Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 14. Februar 2022 ReferenzSK2 22 2 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Thöny, Aktuarin ParteienA._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandAnordnung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 11.01.2022, mitgeteilt am 11.01.2022 (Proz. Nr. 645-2022-2) Mitteilung14. Februar 2022

2 / 15 Sachverhalt A.Am 8. Januar 2022 wurde A._____ wegen des Verdachts, gleichentags ei- nen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, in Anwendung von Art. 217 StPO von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Antrag vom 9. Janu- ar 2022, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmass- nahmengericht um Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Den Tatverdacht begründete sie damit, dass A._____ in dringendem Verdacht stehe, in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2020 und dem 8. Januar 2022 im Kanton Graubünden unter anderem diverse (Einbruch-)Diebstähle verübt zu haben. Als besonderer Haftgrund wurde Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht. B.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte der Einzelrich- ter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Januar 2022 wie folgt: 1.Gegen A._____ wird wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO Untersuchungshaft bis längstens am 18.02.2022 an- geordnet. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mündliche Eröffnung) 6.(Mitteilung) C.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, worin er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Ent- lassung aus der Untersuchungshaft unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge beantragte. D.Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde.

3 / 15 E.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F.In seiner Replik vom 2. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest. G.Mit Duplik vom 9. Februar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträ- gen fest. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 1.2.Mit dem angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Un- tersuchungshaft angeordnet, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, zumal sie auch den Formerfor- dernissen entspricht. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).

4 / 15 3.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden begründete die Anordnung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Es führte dazu aus, dass im konkreten Fall unzählige und gleichartige Vor- strafen vorlägen. Der Beschwerdeführer sei stets bereit, eine unbestimmte Anzahl und Vielzahl von Vermögensdelikten zu begehen, und zwar, um seine Sucht zu finanzieren, derer er seit nunmehr 23 Jahren unterliege. Die unbestimmte Vielzahl der strafbaren Handlungen mache vorliegend die Schwere aus. Der Beschwerde- führer sei bereit, für seine Sucht einiges zu tun. Ihm seien die Vermögensdelikte egal, wenn auch nur solche und keine weitergehenden bzw. andere Rechtsgüter als das Eigentum schützende. 4.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind unter- einander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Nigg- li/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; BGer 1B_148/2011 v. 13.4.2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch ein be- sonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen. 4.1.Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe-

5 / 15 standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_466/2012 v. 3.9.2012 E. 2.2.2; Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 221 StPO). 4.2.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft (ZMG act. 2) aus, der Beschwerdeführer stehe in dringendem Ver- dacht, in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2020 und dem 8. Januar 2022 im Kan- ton Graubünden unter anderem diverse (Einbruch-)Diebstähle verübt zu haben. Der Tatverdacht ergebe sich aus den polizeilichen Befragungen – der Beschwer- deführer sei teilweise geständig –, aus der am Tatort erfolgten Spurensicherung bzw. -auswertung sowie aus den angetroffenen Situationen. Zudem sei der drin- gende Tatverdacht für die Verfehlungen bis zum 5. August 2021, mithin insgesamt 22 Vermögensdelikte, durch den Zwangsmassnahmenrichter mit Haftentscheid vom 9. August 2021 bereits bejaht worden. Hinsichtlich der Straftaten, welche der Beschwerdeführer nicht zugebe, lägen sodann mitunter gewichtige Beweismittel vor, die den Tatverdacht untermauern würden. Gegen diese Ausführungen erfol- gen durch den Beschwerdeführer keine Einwände. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit zu bejahen, zumal dessen Nachweis bei einem glaubhaften Geständnis als erbracht gilt (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2). 5.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangs- massnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten als besonderen Haft- grund die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die be- schuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, aner- kennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleu- nigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist trotzdem restriktiv zu handhaben. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitu- tiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicher- heit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft

6 / 15 zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 5.1.Beim in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortatenerfordernis muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Der Haftgrund der Wieder- holungsgefahr kann mithin auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kom- men (BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.8), nicht jedoch bei leichten Vergehen oder blossen Übertretungen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die entsprechenden Delikte müssen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können hingegen auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einer erdrückenden Beweislage oder einem glaubhaften Geständnis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl auf- grund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft erachtet das Vortatenerfordernis als gegeben. Der Beschwerdeführer weise acht einschlägige Strafregistereinträge auf und sei zu- dem mit Entscheid vom 2. November 2021 erstinstanzlich wegen diverser Vermö- gensdelikte verurteilt worden. Es müsse aufgrund des teilweisen Geständnisses und der erdrückenden Beweislage davon ausgegangen werden, dass er im Zeit- raum vom 2. Oktober 2020 bis zur Untersuchungshaft am 5. August 2021 22 Ver- mögensdelikte und nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23. Sep- tember 2021 mutmasslich weitere 28 Vermögensdelikte begangen habe. Es liege mit grosser Wahrscheinlichkeit Gewerbsmässigkeit vor, wobei unter anderem an- gesichts der Mehrzahl von Straftaten von einem objektiv besonders schweren Fall auszugehen sei. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass er bis- lang mit Ausnahme weniger Delikte nur geringfügige Vermögensdelikte begangen habe. Selbst wenn man alle Delikte zusammenrechne, komme man bei den 28 im Deliktsverzeichnis aufgeführten Tatvorwürfen "nur" auf eine Deliktsumme von CHF 4'049.10 und auf einen Sachschaden von CHF 1'450.00. Solche Bagatelldelikte würden keine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen.

7 / 15 5.1.2. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. Januar 2022 wurde der Beschwerde- führer seit 2013 insgesamt acht Mal wegen verschiedenen Delikten verurteilt. Am 26. Februar 2013 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen ge- ringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.00 und eine Busse von CHF 300.00. Im Dezember des gleichen Jahres kam eine weitere Geldstrafe wiederum wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 hinzu. Im Jahr 2014 erfolgte eine Ver- urteilung wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, wobei eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 120.00 sowie eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen wurden. Im Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügen Dieb- stahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehr- facher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Im Februar 2019 kam es zu einer Verurteilung wegen mehrfa- chen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs, was wiederum eine Gelds- trafe, diesmal 15 Tagessätze zu CHF 30.00, zur Folge hatte. Nur wenige Wochen später erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs, was als Zusatzstrafe zum Urteil vom Dezember 2018 mit einer Gel- strafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 geahndet wurde. Im Juni 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer erstmalig eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen ausge- sprochen, dies wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Im Oktober 2019 ka- men eine weitere Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie eine Busse von CHF 400.00 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes und Hausfriedensbruchs hinzu. Im aktuellen Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer mehrere (teilweise geringfügige) Diebstähle, mehrfache Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Last gelegt, welche er teilweise zugestanden hat. 5.1.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Rechtschriften nicht näher zum Vortatenerfordernis. Dieses ist in Anbetracht des vorstehend dargelegten Strafregisterauszuges ohne weiteres als erfüllt zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass auch noch zu beurteilende Taten als die Fortsetzungsgefahr begründende Vorta- ten gewertet werden können, sofern sie – wie im konkreten Fall – zugestanden sind oder die Beweislage als erdrückend gewertet werden muss. Aufgrund der Vielzahl an Delikten, welche der Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2020 be- gangen hat, ist auch eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls denk- bar.

8 / 15 5.2.Als weitere Voraussetzung müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Das Wort "ande- rer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich somit grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körper- liche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Ne- benstrafgesetze. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (BGer 1B_247/2016 v. 27.7.2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten, so etwa bei gewerbsmässigen Straftaten, welche aus der Sicht von weiteren potenti- ellen Opfern ebenfalls als erheblich sicherheitsgefährdend einzustufen sind (vgl. BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.9). Somit kommt eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. BGer 1B_193/2015 v. 17.6.2015 E. 2.1). Solche Delikte können die Sicherheit vergleichbar schwer be- einträchtigen wie ein Gewaltdelikt. Gemäss einem neueren Entscheid des Bun- desgerichts ist bezüglich der Frage, ob es sich um ein besonders schweres Ver- mögensdelikt, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht etwa, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Des Weiteren ist die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Das Bundesgericht verweist für die Höhe der Deliktsbeträge auf alte Fälle, wonach bspw. ein Schaden von CHF 32'255.00 für eine Lotteriegesell- schaft keine besonders schwere Betroffenheit bedeute und ein Schaden von CHF 120'924.20 für den Staat verkraftbar sei. Auch der Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 206'000.00 im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall führte nicht automa- tisch dazu, dass eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen war (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.9 m.w.H.). Je gravierender die Delikte sind, desto eher spricht dies für eine Sicherheitsgefährdung, wobei auch der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage des Geschädigten Rechnung zu tragen ist. Wenn die Taten des

9 / 15 Beschuldigten zum Beispiel insbesondere auf schwache und in finanziell beschei- denen Verhältnisse lebende Geschädigte zielen, so braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt dazu ein geringerer Deliktsbe- trag. Schlussendlich ist jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden, ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGer 1B_548/2020 v. 6.11.2020 E. 2.2). 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft begründet das Bestehen einer erheblichen Sicher- heitsgefährdung damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen klassi- schen Beschaffungskriminellen handle, der aufgrund seiner Drogensucht einen enormen Finanzbedarf habe und der offensichtlich und selbst unter dem Druck von gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen in den vergangenen Monaten nicht bereit gewesen sei, diese Sucht behandeln zu lassen. Seine Vergangenheit liefere zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Begehung von Ver- mögensdelikten auch vor Gewaltausübung nicht zurückschrecke. Am 24. Septem- ber 2008 sei er zudem wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilt wor- den. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe nie mit grosser Intensität in die Rechtsgüter anderer eingegriffen. Er habe in der Vergangenheit niemanden besonders schwer geschädigt, so dass die Sicherheit anderer erheb- lich gefährdet gewesen wäre und werde es auch in Zukunft nicht tun. Ein drei- zehnjähriges Gerichtsurteil reiche zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht aus, um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit von anderen ausreichend zu begründen. Ausserdem habe er bei jener Tat in Bezug auf die Gewalt gegen Leib und Leben nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Obwohl er damals noch körperlich zur Gewaltanwendung gegen Dritte in der Lage gewesen wäre, sei er nicht sonderlich zu Gewalt geneigt gewesen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe er sich an die ihm im Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts vom 23. September 2021 auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten. Er sei vom 30. September 2021 bis zum 23. Oktober 2021 zwecks Suchtbehand- lung in der Klinik B._____ gewesen. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm mehrheit- lich Diebstähle aus Autos, Nebengebäuden und vereinzelt Geschäften vor. In kei- nem der Polizeirapporte sei eine direkte Konfrontation zwischen ihm und einem mutmasslich Geschädigten festgehalten. Diese seien durch ihn nie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gewesen.

10 / 15 5.2.2. Wie das Bundesgericht in BGE 146 IV 136 E. 2.2 dargelegt hat, können auch Vermögensdelikte bei den Geschädigten eine grosse seelische Belastung verursachen. Als Beispiel nennt es dabei den Betrug nach Art. 146 StGB. Doch auch ein vermeintlich weniger schweres Vermögensdelikt wie ein Diebstahl kann den Geschädigten besonders hart treffen. Dies ist insbesondere bei Einbruch- diebstählen in private Wohnhäuser der Fall. Ein unbefugtes Eindringen in die ei- genen Räumlichkeiten und eine allfällige direkte Konfrontation mit dem Täter kann den Betroffenen in seinem Sicherheitsgefühl ähnlich wie bei einem Gewaltdelikt erschüttern und für diesen jahrelange einschneidende Folgen haben. Angesichts dessen kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auch bei Einschleich- oder Einbruchdiebstählen von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen, und zwar unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Geschädigten und der Höhe des Deliktsbetrags. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch erforderlich, dass die durch das Delikt hervorgerufenen psychosomati- schen Leiden den Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Ge- waltdelikt (vgl. BGer 1B_262/2021 vom 11.6.2021 E. 3.4) oder eine Drohung. Letz- tere beeinträchtigt die Sicherheitslage einer Person dann erheblich, wenn sie ernsthaft und glaubwürdig ist und eine massgebliche Benachteiligung (z.B. To- desdrohung) zum Gegenstand hat (vgl. BGer 1B_238/2012 v. 16.5.2012 E. 2.4). Den Untersuchungsakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Geld und verschiedene Gegenstände aus – zum Teil unverschlosse- nen – Fahrzeugen entwendet hat. Daneben sind aber auch mehrere Vorfälle do- kumentiert, bei welchen sich der Beschwerdeführer Zutritt zu Wohnhäusern ver- schafft hat (vgl. beispielsweise die Polizeirapporte vom 2. März 2021, vom 16. März 2021 und vom 6. April 2021; die ihm darin vorgeworfenen Delikte hat der Beschwerdeführer eingestanden). Dabei hat er jedoch – abgesehen von einer Ausnahme – von den Wohnräumen getrennte Kellerabteile und Waschküchen aufgesucht. Dies deutet darauf hin, dass er einer Konfrontation mit den Bewoh- nern der Liegenschaften ausweichen wollte. Die vorerwähnte Ausnahme betrifft den Vorfall vom 20. Januar 2021 (Polizeirapport vom 2. März 2021). Der Be- schwerdeführer ist geständig, die Wohnungstüre aufgedrückt, die Wohnung betre- ten und diese nach Wertsachen durchsucht zu haben. Allerdings handelte es sich dabei um die Wohnung der Mutter eines Kollegen, bei welchem er gemäss eige- nen Angaben noch Kleider abholen wollte. Gemäss Polizeirapport habe er die Tü- re erst eingetreten, als niemand auf sein mehrmaliges Klingeln geöffnet habe. Daran zeigt sich, dass er auch hier eine Konfrontation vermeiden wollte. Dass die geschädigte Person durch das Eindringen des Beschwerdeführers in ihre Woh-

11 / 15 nung eine erhebliche psychische Beeinträchtigung davongetragen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 5.2.3. Ein weiterer Hinweis, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Gefährdung der Sicherheit anderer hindeuten würde, wäre das Mitführen einer Waffe (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.5). Im konkreten Fall lässt sich dem Effek- tenverzeichnis, welches anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2022 erstellt wurde, entnehmen, dass dieser zwei Messer bei sich trug. Hierzu wurde angemerkt, dass diese beschädigt seien. Das Dokument gibt jedoch keine Auskunft darüber, um welche Art Messer es sich dabei handelte und ob die- se – trotz Beschädigung – als Waffe zu qualifizieren wären. Zwar kann dem Ein- vernahmeprotokoll vom 8. Januar 2022 entnommen werden, dass der Beschwer- deführer in der Nacht vor seiner Festnahme mithilfe eines Messers die Terrassen- tür eines Cafés eingeschlagen hatte. Ob dieses Messer jedoch auch geeignet ge- wesen wäre, gegenüber einer Person eine Drohwirkung zu erzielen oder diese sogar zu verletzen, geht aus den Akten nicht hervor. 5.2.4. Aus den Polizeirapporten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf eine allfällige Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Vielmehr ist aktenkun- dig, dass er bei einem Vorfall, als er nach der Entwendung eines Rucksacks von einem Passanten verfolgt und gestellt wurde, diesem die Tasche samt Inhalt ohne Weiteres übergab (vgl. Polizeirapport vom 26. Mai 2021). Obwohl er also bei der Begehung des Diebstahls unerwartet auf Wiederstand stiess und sich die Situation nicht so abspielte, wie er sich das vorgestellt hatte, wendete er keine Gewalt an. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008, mithin vor knapp 14 Jahren, wegen eines Gewaltdelikts, nämlich wegen Raubes, verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wendet dagegen jedoch ein, dass er damals in Bezug auf die Gewalt gegen Leib und Leben nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe. Diese Behauptung blieb vonseiten der Staatsanwalt- schaft unwidersprochen. Sie lässt sich aber auch nicht verifizieren, weil sich das von der Staatsanwaltschaft genannte Urteil nicht bei den Akten befindet. Ohne Kenntnis der genauen Rolle, welche der Beschwerdeführer beim damaligen Raub eingenommen hatte, können keine Rückschlüsse auf ein allfällig vorhandenes Gewaltpotential gezogen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren drogenabhängig ist, vermag nicht ohne Weiteres eine erhöhte Gewaltbereitschaft zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der jahre- lange Drogenkonsum auch in körperlicher Hinsicht Spuren hinterlassen hat. Ob der Beschwerdeführer – wie er selber in Frage stellt – physisch überhaupt noch in

12 / 15 der Lage wäre, ohne Einsatz einer Waffe körperliche Gewalt gegen eine Person auszuüben, ist nicht bekannt. 5.2.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass es im konkreten Fall zwar durchaus Anhaltspunkte gibt, welche für eine mögliche Sicherheitsgefährdung Dritter durch den Beschwerdeführer sprechen könnten. Diese erweisen sich jedoch nicht als ausreichend konkretisiert. Vielmehr handelt es sich um Mutmassungen und vage Hinweise, welche für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht ausreichen. Auch die Deliktssumme ist – trotz der Vielzahl an Tathandlungen und der dadurch im Raum stehenden Gewerbsmässigkeit – als gering einzustufen. In Anwendung der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ist demzufolge das Vorlie- gen eines besonders schweren Vermögensdelikts und damit die Gefährdung der Sicherheit Dritter zu verneinen. Auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit ange- nommen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft im Zusam- menhang mit der Begehung von Vermögensdelikten Konfrontationen und damit Gewaltanwendungen konsequent aus dem Weg geht, sind die Anzeichen für ein künftiges gewaltgeneigtes und unberechenbares Verhalten zu wenig konkret. 5.3.Ist das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung Dritter nach den vorstehen- den Ausführungen zu verneinen, erübrigt es sich, auf die dritte Voraussetzung, nämlich eine negative Rückfallprognose, näher einzugehen. Diese allein vermag keine Wiederholungsgefahr zu begründen, da unter anderem dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Auch wenn die Prognose ungünstig ist, vom Beschwerdeführer aber keine Vermögens- delikte zu erwarten sind, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6). Demzufolge kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den ihm mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2021 auferlegten Ersatzmassnahmen hinreichend nachgekommen ist. 6.Nach Abwägung der Gesamtumstände kann somit festgehalten werden, dass nicht genügend konkrete Anzeichen für eine künftige erhebliche Sicherheits- gefährdung Dritter bestehen und vom Beschwerdeführer – trotz der erheblichen Sozialschädlichkeit seines Verhaltens – keine besonders schweren Vermögensde- likte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Ge- waltdelikt, drohen. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung, welche für den speziel- len Haftgrund der Wiederholungsgefahr notwendig wäre, liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

13 / 15 7. Über mögliche Ansprüche für rechtswidrige und ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit entscheidet die zuständige Behörde gesamthaft am Schluss des Verfahrens. Für eine Entscheidkonzentration am Verfahrensende sprechen namentlich Gründe der Prozessökonomie. Insgesamt ermöglicht dies einen koordinierten Endentscheid, der darin bestehen kann, die Zeit des Freiheits- entzugs an die ausgefällte Strafe anzurechnen oder bei Freispruch bzw. einer Ein- stellung die Ansprüche nach Art. 429 und Art. 431 StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen (Yvona Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1b zu Art. 431 StPO; vgl. hierzu auch BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.2). Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht sagen, ob die unrechtmässige Haft des Beschwerdeführers allenfalls nach Massgabe von Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO an eine Strafe anzurechnen ist. Folglich kann auch noch nicht über den Entschä- digungsanspruch entschieden werden. 8.1.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochte- ne Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht von CHF 500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Zwangsmassnahmengerichts genommen. 8.2.Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Da der Be- schwerdeführer mit seinem Antrag auf Haftentlassung obsiegt hat, ist ihm für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eine angemes- sene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Da der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Honorarnote eingereicht hat, ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für das Verfassen der Stellungnahme sowie für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, welche rund eine Stunde gedauert hat, er- scheint der Betrag von CHF 1'000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Baraus- lagen) als angemessen. 8.3.Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, gehen infolge Gutheissung der Be- schwerde zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts genommen.

14 / 15 8.4.Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist ihm für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 2. Februar 2022 (KG act. G.1) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 14.05 Stunden geltend. Unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 240.00 beansprucht er damit ein Honorar von insgesamt CHF 3'740.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehr- wertsteuer). Der getätigte Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften an der oberen Grenze der noch notwendigen und angemessenen anwaltlichen Bemühungen. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht seine Praxis bezüglich den Vor- aussetzungen der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr im Zusam- menhang mit Vermögensdelikten erst kürzlich präzisiert hat und nunmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände verlangt, was einen Mehraufwand verur- sacht haben dürfte. Demzufolge besteht für eine Kürzung der nachgereichten Ho- norarnote kein Anlass. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Beschwerdever- fahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 3'740.60 (einsch- liesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 8.5.Bei diesem Verfahrensausgang wird der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Entschädigung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gegenstandslos.

15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. A._____ ist unverzüglich aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen. 2.1.Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Zwangsmassnahmengericht). 2.2.Der Kanton Graubünden (Zwangsmassnahmengericht) hat A._____ für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht mit CHF 1'000.00 (einsch- liesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 2.3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 3.1.Der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) hat A._____ für das Beschwer- deverfahren mit CHF 3'740.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwert- steuer) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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