Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 11. Dezember 2023 ReferenzSK2 22 26 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Richter Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner Gartenhofstrasse 15, Postfach 8022, 8036 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer Churweg 7, 7203 Trimmis GegenstandAmtsmissbrauch etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.06.2022, mitgeteilt am 23.06.2022 (Proz. Nr. _____/Dossier 4a) Mitteilung14. Dezember 2023

2 / 45 Sachverhalt A.A._____ wurde am 15. Juni 2017 durch die Interventionseinheit "C." der Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) in D. angehalten, festgenommen und auf den Polizeiposten E._____ ver- bracht, wobei dem Postenchef des Polizeipostens E., B., eine Rolle in Zusammenhang mit diesem Polizeieinsatz zukam. Nach Durchführung einer Un- tersuchung auf dem Polizeiposten ordnete der Bezirksarzt F._____ eine fürsorge- rische Unterbringung von A._____ in der Klinik G._____ an. Die gleichentags statt- findende Verbringung von A._____ in die Klinik erfolgte durch Mitglieder der ge- nannten Interventionseinheit. Am 19. Juni 2017 wurde A._____ von der Klinik ent- lassen. Die Kantonspolizei führte am 15. Juni 2017 eine Hausdurchsuchung an dessen Wohnort durch. Am 16. Juni 2017 erfolgte eine Durchsuchung des Mai- ensässes von A., an welcher unter anderem auch B. beteiligt war. Bereits am 19. Dezember 2016 war das Wohnhaus von A._____ durchsucht wor- den, wobei verschiedene Waffen sichergestellt wurden; auch an dieser Haus- durchsuchung war B._____ beteiligt gewesen. Im Nachgang zu diesem Polizeiein- satz soll A._____ am 19. und am 21. Dezember 2016 gegenüber B._____ Dro- hungen ausgesprochen haben. Am 21. Dezember 2016 erstellte B._____ einen Vorermittlungsrapport betreffend A., in welchem dieser als gewaltbereite Person eingeschätzt wurde. Am 17. November 2017 leistete die Kantonspolizei dem Regionalgericht H. im Rahmen eines Polizeieinsatzes Rechtshilfe bei der Vollstreckung einer superprovisorischen Verfügung betreffend die Herausgabe von Gegenständen durch A.. B.Mit Eingabe vom 25. April 2018 erstattete das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG) bei der Staatsan- waltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen Unbe- kannt in Sachen A., dies unter Hinweis auf eine entsprechende Berichter- stattung im Onlinemagazin "I.". Das DJSG präzisierte diese Anzeige mit Eingabe vom 3. Mai 2018 dahingehend, dass – mit Blick auf die Artikel des ge- nannten Onlinemagazins, in welchen der Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 und weitere Anweisungen der Behörden detailliert beschrieben und kritisiert würden – die Staatsanwaltschaft darum ersucht werde, zu untersuchen, ob am 15. Ju- ni 2017 strafrechtliche Tatbestände erfüllt worden seien. C.Am 8. Mai 2018 reichte A. gemeinsam mit seiner Schwester J._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt unter anderem wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB und Amtsmissbrauchs gemäss

3 / 45 Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Polizeieinsätzen vom 15. Juni 2017 respektive vom 17. November 2017 ein und konstituierte sich als Privatkläger. D.Am 22. Mai 2018 bestellte die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Regierung) K._____ als ausserordentliche Staatsanwältin für die Durchführung von Strafuntersuchungen in Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15. Juni 2017 und 17. November 2017. E.Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Amtsdelikte etc. F.Mit Eingabe vom 5. September 2018 beantragte A._____ unter Bezug- nahme auf seine Strafanzeige vom 8. Mai 2018, im Sinne einer Ausdehnung der genannten Strafanzeige, es sei unter anderem gegen B._____ eine Strafuntersu- chung wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Amtsmiss- brauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Hausdurchsu- chungen vom 17. Juni 2017 (recte: 16. Juni 2017) respektive vom 29. August 2017 (recte: 15. Juni 2017) zu eröffnen; die Eingabe sei als Strafantrag betreffend die genannten Sachverhalte entgegenzunehmen. G.Anlässlich der Sitzung vom 27. November 2018 bestellte die Regierung neu L._____ als ausserordentlichen Staatsanwalt für die Weiterführung des an K._____ übertragenen Mandats bzw. für die Weiterführung der bereits hängigen Strafverfahren sowie für die Durchführung weiterer damit zusammenhängender Strafuntersuchungen. H.Am 15. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die mit Verfü- gung vom 20. Juni 2018 gegen Unbekannt eröffnete Strafuntersuchung betreffend Amtsdelikte einstweilen auf B._____ sowie eine unbekannte Täterschaft ausge- dehnt respektive individualisiert werde. Die Strafuntersuchung sei unter der Pro- zessnummer _____ zu führen. Am 13. August 2020 dehnte die Staatsanwaltschaft die genannte Strafuntersuchung unter anderem gegen B._____ als Beschuldigten auf den Tatverdacht des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, eventuell der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB, aus. I.Die Staatsanwaltschaft beauftragte M._____ am 30. September 2021 mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend unter anderem die Beurteilung des (Entscheid-)Verhaltens von B._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017. Das Gut- achten wurde am 7. Dezember 2021 erstattet. Die Ergänzung des Gutachtens durch den Gutachter (Klärungen und Beantwortung von Ergänzungsfragen) datiert vom 23. März 2022.

4 / 45 J.Am 4. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit und stellte ihnen die Einstellung gestützt auf Art. 319 ff. StPO in Aus- sicht. K.Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Ju- ni 2022, entschied die Staatsanwaltschaft, wie folgt: 1.Das Strafverfahren gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3.a) Dem Beschuldigten, B., wird eine Entschädigung von CHF 37'778.70 (inkl. Auslagen ohne Mehrwertsteuer) sowie eine Ent- schädigung von CHF 594.40 ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht ausgerichtet. b) Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen – nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung – die B. zugesprochenen Ent- schädigungen auf das Konto mit der IBAN __, lautend auf Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, zu überweisen. 4.Über die Entschädigung des privatklägerischen Rechtsbeistands wird mit separater Verfügung entschieden. L.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: 1.Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2.Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen zur Fortsetzung des Strafverfahrens sowie zur Anklageerhebung. 3.Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsan- walts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. M.B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich mit Eingabe vom 25. Juli 2022 mit den folgenden Anträgen vernehmen: 1.Die Beschwerde vom 11.07.2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechts- pflege sei abzuweisen.

5 / 45 3.Es sei die Ausfällung einer Ordnungsbusse nach Massgabe von Art. 64 StPO gegen Rechtsanwalt Brunner wegen mutwilliger Be- schwerdeführung zu prüfen. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers A._____. N.Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft, unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung, die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. O.Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 23. Dezember 2022. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Poststempel) erneut vernehmen. P.Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Das Verfahren sei spruchreif und befinde sich in der Phase der Urteilsberatung, womit weitere (Noven-)Ein- gaben ausgeschlossen seien. Q.Am 31. Januar 2023 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Brunner, dem Kantonsgericht eine korrigierte Endfassung der Replik vom 23. Dezember 2022 zukommen. Der Vorsitzende teilte den Parteien mit Schreiben vom 1. Februar 2023 mit, dass das Kantonsgericht sich bei der Fallbe- arbeitung an die Replik vom 23. Dezember 2022 halten werde, sich jedoch vorbe- halte, bei Verständnisproblemen bzw. zwecks Behebung allfälliger Unklarheiten auf die korrigierte Endfassung zurückzugreifen; eine inhaltliche Ergänzung sei selbstverständlich ausgeschlossen. R.Für das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 22 33). Mit Verfügung des Vorsitzen- den der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Okto- ber 2022 wurde das Gesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer mit Wir- kung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren erteilt. Zum unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Matthias Brunner ernannt. S.Die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer _____ (exklusive Ordner IIA, IIB, IIC, VIII und IX) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

6 / 45 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Kan- tonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO gelten die Parteien als beschwerdelegitimiert, so- fern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides haben. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwer- deführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweis- mittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2022 ging dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 29. Juni 2022 zu (StA act. 1a.10.1). Die mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhobene Beschwerde er- weist sich damit als rechtzeitig (act. A.1; vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Sie ist zudem grundsätzlich hinreichend begründet (act. A.1; vgl. jedoch E. 2.3). Der Beschwer- deführer gilt nach seiner Konstituierung als Privatkläger (StA act. 2b.1, Ziff. 12 u. Antrag Ziff. 3; StA act. 2b.3, Antrag Ziff. 1; vgl. Art. 118 Abs. 1 u. 2 StPO) als beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit im Grundsatz einzutreten. 1.3.Der Beschwerdegegner beantragte, es sei die Ausfällung einer Ord- nungsbusse nach Massgabe von Art. 64 StPO wegen mutwilliger Beschwerde- führung gegen den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zu prüfen (act. B.2, Antrag Ziff. 3). Trölerische und mutwillige Beschwerden sind vom Ge- setzgeber in der StPO nicht erfasst worden und können daher grundsätzlich nur sanktioniert werden, wenn eine eigentliche Störung des Geschäftsgangs vorliegt. Dies ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen (Tom Frischknecht / Christoph Reut, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 zu Art. 64 StPO). Vorliegend führt die Be- schwerde des Beschwerdeführers nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs. Vielmehr erweist sie sich, wie noch zu zeigen sein wird, in mehreren Punkten als begründet. Die Ausfällung einer Ordnungsbusse erscheint demnach nicht als an- gezeigt.

7 / 45 1.4.Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Beschwerdeinstanz verfügt in diesem Sinne über freie bzw. volle Kognition (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO m.w.H.). 2.Gegenstand der Einstellungsverfügung und des Beschwerdeverfahrens sowie konnexe Verfahren 2.1.Für die Bestimmung des Gegenstands der Einstellungsverfügung ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Sachverhalte zur Anzeige gebracht oder von der Polizei rapportiert wurden. Hält die Staatsanwaltschaft die Anzeige oder den Rapport ganz oder teilweise für offensichtlich aussichtslos, verfügt sie eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, wobei sie in der Eröffnungsverfügung die beschuldigte Person und die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) bezeichnet (Art. 309 Abs. 3 StPO). Kommen während der Untersuchung weitere mutmassliche Strafta- ten der gleichen beschuldigten Person dazu, ist die Untersuchung durch Erlass einer weiteren Eröffnungsverfügung auszudehnen (Art. 311 Abs. 2 StPO). Der in diesem Sinne festgelegte Gegenstand der Untersuchung unterliegt dem Erledi- gungsprinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO. Demnach müssen sämtliche untersuch- ten Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form, das heisst ent- weder mittels Einstellung (Art. 319 ff. StPO; vgl. dazu E. 4.1), Anklage (Art. 324 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), abgeschlossen werden (zum Ganzen KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.3 u. 1.5; vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 2 StPO). Mit der Einstellung wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt (unter Vorbehalt einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO) zu keinem auf eine Verurteilung der betreffenden Person gerichte- ten Strafverfahren mehr kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 f.; KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.3; PKG 2015 Nr. 20 E. 1b; KGer GR SK1 18 23 v. 18.4.2019 E. 2.2). Gegenstand der Einstellung bildet stets ein Lebenssachver- halt und nicht ein bestimmter Straftatbestand (KGer GR SK2 21 76 v. 24.10.2022

8 / 45 E. 5; SK2 20 54 v. 4.6.2021 E. 3.4 m.w.H.; vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f.; 144 IV 362 E. 1.3.1 u. 1.4). 2.2.Demnach hat zwecks Feststellung des Gegenstands der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Analyse der zugrundeliegenden Strafanzeigen, der durchgeführten Untersuchungen sowie der Einstellungsverfügung selbst zu erfol- gen (vgl. KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.5; 2015 Nr. 20 E. 1c). 2.2.1.Die präzisierte Anzeige des DJSG betraf die Ereignisse vom 15. Ju- ni 2017 (StA act. 2a.7 m.V.a. StA act. 2a.1). Mit seiner ersten Strafanzeige vom 8. Mai 2018 verlangte der Beschwerdeführer die Eröffnung einer Untersuchung gegen Unbekannt unter anderem wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB und Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Polizeieinsätzen vom 15. Juni 2017 respektive vom 17. Novem- ber 2017 (StA act. 2b.1). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eröffnete die Staats- anwaltschaft ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Amtsdelikte etc. (StA act. 4a.1). Am 5. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer im Sinne einer Ergänzung seiner ersten Strafanzeige, es sei unter anderem gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Hausdurchsuchungen vom 17. Juni 2017 (rec- te: 16. Juni 2017) respektive vom 29. August 2017 (recte: 15. Juni 2017) zu eröff- nen; die Eingabe sei als Strafantrag betreffend die genannten Sachverhalte ent- gegenzunehmen (StA act. 2b.3). Im Sinne einer Konkretisierung der Eröffnungs- verfügung vom 20. Juni 2018 wurde die Strafuntersuchung betreffend Amtsdelikte mit Verfügung vom 15. März 2019 einstweilen auf den Beschwerdegegner ausge- dehnt bzw. individualisiert (StA act. 4a.19). Am 13. August 2020 hielt die Staats- anwaltschaft in einer Verfügung betreffend Ausdehnung der Strafuntersuchung fest, dass unter anderem gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung wegen Tatverdachts auf Amtsdelikte gemäss Art. 312 StGB, eventuell auf Frei- heitsberaubung gemäss Art. 183 StGB, geführt werde (StA act. 4a.31). 2.2.2.Die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdegegner und insbeson- dere dessen staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter (StA act. 5a.10) betrafen zunächst die Durchsuchung des Wohnhauses des Be- schwerdeführers vom 19. Dezember 2016 und die anlässlich dieser Hausdurchsu- chung erfolgte Sicherstellung von Waffen, an welchen der Beschwerdegegner be- teiligt war (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 6 ff.). Die Strafuntersuchung bezog sich weiter auf angeblich am 19. und 21. Dezember 2016 durch den Beschwerde- führer gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochene Drohungen bzw. auf

9 / 45 deren Wiedergabe durch Letzteren (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 61 ff.; StA act. 5a.26). Sodann wurde gegen den Beschwerdegegner in Zusammenhang mit der Erstellung eines Vorermittlungsrapports betreffend den Beschwerdeführer (Einschätzung als gewaltbereite Person) vom 21. Dezember 2016 und dem weite- ren Vorgehen in dieser Hinsicht ermittelt (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 45 ff.). Gegenstand der Untersuchung bildeten weiter die Ereignisse vom 15. Juni 2017, namentlich die Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Verbringung auf den Polizeiposten E._____ durch die Interventionseinheit "C." der Kantonspolizei (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 88 ff.), die Unter- suchung und Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdefüh- rers in der Klinik G. durch den Bezirksarzt F._____ (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 144 ff.) sowie die anschliessende Verbringung des Beschwerdeführers in die genannte Klinik durch Mitglieder der Interventionseinheit (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 147 ff.) bzw. die Rolle des Beschwerdegegners im Vorfeld und bei der Durchführung dieser Massnahmen. Schliesslich betraf die Untersu- chung auch die Durchsuchung des Wohnhauses und des Maiensässes des Be- schwerdeführers vom 15. Juni 2017 respektive vom 16. Juni 2017 (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 150 ff.). 2.2.3.Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft das Dossier 4a in Bezug auf den Beschwerdegegner (act. B.1, S. 1 u. Ziff. 1.1). Dieses Dossier wurde unter dem Titel "Amtsdelikte" geführt (vgl. Aktenverzeichnis zu Dossier 4a). Dem Verfü- gungsdispositiv zufolge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hinsichtlich Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ein (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1). Da sich dem Dispositiv nicht entnehmen lässt, in Bezug auf wel- che Lebenssachverhalte (vgl. E. 2.1) das Verfahren eingestellt wurde, ist diesbe- züglich auf die Begründung der Verfügung abzustellen. Demnach bezieht sich die Einstellungsverfügung in erster Linie auf den Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 sowie die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers respektive die Rolle des Beschwerdegegners bei deren Vorbereitung (inklusive der angeblich bereits im Vorfeld erfolgten Planung) bzw. Durchführung (vgl. act. B.1, Ziff. 1.4 u. 2.2 ff.). In den Erwägungen werden – im Rahmen einer exemplarischen Aufzählung von (einen Anfangsverdacht begründenden) "Unge- reimtheiten" im Verhalten des Beschwerdegegners – unter anderem auch eine unvollständige Hausdurchsuchung im Dezember 2016, ein allfällig inkonsequentes Verhalten im Kontext der Sicherstellung von Waffen beim Beschwerdeführer, ein "teilweise unbedarftes" Vorgehen beim Erstellen des Vorermittlungsrapports und ein Unterlassen dessen Fertigstellung erwähnt; dies unter Hinweis darauf, dass

10 / 45 sämtliche dieser "Ungereimtheiten" selbst in einer Gesamtschau keine Amts- pflichtverletzungen in der von Art. 312 StGB in objektiver Hinsicht geforderten Schwere bildeten (act. B.1, Ziff. 3.2; vgl. auch act. B.1, Ziff. 2.1). Weiter wird in der Einstellungsverfügung auf den Transport des Beschwerdeführers nach N._____ sowie die in Zusammenhang mit dem Einsatz vom 15. Juni 2017 polizeilich vorge- nommenen Hausdurchsuchungen Bezug genommen, wobei diesbezüglich (ledig- lich) festgehalten wird, dass sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner oder eine andere individualisierbare Person ergeben habe (act. B.1, Ziff. 3.6). Sämtliche in der Verfügungsbegründung erwähnten Lebenssachverhalte, inklusive der Hausdurchsuchungen (vgl. OGer ZH UE210189 v. 29.11.2022 E. II.6), könn- ten potentiell einen Amtsmissbrauch darstellen, einzelne könnten überdies mögli- cherweise als Freiheitsberaubung qualifiziert werden (vgl. dazu allgemein E. 4.3). Sie werden daher von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung umfasst. 2.2.4.Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass unter anderem die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung von Waffen beim Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2016 Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchun- gen bildeten; dies, auch wenn die Strafanzeigen des DJSG sowie des Beschwer- deführers sich nicht explizit auf diese bezogen. Dieser Lebenssachverhalt dürfte auch von der Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung vom 13. August 2020 (Tatverdacht betreffend Amtsdelikte) gedeckt sein. Anhand der Aufführung als ei- ne der angeblich keine Straftat begründenden "Ungereimtheiten" im Verhalten des Beschwerdegegners wird der Wille der Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass das Strafverfahren in Bezug auf den genannten Sachverhalt beendet werden soll bzw. diesbezüglich keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr erfolgen sol- len. Die Massnahmen vom 19. Dezember 2016 bilden damit Gegenstand der an- gefochtenen Einstellungsverfügung (Sachverhalt 1). Was die angeblichen Dro- hungen des Beschwerdeführers vom 19. und 21. Dezember 2016 bzw. deren Wiedergabe durch den Beschwerdegegner anbelangt, erfolgten zwar entspre- chende Untersuchungshandlungen. Indessen scheint dieser Sachverhaltskomplex – soweit ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners zur Frage steht – Ge- genstand des Dossiers 4b (und nicht des Dossiers 4a) zu bilden bzw. gebildet zu haben (vgl. StA act. 5a.26; vgl. ferner act. B.1, Ziff. 1.2). Insbesondere aber wird dieser Sachverhalt in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht erwähnt und erfolgt demnach diesbezüglich keine Einstellung, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint (vgl. act. A.1, II.2). Gegen den Beschwerdegegner wurde wei- ter in Bezug auf sein – wohl als mögliches Amtsdelikt von der Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung umfasstes – Vorgehen in Zusammenhang mit dem Vorermittlungsrapport betreffend den Beschwerdeführer (Einschätzung als ge-

11 / 45 waltbereite Person) vom 21. Dezember 2016 ermittelt, welches ebenfalls als nicht strafbare "Ungereimtheit" im Vorgehen des Beschwerdegegners qualifiziert wurde. Anhand dieser Erwähnung lässt sich wiederum erkennen, dass die Staatsanwalt- schaft eine Beendigung des Strafverfahrens in Bezug auf den genannten Lebens- sachverhalt beabsichtigte. Dieser bildet mithin Gegenstand der vorliegenden Ein- stellungsverfügung (Sachverhalt 2). Hauptgegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen (sowie bereits der Strafanzeigen des DJSG und des Beschwerdeführers) bildete der Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 respektive die Rolle des Beschwerdegegners bei dessen Vor- bereitung und Durchführung. Dieser Lebenssachverhalt, welcher potentiell unter die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und/oder der Freiheitsberaubung subsu- miert werden kann, wurde auch von der Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung umfasst und in der angefochtenen Einstellungsverfügung gewürdigt. Die Handlun- gen bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners in Zusammenhang mit der Vor- bereitung und Durchführung des Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017 bilden dem- nach Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung (Sachverhalt 3). Das- selbe gilt auch für die Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Bezirks- arzt F._____ auf dem Polizeiposten E._____ und die durch diesen angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Klinik G._____ bzw. die diesbezügliche Rolle des Beschwerdegegners (Sachverhalt 4). Obschon zwischen Sachverhalt 3 und Sachverhalt 4 sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht ein naher Zu- sammenhang besteht, sind die zwei Sachverhaltskomplexe aufgrund der jeweils unterschiedlichen Rolle bzw. Beteiligung des Beschwerdegegners separat zu be- urteilen. Aus demselben Grund hat auch in Bezug auf die Verbringung des Be- schwerdeführers vom Polizeiposten E._____ in die Klinik G._____ in N._____ eine separate Beurteilung zu erfolgen. Gemeinsam mit den weiteren Ereignissen des 15. Juni 2017 bildete dieser Sachverhalt Gegenstand der Strafanzeige des Be- schwerdeführers sowie der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen. Indem die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ausführte, dass sich diesbezüg- lich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner (oder eine andere individuali- sierbare Person) ergeben habe, brachte sie zum Ausdruck, hinsichtlich dieses Sachverhalts kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner (weiter-)führen zu wollen. Damit bildet auch der genannte Transport des Beschwerdeführers Gegen- stand der angefochtenen Verfügung (Sachverhalt 5). Den soeben gemachten Aus- führungen kommt auch hinsichtlich der Hausdurchsuchungen vom 15. und 16. Juni 2017 Geltung zu. Diese bilden mithin ebenfalls Gegenstand der Einstellung (Sachverhalt 6).

12 / 45 Nicht Gegenstand der vorliegenden Einstellungsverfügung bildet hingegen der Polizeieinsatz vom 17. November 2017. Zwar bezog sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Unbekannt auch auf diesen Sachverhalt, jedoch erfolg- ten diesbezüglich keine (vertieften) Untersuchungen gegen den Beschwerdegeg- ner (vgl. einzig StA act. 5a.10, Frage 160) und bildete der Sachverhalt mithin nicht Teil des Dossiers 4a. Entsprechend erfolgte denn auch keine Auseinandersetzung damit in der Einstellungsverfügung. 2.3.Was den Sachverhalt 5 (Verbringung des Beschwerdeführers vom Poli- zeiposten E._____ zur Klinik G._____ in N.) anbelangt, so nahm der Be- schwerdeführer darauf in seiner Beschwerde an keiner Stelle Bezug. Die Be- schwerdeinstanz hat sich mit diesem Sachverhalt folglich nicht weiter zu befassen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der (gesamten) Einstel- lungsverfügung ist hinsichtlich Sachverhalt 5 nicht einzutreten. 2.4.Sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. B.1, Ziff. 3.7) als auch die Parteien in ihren Eingaben (act. A.1, IV.2 zu Ziff. 3.7; act. A.2, II.5 S. 9 f.) äusserten sich zum (ergänzten) Gutachten von M. so- wie zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Person des Gutachters und gegen das Gutachten selbst. Der Beschwerdeführer macht in seiner Be- schwerde jedoch nicht geltend, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft sich bei der Einstellung des Verfahrens zu Unrecht auf das (seiner Ansicht nach un- brauchbare) Gutachten von M._____ gestützt hätte. Er zeigt mit anderen Worten nicht auf, weshalb die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu einer Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung führen sollte. Unter diesen Umständen hat sich die Beschwerdeinstanz mit den Einwänden des Be- schwerdeführers gegen die Gutachterperson und das (ergänzte) Gutachten nicht auseinanderzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Würdigung eines Gutachtens, das sie mangels eigener Fachkenntnis bei einer sachverständigen Person in Auftrag gegeben hat, grundsätzlich frei ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Sie ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme der sachverständigen Person gebunden, darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihr die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat sie nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsa- chen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwor-

13 / 45 tet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.1). Diesen Grundsätzen hat die Staats- anwaltschaft bei der Würdigung des Gutachtens respektive bei der Begründung der Einstellungsverfügung Rechnung zu tragen. 2.5.Die (teilweise) mit dem Dossier 4a zusammenhängenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer selbst werden durch die angefochtene Einstellungs- verfügung nicht berührt (vgl. act. B1, Ziff. 1.2). Von der vorliegenden Einstellungs- verfügung unberührt bleiben auch die Strafverfahren betreffend andere Vorwürfe (vgl. unter anderem vorstehend E. 2.2.4) und gegen andere Beschuldigte in Zu- sammenhang mit verschiedenen (Teil-)Sachverhalten (vgl. act. B.1, Ziff. 1.1 f.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit (separater) Verfügung vom 20. Juni 2022 auch das Verfahren gegen O., den vormaligen Chef Regionenpolizei und ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdegegners, wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Proz. Nr. , Dossier 4a), eingestellt wurde (StA act. 1a.8) und der Beschwerdeführer auch gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Diese Beschwerde wird im Verfahren SK2 22 27 be- handelt. Mit der Begründung, dass sich für den Beschwerdegegner und O. die gleichen Fragen stellten und deshalb die Vornahme einer Gesamtbeurteilung angezeigt sei, beantragte der Beschwerdegegner den Einbezug der Vernehmlas- sung von O. aus dem genannten Verfahren (act. A.2, II.5 S. 9). Diesem An- trag kann nicht stattgegeben werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegeg- ners stellen sich im vorliegenden Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren SK2 22 27 nämlich nicht die gleichen, sondern lediglich ähnliche bzw. verwandte Fra- gen; so sind denn auch die gegenüber dem Beschwerdegegner respektive O._____ erhobenen (strafrechtlichen) Vorwürfe nicht identisch. Dem Umstand, dass die beiden Beschwerdeverfahren (teilweise) dieselben Lebenssachverhalte betreffen, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass vorliegend sämtli- che Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer _____ (mit Ausnahme von vier Ordnern) beigezogen wurden (vgl. Sachverhalt lit. S) und demnach die Einver- nahmen von O._____ sowie dessen Eingaben im staatsanwaltschaftlichen Verfah- ren grundsätzlich vorliegen. 2.6.Neben den erwähnten Strafverfahren gegen verschiedene Beschuldigte wurden auch mehrere Verfahren nicht strafrechtlicher Natur zur Abklärung und Aufarbeitung verschiedener den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse eröff-

14 / 45 net und (teilweise) bereits abgeschlossen. Namentlich setzte der Grosse Rat des Kantons Graubünden eine Parlamentarische Untersuchungskommission "P." (nachfolgend: PUK P.) ein (vgl. Proz. Nr. , Dossiers 8f u. 8g) und erfolgte eine Administrativuntersuchung durch Q. (vgl. Proz. Nr. , Dossier 8h [in den beigezogenen Akten nicht enthalten]). Das DJSG führte auf Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers hin je ein Auf- sichtsverfahren gegen die KESB R., die Kantonspolizei und den Beschwer- degegner sowie gegen den Bezirksarzt F._____ durch (vgl. Proz. Nr. _____, Dos- siers 8a-c u. 8e). Die Akten der genannten Verfahren befinden sich teilweise in den beigezogenen Akten des Strafverfahrens mit der Prozessnummer _____ (vgl. E. S; act. B.1, Ziff. 1.3). Auf die Ergebnisse dieser Verfahren wird hier indessen grundsätzlich nicht abgestellt, zumal die zugrundeliegenden Untersuchungen in erster Linie politischer respektive administrativer Natur waren, weshalb ihnen für das vorliegende strafrechtliche Verfahren keine unmittelbare Bedeutung zukom- men kann. 3.Begründung der Einstellungsverfügung 3.1.Eine Einstellungsverfügung muss schriftlich und begründet ergehen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Dadurch soll namentlich der Nachvollzug der staatsanwalt- schaftlichen Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Kommt die Staatsan- waltschaft ihrer Begründungspflicht bei einer Einstellung nicht nach, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar (BGer 6B_948/2013 v. 22.1.2015 E. 2.2.3; KGer GR PKG 2015 Nr. 20 E. 2b; vgl. Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 80 StPO m.w.H.; vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1, je m.w.H.). Ei-

15 / 45 ne nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann je- doch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_173/2023 v. 26.5.2023 E. 2.2.2, je m.w.H.). Bei unterbliebener oder mangelhafter Begründung im Besonderen lässt das Bundesgericht eine Heilung zu, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst. Nach der Recht- sprechung kann ein solcher Mangel im Rechtsmittelverfahren durch das Nachrei- chen einer rechtsgenüglichen Begründung geheilt werden, wenn die betroffene Partei dazu in einer Beschwerdeergänzung bzw. im Rahmen eines zweiten Schrif- tenwechsels Stellung nehmen und damit ihre Rechte wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1 E. 1; BGer 1B_129/2017 v. 18.10.2017 E. 2.3; KGer GR PKG 2015 Nr. 20 E. 2d, je m.w.H.). 3.2.Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, dass sich im Verlaufe der einläss- lichen Untersuchung kein Tatverdacht bezogen auf Art. 312 StGB oder Art. 183 StGB gegen diesen erhärtet habe (act. B.1, Ziff. 3.2). Nach einer Wieder- gabe einzelner Aussagen des Beschwerdegegners (act. B.1, Ziff. 2.1 f.), Bemer- kungen zum Sachverhalt (act. B.1, Ziff. 2.3) sowie rechtlichen Ausführungen all- gemeiner Natur (act. B.1, Ziff. 3.1) führte sie insbesondere aus, die einzelnen den Anfangsverdacht begründenden Ungereimtheiten im Vorgehen des Beschwerde- gegners (beispielsweise allfälliges inkonsequentes Verhalten im Kontext der Si- cherstellung von Waffen beim Privatkläger; unvollständige Hausdurchsuchung im Dezember 2016; teilweise unbedarftes Vorgehen beim Erstellen des Vorermitt- lungsrapports; Unterlassen der Fertigstellung des Vorermittlungsrapports; Ver- schweigen von Informationsquellen; Unterlassen weiterer Abklärungen nach dem Telefonat vom 15. Juni 2017 mit der Frau des Privatklägers; allenfalls unvollstän- diger Bericht gegenüber Vorgesetzten am 15. Juni 2017; allfällige ungenügende Beachtung von Ausstandsregeln etc.) bildeten selbst in einer Gesamtschau keine Amtspflichtverletzungen in der von Art. 312 StGB in objektiver Hinsicht geforderten Schwere. Abgesehen von einer Ausnahme sei der Beschwerdegegner in Zusam- menhang mit seinem Verhalten gegenüber dem Privatkläger zu keinem Zeitpunkt von Vorgesetzten gemahnt, gerügt oder anderweitig zurechtgewiesen worden.

16 / 45 Zudem seien im Verlaufe der Untersuchung keine Verbindungen des Beschwer- degegners zum P._____ zu Tage getreten und habe dieser sich am Festnahme- einsatz vom 15. Juni 2017 nicht respektive nur marginal beteiligt. Der Beschwer- degegner habe am Morgen des 15. Juni 2017 aufgrund der Meldung der damali- gen Ehefrau des Privatklägers (und deren Umstände) sowie seiner Kenntnisse der Vorgeschichte – im Sinne einer ex ante-Sichtweise – von einer dringlichen Situati- on bzw. einer sicherheitspolizeilich zu adressierenden Gefahrenlage ausgehen müssen, woran auch das vorangehende Telefonat mit dem Regionalen Sozial- dienst H._____ nichts ändere. Es habe nicht von ihm gefordert werden können, untätig zu bleiben oder weitere bzw. gar erschöpfende Sachabklärungen vorzu- nehmen, sondern es habe rasch entschieden und reagiert werden müssen. Der Beschwerdegegner habe sich auf die Weitergabe der Informationen an seine Vor- gesetzten beschränkt, wobei er (zumindest aus seiner Sichtweise) in Überein- stimmung mit den diesbezüglichen, ihm an diesem Tag erstmals mitgeteilten An- weisungen des Kommandos gehandelt habe. Eine ergebnisoffene Zuführung an den Bezirksarzt gehöre zur polizeilichen Aufgabe im Rahmen der sicherheitspoli- zeilichen Gefahrenprüfung und -abwehr. Der Beschwerdegegner habe auf die Entscheidung des Pikettoffiziers sowie auf den Bezirksarzt respektive das Ergeb- nis der Prüfung betreffend fürsorgerische Unterbringung keinen Einfluss genom- men und dazu auch keine Möglichkeit gehabt. Ihm könne auch mit Blick auf die Folgen der Weiterleitung der Meldung der Ehefrau des Privatklägers an seine Vorgesetzten kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Die spätere Einschränkung der persönlichen Freiheit des Privatklägers sei von den Entschei- dungen weiterer Personen abhängig gewesen; dem Beschwerdegegner habe es an der Tatherrschaft gefehlt. Er könne deshalb für die polizeiliche Festnahme und die Verbringung auf den Polizeiposten des Privatklägers nicht verantwortlich ge- macht werden, selbst wenn er sich nicht gemäss seinen amtlichen Verpflichtungen verhalten haben sollte. Schliesslich sei es im Rahmen der Handhabe sicherheits- polizeilicher Gefahrensituationen weder unüblich noch unzulässig, in Varianten zu denken und zu planen, weshalb nicht erstellt sei, dass der betreffende Plan (Zu- führung des Privatklägers durch Spezialeinheit an den Amtsarzt bei Eskalation) nicht korrekt oder gar eine persönliche Abrechnung des Beschwerdegegners mit dem Privatkläger gewesen sein könnte. Sein Handeln sei in der Zeit ab Dezem- ber 2016 ohnehin nicht darauf gerichtet gewesen, dem Privatkläger zu schaden, sondern er habe nur den Schutz von Leib und Leben dessen Frau und Kind (wohl: Kindern) sowie von diesem selbst bezweckt. Damit sei auch kein Handeln mit Vorsatz und Vorteils- oder Nachteilszufügungsabsicht erkennbar geworden. Insgesamt erfülle der Beschwerdegegner damit den Tatbestand von Art. 312 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Mit Blick auf die Modalitäten des

17 / 45 Transports des Privatklägers nach N._____ und die Umstände der in Zusammen- hang mit dem Einsatz vom 15. Juni 2017 polizeilich vorgenommenen Hausdurch- suchungen habe sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner (oder eine andere individualisierbare Person) ergeben. Zusammenfassend erfülle der Be- schwerdegegner weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs noch jenen der Freiheitsberaubung (act. B.1, Ziff. 2.1 u. 3.2 ff.). 3.3.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde unter anderem gel- tend, dass die Staatsanwaltschaft die ihr obliegende Begründungspflicht und damit seinen Gehörsanspruch verletzt habe. Es bestünden diverse Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners, welche im Sinne von Art. 183 StGB, Art. 186 StGB und Art. 312 StGB von Bedeutung seien und in der Einstellungsverfügung zu würdigen gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft habe keinen dieser Anhaltspunkte einlässlich aufgegriffen, sich nicht geäussert, ob sie diese als erstellt oder nicht erstellt erachte und erst recht nicht begründet darge- legt, aus welchen Gründen sie diese nicht zum Anlass einer Anklage nehme. Auf zahlreiche Verdachtsmomente sei sie überhaupt nicht eingegangen, andere habe sie summarisch als "Ungereimtheiten" aufgelistet, wobei unklar geblieben sei, ob es sich ihres Erachtens um Rechtsverstösse handle oder nicht. Sie habe aus- drücklich offen gelassen, ob und mit Bezug auf welche Verstösse sich der Be- schwerdegegner "nicht gemäss seinen amtlichen Verpflichtungen verhalten" habe. Dies sei umso unverständlicher, als Expertisen vorlägen, die diverse Pflichtverlet- zungen sehr deutlich kritisierten. Der Mangel wiege umso schwerer, als bei der rechtlichen Beurteilung des Amtsmissbrauchs der Blick nicht isoliert auf einzelne Pflichtverletzungen zu richten, sondern eine "Gesamtschau" vorzunehmen sei. Ebenso sei unklar, ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft sich auf die Gutachten von M._____ stütze. Die Begründung sei umso weniger nachvollziehbar, als die Staatsanwaltschaft selbst mit ihren Vorhalten in Befragungen, aber auch in ihrem Gutachtensauftrag an M., eine Vielzahl mutmasslicher Rechtsverletzungen thematisiert und das Verhalten des Beschwerdegegners wiederholt als problema- tisch qualifiziert habe. Nach aufwändiger Strafuntersuchung und Auftragserteilung für ein Gutachten zur Klärung der Verdachtsmomente erfolge keine Auseinander- setzung mit diesen kritischen Punkten mehr. Die Staatsanwaltschaft äussere sich auch weder zu den diametral anders lautenden Einschätzungen der PUK P., von Q._____ und S._____ noch setze sie sich mit den Vorbringen des Beschwer- deführers in seinen diversen Eingaben auseinander (act. A.1, insb. IV.1, IV.2 zu Ziff. 3.2, IV.2 zu Ziff. 3.3 i.f. u. IV S. 21 Ziff. 1).

18 / 45 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer sodann vor, da die Staatsanwalt- schaft auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet habe, könne von einer Heilung des Mangels bzw. der Verletzung der Begründungspflicht nicht die Rede sein (act. A.4, I.3; vgl. act. A.4, II.4.1). Die Staatsanwaltschaft hätte auch nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 StPO prüfen müssen, ob der Be- schwerdegegner sich rechtswidrig verhalten habe oder nicht (act. A.4, I.7). Da sich die Einstellungsverfügung trotz rechtzeitig gestelltem Strafantrag betreffend Haus- friedensbruch nicht zu den Hausdurchsuchungen vom 15. und 16. Juni 2017 geäussert habe, sei die Strafuntersuchung betreffend Hausfriedensbruch nach wie vor pendent (act. A.4, II.9). 3.4.Die Staatsanwaltschaft äusserte sich in der angefochtenen Einstellungs- verfügung relativ ausführlich zu den Ereignissen vom 15. Juni 2017 bzw. zu den Sachverhalten 3 und 4 (vgl. dazu nachfolgend E. 3.7). Hingegen enthält die Ein- stellungsverfügung keine nennenswerte Auseinandersetzung mit den übrigen Sachverhalten. Was den Sachverhalt 1 anbelangt, so beschränkte die Staatsan- waltschaft sich darauf, das "allfällige inkonsequente Verhalten im Kontext der Si- cherstellung von Waffen" beim Beschwerdeführer sowie die "unvollständige Haus- durchsuchung im Dezember 2016" als Beispiele für den Anfangsverdacht begrün- dende "Ungereimtheiten" im Vorgehen des Beschwerdegegners aufzuführen. Ebenfalls nur als Beispiele für "Ungereimtheiten" im Vorgehen des Beschwerde- gegners werden dessen "teilweise unbedarftes Vorgehen" beim Erstellen des Vor- ermittlungsrapports sowie das Unterlassen der Fertigstellung des Rapports ge- nannt (act. B.1, Ziff. 3.2). In Bezug auf Sachverhalt 6 führte die Staatsanwaltschaft einzig aus, mit Blick auf die Umstände der in Zusammenhang mit dem Einsatz vom 15. Juni 2017 polizeilich vorgenommenen Hausdurchsuchungen habe sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner (oder eine andere individualisier- bare Person) ergeben (act. B.1, Ziff. 3.6). Weitere Ausführungen betreffend die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Sachverhalte 1, 2 und 6 bzw. eine wei- tere Auseinandersetzung mit diesen fehlen hingegen gänzlich. Die Staatsanwalt- schaft äussert sich weder dazu, ob sie die genannten Sachverhalte als erstellt er- achtet, noch lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, weshalb sie die Einstellungsgründe von Art. 319 Abs. 1 lit. a u. lit. b StPO (vgl. act. B.1, Ziff. 3.8) hinsichtlich der Sachverhalte 1, 2 und 6 als gegeben erachtet bzw. auf welche Überlegungen sie ihre Schlussfolgerungen stützt. Während eine Begründung sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, sich mithin nicht im Detail zu sämtlichen Punkten der Untersuchung äussern und sich nicht mit allen Ausführungen der Parteien auseinandersetzen muss, ist sie jedenfalls dann als nicht ausreichend zu erachten, wenn sie, wie vorliegend, lediglich die

19 / 45 Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft wiedergibt und ansonsten auf jegliche Erläuterung vollständig verzichtet. Eine solche nicht bzw. mangelhaft begründete Verfügung kann von den Parteien nicht sachgerecht angefochten werden. Dem Beschwerdeführer blieb denn auch nichts anderes übrig, als erneut seinen bishe- rigen Standpunkt zu den Sachverhalten 1, 2 und 6 wiederzugeben (vgl. act. A.1, II.1, II.3-5 u. II.9) und auf die mangelnde bzw. mangelhafte Begründung hinzuwei- sen; eine eigentliche Auseinandersetzung mit der staatsanwaltschaftlichen Verfü- gung war ihm mangels (rechtsgenüglicher) Begründung nicht möglich. Im Ergeb- nis ist die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Sachverhalte 1, 2 und 6 als man- gelhaft begründet zu erachten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt. 3.5.Zu prüfen bleibt die Möglichkeit einer Heilung der festgestellten Gehörsver- letzung hinsichtlich der Sachverhalte 1, 2 und 6. Der Beschwerdeinstanz kommt grundsätzlich volle Kognition zu (vgl. E. 1.4), womit eine Heilung grundsätzlich als möglich erscheint. Nach dem Gesagten setzt die Heilung einer durch fehlende oder mangelhafte Begründung verursachten Gehörsverletzung zunächst voraus, dass die betreffende Behörde im Rechtsmittelverfahren eine rechtsgenügliche Be- gründung nachreicht, zu welcher die betroffene Partei Stellung nehmen und damit ihre Rechte wahrnehmen kann. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft darauf ver- zichtet, eine Begründung nachzureichen; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers beantragte sie einzig deren Abweisung (act. A.3). Damit ist eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen. Eine Prüfung der weiteren Heilungsvoraussetzungen (vgl. E. 3.1) erübrigt sich. 3.6.Die festgestellte, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be- schwerdeführers führt daher hinsichtlich des Sachverhalts 1 (Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Waffen beim Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2016), des Sachverhalts 2 (Vorgehen in Zusammenhang mit dem Vorermittlungsrapport betreffend den Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016) und des Sachver- halts 6 (Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer vom 15. und 16. Juni 2017) zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung und zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Sie wird die zur Anzeige gebrachten Lebenssachver- halte 1, 2 und 6 umfassend, auf sämtliche (möglicherweise) einschlägigen Straf- tatbestände hin zu überprüfen und das Verfahren durch einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid zum Abschluss zu bringen haben. Der Staatsanwaltschaft diesbezüglich weitere Weisungen zu erteilen, ist unter den gegebenen Umständen

20 / 45 nicht erforderlich, zumal sich das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz im Falle der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung praxisgemäss Zurückhaltung bei der Erteilung von Weisungen nach Art. 397 Abs. 3 StPO auferlegt (vgl. statt vieler KGer GR PKG 2017 Nr. 25 E. 2.6; KGer GR SK2 22 49 v. 3.5.2023 E. 4.3; SK2 21 76 v. 24.10.2022 E. 6). Von der Erteilung von Weisungen im Sinne von Ziffer 2 der Anträge des Beschwerdeführers ist abzusehen. Der Entscheid über das weitere Vorgehen wird der Staatsanwaltschaft belassen. 3.7.Wie bereits erwähnt, befasste sich die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung in erster Linie mit den Sachverhalten 3 und 4. Der Beschwerde- führer rügt auch in dieser Hinsicht eine mangelhafte Begründung der Verfügung. Anders als bezüglich der Sachverhalte 1, 2 und 6 hat sich die Staatsanwaltschaft mit den Sachverhalten 3 und 4 bzw. der Beteiligung (im untechnischen Sinne) des Beschwerdegegners daran explizit auseinandergesetzt und diese rechtlich gewür- digt. Zwar fällt auf, dass sie die genannten Sachverhalte grundsätzlich lediglich im Lichte von Art. 312 StGB prüfte. Jedoch lässt sich die entsprechende Argumenta- tion mindestens teilweise (nämlich jedenfalls soweit, als diese die angeblich feh- lende Tatherrschaft des Beschwerdegegners betrifft) bzw. zumindest sinngemäss auch auf den Tatbestand von Art. 183 StGB übertragen. Anhand von Ziffer 3.8 der angefochtenen Verfügung lässt sich sodann erkennen, dass sich – nach dem Ver- ständnis der Staatsanwaltschaft – die vorangehende rechtliche Würdigung der Sachverhalte 3 und 4 sowohl auf Art. 312 StGB als auch auf Art. 183 StGB bezog, sie ihre Erwägungen mithin als für beide Tatbestände relevant erachtete. Es wäre zu begrüssen gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich des letzt- genannten Tatbestands eine explizite Prüfung vorgenommen hätte. Jedoch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung (wenn in Bezug auf Art. 183 StGB auch nur sinngemäss), weshalb die Staatsanwaltschaft eine Strafbarkeit des Beschwer- degegners für die Sachverhalte 3 und 4 verneinte und das Verfahren folglich ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO einstellte. Damit lässt sich der Verfü- gung (knapp) entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachverhalte 3 und 4 hat leiten lassen. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in der Ein- stellungsverfügung mit den Ergebnissen anderer, nicht strafrechtlicher Untersu- chungen, wie beispielsweise der PUK P._____ oder der Administrativuntersu- chung durch Q., auseinanderzusetzen. Hingegen hätte sie sich, wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt, dazu äussern müssen, inwieweit sie sich für ihre Beurteilung auf das in Auftrag gegebene Gutachten von M. stützte re- spektive ob und weshalb sie im Gegenteil (teilweise) von diesem abwich. Dieses Versäumnis führt jedoch nicht dazu, dass die Begründung der Verfügung als ge-

21 / 45 radezu ungenügend zu bezeichnen wäre. Dasselbe gilt in Bezug auf die unterblie- bene Auseinandersetzung mit den verschiedenen Eingaben des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. A.1, I.3 u. IV.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Be- gründung es dem Beschwerdeführer erlaubte, die Verfügung hinsichtlich der Sachverhalte 3 und 4 sachgerecht anzufechten (vgl. E. 1.2 u. 4.2.2). Insgesamt ist die Begründung der Einstellungsverfügung bezüglich der Sachverhalte 3 und 4 als gerade noch rechtsgenüglich zu bezeichnen und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zu verneinen. Damit ist zu prüfen, ob die Einstellung hinsichtlich der Sachverhalte 3 und 4 zu Recht erfolgte. 4.Einstellung des Verfahrens 4.1.Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann ein- zustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurtei- lenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (KGer GR SK2 22 54 v. 7.3.2023 E. 2; SK2 21 76 v. 24.10.2022 E. 3.2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstel- lung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, das heisst wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (KGer GR SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 4; SK2 14 56 v. 5.2.2015 E. 2, je m.w.H.). Aus dem Legalitäts- prinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 u. Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bestehen Zweifel in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat oder deren rechtliche Würdigung, so darf keine Einstellung ergehen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit

22 / 45 des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_790/2022 v. 15.6.2023 E. 4.2.1; Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz, wonach im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten, wobei der Beschwerdein- stanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_790/2022 v. 15.6.2023 E. 4.2.1). 4.2.Standpunkte der Parteien 4.2.1.Im Folgenden werden die Ausführungen der Parteien lediglich insoweit wiedergegeben, als diese sich (auch) auf die Sachverhalte 3 und 4 beziehen. Da hinsichtlich des Sachverhalts 5 auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und die Sache in Bezug auf die Sachverhalte 1, 2 und 6 aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung ohnehin an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, erübrigt sich eine (weitere) Auseinandersetzung mit diesen Sachverhalten. 4.2.2.Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung missachte in eklatanter Weise den Grundsatz "in dubio pro duriore". Mehrfach entscheide die Staatsanwaltschaft, statt dies dem Sachrichter zu überlassen, so beispielsweise hinsichtlich der strafrechtlichen Gewichtung von Amtspflichtverletzungen oder der Beurteilung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des subjektiven Tatbestandes (act. A.1, IV S. 21 Ziff. 2). Verschiedene Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft seien vor dem Hintergrund des konkreten Sach- verhalts nicht nachvollziehbar bzw. unverständlich. Die Aussage, wonach sich der Beschwerdegegner am Festnahmeeinsatz vom 15. Juni 2017 nicht bzw. nur mar- ginal beteiligt habe, sei nicht akzeptabel; es handle sich dabei offensichtlich nicht um ein objektives Beweisergebnis. Nicht nachvollziehbar sei auch die Erwägung, dass der Beschwerdegegner am 15. Juni 2017 aufgrund der Meldung der damali- gen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie wegen seiner Kenntnisse der Vorge- schichte von einer dringlichen Situation habe ausgehen müssen. Die verschiede- nen (angeblichen) Tatsachen, welche Anlass zu Befürchtungen gegeben haben sollen, seien dem Beschwerdegegner entweder bereits vor dem 15. Juni 2017 be- kannt gewesen, seien nicht besorgniserregend gewesen oder hätten durch wenige Abklärungen entkräftet werden können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Erwägung, das vorangehende Telefonat mit dem Regionaldienst ändere nichts; dieses Telefonat zeige vielmehr auf, dass der Beschwerdegegner am 15. Ju- ni 2017 einen längst gehegten Plan durchgezogen und dazu die vorgesetzten Of- fiziere eingespannt habe. Bei dem (unbegründeten) Standpunkt der Staatsanwalt-

23 / 45 schaft, wonach im Rahmen sicherheitspolizeilicher Gefahrenabwehr rasch reagiert und entschieden werden müsse, weshalb keine Zeit für lange Erörterungen oder Abklärungen geblieben sei, handle es sich um eine pauschale Behauptung. Die Strafuntersuchung habe nicht etwa ergeben, dass Abklärungen aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht möglich gewesen wären, sondern es darum gegangen sei, den schon lange gefassten Plan durchzuziehen. Sodann bedürfe es angesichts der von allen Beteiligten bestätigten tragenden Rolle des Beschwerdegegners (praktisch einzige Informationsquelle, wesentliche Mitwirkung bei der Beratung, Mitentscheidung bezüglich Antragstellung an den Pikettoffizier) keiner weiteren Begründung, dass dieser tatherrschaftlich am Einsatz der Interventionseinheit und damit an der gewaltsamen Festnahme und am Freiheitsentzug des Beschwerde- führers (mit-)beteiligt gewesen sei. In der Einstellungsverfügung sei festgehalten worden, dass es nicht unzulässig sei, in Varianten zu denken und zu planen. Völlig unbegreiflich sei aber, dass nicht – zur Vermeidung einer massiven Grundrechts- verletzung – Abklärungen betreffend das tatsächliche Bestehen einer möglichen Gefahrenlage vorgenommen und Präventivmassnahmen zur Begegnung einer allfälligen Gefährdung ergriffen worden seien; im Gegenteil habe der Beschwer- degegner seine Bedenken gegenüber dem Beschwerdeführer verheimlicht und diesen "reinlaufen" lassen mit dem Ziel, den gehegten Plan durchzuziehen. Schliesslich sei der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach das Handeln des Beschwerdegegners nur den Schutz von Leib und Leben bezweckt habe, absolut unverständlich. Die gezielte Unterlassung von Abklärungen und Präventivmass- nahmen sowie die heimliche Vorbereitung des Einsatzes am Morgen des 15. Ju- ni 2017 belegten den Vorsatz des Beschwerdegegners (vgl. act. A.1, IV.2). Es be- stehe zumindest ein anklageerheblicher Verdacht, dass der Beschwerdegegner bei einer Gesamtschau der ihm vorzuwerfenden Amtspflichtverletzungen miss- bräuchlich im Sinne von Art. 312 StGB gehandelt habe. Ferner sei diesem eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung an der widerrechtlichen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB anzulasten (act. A.1, IV S. 21 Ziff. 3). 4.2.3.Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme insbesondere geltend, dass der Zugriff auf den Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 durch die Umstände mehr als geboten gewesen sei. Es könne nicht im Geringsten die Rede davon sein, dass er seine Machtbefugnis unrechtmässig eingesetzt hätte. Der Zu- griff durch die Polizeigrenadiere habe auf einer gemeinsamen Entscheidung nach Rücksprache mit dem Pikettoffizier basiert. Beim Zugriff auf den Beschwerdefüh- rer sei es nur um die Beurteilung der Frage gegangen, ob dieser eine Gefahr für die Familie und/oder die Öffentlichkeit darstelle bzw. ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung gegeben seien; diese Frage

24 / 45 habe nur durch eine Fachperson (Arzt) beurteilt werden können. Nach der Ver- bringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten E._____ habe die Verant- wortung einzig bei F._____ – der nach einer Erstkonsultation die Überführung in die psychiatrische Klinik G._____ in N._____ angeordnet habe – bzw. beim Fach- arzt in N._____ gelegen. Der geschilderte Ablauf zeige, dass er zu keinem Zeit- punkt etwas mit der angeblichen Freiheitsberaubung zu tun gehabt habe. Eine Gesamtbeurteilung führe demnach zum Ergebnis, dass ihm keine strafbaren Handlungen angelastet werden könnten. Der Beschwerdeführer lege den Sach- verhalt unkorrekt dar. Dem Bericht der PUK P._____ komme aufgrund des (im Laufe der Untersuchung erfolgten) Ausstands deren Präsidenten nur beschränkte Aussagekraft zu (act. A.2, II.3 ff.). 4.3.In Frage kommende Straftatbestände 4.3.1.Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Be- amte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufü- gen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend dahingehend aus- zulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnis- se, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangs- gewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten aus- führt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes bzw. in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa u. 1b; 114 IV 41 E. 2; 113 IV 29 E. 1; BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 7.2; 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3, je m.w.H.). Art. 312 StGB erfasst somit nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes. Tatbestandsmässig ist ausschliesslich der Missbrauch von Amtsgewalt. Eine ein- fache Verletzung von Amtspflichten, bei der es am kennzeichnenden Kriterium des Zwanges fehlt, fällt daher nicht unter Art. 312 StGB (BGE 88 IV 69 E. 1; BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 7.2; 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.4; Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 2, 6 f. u. 21 zu Art. 312 StGB). Ein Amtsmiss- brauch liegt etwa vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit

25 / 45

regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings

ist nicht gleich bei jeder Verfügung Amtsmissbrauch anzunehmen, wenn sich im

Nachhinein ─ etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ─ herausstellt, dass

die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Vielmehr besteht ein

gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessens-

missbrauch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist

(BGer 1C_313/2012 v. 9.11.2012 E. 3.1; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu

Art. 312 StGB; vgl. BGer 6B_391/2013 v. 27.6.2013 E. 1.4). Unrechtmässig ist

ferner der Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken respektive aus un-

sachlichen Beweggründen sowie der Einsatz unverhältnismässiger Mittel

bzw. übermässigen Zwangs zu an sich legitimen Zwecken (BGE 127 IV 209 E. 1b;

113 IV 29 E. 1; 104 IV 22 E. 2; BGer 6B_1212/2018 v. 5.7.2019 E. 2.3; Heimgart-

ner, a.a.O., N 10 f. zu Art. 312 StGB, je m.w.H.).

In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa,

wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflicht-

gemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen (unrechtmässi-

gen) Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht genügt. Die beabsichtigten Vor-

bzw. Nachteile können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Die

Absicht kann etwa darin bestehen, das Ansehen einer Person zu schädigen oder

dieser einen "Denkzettel" zu verpassen (BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019

  1. 6.5.2021 E. 7.2; 1C_57/2018 v. 19.11.2018 E. 3; 6B_987/2015 v. 7.3.2016
  2. 2.6; Heimgartner, a.a.O., N 22 f. zu Art. 312 StGB, je m.w.H.).

4.3.2.Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung

strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman-

dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.

Das Opfer wird unrechtmässig festgesetzt bzw. durch beliebige Mittel daran ge-

hindert, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1;

128 IV 73 E. 2a; BGer 6B_27/2020 v. 20.4.2020 E. 1.3.1; Vera Delnon/Bernhard

Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Ba-

sel 2019, N 20 zu Art. 183 StGB). Die Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn

es an der Einwilligung des Opfers fehlt und keine Rechtfertigungsgründe nach

Art. 14 ff. StGB vorliegen. Die Bewegungsfreiheit hinsichtlich des eigenen Aufent-

haltsortes wird in verschiedenen Fällen von Gesetzes wegen aufgehoben. Nicht

tatbestandsmässig sind unter anderem öffentlich-rechtliche Eingriffe wie etwa eine

vorläufige Festnahme oder eine fürsorgerische Unterbringung. Diese grundsätzlich

rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch un-

26 / 45 ter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; BGer 6B_521/2021 v. 20.8.2021 E. 1.1.4; KGer BL 470 20 180 v. 3.11.2020 E. 2.6; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 183 StGB m.w.H.). Auch zur Ausü- bung von staatlichem Zwang berufene Amtspersonen können tatbestandsmässig handeln, wenn sie Personen unrechtmässig festnehmen oder gefangen halten (KGer SZ STK 2020 18 v. 15.12.2020 E. 3b; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 zu Art. 183 StGB; vgl. BGer 1C_355/2018 v. 14.11.2018 E. 4.2; 6B_391/2013 v. 27.6.2013 E. 1.4). Der Tatbestand ist grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 7 zu Art. 183 StGB). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmäs- sigkeit richten. Eine fahrlässige Freiheitsberaubung ist nicht strafbar; sie kann aber eine Garantenpflicht begründen, wenn der fahrlässige Täter das Opfer nach Er- kenntnis des Irrtums nicht befreit (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 183 StGB; Donatsch, a.a.O., N 10 zu Art. 183 StGB). 4.4.Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Sachverhalts 3 4.4.1.Tatherrschaft des Beschwerdegegners 4.4.1.1. Die Staatsanwaltschaft verneinte die Strafbarkeit des Beschwerdegeg- ners namentlich mit der Begründung dessen angeblich fehlender Tatherrschaft (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdegegner verfolgt eine vergleichbare Argumentationsli- nie (vgl. E. 4.2.3). Mit der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner ist fest- zuhalten, dass der Entscheid betreffend Durchführung des Polizeieinsatzes (An- haltung und Festnahme des Beschwerdeführers durch die Interventionseinheit der Kantonspolizei) vom 15. Juni 2017 nicht durch den Beschwerdegegner, sondern durch den dafür zuständigen Pikettoffizier, T., gefällt wurde (vgl. insb. StA act. 3c.5; StA act. 5a.5, Fragen 7 u. 8; StA act. 5a.15, Frage 60; StA act. 5a.20, Fragen 12, 16 u. 18; StA act. 8e.75; vgl. ferner StA act. 8g.3, Fragen 21 u. 22). Sodann steht fest, dass dieser Entscheid auf Antrag eines Vorgesetzten des Be- schwerdegegners, des Chefs Regionenpolizei Ost O., hin erging, welcher den Pikettoffizier telefonisch kontaktiert hatte (vgl. insb. StA act. 5a.5, Fragen 7, 8 u. 10; StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5a.15, Fragen 30, 41, 47, 50 u. 60; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 47 u. 48; StA act. 8g.3, Fragen 21, 22 u. 24). Hinge- gen greift es zu kurz, aufgrund dieser Feststellungen eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für die Anordnung des Polizeieinsatzes – und damit eine mögliche Strafbarkeit – von Vornherein auszuschliessen. Bei einer solchen Argu-

27 / 45 mentation wird insbesondere ausser Acht gelassen, dass nebst der unmittelbaren Alleintäterschaft noch weitere Beteiligungsformen bestehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die mittelbare Täterschaft und die Mittäter- schaft. Zudem stellt das Gesetz in Form der Anstiftung (Art. 24 StGB) und der Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) auch "tatfernere" Mitwirkungsweisen – sogenannte ak- zessorische Teilnahmeformen – unter Strafe (BGer 1B_467/2016 v. 16.5.2017 E. 4.5; AppGer BS BES.2022.117 v. 20.10.2022 E. 3.1; Urs Bartetzko, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 29 StPO; ausführlich Marc Forster, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Ba- sel 2019, N 7 ff. vor Art. 24 StGB). 4.4.1.2. Vorliegend ist insbesondere die Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft in Betracht zu ziehen. Bei dieser missbraucht der mittelbare Täter den Tatmittler als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tataus- führung (sogenannt doloses Werkzeug). Der mittelbare Täter nützt entweder intel- lektuelle oder psychische Defizite des Tatmittlers wie beispielsweise einen Sach- verhaltsirrtum oder schuldausschliessende Interessenkonflikte aus, oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte. Beim vorsatzlos handelnden Tatmittler ist jeweils (gerade bei Irrtumsfällen) fahrlässige Nebentäterschaft zu prüfen. Sofern aber der "Tatmittler" vorsätzlich handelt, wäre eine Mittäterschaft zu prüfen (BGE 120 IV 17 E. 2d; BGer 1C_592/2019 v. 16.12.2019 E. 4.4; 1B_467/2016 v. 16.5.2017 E. 4.5; Forster, a.a.O., N 28 ff. vor Art. 24 StGB). Bei der Mittäterschaft handelt es sich um ein vorsätzliches, massgebliches Zusammenwirken mehrerer Täter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts, sodass alle Täter als Hauptbeteiligte dastehen, wobei es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan) für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; Forster, a.a.O., N 7 ff. vor Art. 24 StGB). 4.4.1.3. Aus den Einvernahmen der Beteiligten geht hervor, dass es der Be- schwerdegegner war, der die alarmierende, die Ereignisse vom 15. Juni 2017 in Gang setzende Mitteilung der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, U., anlässlich eines Telefongesprächs am Morgen des 15. Juni 2017 entge- gennahm (vgl. insb. StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5a.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Frage 12; vgl. ferner StA act. 8g.8, Fragen 68 u. 71). Den Aussagen des Beschwerdegegners zufolge soll U. ihm mitgeteilt haben, dass der Be- schwerdeführer Jokertage beziehen wolle und sie befürchte, dass er mit den Kin-

28 / 45 dern in einem abbruchreifen Auto auf die Jagdhütte fahren wolle. Sie habe herum- liegende Notizen und Briefe erwähnt, aus denen sich Suizidabsichten ergeben hätten, und habe ihre Angst geäussert, dass etwas passieren könnte (StA act. 5a.10, Frage 88; vgl. ferner StA act. 8g.8, Fragen 68 u. 72). U._____ nannte anlässlich ihrer Einvernahme als Anlass für ihren Telefonanruf zunächst nur ihre Befürchtungen in Zusammenhang mit dem seltsamen Verhalten des Be- schwerdeführers, der erstmaligen körperlichen Gewalt, der Nachfrage nach Joker- tagen sowie dem Plan des Beschwerdeführers, mit den Kindern (erstmals und mit einem nicht fahrtüchtigen Auto) alleine auf die Hütte zu fahren (StA act. 5a.1, Fra- gen 4 u. 13). Erst auf mehrmalige Nachfrage hin erklärte sie, wohl gegenüber dem Beschwerdegegner auch einen bzw. mehrere Briefe mit Suiziddrohungen erwähnt zu haben, wobei die entsprechenden Antworten relativ ausweichend ausfielen (vgl. StA act. 5a.1, Fragen 14 ff.). Unbestrittenermassen gab der Beschwerdegeg- ner den Inhalt des Telefongesprächs gegenüber O._____ und einem weiteren Vorgesetzten, V., wieder, welche sich zusammen mit ihm an einem Polizei- rapport in W. befanden (vgl. insb. StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Frage 8; vgl. ferner StA act. 8g.2, Frage 44; StA act. 8g.8, Frage 68). Nach einer gemeinsamen Besprechung wurde entschieden, dass O._____ als ranghöchster Anwesender den (mündlichen) Antrag auf Einsatz einer Sondereinheit beim Pikettoffizier stellen solle (vgl. insb. StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5a.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Fragen 8, 17 u. 18; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 44, 46 u. 47; StA act. 8g.8, Frage 68). 4.4.1.4. O._____ erklärte, sich hinsichtlich der Antragstellung nur auf die Informa- tionen des Beschwerdegegners betreffend durch U._____ gefundene Notizen mit suizidalen Anmerkungen, Jokertage für die Kinder, eine Hütte und vor nicht allzu langer Zeit erfolgte häusliche Gewalt gestützt zu haben. Dazu seien die aktenkun- dige Vorgeschichte und die nicht vergessenen Ereignisse vom Dezember gekom- men. Er sei deshalb von einer Gefahrenlage bzw. von einer Selbst- und Fremdge- fährdung (insbesondere in Bezug auf die Kinder) durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Der Beschwerdegegner habe ihn wohl auf eine Dringlichkeit oder Gefahr hingewiesen, ansonsten er den Antrag an den Pikettoffizier nicht gestellt hätte. Er habe die ihm gegenüber gemachten Schilderungen an den Pikettoffizier weitergegeben. Er könne sich nicht erinnern, irgendwelche eigenen Abklärungen getroffen zu haben (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 47-54, 60 u. Erg.-Frage 7; StA act. 5a.36, Fragen 5, 9, 10, 14, 15, 21, 23, 24, 26 u. 54; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 44, 49-55, Erg.-Frage S. 13 oben, Fragen 104, 114 u. 128). Der Pi- kettoffizier erklärte, den Zugriff auf den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Information angeordnet zu haben, dass dieser in einem am 15. Juni 2017 von

29 / 45 U._____ gefundenen Schreiben Suizidabsichten, auch in Zusammenhang mit den Kindern, offengelegt habe; dies sei für ihn ausschlaggebend gewesen. Ausserdem sei ihm geschildert worden, dass es bereits (mehrmals) zu häuslicher Gewalt ge- kommen sei, Waffen vorhanden seien und der Beschwerdeführer Jokertage für die Kinder nehmen wolle. Er selbst habe ausserdem gewusst, dass im Dezem- ber 2016 bereits Waffen beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden seien. Er habe den Namen A._____ deshalb nicht das erste Mal gehört; an diesem Tag sei es anscheinend ausgeartet. Man habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer sich selbst und den Kindern etwas antue. Es habe Gefahr in Verzug bzw. Dring- lichkeit bestanden (vgl. insb. StA act. 5a.5, Fragen 7, 8 u. 16; vgl. ferner StA act. 8g.3, Fragen 16, 17, 30, Erg.-Frage S. 7 oben, Frage 31 u. Erg.-Fragen S. 9). 4.4.1.5. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass O._____ bei der Antragstellung sowie (folglich) der Pikettoffizier T._____ bei der Gutheissung die- ses Antrags (vgl. StA act. 5a.5, Frage 8; vgl. ferner StA act. 8g.3, Frage 22) bzw. beim Entscheid betreffend den Einsatz der Interventionseinheit sich in erster Linie auf die Informationen des Beschwerdegegners stützten. Zwar verfügten sowohl O._____ als auch (in einem geringeren Masse) der Pikettoffizier bereits über ge- wisse Vorkenntnisse, insbesondere in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Waffen beim Beschwerdeführer im Dezember 2016. Davon abgesehen war jedoch der Beschwerdegegner die einzige Informations- quelle bzw. kam ihm hinsichtlich der für die Anordnung des Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017 relevanten Informationen gewissermassen eine Monopolstellung zu. Namentlich tätigten O._____ und T._____ keine eigenen Abklärungen oder Nach- fragen bei weiteren Personen. Dieser Umstand ist insbesondere dadurch zu er- klären, dass sie – wohl massgeblich gestützt auf die entsprechende Einschätzung des Beschwerdegegners – anscheinend von einer erheblichen Dringlichkeit re- spektive einer unmittelbar anzugehenden Gefahrenlage ausgingen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdegegner um den Postenchef des Polizeipostens E._____ und einen erfahrenen Polizisten handelte, der sich darü- ber hinaus speziell mit dem Beschwerdeführer und den diesen involvierenden Vor- fällen befasste (vgl. StA act. 5a.10, Frage 139; StA act. 5a.39, Frage 21) und da- mit über eine umfassende Fallkenntnis verfügte, was dem Vorgesetzten und dem Pikettoffizier wohl zumindest teilweise bekannt war. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Entscheid über den Einsatz der Interventionseinheit vom 15. Juni 2017 primär auf den Informationen des Beschwerdegegners und dessen Einschätzung der sich an diesem Tag präsentierenden Situation beruhte und dem Beschwerde- gegner diesbezüglich somit eine wesentliche Bedeutung zukam.

30 / 45 4.4.1.6. Bei einer Analyse der vorgängig wiedergegebenen Aussagen der ver- schiedenen Beteiligten ergeben sich einige Auffälligkeiten. Bemerkenswert ist ins- besondere, dass – wohl gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdegegners – sowohl für den Vorgesetzten als auch für den Pikettoffizier ein bzw. mehrere Schreiben oder Notizen, in denen der Beschwerdeführer Absichten betreffend ei- nen erweiterten, seine Kinder umfassenden Suizid geäussert haben soll und wel- che von U._____ am 15. Juni 2017 bzw. kurz davor gefunden worden sein sollen, ausschlaggebend gewesen zu sein scheinen. Dies überrascht einerseits, da sich aus den Aussagen von U._____ ergibt, dass (mehrere) Schreiben mit Hinweisen auf suizidale Gedanken des Beschwerdeführers bereits länger "herumlagen" (vgl. StA act. 5a.1, Fragen 15, 16, 21 u. 23) und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdegegner bereits im Januar 2017 Kenntnis von diesen hatte (vgl. insb. StA act. 5a.11, Fragen 29, 30 u. 33; StA act. 8a.23, S. 1 i.f.; vgl. ferner StA act. 8g.5, Fragen 30 u. 31; vgl. jedoch StA act. 8g.8, Fragen 61 u. 62). Aus- serdem befindet sich zumindest in den beigezogenen Akten, soweit ersichtlich, kein (auf Deutsch übersetztes) Schreiben des Beschwerdeführers, aus welchem sich Absichten betreffend einen erweiterten, die Kinder umfassenden Suizid ent- nehmen liessen (vgl. einzig StA act. 6.88.1 bzw. act. C.4), weshalb sich die Frage stellt, ob ein Schreiben mit diesem Inhalt überhaupt existiert. Auffallend ist auch, dass U._____ zunächst lediglich andere Gründe für ihre Befürchtungen bzw. ihren Hilferuf an die Polizei nannte und erst auf mehrmalige Nachfrage hin sinngemäss bestätigte, am 15. Juni 2017 gegenüber dem Beschwerdegegner auch Briefe mit Suiziddrohungen erwähnt zu haben, wobei weiterhin nicht explizit von einem Schreiben betreffend erweiterte Suiziddrohungen die Rede war. Auch in Bezug auf die Schilderung des Beschwerdegegners betreffend häusliche Gewalt sowie das Vorhandensein von Waffen beim Beschwerdeführer ergeben sich einige Fragezei- chen. So bezog sich der Pikettoffizier (wohl gestützt auf die Informationen des Be- schwerdegegners) auf mehrere Fälle häuslicher Gewalt, obschon sich lediglich ein Vorfall am 9. Juni 2017 ereignete (vgl. insb. StA act. 5a.1, Frage 4; StA act. 8c.50 ff.). Es erscheint überdies unklar, weshalb der Beschwerdegegner seinen Aussa- gen zufolge bereits vor dem Telefongespräch mit U._____ Kenntnis von diesem Vorfall hatte (vgl. StA act. 5a.10, Fragen 92 u. 100), obwohl die Anzeigeerstattung gemäss dem entsprechenden Polizeirapport erst am 15. Juni 2017 erfolgte (StA act. 8c.50). Was die anscheinend vom Beschwerdegegner erwähnten, beim Beschwerdeführer vorhandenen Waffen (und die deshalb angeblich vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahr) anbelangt, so fällt auf, dass die Hausdurch- suchung und die Sicherstellung mehrerer Waffen beim Beschwerdeführer bereits vom 19. Dezember 2016 datieren und der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegner im Dezember 2016 gar darauf hingewiesen zu haben scheint, dass sich

31 / 45 weitere Waffen in seinem Besitz befänden (vgl. insb. StA act. 5a.26, Fragen 1 u. 24; vgl. ferner StA act. 8g.8, Frage 68; StA act. 8g.15, Fragen 32, 38 u. Erg.- Fragen S. 19). Es erstaunt, dass zwar zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 keine (sicherheitspolizeilichen) Massnahmen in dieser Hinsicht ergriffen wurden, der Beschwerdegegner den Waffenbesitz des Beschwerdeführers jedoch in Zu- sammenhang mit der Beschreibung der (angeblichen) Gefahrenlage am 15. Ju- ni 2017 aufbrachte respektive seinen Vorgesetzten speziell darauf hinwies. Dies überrascht auch deshalb, weil U., soweit ersichtlich, die beim Beschwerde- führer vorhandenen Waffen anlässlich des Telefongesprächs mit dem Beschwer- degegner nicht erwähnte bzw. keine diesbezüglichen Befürchtungen äusserte. Insgesamt bestehen demnach gewisse Hinweise darauf, dass der Beschwerde- gegner allenfalls gegenüber O. neben der Wiedergabe des Inhalts des Tele- fongesprächs mit U._____ auch mehrere weitere Umstände erwähnte, die mögli- cherweise nicht (vollständig) den objektiven Tatsachen entsprachen oder die zeit- lich bereits weiter zurücklagen und ihm bereits seit längerem bekannt waren, ohne dies entsprechend offenzulegen. 4.4.1.7. Aus den vorangehenden Ausführungen ergeben sich gewisse Hinweise darauf, dass der Vorgesetzte des Beschwerdegegners und der Pikettoffizier bei der Antragstellung respektive beim Entscheid über den Einsatz der Interventions- einheit möglicherweise einem (Sachverhalts-)Irrtum hinsichtlich der tatsächlich bestehenden Situation bzw. Gefahrenlage unterlagen, der auf die Darstellung der (angeblichen) Situation durch den Beschwerdegegner zurückzuführen sein könn- te. Dafür, dass die (weitgehend übereinstimmenden) Aussagen von O._____ und T._____ betreffend die ihnen vom Beschwerdegegner mitgeteilten Informationen (vgl. E. 4.4.1.4) nicht der Wahrheit entsprechen würden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde- gegner die Herbeiführung eines (Sachverhalts-)Irrtums bei seinem antragstellen- den Vorgesetzten respektive beim entscheidenden Pikettoffizier und damit im Er- gebnis die Anordnung des (möglicherweise nicht rechtmässigen [vgl. dazu nach- folgend E. 4.4.2]) Polizeieinsatzes gegen den Beschwerdeführer vom 15. Ju- ni 2017 beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm. Dies insbesondere deshalb, weil dem Beschwerdegegner als erfahrenem Polizisten bewusst gewesen sein dürfte, dass sein Vorgesetzter und der zuständige Pikettoffizier in der (seinen Be- hauptungen zufolge) bestehenden Gefahrenlage wohl kaum eigene Abklärungen treffen oder die von ihm übermittelten Informationen kritisch hinterfragen würden, sondern in erster Linie auf seine Darstellung und Einschätzung der Situation ab- stellen würden. Der Vorgesetzte des Beschwerdegegners und der Pikettoffizier wären damit hinsichtlich einer gegebenenfalls durch die Anordnung des Polizei-

32 / 45 einsatzes begangenen Straftat (vgl. nachfolgend E. 4.4.2) allenfalls als vorsatzlos handelnde Tatmittler zu bezeichnen, während der Beschwerdegegner als mittelba- rer Täter einer solchen Straftat in Frage käme. Von der Begehung einer allfälligen Straftat durch den Beschwerdegegner, O._____ und/oder T._____ in Mittäter- schaft ist hingegen unter den vorliegenden Umständen zumindest prima facie nicht auszugehen. Im Ergebnis kann jedenfalls eine Tatherrschaft des Beschwer- degegners hinsichtlich einer möglicherweise durch den Entscheid betreffend Durchführung des Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017 zum Nachteil des Be- schwerdeführers begangenen Straftat nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist eine diesbezügliche Strafbarkeit des Be- schwerdegegners (möglicherweise als mittelbarer Täter) zumindest zu prüfen. 4.4.2.Hinweise auf tatbestandsmässiges Verhalten des Beschwerdegegners 4.4.2.1. Nach dem Gesagten bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner mittelbar für die Anordnung des Einsatzes der Interventions- einheit der Kantonspolizei vom 15. Juni 2017 verantwortlich ist, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer angehalten, festgenommen und auf den Polizeiposten E._____ verbracht wurde. Eine Amtsperson bzw. ein Beamter kann sich durch die Anordnung oder Durchführung der Anhaltung, Festnahme oder Verbringung einer Person an einen anderen Ort insbesondere nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder nach Art. 312 StGB strafbar machen, sofern die entsprechenden Vor- aussetzungen nicht gegeben sind oder die Massnahme nicht verhältnismässig ist, es sich mithin um eine unrechtmässige Zwangsmassnahme handelt (vgl. E. 4.3). 4.4.2.2. Vorliegend bestehen gewisse Hinweise darauf, dass der Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 (in seiner konkreten Ausgestaltung) möglicherweise nicht rechtmässig gewesen sein könnte. Namentlich lässt sich nicht ausschliessen, dass am 15. Juni 2017 überhaupt keine den Einsatz der polizeilichen Intervention- seinheit rechtfertigende Gefährdungssituation vorlag, sondern – basierend auf ei- ner unzutreffenden Darstellung bzw. Einschätzung des Beschwerdegegners – irr- tümlicherweise von einer solchen ausgegangen wurde, die Voraussetzungen für den Polizeieinsatz mithin nicht gegeben waren. Weiter ist vorstellbar, dass zwar tatsächlich eine gewisse Gefahrenlage bestand, diese Gefahr dem Beschwerde- gegner jedoch bereits seit längerer Zeit bekannt war und ihr durch frühere, mildere Massnahmen hätte begegnet werden können, wodurch sich der Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 hätte vermeiden lassen; dieser würde sich demnach als unver- hältnismässig erweisen. Bei dieser Beurteilung sind nicht nur isoliert die Ereignis- se und das Verhalten des Beschwerdegegners am 15. Juni 2017 (insbesondere die möglicherweise unzutreffende Darstellung der Sach- und Gefahrenlage ge-

33 / 45 genüber seinem Vorgesetzten sowie das Unterlassen weiterer Sachverhaltsab- klärungen) zu betrachten, sondern auch die Entwicklungen und die (teilweise ebenfalls Gegenstand der Strafanzeigen bildenden) Handlungen respektive Unter- lassungen des Beschwerdegegners vor diesem Zeitpunkt. Dazu zählen nament- lich die Hausdurchsuchung und die (teilweise) Sicherstellung von Waffen beim Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2016 (Sachverhalt 1), das Vorgehen des Beschwerdegegners in Zusammenhang mit dem Vorermittlungsrapport (Sachver- halt 2) sowie seine Untätigkeit zwischen Ende Dezember 2016 und Juni 2017. Insgesamt kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdegegner in Zusammenhang mit den (Zwangs-)Massnahmen gegen den Beschwerdeführer vom 15. Juni 2017 (insbesondere) den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und/oder jenen der Freiheitsberaubung erfüllte. Der dem Beschwerdegegner gemachte Vorwurf bezieht sich dabei in erster Linie auf des- sen Rolle bei der Anordnung des Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017. Der Um- stand, dass er bei der Durchführung des (einmal angeordneten) Einsatzes selbst nicht (wesentlich) beteiligt war (vgl. einzig StA act. 5a.10, Frage 138; StA act. 5a.39, Frage 53; vgl. ferner StA act. 5a.38, Frage 54), führt nicht dazu, dass eine Strafbarkeit von Vornherein zu verneinen wäre. 4.4.2.3. Die Staatsanwaltschaft erwog in subjektiver Hinsicht, der Beschwerde- gegner habe mit seinem Vorgehen einzig den Schutz von Leib und Leben be- zweckt und habe über keinen Vorsatz und keine Vorteils- oder Nachteilszufü- gungsabsicht verfügt; es sei nicht erstellt, dass sein Plan für den Fall einer Eskala- tion nicht korrekt oder gar eine persönliche Abrechnung gewesen sein könnte. Entgegen der Staatsanwaltschaft kann die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 312 StGB durch den Beschwerdegegner jedoch nicht von Vornherein verneint werden. So schliesst namentlich der Um- stand, dass der Beschwerdegegner möglicherweise in der Tat in erster Linie mit dem Ziel handelte, eine Gefahrensituation zu entschärfen sowie Leib und Leben des Beschwerdeführers und dessen Familie zu schützen, nicht aus, dass er dabei (im Sinne eines Eventualvorsatzes) bewusst in Kauf nahm, dass die Vorausset- zungen für einen Einsatz der Interventionseinheit am 15. Juni 2017 allenfalls nicht gegeben waren, er durch dessen (mittelbare) Herbeiführung möglicherweise seine Machtbefugnisse überschritt und der Beschwerdeführer in dessen Rahmen un- rechtmässig in seiner Freiheit beschränkt werden könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner einen Polizeieinsatz wie jenen vom 15. Juni 2017 womöglich bereits seit Dezember 2016 bzw. Januar 2017 geplant hatte (vgl. insb. StA act. 5a.4; StA act. 5a.11, Fragen 31-34; StA act. 5a.29, Frage 98; StA act. 8a.23, S. 1 f.; vgl. ferner StA act. 8g.5, Fragen 24, 32, 33, StA act. 8g.8,

34 / 45 Fragen 61, 65 u. Erg.-Frage S. 25 f.), vermag sodann durchaus auf ein bewusstes Vorgehen des Beschwerdegegners hinzudeuten, woran auch die Tatsache, dass im Polizeialltag wohl regelmässig und sinnvollerweise mit verschiedenen Varian- ten und Plänen gearbeitet wird, nichts ändert. Schliesslich lässt sich vor dem Hin- tergrund der gegebenen Umstände auch nicht ausschliessen, dass der Beschwer- degegner allenfalls beabsichtigte, dem Beschwerdeführer einen "Denkzettel" zu verpassen oder diesem "eins auszuwischen", nachdem es bereits zu verschiede- nen (problembehafteten) Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und der Po- lizei bzw. insbesondere dem Beschwerdegegner persönlich gekommen war; darin wäre bereits eine Schädigungsabsicht gemäss Art. 312 StGB zu erblicken. Aus den dargelegten Gründen lässt sich die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Tatbestände von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 312 StGB (auch) in subjektiver Hinsicht klarerweise nicht erfüllt habe, nicht halten. Aus den Akten ergibt sich vielmehr auch diesbezüglich keine klare, eine Einstellung rechtfertigende Straflosigkeit. 4.4.3.Fazit betreffend Sachverhalt 3 Zusammenfassend kann, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, nicht von Vornherein zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde- gegner sich in Zusammenhang mit der Anordnung des Polizeieinsatzes gegen den Beschwerdeführer vom 15. Juni 2017 einer Straftat schuldig gemacht haben könn- te. Es kann somit nicht von einer derart klaren Sach- und Rechtslage gesprochen werden, dass eine Einstellung des Strafverfahrens gerechtfertigt wäre. Die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Strafverfahrens erweist sich man- gels klar erstellter Straflosigkeit als nicht zulässig. Die Beschwerde ist daher hin- sichtlich des Sachverhalts 3 gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung in diesem Punkt aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwalt- schaft zur Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen. Diese wird alsdann zu prüfen haben, ob sich der Sachverhalt 3 anhand der aktuellen Beweislage beurtei- len lässt, oder ob allenfalls weitere Beweise zu erheben bzw. namentlich weitere Einvernahmen durchzuführen sind. Sodann wird sie den Lebenssachverhalt 3 auf sämtliche (möglicherweise) einschlägigen Straftatbestände hin zu überprüfen und das Verfahren durch einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid zum Ab- schluss zu bringen haben. Sollten nach Abschluss der Untersuchung weiterhin Zweifel hinsichtlich der Strafbarkeit des Beschwerdegegners bestehen bzw. könn- te nach wie vor eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschwerdegegners gegeben sein, so wäre – in Nachachtung des Grundsat- zes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, sodass das für die materielle Be-

35 / 45 urteilung zuständige Gericht über die Frage der strafrechtlichen Relevanz des be- schwerdegegnerischen Verhaltens befinden könnte. Auf die Erteilung von Wei- sungen im Sinne von Ziffer 2 der Anträge des Beschwerdeführers wird wiederum verzichtet; der Entscheid über das weitere Vorgehen wird der Staatsanwaltschaft belassen (vgl. E. 3.6). 4.5.Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Sachverhalts 4 4.5.1.Auch in Bezug auf den Sachverhalt 4 verneinte die Staatsanwaltschaft eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners namentlich mit der Begründung dessen fehlender Tatherrschaft. Eine ergebnisoffene Zuführung an den Bezirksarzt gehöre zur polizeilichen Aufgabe im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenprüfung und -abwehr (vgl. E. 3.2). 4.5.2.Der Bezirksarzt F._____ führte bezüglich den Sachverhalt 4 im Wesentli- chen aus, der Beschwerdegegner habe ihn am Vormittag angerufen und ihm mit- geteilt, im Konflikt der Familie A._____ sei die Situation eskaliert. Der Beschwer- deführer wolle mit den Kindern mit einem fahruntüchtigen Auto in die Alphütte fah- ren und U._____ gedenke, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Der Be- schwerdegegner habe von ihm eine Beurteilung des Beschwerdeführers bezüglich einer fürsorgerischen Unterbringung (nicht jedoch die Anordnung einer solchen) gewünscht. Der Beschwerdegegner habe zunächst vorgeschlagen, dass er beim Beschwerdeführer vorbeigehen solle, was er jedoch nur unter der Bedingung von Polizeischutz akzeptiert habe. Der Beschwerdegegner habe dies abgelehnt und erklärt, dies sei nicht das Vorgehen an diesem Tag; wenn eine Gefährdung vor- handen sei, werde man mit der Sondereinheit vorgehen (StA act. 5a.2, Fragen 1 u. 29; StA act. 5a.29, Fragen 17, 23, 69, 93 u. 102; vgl. StA act. 5a.3; vgl. ferner StA act. 5a.35, Frage 43; StA act. 8a.1; StA act. 8g.9, Frage 32). Die Aussage be- treffend Vorhandensein einer Gefährdung und Vorgehen mit der Sondereinheit habe ihn sicher nachdenklich gemacht und beeinflusst (StA act. 5a.29, Frage 26; vgl. ferner StA act. 8g.9, Frage 36). Der Beschwerdegegner habe ihm gesagt, er solle keinen Kontakt mit U._____ aufnehmen, damit der Einsatz nicht behindert werde (StA act. 5a.29, Frage 89; vgl. StA act. 5a.3, S. 1; vgl. ferner StA act. 8g.9, Frage 32). Vor der Untersuchung des Beschwerdeführers habe er auch noch ein Telefongespräch mit X._____ vom Regionalen Sozialdienst H._____ geführt. Die- se habe ihm von der Anfrage betreffend Bezug von Jokertagen erzählt, von wel- cher sie von U._____ erfahren habe. In diesem Moment hätten bei ihnen beiden die Alarmglocken geläutet und die Gefahr eines erweiterten Suizids, welche X._____ zum ersten Mal anlässlich eines Telefongesprächs vom 27. Januar 2017 ins Spiel gebracht habe, sei ihnen möglich erschienen. Auch von Y._____ des

36 / 45 Z._____ habe er auf Anfrage Hinweise auf familiäre Probleme erhalten (StA act. 5a.2, Fragen 1, 22, 23 u. 25; StA act. 5a.29, Fragen 29, 66 u. 86-88; vgl. StA act. 5a.3, S. 1 f.; StA act. 5a.4; vgl. ferner StA act. 8a.1; StA act. 8g.9, Fragen 37 u. 39-41). Am Nachmittag sei er von der Polizei gebeten worden, auf den Polizeiposten zu kommen, wo er nach einer längeren Wartephase eine Befra- gung des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Er habe keinen affektiven Rapport zu diesem gefunden. Die fürsorgerische Unterbringung habe er insbe- sondere angeordnet, weil er es vor dem Hintergrund des Hinweises von X._____ auf einen geplanten erweiterten Suizid, der Gewaltbereitschaft (häusliche Gewalt) des Beschwerdeführers und dessen Vorgeschichte mit Medikamentenmissbrauch nicht habe verantworten können, diesen ohne psychiatrische Beurteilung freizu- lassen. Zentral sei gewesen, dass er die Frage, ob der Beschwerdeführer suizidal gewesen sei oder nicht, nicht abschliessend habe beantworten können. Aufgrund der Umstände, namentlich der polizeilichen Verbringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten und der belastenden Untersuchungssituation (Untersuchung auf dem Polizeiposten in Anwesenheit eines bewaffneten Polizisten; angespannte Atmosphäre), habe aber auch eine Drucksituation bestanden (StA act. 5a.2, Fra- gen 1, 19 u. 34; StA act. 5a.29, Fragen 29, 66, 70-72 u. 84; vgl. StA act. 5a.3, S. 2 f.; vgl. ferner StA act. 8g.9, Fragen 50, 52, 57-59 u. 67). Aus schriftlichen No- tizen von F._____ geht hervor, dass der Beschwerdegegner ihm Ende 2016 an- lässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass beim Beschwerdeführer Schusswaffen konfisziert worden seien, dieser massive Drohungen ausgespro- chen habe und ein erhebliches Gefährdungspotenzial bestehe. Bei einem Zerfall der Familie habe eine Diskussion betreffend eine Hospitalisation auf der Akut- psychiatrie zu erfolgen (StA act. 5a.3; StA act. 5a.4; vgl. StA act. 5a.2, Frage 25; StA act. 5a.29, Frage 17; vgl. ferner StA act. 8g.9, Fragen 33, 34 u. 42-44). In der Einvernahme führte F._____ diesbezüglich aus, der Beschwerdegegner habe ihm bereits vor dem 27. Januar 2017 gesagt, dass wohl eine psychiatrische Beurtei- lung des Beschwerdeführers erfolgen müsse. Er habe diesem jedoch nie gesagt, dass er eine fürsorgerische Unterbringung aussprechen werde. Das mit der Fremdgefährdung habe er ihm auch nicht wirklich abgenommen; erst, als der An- ruf von X._____ vom 27. Januar 2017 dazugekommen sei, habe das in ihm einen Denkprozess ausgelöst (StA act. 5a.29, Fragen 95, 98 u. 100). Der Beschwerdegegner bestätigte die Aussagen von F._____ im Wesentlichen (StA act. 5a.10, Fragen 109-111; vgl. aber StA act. 8g.8, Erg.-Fragen S. 26). Auf einen allfälligen vorbesprochenen Plan für den Fall einer Festnahme des Be- schwerdeführers angesprochen, führte der Beschwerdegegner aus, es sei ent- schieden worden, dass nach der Festnahme eine Beurteilung durch den Bezirks-

37 / 45 arzt stattzufinden und dieser über eine fürsorgerische Unterbringung zu entschei- den habe (StA act. 5a.10, Frage 116). 4.5.3.Es ist unbestritten, dass nach der Verbringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten E._____ durch die polizeiliche Interventionseinheit eine Be- gutachtung durch den Bezirksarzt F._____ vorgenommen wurde, welcher im An- schluss die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik G._____ verfügte (vgl. soeben E. 4.5.2; StA act. 3c.7). Der Beschwerdegegner hat demnach weder die Begutachtung des Beschwerdeführers durchgeführt noch dessen fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Soweit ersichtlich war er bei den fraglichen Handlungen auch nicht anwesend. Schliesslich kann aus dem Um- stand, dass der Beschwerdegegner dem Bezirksarzt anscheinend erklärte, bei Vorliegen einer Gefährdungslage habe kein Hausbesuch unter Polizeischutz zu erfolgen, sondern sei mit der Sondereinheit vorzugehen, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner für den (finalen) Entscheid zuständig gewesen wäre, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Bezirksarzt auf dem Polizeiposten zu erfolgen habe; auch aus den übrigen Akten lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Was die grundsätzliche Anordnung des Einsatzes der Interventionseinheit und die diesbezügliche Rolle des Beschwerde- gegners anbelangt, so ist auf die Erwägungen bezüglich Sachverhalt 3 (vgl. E. 4.4) zu verweisen. Etwas genauer zu betrachten sind hingegen die Kontakte zwischen dem Be- schwerdegegner und dem Bezirksarzt im Vorfeld der Begutachtung bzw. der An- ordnung der fürsorgerischen Unterbringung. Namentlich soll der Beschwerdegeg- ner den Bezirksarzt Ende 2016 anlässlich eines Telefongesprächs über die Si- cherstellung von Schusswaffen beim Beschwerdeführer und massive Drohungen durch diesen informiert, auf ein erhebliches Gefährdungspotenzial hingewiesen und angedeutet haben, dass unter bestimmten Umständen wohl eine psychiatri- sche Beurteilung des Beschwerdeführers erfolgen müsse. Sodann war es der Be- schwerdegegner, der den Bezirksarzt am 15. Juni 2017 (erstmals) über die beste- hende Situation informierte und ihn um eine Begutachtung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer fürsorgerischen Unterbringung bat. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdegegner durch dieses Vorgehen unmittelbar und als Alleintäter einen Straftatbestand erfüllt haben könnte (für die Prüfung einer an- deren Beteiligungsform vgl. sogleich E. 4.5.4). Namentlich fehlt es bezüglich der Informierung des Bezirksarztes und der Anfrage betreffend eine Begutachtung durch den Beschwerdegegner am Element des Zwangs, weshalb selbst, wenn diese eine Verletzung seiner Amtspflichten darstellen würden, der Tatbestand des

38 / 45 Amtsmissbrauchs nicht erfüllt wäre. Andere durch den Beschwerdegegner mögli- cherweise unmittelbar und als Alleintäter erfüllte Straftatbestände sind nicht er- sichtlich. 4.5.4. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner den Bezirksarzt allen- falls in dessen Entscheid betreffend Anordnung einer fürsorgerischen Unterbrin- gung des Beschwerdeführers beeinflusst haben könnte. In diesem Zusammen- hang ist wiederum insbesondere die Möglichkeit einer Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft in Betracht zu ziehen; für die entsprechenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann auf die vorangehenden Erwägungen (E. 4.4.1.2) verwiesen werden. In Bezug auf die Informierung des Bezirksarztes über die am 15. Ju- ni 2017 bestehende Situation fällt auf, dass der Beschwerdegegner diesem ge- genüber – anders als gegenüber seinem Vorgesetzten O._____ (vgl. E. 4.4.1.3 u. 4.4.1.6) – anscheinend im Wesentlichen nur diejenigen Punkte erwähnte, die U._____ ihrer Aussage zufolge als Grund für ihre Befürchtungen bzw. ihre Kon- taktaufnahme mit der Polizei angegeben hatte (vgl. E. 4.4.1.3); dies mit Ausnahme des Hinweises darauf, dass U._____ die gemeinsame Wohnung verlassen wolle. Der Beschwerdegegner scheint den Bezirksarzt sodann um die Vornahme einer Beurteilung der Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung des Be- schwerdeführers gebeten zu haben, ohne Vorgaben bezüglich des Ergebnisses dieser Beurteilung zu machen. Dies spricht dafür, dass die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach eine ergebnisoffene Zuführung an den Bezirksarzt erfolgt sei, grundsätzlich zutreffen dürfte. Zwar darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdegegner den Bezirksarzt anscheinend bereits En- de 2016 sowie erneut am 15. Juni 2017 auf ein seitens des Beschwerdeführers angeblich bzw. möglicherweise vorhandenes (erhebliches) Gefährdungspotenzial hinwies. Hingegen wird daraus in beiden Fällen keine (beabsichtigte) Beeinflus- sung des Bezirksarztes in Bezug auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung ersichtlich. So scheint es sich beim ersten Hinweis um eine (durch den Bezirksarzt ohnehin nicht als relevant wahrgenommene) Einschätzung des Be- schwerdegegners in Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. Dezem- ber 2016 gehandelt zu haben, während der zweite Hinweis in erster Linie eine Er- läuterung bezüglich des ganz allgemein in Gefährdungssituationen gewählten Vorgehens gewesen sein dürfte. Insbesondere aber liess der Beschwerdegegner anscheinend in beiden Fällen das Ergebnis einer (allfälligen) psychologischen Be- gutachtung des Beschwerdeführers offen bzw. machte er gegenüber dem Be- zirksarzt nicht geltend, dass aufgrund des angeblichen Gefährdungspotenzials zwingend eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen sei. Die Anweisung des Beschwerdegegners an den Bezirksarzt, er solle keinen Kontakt mit U._____ auf-

39 / 45 nehmen, erscheint ebenfalls nicht als geeignet, diesen bei der Entscheidfassung bezüglich fürsorgerische Unterbringung zu beeinflussen. Schliesslich kann auch darin, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Bezirksarzt bereits Ende 2016 erklärt haben soll, dass wohl in Zukunft eine psychiatrische Begutachtung des Be- schwerdeführers erfolgen müsse, keine (massgebliche) Beeinflussung erblickt werden, zumal, wie bereits erwähnt, kein bestimmtes Resultat dieser Begutach- tung vorweggenommen bzw. verlangt wurde. Im Ergebnis lässt sich nicht erken- nen, dass der Beschwerdegegner beim Bezirksarzt einen Sachverhaltsirrtum her- vorgerufen, diesen genötigt oder ihn auf andere Weise in dessen Entscheid betref- fend Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers (übermässig) beeinflusst (bzw. dies versucht) hätte. Damit ist eine mittelbare Täterschaft des Beschwerdegegners hinsichtlich einer möglicherweise durch die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers begange- nen Straftat zu verneinen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner sich in Bezug auf Sachverhalt 4 sonstwie als Beteiligter oder akzessorischer Teilnehmer einer Straftat schuldig gemacht hätte. 4.5.5.Insgesamt ergibt sich somit, dass hinsichtlich des Sachverhalts 4 keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners vorliegen. Untersuchungshandlungen, die dieses klare Beweisergebnis zu beein- flussen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren betreffend diesen Sachverhalt weiterzu- führen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung bezüglich Sachverhalt 4 demnach zu Recht eingestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist in die- sem Punkt zu bestätigen. 5.Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der Lebens- sachverhalte 1 (Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Waffen beim Be- schwerdeführer vom 19. Dezember 2016), 2 (Vorgehen in Zusammenhang mit dem Vorermittlungsrapport über den Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016), 3 (Vorgehen in Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017) und 6 (Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer vom 15. und 16. Juni 2017) auf- zuheben und die Sache diesbezüglich zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Hinsichtlich Lebenssachverhalt 4 (Vorgehen in Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers)

40 / 45 wird die Einstellungsverfügung geschützt, während bezüglich Lebenssachverhalt 5 (Verbringung des Beschwerdeführers vom Polizeiposten E._____ zur Klinik G._____ in N._____) nicht auf sie einzutreten ist. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kosten- tragung ihrer Aufwendungen durch den Staat (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2; vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück, so hat sie gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO ermessensweise auch darüber zu entscheiden, inwieweit der Kanton die Kosten der Vorinstanz zu tragen hat. Vorliegend wird die Einstellungsverfü- gung teilweise aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens hin- sichtlich der Sachverhalte 1, 2, 3 und 6 an die Staatsanwaltschaft zurückgewie- sen. Bei der (erneuten) Prüfung dieser Sachverhalte wird die Staatsanwaltschaft sich (auch) auf die bereits vorgenommenen Untersuchungshandlungen stützen dürfen und müssen, welche von der teilweisen Aufhebung der Einstellungsverfü- gung bzw. der teilweisen Rückweisung der Sache nicht tangiert werden. Es recht- fertigt sich daher im jetzigen Zeitpunkt nicht, die Kosten für die bisherige Untersu- chung dem Kanton Graubünden zu überbinden. Vielmehr ist der Entscheid über die bereits angefallenen Kosten des Untersuchungsverfahrens der Staatsanwalt- schaft zu überlassen. Diese wird nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens über die im Rahmen der Untersuchung bereits angefallenen und allenfalls noch anfallenden Kosten gesamthaft neu zu entscheiden haben (vgl. KGer GR SK2 22 49 v. 3.5.2023 E. 6.1; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 25 zu Art. 428 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 428 StPO). 6.2.Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdegegner in der Einstel- lungsverfügung eine Entschädigung von CHF 37'778.70 zu (act. B.1, Dispositiv- Ziff. 3). Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. BGer 6B_1004/2015 v. 5.4.2016 E. 1.3; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 14 zu Art. 436 StPO), haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. In Zusammen- hang mit dem Erlass der Einstellungsverfügung ist den Parteien kein Aufwand

41 / 45 entstanden. Für den aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien folglich keine Entschädigungen zuzusprechen. Bezüglich der Aufwen- dungen der Parteien, die ihnen im bisherigen Untersuchungsverfahren angefallen sind, wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit den im weiterzuführenden Untersuchungsverfahren noch entstehenden Aufwen- dungen der Parteien (neu) zu entscheiden haben (vgl. KGer GR SK2 22 49 v. 3.5.2023 E. 6.2). 6.3.In Anwendung von Art. 8 und 13 VGS (BR 350.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens – unter Berücksichtigung namentlich des reichlichen Aktenmaterials, der umfangreichen Eingaben der Parteien, der Komplexität der Sache sowie des daraus resultierenden beträchtlichen gerichtlichen Aufwandes – auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht dem Beschwerde- führer aufzuerlegende Anteil der Verfahrenskosten geht in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO, welcher auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung ge- langt (KGer GR SK2 21 91 v. 30.9.2022 E. 8.1 m.w.H.; vgl. BGer 6B_1496/2020 v. 16.12.2021 E. 5.2), zulasten des Kantons Graubünden. Gemäss den vorange- henden Ausführungen wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf Sachverhalt 5 nicht eingetreten; hinsichtlich Sachverhalt 4 ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der Sachverhalte 1, 2, 3 und 6 wird dem Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der Verfahrenseinstellung hingegen stattgege- ben. Demzufolge rechtfertigt es sich – entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens und in Relation zu dem für die Bearbeitung der zu beurteilenden Teilfragen entstandenen Aufwand –, die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln, das heisst im Umfang von CHF 4'000.00, dem Kanton Graubünden und zu einem Drittel, mithin im Umfang von CHF 2'000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten gehen gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden be- treffend unentgeltliche Rechtspflege (SK2 22 33) vom 12. Oktober 2022 vorerst zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kosten zurückzuzahlen. 6.4.Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens, mithin zu zwei Dritteln, für dessen notwendige Auf- wendungen zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezifferte sein Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren

42 / 45 betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen O._____ (SK2 22 27; vgl. E. 2.5) auf total CHF 11'999.10 (rund 54.10 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.; act. G.2) und führte diesbezüglich aus, dass sich der Aufwand in den beiden Beschwerdeverfahren, welcher jeweils etwa gleich hoch ausgefallen sei, nicht sinnvoll voneinander trennen liesse, weshalb es sachgerecht erscheine, den Gesamtaufwand für beide Verfahren je hälftig aufzuteilen, womit auf beide Verfah- ren je ein Betrag von CHF 5'999.55 entfalle (act. D.19). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommene hälftige Aufteilung des Aufwands für die beiden Beschwerdeverfahren SK2 22 26 und SK2 22 27, welche gewisse inhaltli- che Überschneidungen aufweisen, ist als zweckmässig zu bezeichnen. Der dem- nach auf das vorliegende Verfahren entfallende Stundenaufwand von rund 27.05 Stunden erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Somit resultiert für das vorliegende Verfahren ein Gesamtauf- wand von CHF 5'999.55 (rund 27.05 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung im Umfang von zwei Dritteln dieses Betrags bzw. in Höhe von CHF 3'999.70 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zu leisten. Diese Prozessentschädigung fällt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton Graubünden. Im entsprechenden Umfang reduziert sich die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für das vom Kanton vorgeleistete Honorar des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (vgl. E. 6.6). 6.5.Der Beschwerdegegner liess sich mit einer Stellungnahme zur Be- schwerde (sowie einer weiteren Eingabe) vernehmen, in welcher er die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde verlangte und die angefochtene Einstel- lungsverfügung mit verschiedenen Argumenten verteidigte. Unter Berücksichti- gung des vorliegenden Beschwerdeausganges wird der Kanton Graubünden ge- genüber dem Beschwerdegegner im Umfang dessen Obsiegens, mithin im Um- fang von einem Drittel, entschädigungspflichtig, da der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich mit Offizialdelikten in Verbindung stehenden Lebenssachverhalten un- terliegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; KGer GR SK2 21 6 v. 10.6.2021 E. 4 m.w.H.). Der Rechtsvertreter des Beschwer- degegners stellte einen Aufwand von total CHF 4'066.00 (18.7 Stunden à CHF 200.00 zzgl. CHF 326.00 Spesen) in Rechnung (act. G.3.1). Der geltend gemachte Stundenaufwand von 18.7 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommt eine Spesenentschädigung, welche praxisgemäss als Pauschale in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand festgesetzt wird (vgl. KGer GR SK2 21 20 v. 30.4.2021 E. 4.2; SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.3, je m.w.H.). Der Rechtsvertre-

43 / 45 ter des Beschwerdegegners stellte Spesen in Höhe von CHF 326.00 in Rechnung, wobei er pro Fotokopie einen Betrag von CHF 1.00 verrechnete. Dies erscheint übersetzt. Mit CHF 0.25 pro Kopie sind die Kosten für Fotokopien– einschliesslich Unterhalt und Amortisation des Kopiergerätes – abgedeckt (vgl. KGer GR SK1 18 7 v. 25.2.2019 E. 22.3 m.w.H.). Aus diesem Grund ist die Spesenentschä- digung auf praxisgemässe 3% des Honorars, konkret auf CHF 112.20, zu reduzie- ren. Es resultiert ein Aufwand von total CHF 3'852.20 (18.7 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen), welchen der Kanton Graubünden dem Beschwerdegegner zu einem Drittel, mithin im Umfang von CHF 1'284.05, zu ersetzen hat. Dieser Entschädigungsanspruch wird mit der vom Beschwerdegegner zu leisten- den Parteientschädigung des Beschwerdeführers gemäss E. 6.4 verrechnet, so- dass der Beschwerdegegner dem Kanton Graubünden noch CHF 2'715.65 zu be- zahlen hat. 6.6.Aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten unentgeltlichen Rechts- pflege ist dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Die Entschädigung ist dabei auf CHF 5'999.55 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zu beziffern (vgl. E. 6.4). Sobald es die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kos- ten zurückzuzahlen (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Rückforderungsbetrag reduziert sich jedoch unter Vorbehalt der Einbringlichkeit um CHF 3'999.70, da der Anspruch an der in dieser Höhe gesprochenen Parteien- tschädigung zulasten des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO ex lege an den Kanton zediert wird und damit auf diesen übergeht (vgl. E. 6.4).

44 / 45 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Ju- ni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2022 (Proz. Nr. / Dossier 4a), wird in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen B. hinsichtlich der Lebenssachverhalte der Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Waffen beim Beschwerdeführer vom 19. Dezem- ber 2016, des Vorgehens in Zusammenhang mit dem Vorermittlungsrapport über den Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016, des Vorgehens in Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 sowie der Haus- durchsuchungen beim Beschwerdeführer vom 15. und 16. Juni 2017 aufge- hoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Auf die Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft wird verzichtet. 3.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu einem Drittel, somit im Umfang von CHF 2'000.00, zulasten von A._____ und ver- bleiben zu zwei Dritteln, somit im Umfang von CHF 4'000.00, beim Kanton Graubünden. Der auf A._____ entfallende Kostenanteil wird gestützt auf die ihm gewähr- te unentgeltliche Rechtspflege einstweilen durch den Kanton Graubünden (Kantonsgericht) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kos- ten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A._____ erlauben. 5.B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 3'999.70 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zu leisten. Der Entschädigungsanspruch geht gestützt auf Art 138 Abs. 2 StPO an den Kanton Graubünden über. Die Parteientschädigung ist diesem zu bezahlen. 6.B._____ wird zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'284.05 (inkl. 3% Spesen) entschädigt.

45 / 45 7.Die gegenseitigen Forderungen gemäss Dispositivziffern 5 und 6 werden zur Verrechnung gebracht, sodass B._____ dem Kanton Graubünden noch CHF 2'715.65 zu bezahlen hat. 8.Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 5'999.55 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) festgesetzt. Sie wird einstweilen aus der Gerichtskasse (Kantonsgericht) bezahlt. Vor- behalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'999.85. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der unentgeltliche Rechtsbei- stand gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Frans- cini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 39 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 385 StPO vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 11.Mitteilung an:

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