Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 9. Januar 2023 (Mit Urteil 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzSK2 22 25 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Thöny, Aktuarin Parteienlic. iur. A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen Dr. med. B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Plessur vom 24.05.2022, mitgeteilt am 24.05.2022 (Proz. Nr. 515-2021-64)

2 / 14 Mitteilung12. Januar 2023

3 / 14 Sachverhalt A.Am 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen B._____ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG. B.Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, trat das Regionalgericht Plessur mit Nichteintretensbeschluss vom 24. Mai 2022, gleichen- tags schriftlich mitgeteilt, auf die Anklage infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und wies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. C.Dagegen liess der Privatkläger A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juni 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen. Darin stellte er den Antrag, es sei der angefochtene Nichteintretensbeschluss er- satzlos aufzuheben und es sei das Regionalgericht Plessur anzuweisen, auf die Anklage einzutreten und raschmöglichst das Gerichtsverfahren durchzuführen. D.Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 verzichtete das Regionalgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte am 15. Juni 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. E.Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022 liess B._____ den Antrag stel- len, es sei der Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Plessur vom 24. Mai 2022 zu bestätigen und auf die Beschwerde vom 7. Juni 2022 unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzu- treten beziehungsweise die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer es unter- lassen habe, ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu stellen, weshalb der Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Plessur inzwischen formell rechts- kräftig und vollstreckbar geworden sei. F.In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest. Erwägungen 1.Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche keine Urteile (Art. 80 StPO) darstellen und deren Anfechtung mittels Berufung deshalb nicht möglich ist (Art. 394 lit. a StPO), mit Beschwerde anzufechten sind; ausgenommen sind davon einzig verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert zehn Ta-

4 / 14 gen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Be- handlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). 1.1.Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO), womit alle Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen (Art. 328 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab Rechts- hängigkeit der Anklage keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr und wird zur Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung prüft nach erfolgter Anklageerhebung unter anderem, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das jeweilige Gericht. Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch die Frage nach dem Vorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zu- ständig hält. In der Lehre werden zwei Lösungsansätze diskutiert, wie vorzugehen sei, wenn die entsprechende Prüfung eine Unzuständigkeit des entsprechenden Gerichts ergebe. Zum einen wird in diesem Zusammenhang der Erlass eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit der Rückweisung des Falles an die an- klagende Staatsanwaltschaft, vorgeschlagen. Dabei ist die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Anklage beim örtlich zuständigen Gericht neu einzureichen. Bei einem innerkantonalen Sachverhalt kann die Staatsanwaltschaft sodann eine Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO gegen den Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts erheben. Der Beschwerdeinstanz obliegt dann die Kompetenz, den innerkantonalen Gerichtsstand festzulegen. Diese Lösung ist in- sofern ungewöhnlich, als die StPO für das erstinstanzliche Verfahren die Erledi- gung mittels Nichteintretensentscheids nicht vorsieht (vgl. dazu insbesondere Art. 329 StPO, welcher für den Fall, dass kein Urteil ergehen kann, lediglich eine Rückweisung oder eine Einstellung des Verfahrens erwähnt. Anderes gilt im Rechtsmittelverfahren, wo in Art. 403 Abs. 3 StPO der Nichteintretensentscheid explizit aufgeführt wird). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen eines örtlichen Anknüpfungspunktes zum Gericht, an welches angeklagt wird, das Gericht die Anklage zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen habe (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Erscheinen der Staatsanwaltschaft die Zweifel klar berechtigt, stellt sie die Anklage dem örtlich zuständigen Gericht zu (Art. 327 StPO) und teilt dies dem fälschlicherweise bezeichneten Gericht mit, damit dieses das Verfahren als abgetreten an ein anderes Gericht einstellen kann (Art. 329 Abs. 4 StPO). Erscheinen der Staatsanwaltschaft die Zweifel des Ge- richts fraglich oder unbegründet, so besteht ein innerkantonaler Kompetenzkon- flikt. Dieser ist in Art. 40 Abs. 1 StPO geregelt: Ist der Gerichtsstand unter Straf- behörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder General-

5 / 14 staatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdein- stanz dieses Kantons endgültig. Erachtet die Staatsanwaltschaft also weiterhin das ursprünglich angerufene Gericht als örtlich zuständig, so unterbreitet sie die Akten der Beschwerdeinstanz des Kantons mit dem Gesuch zur Bestimmung des Gerichtsstandes innerhalb des Kantons (vgl. zum Ganzen ausführlich Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren - Die Bestimmung des Ge- richtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Zürich 2014, S. 446 ff. mit zahlrei- chen Hinweisen). Welchem der beiden Lösungsansätze Vorrang einzuräumen ist, hat das Bundesgericht bislang noch nicht entschieden, weshalb grundsätzlich bei- de als legitim zu qualifizieren sind, zumal bei beiden letztlich die gleiche Zustän- digkeit, nämlich jene der II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz resultiert. 1.2.Im konkreten Fall hat das Regionalgericht Plessur am 24. Mai 2022 einen Nichteintretensbeschluss erlassen, mit welchem es auf die Anklage nicht eintrat und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies. Die Verfahrensleitung ging entsprechend der Formulierung im Dispositiv des ange- fochtenen Beschlusses an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelte sich bei diesem Akt somit nicht bloss um eine – nicht anfechtbare – verfahrensleitende Anordnung, sondern um einen Beschluss im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, mit welchem vor der Hauptverhandlung verbindlich über die Zuständigkeit des Gerichts ent- schieden wird, beurteilt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (BGer 1B_457/2017 v. 22.11.2017 E. 2.1). Somit ist nicht nur die Staatsanwaltschaft (wie bei der in E. 1.1 erwähnten Konstellation), sondern auch der Privatkläger zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Be- schwerdelegitimation ergibt sich dabei daraus, dass es sich bei der örtlichen Zu- ständigkeit nicht bloss um eine (interne) Behördenangelegenheit handelt, sondern die Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhal- tung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit haben. 1.3.Der angefochtene Beschluss erging am 24. Mai 2022 und wurde den Par- teien gleichentags schriftlich mitgeteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers hat ihn am 25. Mai 2022 entgegengenommen. Die Beschwerde wurde am 7. Juni 2022 der Post übergeben. Unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO (Pfingstmontag) erfolgte die Eingabe somit frist- und überdies auch formgerecht, weshalb auf die Beschwerden des Privatklägers einzutreten ist. Dabei ist anzu- merken, dass die Aussage des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme und der angefochtene Ent- scheid dementsprechend vorläufig rechtskräftig und vollstreckbar sei, zutreffend

6 / 14 ist. Entgegen seiner Auffassung führt dies jedoch selbstverständlich nicht zu ei- nem Nichteintretensentscheid durch die Beschwerdeinstanz. 2.Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren gleichgeordneten Strafbehörden in räumlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet ist, einen Fall zu behandeln. Als Grundsatz gilt, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straf- tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). 2.1.Dem Beschwerdegegner werden in der Anklageschrift Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgeworfen. Wie die Vor- instanz zutreffend ausführte, fällt als Begehungsort bei diesem Vorwurf einzig C._____ und damit die Region Maloja in Betracht (vgl. KG act. B.1 E. 20.2). Inso- fern läge die örtliche Zuständigkeit damit grundsätzlich nicht beim Regionalgericht Plessur, sondern beim Regionalgericht Maloja. 2.2.Gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz des Kantons zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Am- tes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Ge- richtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem anderen sachlich zuständigen erst- instanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen. Diese Regelung war bereits in Art. 36 Abs. 2 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozessord- nung vorgesehen (vgl. BBl 2005 1399). Zu ihrer Zielsetzung führte die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 aus, es solle vor allem in kleineren Verhältnissen möglich sein, ein örtlich nicht zuständi- ges erstinstanzliches Gericht mit der Behandlung einer Anklage zu betrauen, wenn das zuständige Gericht wegen der Persönlichkeit der beschuldigten Person als nicht ganz unbefangen erscheine (BBl 2005 1143). Entsprechend ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO namentlich in Fällen zulassen wollen, in denen in kleinen örtlichen Verhältnissen wegen der Person des Angeklagten, z.B. ein bekannter Politiker, oder der Art des Delikts, zum Beispiel ein aufsehenerregendes Kapitaldelikt, even- tuell mit prominenten Beteiligten, beim an sich zuständigen Gericht nicht ohne wei- teres ein faires Verfahren erwartet werden bzw. der Eindruck einer möglichen Be- fangenheit entstehen kann. Zwar sind nach der Rechtsprechung pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich unzuläs- sig, wenn keine Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Von dieser Regel sieht die auch von Amtes wegen vorzu- nehmende Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO jedoch eine Aus-

7 / 14 nahme vor, da sie Gerichte als Ganzes erfasst und sich damit – anders als die allgemeinen Ausstandsgründe – nicht nur auf die persönliche Befangenheit ein- zelner Behördenmitglieder bezieht. So ist gemäss der vorgenannten Zielsetzung von Art. 38 Abs. 2 StPO eine Verfahrensüberweisung zur Wahrung der Verfah- rensrechte der Parteien bereits dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn bei klei- nen örtlichen Verhältnissen namentlich wegen der Person des Angeklagten oder der Schwere bzw. Notorietät des Delikts Gegebenheiten vorliegen, die bei objekti- ver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des an sich ört- lich zuständigen Gerichts als Ganzes zu erwecken (BGer 1B_15/2020 v. 30.3.2020 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3.Die Anwendung von Art. 38 Abs. 2 StPO kommt erst nach Erhebung einer Anklage in Frage. Diese Regelung beschlägt einen ganz spezifischen Fall inner- kantonaler Abweichung von den Gerichtsstandsregeln der Art. 31– 37 StPO. Sie erlaubt die Zuweisung eines Falles an ein anderes als dasjenige nach den gesetz- lichen Regeln zuständige Gericht zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei. Andere Gründe für eine Umteilung eines zur Beurteilung überwiesenen Verfahrens sind nicht vorgesehen. Sollte beim eigentlich zuständigen Gericht aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten (z.B. ein bekannter Politiker), wegen der Art des Falles (z.B. Verfahren mit prominenten Beteiligten) sowie der Schwere der Vor- würfe (z.B. ein in den Medien dauerhaft präsentes Kapitalverbrechen) der Ein- druck einer möglichen Befangenheit entstehen und deshalb der Anspruch der be- schuldigten Person auf einen unabhängigen Richter oder der Grundsatz des fair trial gefährdet erscheinen, kann das Verfahren einem anderen, innerkantonalen Gericht zugewiesen werden. Für die Umteilung ist nach dem Wortlaut des Geset- zes die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons zuständig (vgl. Samuel Mo- ser/Annia Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16-17 zu Art. 38 StPO). 3.Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er ha- be bereits mit der Strafanzeige vom 22. Februar 2018 die Führung der Strafunter- suchung durch die Zweigstelle Chur beantragt (StA act. 5.1 S. 9 Ziff. 6). Er habe auf die engen und kleinräumigen Verhältnisse im D._____ hingewiesen, womit triftige Gründe nach Art. 40 Abs. 3 StPO geltend gemacht worden seien. Insbe- sondere würden E., gegen welchen in der gleichen Sache ebenfalls eine Strafuntersuchung laufe, und A. seit Jahren ein Anwalts- und Notariatsbüro in C._____ respektive F._____ betreiben. Sie seien beide beim früheren Untersu- chungsrichteramt C._____ als Untersuchungsrichter tätig gewesen. E._____ sei Kreispräsident und damit erstinstanzlicher Strafgerichtspräsident im Kreis D._____

8 / 14 gewesen, A._____ demgegenüber langjähriger Gemeindepräsident von C._____ und Präsident der kantonalen Notariatskommission. Überdies sei er, A., Präsident der G., welcher auch Gerichtsmitglieder des Regionalgerichts Ma- loja angehörten. Es sei daher vorauszusehen, dass eine rechtzeitige richterliche Beurteilung der Anklage zumindest hinsichtlich der UWG-Widerhandlungen durch das Regionalgericht Maloja nicht zeitnah vorgenommen werden könnte. Das Ver- halten von E._____ müsse sich auch der Beschwerdegegner zurechnen lassen, zumal er sich im Staatshaftungsprozess von diesem vertreten lasse. Die Staats- anwaltschaft Graubünden habe diese Gründe berücksichtigt und schon zu Beginn des Vorverfahrens die Angelegenheit bewusst einem in Chur arbeitenden Staats- anwalt zugeteilt (act. B.2; StA act. 1.5). Hierzu sei die Staatsanwaltschaft auch befugt gewesen (Art. 12 und 13 EGzStPO). Die Zuteilung der Staatsanwaltschaft sei unangefochten geblieben. Damit sei der Gerichtsstand Chur festgelegt worden. Der einmal dermassen festgelegte Gerichtsstand könne nur noch aus neuen wich- tigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Beide Voraus- setzungen seien vorliegendenfalls nicht gegeben, weshalb der angefochtene Ent- scheid schon wegen Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO und in Verletzung von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO aufzuheben sei. 3.1.Der Amtssitz der Staatsanwaltschaft Graubünden befindet sich in Chur. Zweigstellen befinden sich in Samedan, Davos, Ilanz, Roveredo und Thusis. Pra- xisgemäss werden die meisten Strafuntersuchungen von Chur aus bearbeitet, da sich hier der Hauptsitz mit dem meisten Personal befindet. Die Zuweisung eines Falles an eine Zweigstelle oder den Amtssitz begründet keinen Gerichtsstand in der entsprechenden Region. Dieser richtet sich grundsätzlich unabhängig davon nach Art. 31 ff. StPO. Insbesondere nicht aktenkundig ist die Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe den Rechtsfall bewusst wegen der engen D._____ Ver- hältnisse dem Regionalgericht Plessur zugewiesen. Vielmehr ist es so, dass die Staatsanwaltschaft weder vor Regionalgericht Plessur noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu ihren Gründen Stellung bezog. Einzig die Aktennotiz vom 17. August 2021 (StA act. 1.77) gibt hierzu zumindest vage Hinweise: Offenbar erachtete der zuständige Staatsanwalt das Regionalgericht Plessur für zuständig, weil die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung bei der Staatsanwaltschaft in Chur eingereicht worden sei. Da es sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat handle, sei in sinngemässer Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO das Regionalgericht Plessur örtlich zuständig. Eine solche Begründung des Ge- richtsstandes ist rechtlich jedoch unhaltbar. Andernfalls könnte mit der Einreichung der Strafanzeige der Gerichtsstand frei bestimmt werden, was selbstredend nicht

9 / 14 der Fall ist. Der Gerichtsstand richtet sich nach Art. 31 ff. StPO. In erster Linie ist der Ort der Tatbegehung massgebend (Art. 31 Abs. 1 StPO). 3.2.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO gel- tend. Dieser bestimmt, dass ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichts- stand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geän- dert werden kann. Mit dem Verweis auf die Art. 38 – 41 StPO betrifft dies alle Arten der Festlegung des Gerichtsstandes: Verzicht auf Gerichtsstandsverfahren bzw. Einlassung (Art. 39 Abs. 1 StPO), Vereinbarung unter den Staatsanwaltschaften (Art. 39 Abs. 2 und 38 Abs. 1 StPO), Entscheid im Konfliktfall unter Strafbehörden (Art. 40 StPO) oder auf Antrag einer Partei (Art. 41 StPO). Wie vorstehend aufge- zeigt, begründete die interne Zuweisung des Falles durch die Staatsanwaltschaft Graubünden an ihre Zweigstelle in Chur keinen Gerichtsstand. Eine Festlegung des Gerichtsstandes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich mehrere involvierte Staatsanwaltschaften desselben oder unterschiedlicher Kantone auf einen Ge- richtsstand einigen würden, mithin eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen wür- den. Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Auch liegt keine andere der eingangs zitierten Festlegungsarten nach den Art. 38-41 StPO vor, weshalb eine Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO ausgeschlossen ist. 3.2.1. Wie in E. 1.1 bereits ausgeführt wurde, prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch die örtliche Zuständigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers ist auch in diesem Verfahrensstadium ein Wechsel der Zuständigkeit mög- lich, sollte das Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Unzuständigkeit fest- stellen. Die Rechtsprechung sowie die Regelungen von Art. 39 ff. StPO, wonach ein Wechsel nicht mehr möglich sein soll, wenn die Untersuchung bereits vollstän- dig zu Ende geführt und Anklage erhoben worden ist, dienen vornehmlich dazu, einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen (vgl. OGer ZH UH140126 v. 16.12.2014 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Vielmehr ist lediglich die innerkantonale Zustän- digkeit strittig, wobei kein eigentlicher Behördenkonflikt im Sinne der Art. 39 ff. StPO vorliegt, sondern die Staatsanwaltschaft Graubünden vielmehr ohne nähere Begründung vom örtlichen Anknüpfungspunkt abwich und Anklage beim Regio- nalgericht Plessur erhob, welches sich in der Folge für örtlich unzuständig erachte- te. Für diese Konstellation ist der vom Beschwerdeführer herangezogene Art. 41 StPO nicht einschlägig. Die Staatsanwaltschaft wäre bei dieser Konstellation ge- halten gewesen zu entscheiden, ob sie sich mit den Schlussfolgerungen des Re- gionalgerichts Plessur einverstanden erklärt und dementsprechend Anklage beim

10 / 14 örtlich zuständigen Regionalgericht Maloja erhebt, oder ob sie weiterhin an ihrer Auffassung, wonach das Regionalgericht Plessur zuständig sein soll, festhält, was eine Beschwerde an das Kantonsgericht erforderlich gemacht hätte. Erst dann hätte ein Gerichtsstandskonflikt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 StPO bestanden und wären auch die entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung gelangt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete jedoch auch im Verlauf des vorliegenden Verfah- rens mehrfach auf die Einreichung einer Stellungnahme, weshalb nicht bekannt ist, ob sie nach wie vor von der Zuständigkeit des Regionalgerichts Plessur aus- geht, was doch einigermassen erstaunlich ist. 3.2.2. Was die angeblich triftigen Gründe angeht, so hat sich die Staatsanwalt- schaft – wie vorstehend dargelegt – nicht darauf berufen. Die angeführten Gründe würden für sich alleine auch keine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand nach Art. 31–37 StPO rechtfertigen, jedenfalls nicht ohne weitere Substantiierung. Es handelt sich um Gründe, die wohl des Öfteren gegeben sein dürften, sobald Personen, welche öffentliche Ämter innehaben, mit Gerichtsbehörden in Berührung kommen. Jedoch kann angesichts der Vorbringen in der Beschwerde und der aktenkundigen Gegebenheiten nicht von derartigen Verhältnissen ausge- gangen werden, dass der Eindruck einer möglichen Befangenheit bei sämtlichen Mitgliedern des Regionalgerichts Maloja entstehen würde. Ohne das Vorliegen weiterer Gründe rechtfertigt sich jedenfalls keine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand. 3.2.3. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Beschwerdegegner der Zuweisung der Untersuchung an die Zweigstelle Chur nicht widersprochen habe. Er hat viel- mehr erfolglos gegen die Zuteilung an die Staatsanwaltschaft Chur reklamiert (vgl. StA act. 1.21-1.23). Die Zuteilung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Chur musste nach dem Gesagten nicht angefochten werden, da diese keinen Ge- richtsstand begründete. 3.3.Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, das Regionalgericht erachte die Bestimmung von Art. 40 Abs. 3 StPO fälschlicherweise nicht für einschlägig. Dies treffe nicht zu. Das Sachgericht sei nach Eingang der Anklage hinsichtlich der Zu- ständigkeitsfrage nur noch befugt zu prüfen, ob die schweizerische Strafhoheit oder ein Bezug zum Kanton gegeben sei. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO stehe ihr eine Abänderung des Gerichtsstandes nicht zu. Sie sei an den Entscheid der Staatsanwaltschaft gebunden, welche die Sache aus den erwähnten triftigen Gründen bezüglich beider Strafanzeigen einem Staatsanwalt in Chur zugewiesen habe. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO bestehe kein Grund für eine Abänderung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft sei durchaus befugt, aufgrund triftiger

11 / 14 Gründe einen Gerichtsstand festzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 40 Abs. 3 StPO sowie Art. 42 Abs. 3 StPO verletze und daher aufzuheben sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeinstanz nach Erhebung der Anklage die Beur- teilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich zu- ständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung zuweisen könne (Art. 38 Abs. 2 StPO). 3.3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 3 StPO kann die zum Entscheid über den Gerichts- stand zuständige Behörde einen andern als den in den Artikeln 31– 37 StPO vor- gesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers bezieht sich diese Bestimmung jedoch nicht auf die für die Beur- teilung der Anklage zuständigen erstinstanzlichen Gerichte, sondern auf die für die Beurteilung des Gerichtsstandskonflikts im Rahmen des Gerichtsstandsverfahrens zuständige Behörde (vgl. Art. 40 Abs. 1 StPO), mithin auf die Beschwerdeinstanz des Kantons bzw. der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Erich Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, a.a.O., N 18 zu Art. 40 StPO). 3.3.2. Wie bereits in E. 3.1 ausgeführt, wurde im vorliegenden Fall kein Gerichts- stand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO bestimmt, weshalb sich mit Verweis auf die vorherige Erwägung weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.4.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Auffassung, Art. 41 StPO vermöge nichts an der freien und unabhängigen Prü- fung der Zuständigkeit durch das Gericht zu ändern. Die Staatsanwaltschaft habe sich gestützt auf triftige Gründe bewusst für eine Untersuchungsführung in Chur und dementsprechend für eine Anklageerhebung am Regionalgericht Plessur ent- schieden. Die Untersuchungsführung in Chur und dementsprechend eine Ankla- geerhebung vor Regionalgericht Plessur sei erstmals mit Schreiben vom 29. De- zember 2021 bestritten worden, obwohl bereits in den Strafanzeigen triftige Grün- de hierfür geltend gemacht worden seien. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO habe eine Partei die Überweisung an eine ihres Erachtens zuständige Strafbehörde unver- züglich zu beantragen und sich gegebenenfalls innert zehn Tagen zu beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden. Der Beschwerdegegner habe selbst zugegeben, die Zuweisung an das Regionalge- richt Plessur schlicht übersehen zu haben. Wer sich auf das Verfahren einlasse, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit zu rügen, verwirke den An- spruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfahrensvorschrift.

12 / 14 3.4.1. Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass mit der Zuteilung des Falles an den Hauptsitz der Staatsanwaltschaft in Chur kein Gerichtsstand bestimmt wurde. Gegen die Einvernahmen in Chur hat sich der Beschwerdegegner vergeb- lich gewehrt. Es kann damit nicht gesagt werden, er habe sich widerspruchslos auf das Verfahren eingelassen. 3.4.2. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat das angerufene Gericht ge- stützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraus- setzung zu prüfen. Dabei ist unerheblich, ob der Gerichtsstand zuvor thematisiert worden war. Besteht keine örtliche Anknüpfung an den Gerichtskreis und liegen keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand vor, darf das Gericht die Sache infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht behan- deln. Der vom Beschwerdeführer aufgerufene Art. 41 Abs. 2 StPO bezieht sich zudem auf die Konstellation, dass zwei oder mehrere beteiligte Staatsanwaltschaf- ten sich auf einen Gerichtsstand geeinigt haben (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.2). Dies war vorliegend nicht der Fall, zumal lediglich die Staatsanwaltschaft Graubünden involviert war. Insofern ist diese Bestimmung nicht einschlägig. 4.Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.1.Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt und werden mit dem vom Beschwerdeführer geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet. 5.2.Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerde- führer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerde- verfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerde- gegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 21 21 v. 30.8.2021 E. 9.2). 5.3.Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2022 (KG act. E.2) nicht detailliert ersehen lässt, welcher Aufwand für welche einzelnen Tätigkeiten ver-

13 / 14 rechnet wurde, da dieser sämtliche Mandatstätigkeiten in einer Sammelposition zusammengefasst hat. Es scheint sich vielmehr um eine pauschale Schätzung des Aufwands zu handeln, zumal nicht der zeitliche Aufwand, sondern lediglich das hierfür geforderte Honorar in Höhe von CHF 3'500.00 aufgeführt wurde. Aus der an die Vollmacht angehefteten Honorarvereinbarung geht hervor, dass ein Stundenansatz von CHF 270.00 ausgemacht worden war. Somit macht der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von rund 13 Stunden geltend. Dies er- scheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemes- sen. Die geforderte Entschädigung von CHF 3'882.60 (inkl. Spesen von 3% und Mehrwertsteuer von 7.7%) ist daher zuzusprechen.

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.A._____ hat B._____ mit CHF 3'882.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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