Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 1. Oktober 2024 ReferenzSK2 22 19 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandAmtsmissbrauch etc. Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.04.2022, mitgeteilt am 06.04.2022 (Proz. Nr. VV.2022.458) Mitteilung1. Oktober 2024
2 / 9 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 erstattete A._____ Strafanzeige namentlich gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und versuch- ter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Zusammengefasst mach- te A._____ geltend, dass B._____ in seiner Funktion als stellvertretender Leiter des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: AFM) der EU- Bürgerin C._____ die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Typ B mangels Vorlie- gens einer Verpflichtungserklärung zu Unrecht verweigert habe. Konkret habe B._____ von A., welcher C. seit über zwei Jahren finanziell unterstüt- ze, eine unkündbare und unlimitierte Verpflichtungserklärung verlangt, wonach er für sämtliche anfallenden Kosten aufzukommen habe, die aus dem Aufenthalt von C._____ in der Schweiz entstehen würden und von ihr nicht selbst übernommen werden könnten. Das AFM habe sich dabei auf eine Praxis berufen, wonach bei einer Drittunterstützung der Garant jeweils eine Verpflichtungserklärung einzurei- chen habe. Da sich A._____ geweigert habe, diese Verpflichtungserklärung abzu- geben, sei das Gesuch von C._____ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Typ B mit Verfügung des AFM vom 3. August 2021 abgewiesen worden. Damit habe B._____ seine Amtsgewalt missbraucht. Indem er A._____ zudem unmiss- verständlich gedroht habe, dass ohne die Unterzeichnung der Verpflichtungser- klärung das Gesuch von C._____ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abge- lehnt werde, habe er sich der versuchten Nötigung strafbar gemacht. B.Am 1. Februar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ wegen Amtsmiss- brauchs etc. (VV.2022.458). C.Bereits am 3. September 2021 liess C._____ gegen die Verfügung des AFM vom 3. August 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG) einreichen. D.Mit Verfügung vom 5. April 2022, mitgeteilt am 6. April 2022, sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren VV.2022.458 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim DJSG hängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und be- antragte, was folgt: Rechtsbegehren 1.Die angefochtene Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. April 2022 sei aufzuheben;
3 / 9 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer; (...) Verfahrensrechtliche Anträge 1.Es seien die Strafakten bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abtei- lung I, Aktenzeichen VV.2022.458/PS, Rohanstrasse 5 in 7001 Chur einzuholen; 2.Es seien die Akten zur heute eingereichten Rechtsverweigerungsbe- schwerde an das Kantonsgericht Graubünden des Beschwerdeführers gegen die Vorinstanz einzuholen; 3.Das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des verfahrensrechtlichen Antrages Ziff. 2 in der Strafanzeige vom 30. De- zember 2021 auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes zu sistieren. F.Mit Verfügung vom 26. April 2022 sistierte der Vorsitzende der II. Straf- kammer das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be- schwerdeverfahrens SK2 22 18 (Behandlung des Begehrens auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes). G.Am 21. August 2024 leitete die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die Wiederanhandnahmeverfügung vom 14. August 2024 weiter, derzufolge die Stra- funtersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Amts- missbrauchs etc. (VV.2022.458) wieder an die Hand genommen wurde, und bean- tragte die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. H.Mit Verfügung vom 22. August 2024 setzte der Vorsitzende der II. Straf- kammer den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner davon in Kenntnis, dass das Verfahren VV.2022.458 von der Staatsanwaltschaft wieder an die Hand genommen wurde und bot ihnen Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslo- sigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie den entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu äussern. Der Beschwerdegegner nahm dazu mit Eingabe vom 4. September 2024 Stellung; am 16. September 2024 liess der Beschwerdeführer die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin einreichen. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II.
4 / 9 Strafkammer des Kantonsgerichts, was sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.110) ergibt. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegende Beschwerde datiert vom 25. April 2022 und wurde damit fristgerecht erhoben (act. A.1). Sie genügt im Übrigen den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und er- weist sich damit als formgerecht. 2.Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 5. April 2022 angeordnete Sistierung der Strafuntersuchung VV.2022.458. Da die Staatsanwaltschaft besagtes Verfahren mit Verfügung vom 14. August 2024 wieder an die Hand genommen hat (vgl. act. A.2.1), kann das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 3.Es verbleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerde- verfahren zu entscheiden, welche vorliegend strittig sind. Während der Beschwer- degegner dafür hält, dass er für seinen Aufwand angemessen zu Lasten des Be- schwerdeführers zu entschädigen sei (vgl. act. A.3, S. 2), liess der Beschwerde- führer eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin einreichen, mit dem Gesuch um "ungekürzte Berücksichtigung" (vgl. act. G.2). 3.1.Die StPO enthält keine Regelung, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Meinungen ver- treten. Zusammengefasst wird dabei einerseits auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abgestellt; andererseits wird danach gefragt, bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben. Umstritten ist insbe- sondere die Reihenfolge, in welcher die genannten Regeln zur Anwendung gelan- gen sollen (dazu eingehend KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2 m.w.H.). 3.2.1. In Bezug auf die Frage, wer den Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu vertre- ten hat, bringt der Beschwerdegegner vor, dem Verfahren wäre kein Erfolg be- schieden gewesen, nachdem auch der Beschwerdeführer wiederum eine Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens verlangt habe (vgl. act. A.3, S. 1). An dieser Ar- gumentation ist immerhin richtig, dass der Beschwerdeführer eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens (erfolgreich) beantragt und damit bis zu einem gewissen
5 / 9 Grad riskiert hat, dass die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit ihre Sistierungs- verfügung aufgrund neu eingetretener Umstände wieder aufheben könnte. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdegegners (vgl. act. A.3, S. 1) hat jedoch auch der Beschwerdeführer als Privatkläger ein Interesse an einer beförderlichen Durch- führung des von ihm mittels Strafanzeige initiierten Strafverfahrens (vgl. hierzu statt vieler BGer 1B_118/2022 v. 17.6.2022 E. 2.3 m.w.H.). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens formell bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens SK2 22 18 angeordnet wurde (vgl. act. D.1). In jenem Verfahren ging es um die Frage, ob die Strafuntersuchung VV.2022.458 einem ausserkantonalen Staatsanwalt zu über- tragen sei. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde die Beschwerde aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern gutgeheissen, als die Verweigerung der Staatsanwaltschaft, für das genannte Verfahren einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entschei- dung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Am 9. September 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes erneut ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer abermals Be- schwerde, auf welche das Kantonsgericht mit Beschluss SK2 22 55 vom 10. Fe- bruar 2023 nicht eintrat. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ungeachtet dessen blieb das vorliegende Beschwerdeverfahren – zumindest fak- tisch – weiterhin sistiert. Unter den dargelegten Umständen kann daher nicht ge- sagt werden, der Beschwerdeführer habe die Gegenstandslosigkeit des vorliegen- den Verfahrens aufgrund seines Sistierungsantrages (alleine) zu vertreten, blieb dieses doch zeitlich (deutlich) über seinen Antrag hinaus (faktisch) sistiert. 3.2.2. Was die Frage nach dem mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfah- rens betrifft, ist Folgendes zu beachten: Die Staatsanwaltschaft stützte sich zur Begründung der Sistierung der Strafuntersuchung auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO, wonach eine Untersuchung unter anderem dann sistiert werden kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es an- gebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die Staatsanwaltschaft hielt hierzu in der angefochtenen Sistierung fest, das Strafverfahren VV.2022.458 hän- ge massgebend vom Ausgang des in Frage stehenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens vor dem DJSG ab. So bilde die im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu beurteilende zentrale Frage, ob das AFM das Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung Typ B von C._____ zu Recht mangels Vorliegens einer unbe- grenzten und unwiderruflichen Verpflichtungserklärung abgelehnt habe, ebenfalls Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens. Sollte das DJSG in seinem Ent- scheid feststellen, dass das AFM die fragliche Verpflichtungserklärung zu recht
6 / 9 verlangt habe, würden für die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der ver- suchten Nötigung wohl kein Raum bestehen. Umgekehrt könne sich die Frage strafbarer Handlungen bei einer Gutheissung der Beschwerde stellen. Damit be- stehe zwischen dem Strafverfahren und dem verwaltungsrechtlichen Verfahren ein enger sachlicher Konnex (vgl. act. B.2, E. 3b). Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigt sich die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Straf- verfahrens auswirken kann und wenn dieses Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Eine Sistierung setzt mithin voraus, dass das Urteil im anderen Verfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehr- lich ist bzw. diesem konstitutive Wirkung für das Strafverfahren zukommt. Die Strafverfolgungsbehörden sind denn auch grundsätzlich verpflichtet, Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten vorfrageweise selbst abzuklären (vgl. etwa BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; ferner auch KGer GR SK2 22 14 v. 7.12.2022 E. 4.2). Diesen (hohen) Anforderungen an eine Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO dürfte die angefochtene Sistierungsverfügung kaum standhalten. Zu beachten ist nämlich, dass ein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB nicht bei jedem (vorsätzlichen) Fehlverhalten eines Behördenmitglieds zur Anwendung gelangt, sondern nur und erst bei einem Missbrauch der Amtsgewalt. Bei behördli- chen Entscheiden liegt ein solcher nicht bereits dann vor, wenn sich im Nachhin- ein (etwa im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens) herausstellt, dass die gesetz- lichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Denn bei der Gesetzesausle- gung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp ver- tretbare behördliche Entscheidung keinen Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte entschieden werden können. Die Verfügung muss vielmehr qualifiziert falsch, d.h. jenseits des vernünf- tigerweise Vertretbaren, sein (vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 21 57 v. 24.9.2021 E. 3.2 m.w.H.). Daraus folgt, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde von C._____ durch das DJSG nicht ohne Weiteres von einem Amtsmissbrauch hätte ausge- gangen werden können. Es kann daher kaum gesagt werden, dem Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens sei vorliegend geradezu konstitutive Wirkung
7 / 9 für das Strafverfahren zugekommen. Der Beschwerde gegen die Sistierungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft wäre daher mit grosser Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden gewesen. 3.3.Unter den dargelegten Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, auf die Staatskasse zu nehmen. 3.4.1. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschwerdeführende Partei Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). 3.4.2. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'231.65 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. act. G.2). Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich dabei auf CHF 5'520.00 (18.4 Stunden à CHF 300.00). Dazuist zunächst zu bemerken, dass im Kanton Graubünden gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich gilt. Der zu berücksichtigende Stundenansatz ist daher auf CHF 270.00 zu reduzieren. Der in Rechnung gestellte Aufwand (18.4 Stunden) erscheint eher hoch, jedoch (noch) nicht unangemessen, sodass von einer Kürzung abzusehen ist. Es ist somit von einem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 4'968.00 (18.4 Stunden à CHF 270.00) auszugehen. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 264.70, was ein Zwischentotal von CHF 5'232.70 ergibt. Für die Mehrwertsteuer sind zwei unterschiedliche Sätze zu berücksichtigen (7.7% bis 31. Dezember 2023 / 8.1% ab 1. Januar 2024). In der eingereichten Honorarnote, die Leistungen zwi- schen dem 14. April 2022 und dem 16. September 2024 betreffen, wurde (bei ei- nem Zwischentotal von CHF 5'784.70) auf den Betrag von CHF 5'405.40 der Satz von 7.7% und auf den Betrag von CHF 379.30 der Satz von 8.1% angewendet. Das bedeutet, dass für rund 93.44% des Zwischentotals der tiefere und für rund 6.56% des Zwischentotals der höhere Mehrwertsteuersatz veranschlagt wurde. In diesem Verhältnis ist auch für das (aufgrund des geringeren Stundenansatzes re- duzierte) Zwischentotal von CHF 5'232.70 die Mehrwertsteuer zu berechnen. Dar- aus resultiert ein Anspruch in Höhe von CHF 5'637.00 ([93.44% * CHF 5'232.70 ./. 7.7% MWSt.] + [6.56% * CHF 5'232.70 ./. 8.1% MWSt.]). 3.5.Abschliessend zu erwähnen bleibt Folgendes: Der Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. September 2024, er
8 / 9 sei für seinen Aufwand angemessen zu Lasten des Privatklägers zu entschädigen (vgl. act. A.3, S. 2). Da das Beschwerdeverfahren jedoch gleich zu Beginn sistiert und kein Schriftenwechsel zur Beschwerde durchgeführt wurde, ist dem Be- schwerdegegner im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand ent- standen, sodass er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Im Übrigen hat sich der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Sistierungsver- fügung insoweit identifiziert, als nach seinem (wohl unzutreffenden; vgl. oben Er- wägung 3.2.2) Dafürhalten der dagegen gerichteten Beschwerde kein Erfolg be- schieden gewesen wäre.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Das Beschwerdeverfahren SK2 22 19 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 5'637.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: