Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 9. Januar 2023 (Mit Urteil 1B_88/2023 vom 26. Mai 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzSK2 22 23/24 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Thöny, Aktuarin Parteienlic. iur. A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch (SK2 22 23) Werkstrasse 2, 7000 Chur sowie durch Rechtsanwältin Dr. iur. Vera Delnon (SK2 22 24) Winzerhalde 16, 8049 Zürich gegen Dr. iur. B._____ Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb und falsche Anschuldigung Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Plessur vom 24.05.2022, mitgeteilt am 24.05.2022 (Proz. Nr. 515-2021-63)
2 / 17 Mitteilung12. Januar 2023
3 / 17 Sachverhalt A.Am 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen B._____ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG sowie wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. B.Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, trat das Regionalgericht Plessur mit Nichteintretensbeschluss vom 24. Mai 2022, gleichen- tags schriftlich mitgeteilt, auf die Anklage infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und wies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. C.Dagegen liess der Privatkläger A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juni 2022 zum einen bezüglich der Anklage wegen unlauterem Wettbewerb durch Rechtanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch (SK2 22 23), und zum anderen hin- sichtlich der Anklage wegen falscher Anschuldigung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Vera Delnon (SK2 22 24) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein- reichen. In beiden Beschwerdeschriften wurde sinngemäss der Antrag gestellt, es sei der angefochtene Nichteintretensbeschluss ersatzlos aufzuheben und es sei das Regionalgericht Plessur anzuweisen, auf die Anklage einzutreten und rasch- möglichst das Gerichtsverfahren durchzuführen. D.Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 verzichtete das Regionalgericht Plessur in beiden Verfahren auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Staatsan- waltschaft Graubünden teilte am 15. Juni 2022 mit, in beiden Verfahren auf eine Stellungnahme zu verzichten. E.Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 stellte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) den Antrag, es sei die Beschwerde von A._____ gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 24. Mai 2022 in Sachen örtliche Zustän- digkeit vollumfänglich und unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates abzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei der Rechtsfall – mangels aufschiebender Wir- kung der Beschwerde gemäss Art. 387 StPO – ohne Verzug der Staatsanwalt- schaft Graubünden zur weiteren Bearbeitung zu überweisen. F.In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schrei- ben vom 31. August 2022 erneut auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiesen mit Blick auf die Honorarforderung
4 / 17 des Beschwerdegegners zudem darauf hin, dass Rechtsanwälte, die sich selbst vor Gericht vertreten beziehungsweise dort in eigener Sache handeln würden, keine Parteientschädigung für sich beanspruchen könnten. Erwägungen 1.Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche keine Urteile (Art. 80 StPO) darstellen und deren Anfechtung mittels Berufung deshalb nicht möglich ist (Art. 394 lit. a StPO), mit Beschwerde anzufechten sind; ausgenommen sind davon einzig verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert zehn Ta- gen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Be- handlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). 1.1.Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO), womit alle Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen (Art. 328 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab Rechts- hängigkeit der Anklage keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr und wird zur Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung prüft nach erfolgter Anklageerhebung unter anderem, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das jeweilige Gericht. Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch die Frage nach dem Vorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zu- ständig hält. In der Lehre werden zwei Lösungsansätze diskutiert, wie vorzugehen sei, wenn die entsprechende Prüfung eine Unzuständigkeit des entsprechenden Gerichts ergebe. Zum einen wird in diesem Zusammenhang der Erlass eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit der Rückweisung des Falles an die an- klagende Staatsanwaltschaft, vorgeschlagen. Dabei ist die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Anklage beim örtlich zuständigen Gericht neu einzureichen. Bei einem innerkantonalen Sachverhalt kann die Staatsanwaltschaft sodann eine Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO gegen den Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts erheben. Der Beschwerdeinstanz obliegt dann die Kompetenz, den innerkantonalen Gerichtsstand festzulegen. Diese Lösung ist in- sofern ungewöhnlich, als die StPO für das erstinstanzliche Verfahren die Erledi- gung mittels Nichteintretensentscheids nicht vorsieht (vgl. dazu insbesondere Art. 329 StPO, welcher für den Fall, dass kein Urteil ergehen kann, lediglich eine Rückweisung oder eine Einstellung des Verfahrens erwähnt. Anderes gilt im Rechtsmittelverfahren, wo in Art. 403 Abs. 3 StPO der Nichteintretensentscheid explizit aufgeführt wird). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, dass bei
5 / 17 Fehlen eines örtlichen Anknüpfungspunktes zum Gericht, an welches angeklagt wird, das Gericht die Anklage zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen habe (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Erscheinen der Staatsanwaltschaft die Zweifel klar berechtigt, stellt sie die Anklage dem örtlich zuständigen Gericht zu (Art. 327 StPO) und teilt dies dem fälschlicherweise bezeichneten Gericht mit, damit dieses das Verfahren als abgetreten an ein anderes Gericht einstellen kann (Art. 329 Abs. 4 StPO). Erscheinen der Staatsanwaltschaft die Zweifel des Ge- richts fraglich oder unbegründet, so besteht ein innerkantonaler Kompetenzkon- flikt. Dieser ist in Art. 40 Abs. 1 StPO geregelt: Ist der Gerichtsstand unter Straf- behörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder General- staatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdein- stanz dieses Kantons endgültig. Erachtet die Staatsanwaltschaft also weiterhin das ursprünglich angerufene Gericht als örtlich zuständig, so unterbreitet sie die Akten der Beschwerdeinstanz des Kantons mit dem Gesuch zur Bestimmung des Gerichtsstandes innerhalb des Kantons (vgl. zum Ganzen ausführlich Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren – Die Bestimmung des Ge- richtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Zürich 2014, S. 446 ff. mit zahlrei- chen Hinweisen). Welchem der beiden Lösungsansätze Vorrang einzuräumen ist, hat das Bundesgericht bislang noch nicht entschieden, weshalb grundsätzlich bei- de als legitim zu qualifizieren sind, zumal bei beiden letztlich die gleiche Zustän- digkeit, nämlich jene der II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz resultiert. 1.2.Im konkreten Fall hat das Regionalgericht Plessur am 24. Mai 2022 einen Nichteintretensbeschluss erlassen, mit welchem es auf die Anklage nicht eintrat und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies. Die Verfahrensleitung ging entsprechend der Formulierung im Dispositiv des ange- fochtenen Beschlusses an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelte sich bei diesem Akt somit nicht bloss um eine – nicht anfechtbare – verfahrensleitende Anordnung, sondern um einen Beschluss im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, mit welchem vor der Hauptverhandlung verbindlich über die Zuständigkeit des Gerichts ent- schieden wird, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (BGer 1B_457/2017 v. 22.11.2017 E. 2.1). Somit ist nicht nur die Staatsanwaltschaft (wie bei der in E. 1.1 erwähnten Konstellation), sondern auch der Privatkläger zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich dabei daraus, dass es sich bei der örtlichen Zuständigkeit nicht bloss um eine (interne) Behördenangelegenheit handelt, son- dern die Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit haben.
6 / 17 1.3.Der angefochtene Beschluss erging am 24. Mai 2022 und wurde den Par- teien gleichentags schriftlich mitgeteilt. Er ist den Rechtsvertretern des Beschwer- deführers am 25. Mai 2022 (RA Brüesch), respektive am 27. Mai 2022 (RA Del- non) zugegangen. Beide Beschwerden wurden am 7. Juni 2022 der Post überge- ben. Unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO (Pfingstmontag) erfolgten die Eingaben somit frist- und überdies auch formgerecht, weshalb auf die Beschwer- den des Privatklägers einzutreten ist. 1.4.Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 stellt der Beschwerdegegner in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei der Rechtsfall mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde ohne Verzug zur weiteren Bearbeitung an die Staatsan- waltschaft Graubünden zu überweisen. Dabei verkennt er, dass sich die fehlende aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung bezieht. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft wurde bereits mit dieser ver- fügt. Nach Fällung des Nichteintretens- und Rückweisungsbeschlusses durch das Regionalgericht lag somit die Verfahrensleitung wieder bei der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittelinstanz hat diesbezüglich nichts anzuordnen, insbesondere kommt ihr diesbezüglich auch keine Weisungsbefugnis zu. Ansonsten würde sie – jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation, wo es um die Frage der örtlichen Zuständigkeit geht − übrigens auch ihren eigenen Entscheid präjudizieren. Der Beschwerdegegner hätte somit mit seinem Anliegen direkt an die Staatsanwalt- schaft gelangen und die Fortsetzung des Verfahrens verlangen müssen. Auf den prozessualen Antrag ist daher nicht einzutreten, soweit er durch vorliegenden Be- schluss nicht ohnehin hinfällig wird. 2.Art. 29 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dem- entsprechend sind beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten einer beschuldig- ten Person diese zusammen in einem einzigen Verfahren zu verfolgen und zu be- urteilen. Dies gilt gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO auch für den Fall, dass die beschul- digte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Es wird mit anderen Worten die Zusammenführung der Verfahren an einem einheitlichen Ge- richtsstand ermöglicht. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass aus Gründen der prozessualen Zweckmässigkeit die Beweiswürdigung und Verteidigung für denselben Täter einheitlich erfolgen und gegen ihn durch einheitliche Anwendung der Strafzumessungsgründe eine seinem Gesamtverschulden angemessene Sanktion verhängt werden kann. Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO dann, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfah- rens wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist (vgl. zum Ganzen Samuel Moser/Annia Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
7 / 17 Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 ff. zu Art. 34 StPO). Abweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 StPO soll ein Verfahren nur getrennt werden, wenn sachliche Gründe hier- für vorliegen. Sachliche Gründe können etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Aus- land oder die Verjährung von Übertretungen, die gemäss Art. 17 Abs. 2 StPO zu- sammen mit einem Verbrechen beurteilt werden, sein (vgl. hierzu Urs Bartetzko in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 f. zu Art. 30 StPO). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer zwei Rechtsmittel ein und zwar eine Beschwerde bezüglich des Nichteintretens auf die Anklage betreffend unlauteren Wettbewerbs (SK2 22 23) und zum anderen betreffend falsche Anschuldigung (SK2 22 24). Eine solche Trennung im Rechtsmittelverfahren rechtfertigt sich nach dem Gesagten im kon- kreten Fall nicht, zumal das Regionalgericht Plessur in Sachen des Beschwerde- gegners lediglich einen Beschluss erlassen hatte. Die beiden Beschwerdeverfah- ren SK2 22 23 und SK2 22 24 werden daher vereinigt. Inwieweit sich bei der ma- teriellen Beurteilung der Strafsache eine Trennung rechtfertigt, wird das zuständi- ge Regionalgericht zu entscheiden haben. 3.Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren gleichgeordneten Strafbehörden in räumlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet ist, einen Fall zu behandeln. Als Grundsatz gilt, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straf- tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). 3.1.Dem Beschwerdegegner werden in der Anklageschrift Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie falsche Anschuldigung vorgeworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fällt als Begehungsort bei beiden Vorwürfen einzig C._____ und damit die Region Maloja in Betracht (vgl. KG act. B.1 E. 20.2). Insofern läge die örtliche Zuständigkeit damit grundsätzlich nicht beim Regionalgericht Plessur, sondern beim Regionalgericht Maloja. 3.2.Gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz des Kantons zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Am- tes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Ge- richtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem anderen sachlich zuständigen erst- instanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen. Diese Regelung war bereits in Art. 36 Abs. 2 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozessord- nung vorgesehen (vgl. BBl 2005 1399). Zu ihrer Zielsetzung führte die Botschaft
8 / 17 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 aus, es solle vor allem in kleineren Verhältnissen möglich sein, ein örtlich nicht zuständi- ges erstinstanzliches Gericht mit der Behandlung einer Anklage zu betrauen, wenn das zuständige Gericht wegen der Persönlichkeit der beschuldigten Person als nicht ganz unbefangen erscheine (BBl 2005 1143). Entsprechend ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO namentlich in Fällen zulassen wollen, in denen in kleinen örtlichen Verhältnissen wegen der Person des Angeklagten, z.B. ein bekannter Politiker, oder der Art des Delikts, zum Beispiel ein aufsehenerregendes Kapitaldelikt, even- tuell mit prominenten Beteiligten, beim an sich zuständigen Gericht nicht ohne wei- teres ein faires Verfahren erwartet werden bzw. der Eindruck einer möglichen Be- fangenheit entstehen kann. Zwar sind nach der Rechtsprechung pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich unzuläs- sig, wenn keine Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Von dieser Regel sieht die auch von Amtes wegen vorzu- nehmende Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO jedoch eine Aus- nahme vor, da sie Gerichte als Ganzes erfasst und sich damit – anders als die allgemeinen Ausstandsgründe – nicht nur auf die persönliche Befangenheit ein- zelner Behördenmitglieder bezieht. So ist gemäss der vorgenannten Zielsetzung von Art. 38 Abs. 2 StPO eine Verfahrensüberweisung zur Wahrung der Verfah- rensrechte der Parteien bereits dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn bei klei- nen örtlichen Verhältnissen namentlich wegen der Person des Angeklagten oder der Schwere bzw. Notorietät des Delikts Gegebenheiten vorliegen, die bei objekti- ver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des an sich ört- lich zuständigen Gerichts als Ganzes zu erwecken (BGer 1B_15/2020 v. 30.3.2020 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3.Die Anwendung von Art. 38 Abs. 2 StPO kommt erst nach Erhebung einer Anklage in Frage. Diese Regelung beschlägt einen ganz spezifischen Fall inner- kantonaler Abweichung von den Gerichtsstandsregeln der Art. 31– 37 StPO. Sie erlaubt die Zuweisung eines Falles an ein anderes als dasjenige nach den gesetz- lichen Regeln zuständige Gericht zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei. Andere Gründe für eine Umteilung eines zur Beurteilung überwiesenen Verfahrens sind nicht vorgesehen. Sollte beim eigentlich zuständigen Gericht aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten (z.B. ein bekannter Politiker), wegen der Art des Falles (z.B. Verfahren mit prominenten Beteiligten) sowie der Schwere der Vor- würfe (z.B. ein in den Medien dauerhaft präsentes Kapitalverbrechen) der Ein- druck einer möglichen Befangenheit entstehen und deshalb der Anspruch der be- schuldigten Person auf einen unabhängigen Richter oder der Grundsatz des fair
9 / 17 trial gefährdet erscheinen, kann das Verfahren einem anderen, innerkantonalen Gericht zugewiesen werden. Für die Umteilung ist nach dem Wortlaut des Geset- zes die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons zuständig (vgl. Samuel Mo- ser/Annia Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16-17 zu Art. 38 StPO). 4.Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er ha- be bereits mit der Strafanzeige vom 22. Februar 2018 die Führung der Strafunter- suchung durch die Zweigstelle Chur beantragt (StA act. 5.1 S. 9 Ziff. 6). Er habe auf die engen und kleinräumigen Verhältnisse im D._____ hingewiesen, womit triftige Gründe nach Art. 40 Abs. 3 StPO geltend gemacht worden seien. Insbe- sondere würden B._____ und A._____ seit Jahren ein Anwalts- und Notariatsbüro in C._____ respektive E._____ betreiben. Sie seien beide beim früheren Untersu- chungsrichteramt C._____ als Untersuchungsrichter tätig gewesen. B._____ sei Kreispräsident und damit erstinstanzlicher Strafgerichtspräsident im Kreis D._____ gewesen, A._____ demgegenüber langjähriger Gemeindepräsident von C._____ und Präsident der kantonalen Notariatskommission. Überdies sei er, A., Präsident der F., welcher auch Gerichtsmitglieder des Regionalgerichts Ma- loja angehörten. Es sei daher vorauszusehen, dass eine rechtzeitige richterliche Beurteilung der Anklage zumindest hinsichtlich der UWG-Widerhandlungen durch das Regionalgericht Maloja nicht zeitnah vorgenommen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe diese Gründe berücksichtigt und schon zu Beginn des Vorverfahrens die Angelegenheit bewusst einem in Chur arbeitenden Staatsanwalt zugeteilt (act. B.2; StA act. 1.5). Hierzu sei die Staatsanwaltschaft auch befugt gewesen (Art. 12 und 13 EGzStPO). Die Zuteilung der Staatsanwalt- schaft sei unangefochten geblieben. Damit sei der Gerichtsstand Chur festgelegt worden. Der einmal dermassen festgelegte Gerichtsstand könne nur noch aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Beide Voraussetzungen seien vorliegendenfalls nicht gegeben, weshalb der ange- fochtene Entscheid schon wegen Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO und in Ver- letzung von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO aufzuheben sei. 4.1.Der Amtssitz der Staatsanwaltschaft Graubünden befindet sich in Chur. Zweigstellen befinden sich in Samedan, Davos, Ilanz, Roveredo und Thusis. Pra- xisgemäss werden die meisten Strafuntersuchungen von Chur aus bearbeitet, da sich hier der Hauptsitz mit dem meisten Personal befindet. Die Zuweisung eines Falles an eine Zweigstelle oder den Amtssitz begründet keinen Gerichtsstand in der entsprechenden Region. Dieser richtet sich grundsätzlich unabhängig davon nach Art. 31 ff. StPO. Insbesondere nicht aktenkundig ist die Behauptung, die
10 / 17 Staatsanwaltschaft habe den Rechtsfall bewusst wegen der engen G._____ Ver- hältnisse dem Regionalgericht Plessur zugewiesen. Vielmehr ist es so, dass die Staatsanwaltschaft weder vor Regionalgericht Plessur noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu ihren Gründen Stellung bezog. Einzig die Aktennotiz vom 17. August 2021 (StA act. 1.77) gibt hierzu zumindest vage Hinweise: Offenbar erachtete der zuständige Staatsanwalt das Regionalgericht Plessur für zuständig, weil die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung bei der Staatsanwaltschaft in Chur eingereicht worden sei. Da es sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat handle, sei in sinngemässer Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO das Regionalgericht Plessur örtlich zuständig. Eine solche Begründung des Ge- richtsstandes ist rechtlich jedoch unhaltbar. Andernfalls könnte mit der Einreichung der Strafanzeige der Gerichtsstand frei bestimmt werden, was selbstredend nicht der Fall ist. Der Gerichtsstand richtet sich nach Art. 31 ff. StPO. In erster Linie ist der Ort der Tatbegehung massgebend (Art. 31 Abs. 1 StPO). 4.2.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO gel- tend. Dieser bestimmt, dass ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichts- stand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geän- dert werden kann. Mit dem Verweis auf die Art. 38 – 41 StPO betrifft dies alle Arten der Festlegung des Gerichtsstandes: Verzicht auf Gerichtsstandsverfahren bzw. Einlassung (Art. 39 Abs. 1 StPO), Vereinbarung unter den Staatsanwaltschaften (Art. 39 Abs. 2 und 38 Abs. 1 StPO), Entscheid im Konfliktfall unter Strafbehörden (Art. 40 StPO) oder auf Antrag einer Partei (Art. 41 StPO). Wie vorstehend aufge- zeigt, begründete die interne Zuweisung des Falles durch die Staatsanwaltschaft Graubünden an ihre Zweigstelle in Chur keinen Gerichtsstand. Eine Festlegung des Gerichtsstandes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich mehrere involvierte Staatsanwaltschaften desselben oder unterschiedlicher Kantone auf einen Ge- richtsstand einigen würden, mithin eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen wür- den. Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Auch liegt keine andere der eingangs zitierten Festlegungsarten nach den Art. 38-41 StPO vor, weshalb eine Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO ausgeschlossen ist. 4.2.1. Wie in E. 1.1 bereits ausgeführt wurde, prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch die örtliche Zuständigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers ist auch in diesem Verfahrensstadium ein Wechsel der Zuständigkeit mög- lich, sollte das Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Unzuständigkeit fest- stellen. Die Rechtsprechung sowie die Regelungen von Art. 39 ff. StPO, wonach ein Wechsel nicht mehr möglich sein soll, wenn die Untersuchung bereits vollstän-
11 / 17 dig zu Ende geführt und Anklage erhoben worden ist, dienen vornehmlich dazu, einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen (vgl. OGer ZH UH140126 v. 16.12.2014 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Vielmehr ist lediglich die innerkantonale Zustän- digkeit strittig, wobei kein eigentlicher Behördenkonflikt im Sinne der Art. 39 ff. StPO vorliegt, sondern die Staatsanwaltschaft Graubünden vielmehr ohne nähere Begründung vom örtlichen Anknüpfungspunkt abwich und Anklage beim Regio- nalgericht Plessur erhob, welches sich in der Folge für örtlich unzuständig erachte- te. Für diese Konstellation ist der vom Beschwerdeführer herangezogene Art. 41 StPO nicht einschlägig. Die Staatsanwaltschaft wäre bei dieser Konstellation ge- halten gewesen zu entscheiden, ob sie sich mit den Schlussfolgerungen des Re- gionalgerichts Plessur einverstanden erklärt und dementsprechend Anklage beim örtlich zuständigen Regionalgericht Maloja erhebt, oder ob sie weiterhin an ihrer Auffassung, wonach das Regionalgericht Plessur zuständig sein soll, festhält, was eine Beschwerde an das Kantonsgericht erforderlich gemacht hätte. Erst dann hätte ein Gerichtsstandskonflikt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 StPO bestanden und wären auch die entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung gelangt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete jedoch auch im Verlauf des vorliegenden Verfah- rens mehrfach auf die Einreichung einer Stellungnahme, weshalb nicht bekannt ist, ob sie nach wie vor von der Zuständigkeit des Regionalgerichts Plessur aus- geht, was doch einigermassen erstaunlich ist. 4.2.2. Was die angeblich triftigen Gründe angeht, so hat sich die Staatsanwalt- schaft – wie vorstehend dargelegt – nicht darauf berufen. Die angeführten Gründe würden für sich alleine auch keine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand nach Art. 31–37 StPO rechtfertigen, jedenfalls nicht ohne weitere Substantiierung. Es handelt sich um Gründe, die wohl des Öfteren gegeben sein dürften, sobald Personen, welche öffentliche Ämter innehaben, mit Gerichtsbehörden in Berührung kommen. Jedoch kann angesichts der Vorbringen in der Beschwerde und der aktenkundigen Gegebenheiten nicht von derartigen Verhältnissen ausge- gangen werden, dass der Eindruck einer möglichen Befangenheit bei sämtlichen Mitgliedern des Regionalgerichts Maloja entstehen würde. Ohne das Vorliegen weiterer Gründe rechtfertigt sich jedenfalls keine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand. 4.2.3. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Beschwerdegegner der Zuweisung der Untersuchung an die Zweigstelle Chur nicht widersprochen habe. Er hat viel- mehr erfolglos gegen die Zuteilung an die Staatsanwaltschaft Chur reklamiert (vgl. StA act. 1.21-1.23). Die Zuteilung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft
12 / 17 Chur musste nach dem Gesagten nicht angefochten werden, da diese keinen Ge- richtsstand begründete. 4.3.Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, das Regionalgericht erachte die Bestimmung von Art. 40 Abs. 3 StPO fälschlicherweise nicht für einschlägig. Dies treffe nicht zu. Das Sachgericht sei nach Eingang der Anklage hinsichtlich der Zu- ständigkeitsfrage nur noch befugt zu prüfen, ob die schweizerische Strafhoheit oder ein Bezug zum Kanton gegeben sei. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO stehe ihr eine Abänderung des Gerichtsstandes nicht zu. Sie sei an den Entscheid der Staatsanwaltschaft gebunden, welche die Sache aus den erwähnten triftigen Gründen bezüglich beider Strafanzeigen einem Staatsanwalt in Chur zugewiesen habe. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO bestehe kein Grund für eine Abänderung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft sei durchaus befugt, aufgrund triftiger Gründe einen Gerichtsstand festzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 40 Abs. 3 StPO sowie Art. 42 Abs. 3 StPO verletze und daher aufzuheben sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeinstanz nach Erhebung der Anklage die Beur- teilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich zu- ständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung zuweisen könne (Art. 38 Abs. 2 StPO). 4.3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 3 StPO kann die zum Entscheid über den Gerichts- stand zuständige Behörde einen andern als den in den Artikeln 31– 37 StPO vor- gesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers bezieht sich diese Bestimmung jedoch nicht auf die für die Beur- teilung der Anklage zuständigen erstinstanzlichen Gerichte, sondern auf die für die Beurteilung des Gerichtsstandskonflikts im Rahmen des Gerichtsstandsverfahrens zuständige Behörde (vgl. Art. 40 Abs. 1 StPO), mithin auf die Beschwerdeinstanz des Kantons bzw. der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Erich Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, a.a.O., N 18 zu Art. 40 StPO). 4.3.2. Wie bereits in E. 4.1. ausgeführt, wurde im vorliegenden Fall kein Gerichts- stand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO bestimmt, weshalb sich mit Verweis auf die vorherige Erwägung weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4.4.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Auffassung, Art. 41 StPO vermöge nichts an der freien und unabhängigen Prü- fung der Zuständigkeit durch das Gericht zu ändern. Die Staatsanwaltschaft habe
13 / 17 sich gestützt auf triftige Gründe bewusst für eine Untersuchungsführung in Chur und dementsprechend für eine Anklageerhebung am Regionalgericht Plessur ent- schieden. Die Untersuchungsführung in Chur und dementsprechend eine Ankla- geerhebung vor Regionalgericht Plessur sei erstmals mit Schreiben vom 29. De- zember 2021 bestritten worden, obwohl bereits in den Strafanzeigen triftige Grün- de hierfür geltend gemacht worden seien. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO habe eine Partei die Überweisung an eine ihres Erachtens zuständige Strafbehörde unver- züglich zu beantragen und sich gegebenenfalls innert zehn Tagen zu beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden. Der Beschwerdegegner habe selbst zugegeben, die Zuweisung an das Regionalge- richt Plessur schlicht übersehen zu haben. Wer sich auf das Verfahren einlasse, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit zu rügen, verwirke den An- spruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfahrensvorschrift. 4.4.1. Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass mit der Zuteilung des Falles an den Hauptsitz der Staatsanwaltschaft in Chur kein Gerichtsstand bestimmt wurde. Gegen die Einvernahmen in Chur hat sich der Beschwerdegegner vergeb- lich gewehrt. Es kann damit nicht gesagt werden, er habe sich widerspruchslos auf das Verfahren eingelassen. 4.4.2. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat das angerufene Gericht ge- stützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraus- setzung zu prüfen. Dabei ist unerheblich, ob der Gerichtsstand zuvor thematisiert worden war. Besteht keine örtliche Anknüpfung an den Gerichtskreis und liegen keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand vor, darf das Gericht die Sache infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht behan- deln. Der vom Beschwerdeführer aufgerufene Art. 41 Abs. 2 StPO bezieht sich zudem auf die Konstellation, dass zwei oder mehrere beteiligte Staatsanwaltschaf- ten sich auf einen Gerichtsstand geeinigt haben (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.2). Dies war vorliegend nicht der Fall, zumal lediglich die Staatsanwaltschaft Graubünden involviert war. Insofern ist diese Bestimmung nicht einschlägig. 5.Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.1.Die Gerichtsgebühren für beide Verfahren werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf insgesamt CHF 2'000.00 (CHF 1'000.00 je Verfahren) fest-
14 / 17 gelegt und werden mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von CHF 1'500.00 je Verfahren verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet (je CHF 500.00 pro Verfahren). 6.2.Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerde- führer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerde- verfahren – mit Ausnahme des keinen nennenswerten Aufwand verursachenden prozessualen Antrags des Beschwerdegegners − vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 21 21 v. 30.8.2021 E. 9.2). 6.3.Der Beschwerdegegner führt das Verfahren in eigener Sache, und damit ist die Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nicht direkt anwendbar. Die Ansätze der Honorarverordnung sind auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 HV) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzli- chen Gewinn erzielt. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Bil- ligkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Ho- norierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu redu- zieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt. Mit die- ser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Ver- dienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. KGer SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2; KSK 14 64 v. 30.09.2014 E. 4g). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 HV). Ohne Honorarvereinbarung wird praxis- gemäss vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen. Im Lichte dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einem Stundenansatz von CHF 120.00 (= 50 % von CHF 240.00) auszugehen. 6.4.Der Beschwerdegegner reichte eine Honorarnote vom 23. Mai 2022 ein, welche ausnahmslos Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren betrifft (SK2 22 23 act. G.1; SK2 22 24 G.2). Darüber hat die Vorinstanz bereits entschie- den, indem sie auf die Entschädigungsanträge nicht eingetreten ist (act. B.1, E.
15 / 17 23, sowie Ziff. 4 Dispositiv). Der Beschwerdegegner hat den Nichteintretensbe- schluss nicht angefochten, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. Sodann macht der Beschwerdegegner mit Honorarnote vom 22. August 2022 (vgl. SK2 22 23 act. G.2; SK2 22 24 G.3) einen Aufwand von 28 Stunden und 50 Minu- ten und mit Honorarnote vom 30. September 2022 (vgl. SK2 22 23 act. G.3; SK2 22 24 G.4) einen solchen von weiteren 9 Stunden, total somit 37 Stunden und 50 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist massiv überhöht. In der Sache ging es einzig um die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regionalgerichts. Hierfür benötigt ein erfahrener Anwalt nicht rund 38 Stunden oder beinahe 5 Tage. Insbesondere der verrechnete Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeantwort − wofür 14:30 Stunden in Rechnung gestellt wurden, nebst zusätzlichen 6 Stunden für das Stu- dium des angefochtenen Nichteintretensentscheids und der Beschwerden von RA Delnon und RA Brüesch − erweist sich als überhöht. Die Eingabe enthält denn auch zahlreiche Ausführungen, welche in keinem Zusammenhang zur Frage der örtlichen Zuständigkeit stehen und sich insbesondere mit dem Ablauf des gesam- ten Strafverfahrens befassen. Die Eingabe des Beschwerdegegners ist äusserst weitschweifig und geht weit über den notwendigen Umfang hinaus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner − wie er in seiner Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 (act. A.4 S. 3 Ziff. 4) selbst einräumt − umfangreiche Textstellen von seinen Eingaben an die Vorinstanz, namentlich von jener vom 25. April 2022, übernom- men hat. Auch der Aufwand für die Stellungnahme vom 19. September 2022 im Umfang von 9 Stunden inklusive Studium der Rechtsschriften der RA Brüesch und Delnon ist übersetzt. Die Stellungnahme ist ebenfalls unnötig weitschweifig und war in diesem Umfang nicht erforderlich. Insbesondere die seitenlangen Aus- führungen zur Rechtzeitigkeit der Eingabe von RA Delnon vom 21. Juli 2022 wa- ren in jeder Hinsicht überflüssig. Die Einhaltung von Fristen sind vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Hat eine Partei Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Einga- be der Gegenpartei, genügt daher eine einfache Rüge. Vorliegend ergibt sich aus der Sendungsverfolgung der Post, dass RA Delnon die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2022 am 11. Juli 2022 entgegengenommen hatte, womit deren Eingabe vom 21. Juli 2022 rechtzeitig erfolgt war (SK2 22 24 act. D.6). Schliesslich gibt der Beschwerdegegner seinen zeitlichen Aufwand in den Honorarnoten lediglich auf 15 Minuten genau an, was nicht angeht. Immerhin ent- sprechen 15 Minuten bei einem mittleren Stundenansatz CHF 30.00, was nicht unerheblich ist. Der insgesamt erforderliche Aufwand für das vorliegende Verfah- ren ist aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf 15 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von CHF 1'800.00 ([15 x CHF 240.00] x 50%). Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist, da es sich um
16 / 17 eine Umtriebsentschädigung handelt, nicht zu berücksichtigen. Zuzüglich einer Spesenpauschalen von 3% ergibt dies eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'854.00.
17 / 17 Demnach wird erkannt: 1.Die Verfahren SK2 22 23 und SK2 22 24 werden vereinigt. 2.Auf den prozessualen Antrag von B._____ wird nicht eingetreten, soweit dieser durch vorliegenden Beschluss nicht gegenstandslos geworden ist. 3.Die Beschwerden werden abgewiesen. 4.Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit den von ihm geleisteten Kostenvor- schüssen in der Höhe von CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 je Verfahren) ver- rechnet. Der Restbetrag von insgesamt CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 5.A._____ hat B._____ mit CHF 1'854.00 (inkl. Spesen) zu entschädigen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: