damit eine Tatherrschaft des Beschwerdegegners in Bezug auf die Anordnung des – möglicherweise nicht rechtmässigen – Einsat- zes der Interventionseinheit vom 15. Juni 2017 (Anhaltung, Festnahme und Ver- bringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten E._____ samt weiterem Freiheitsentzug in Zusammenhang mit dessen anschliessender fürsorgerischer Unterbringung) zu verneinen. 4.5.3. Was die Antragstellung an den Pikettoffizier als solche anbelangt, so kann diese – soweit, wie soeben ausgeführt, in diesem Zusammenhang nicht von einer mittelbaren Verantwortlichkeit in Bezug auf die Anordnung des Polizeieinsatzes auszugehen ist – keine Strafbarkeit nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begründen. Der Beschwerdegegner konnte sich durch die Stellung des Antrags (unter dem- selben Vorbehalt) aber auch nicht des Amtsmissbrauchs strafbar machen, da Art. 312 StGB nach dem Gesagten die Ausübung von Amtsgewalt bzw. von Zwang voraussetzt, was bei einer Antragstellung (typischerweise und auch vorlie- gend) nicht der Fall ist. Sollte der Beschwerdegegner bei der Antragstellung an den Pikettoffizier nicht korrekt vorgegangen sein – beispielsweise indem er sich dafür auf unzureichende Informationen stützte oder notwendige Abklärungen oder Nachfragen unterliess –, so würde es sich bei dieser Verfehlung um eine einfache, nicht strafrechtlich relevante Verletzung von Amtspflichten handeln. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner sich durch eine allfällige Verletzung seiner Pflichten als Vorgesetzter von F._____ des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben könnte. Selbst, wenn er möglicherweise verpflichtet ge- wesen wäre, gegenüber F._____ mehr Kontrolle auszuüben, dessen Informatio- nen zu hinterfragen oder diesem Weisungen in Bezug auf das korrekte Vorgehen zu erteilen, wäre eine solche Verfehlung bzw. Verletzung von Amtspflichten jeden- falls nicht nach Art. 312 StGB strafbar, zumal es auch diesbezüglich am kenn- zeichnenden Kriterium des Zwangs fehlt. 4.5.4. Selbst wenn eine Tatherrschaft des Beschwerdegegners hinsichtlich der Anordnung des (möglicherweise unrechtmässigen) Polizeieinsatzes vom 15. Ju- ni 2017 zu bejahen wäre und dieser durch sein Verhalten den objektiven Tatbe- stand der Freiheitsberaubung und/oder des Amtsmissbrauchs erfüllt hätte, wäre eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners mangels Erfüllung des subjektiven Tat-
28 / 34 bestands von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder von Art. 312 StGB zu vernei- nen. In Bezug auf Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wäre nach dem Gesagten nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich des Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers (eventual-)vorsätzlich gehandelt hätte, sondern auch, dass er eine allfällige Unrechtmässigkeit dieses Freiheitsentzugs zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Für Letzteres bestehen vorliegend aber keine Hinweise. So ergibt sich aus sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdegegners dessen Überzeugung, dass der Einsatz der Interventionseinheit vom 15. Juni 2017 (Anhal- tung, Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten E._____ sowie Zuführung zu einer ärztlichen Begutachtung hinsichtlich einer für- sorgerischen Unterbringung) vor dem Hintergrund des damals gegebenen Infor- mationsstands und mit Blick auf die damit verfolgten Ziele – namentlich die Ge- währleistung der Sicherheit der Familie A._____ und der handelnden Polizisten sowie die Handhabung der Situation – gerechtfertigt und verhältnismässig, mithin rechtmässig, gewesen sei. Bemerkenswert (wenn auch für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands nicht von Bedeutung) ist dabei, dass der Beschwerde- gegner nicht nur aus einer ex ante-Sichtweise, sondern auch bei einer Betrach- tung ex post von der Rechtmässigkeit des Einsatzes vom 15. Juni 2017 und sei- nes eigenen Handelns (Antragstellung beim Pikettoffizier) überzeugt scheint bzw. dass er in einer ähnlich gelagerten Konstellation wieder genau gleich vorgehen und einen entsprechenden Antrag stellen würde (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 56 u. 62; StA act. 5a.36, Fragen 8, 31 u. Erg. S. 14; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fra- gen 71 u. 107). Was den subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB anbelangt, so ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner sich einer allfälligen Pflichtverletzung bewusst gewesen wäre; auch ein Amtsmissbrauch kann nicht fahrlässig begangen werden. Insbesondere aber ist nicht erkennbar, dass er (zu- mindest im Sinne einer Eventualabsicht) beabsichtigt hätte, sich oder einem Drit- ten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen (unrechtmässigen) Nachteil zuzufügen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner über ein irgendwie gearte- tes Interesse daran verfügt hätte, dem Beschwerdeführer unrechtmässig die Frei- heit zu entziehen. Im Ergebnis ist eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners in Zusammenhang mit der Anordnung des Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017 bzw. der entsprechenden Antragstellung damit auch mangels Erfüllung des sub- jektiven Tatbestands von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder von Art. 312 StGB auszuschliessen. 4.5.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner auch in Zusammenhang mit der Durchführung des einmal angeordneten Einsatzes
29 / 34 der Interventionseinheit kein (strafrechtlich relevanter) Vorwurf gemacht werden kann. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwer- degegner im Rahmen der Ausführung des Einsatzes selbst tätig geworden wäre; Entsprechendes wird denn auch durch den Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Vorstellbar wäre grundsätzlich einzig eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners dafür, dass er trotz der Funkmeldung von F., wo- nach dieser die Kinder und die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers in Si- cherheit gebracht habe, nicht dafür sorgte, dass der Polizeieinsatz abgebrochen wurde (vgl. auch act. B.1, Ziff. 3.4). Auch hier würde eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdegegners voraussetzen, dass der Einsatz der Interventionseinheit spätestens ab der genannten Meldung als unrechtmässig zu qualifizieren wäre. Dies braucht jedoch wiederum nicht beurteilt zu werden, zumal auch in dieser Hin- sicht eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners ohnehin zu verneinen ist. Zwar können nach dem Gesagten sowohl eine Freiheitsberaubung als auch ein Amts- missbrauch ausnahmsweise durch Unterlassung begangen werden, sofern der Täter als Garant verpflichtet ist, eine freiheitsentziehende Massnahme aufzuhe- ben, er dies aber unterlässt. Vorliegend könnte unter Umständen aufgrund seiner Rolle bei der Anordnung des Einsatzes (Antragstellung an den Pikettoffizier) oder wegen der ihm möglicherweise zukommenden Funktion als Einsatzleiter Front – wobei Letzteres nicht abschliessend feststeht, zumal dies zwar aus dem Einsatz- protokoll der Interventionseinheit "C." hervorgeht, jedoch durch den Be- schwerdegegner bestritten wurde und durch andere beteiligte Personen weder mit Sicherheit bestätigt noch ausgeschlossen werden konnte (vgl. insb. StA act. 5a.5, Frage 10; StA act. 5a.16, Frage 9; StA act. 5a.19, Frage 8; StA act. 5a.20, Fra- gen 8 u. 30-32; StA act. 5a.38, Fragen 32-34 u. 40; StA act. 5a.39, Frage 51) – eine Garantenstellung des Beschwerdegegners angenommen werden. Jedoch ist bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner überhaupt über die Kompetenz zur Anpassung oder zum Abbruch des Einsatzes der Interventionseinheit verfügte oder ob diese Befugnis nur dem Pikettoffizier als Gesamteinsatzleiter bzw. Ge- samtverantwortlichen zukam (vgl. insb. StA act. 5a.19, Frage 7; StA act. 5a.20, Fragen 9 u. 32; StA act. 5a.38, Fragen 22, 33-35, 40 u. Erg.-Frage 2; vgl. auch E. 4.4.3). Sodann ist nicht gänzlich klar, ob der Beschwerdegegner bereits vor dem Zugriff auf den Beschwerdeführer vom Umstand Kenntnis hatte, dass dessen Kinder und vormalige Ehefrau sich in Sicherheit befanden; aufgrund seiner Aus- sagen in diesem Zusammenhang ist jedoch davon auszugehen (vgl. E. 4.4.3; vgl. ferner StA act. 5a.38, Fragen 48 u. 58). Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdegegner – ebenso wie der damalige Einsatzleiter der Interventionsein- heit (vgl. StA act. 5a.20, Frage 63) – anscheinend der Ansicht war, dass ein Zugriff der Interventionseinheit auf den Beschwerdeführer unabhängig vom Aufenthaltsort
30 / 34 dessen Kinder und vormaliger Ehefrau angezeigt war, zumal jedenfalls nach wie vor eine Selbstgefährdung bestanden habe. Anhand der Aussagen des Be- schwerdegegners zeigt sich, dass dieser während des gesamten Polizeieinsatzes von der Rechtmässigkeit dieses Einsatzes ausging, womit er nicht über den von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderten (Eventual-)Vorsatz verfügte. Was den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs anbelangt, so ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner sich einer Verletzung von Amtspflichten bewusst ge- wesen wäre; auch hier bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte auf eine Vor- teilsverschaffungs- oder Nachteilszufügungsabsicht. Insgesamt erfüllt der Be- schwerdegegner (auch in dieser Hinsicht) weder den subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB noch jenen von Art. 312 StGB. 4.5.6. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass hinsichtlich des Sachverhalts 1 keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners vorliegen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren betref- fend diesen Sachverhalt weiterzuführen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach bezüglich des Sachverhalts 1 zu bestätigen. 5.Fazit 5.1.Insgesamt zeigt sich, dass die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Sachverhalt 1 unbegründet sind. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt rich- tig dargestellt und beurteilt. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Be- schwerdegegners haben sich keine Hinweise gefunden. Untersuchungshandlun- gen, die dieses klare Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten, sind nicht er- sichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung bezüglich Sachverhalt 1 demnach zu Recht eingestellt. In Bezug auf die Sachverhal- te 2 und 3 ist mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.2.Die angefochtene Einstellungsverfügung ist nach dem Gesagten zu schüt- zen und es erfolgt keine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens. Dieses wird folglich von der Staatsanwaltschaft nicht weiter- geführt. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Ziffer 2 der Anträge des Beschwerdeführers. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen
31 / 34 6.1.Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Kanton Graubünden (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2). Dem Beschwerdegegner wurde eine Parteientschädi- gung von CHF 21'298.75 zugesprochen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3 lit. a). Weil vor- liegend kein neuer Entscheid zu fällen ist, hat die II. Strafkammer des Kantonsge- richts nicht neu über die vorinstanzliche Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario), zumal diese vom Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache selbst angefochten wurde. 6.2.Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch das Nichteintre- ten auf ein Rechtsmittel ein Unterliegen darstellt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorlie- gend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) und unter Berück- sichtigung des angefallenen Aufwands auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, wer- den folglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten gehen gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden be- treffend unentgeltliche Rechtspflege (SK2 22 34) vom 12. Oktober 2022 vorerst zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kosten zurückzuzahlen. 6.3.Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. KGer GR SK2 20 19 v. 25.7.2023 E. 6.3 m.w.H.). Demnach trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsbeistands für des- sen im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen grundsätzlich selbst. Auf- grund der dem Beschwerdeführer erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen berechtigten Aufwand jedoch vorerst angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Gemäss Art. 16 Abs. 2 Anwaltsgesetz (BR 310.100) setzt die mit der Sache be- fasste Instanz die Entschädigung des Anwalts bei unentgeltlichen Rechtsvertre- tungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezifferte sein Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen F._____ (SK2 22 26; vgl. E. 2.5) auf total
32 / 34 CHF 11'999.10 (rund 54.10 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) und führte diesbezüglich aus, dass sich der Aufwand in den beiden Beschwerdeverfahren, welcher jeweils etwa gleich hoch ausgefallen sei, nicht sinnvoll voneinander trennen liesse, weshalb es sachgerecht erscheine, den Ge- samtaufwand für beide Verfahren je hälftig aufzuteilen, womit auf beide Verfahren je ein Betrag von CHF 5'999.55 entfalle (act. G.3). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommene hälftige Aufteilung des Aufwands für die bei- den Beschwerdeverfahren SK2 22 26 und SK2 22 27, welche gewisse inhaltliche Überschneidungen aufweisen, ist als zweckmässig zu bezeichnen. Der demnach auf das vorliegende Verfahren entfallende Stundenaufwand von rund 27.05 Stun- den erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als ange- messen. Somit resultiert für das vorliegende Verfahren ein zu entschädigender Aufwand von CHF 5'999.55 (rund 27.05 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kosten zurückzuzahlen (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.4.Der Beschwerdegegner liess sich mit einer Stellungnahme zur Beschwerde (sowie einer weiteren Eingabe) vernehmen und stellte Anträge. Unter Berücksich- tigung des vorliegenden Beschwerdeausganges wird der Kanton Graubünden ge- genüber dem Beschwerdegegner entschädigungspflichtig, da der Beschwerdefüh- rer lediglich hinsichtlich mit Offizialdelikten in Verbindung stehenden Lebenssach- verhalten unterliegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; KGer GR SK2 21 91 v. 30.9.2022 E. 8.8). Mangels einge- reichter Honorarnote sowie Honorarvereinbarung ist die Entschädigung des Be- schwerdegegners ermessensweise auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen.
33 / 34 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.. Die A. auferlegten Verfahrenskosten werden gestützt auf die ihm ge- währte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen durch den Kanton Graubünden (Kantonsgericht) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforde- rung dieser Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A._____ erlauben. 3.B._____ wird zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) entschä- digt. 4.Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 5'999.55 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) festgesetzt. Sie wird einstweilen aus der Gerichtskasse (Kantonsgericht) bezahlt. Vor- behalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der unentgeltliche Rechtsbei- stand gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Frans- cini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 39 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 385 StPO vorgeschriebenen Weise einzu-
34 / 34 reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an: