Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 6. Dezember 2022 ReferenzSK2 22 17 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandElternbeitrag an die Massnahmenvollzugskosten Anfechtungsobj. Verfügung Jugendanwaltschaft Graubünden vom 30.03.2022, mit- geteilt am 30.03.2022 (Proz. Nr. VV-2020-3339) Mitteilung8. Dezember 2022
2 / 8 Sachverhalt A.Die Jugendanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen B., geboren am _, eine Strafuntersuchung wegen Nöti- gung, Einbruchdiebstählen etc. Seit dem 10. Dezember 2020 befindet sich B. in der Jugendinstitution C.. Die Kosten dieser Unterbringung belau- fen sich auf CHF 960.00 pro Tag. Am 22. Februar 2022 entfernte sich B._____ unter Androhung von Gewalt aus der Unterbringung; er wurde daraufhin polizeilich für eine Rückführung in die Jugendmassnahme ausgeschrieben. Der Aufenthalt in der Jugendinstitution C._____ wurde angesichts des zuletzt schwierigen Verlaufs per Ende Mai 2022 gekündigt. B.Mit Verfügung der Jugendstaatsanwaltschaft vom 30. März 2022 wurden die Eltern von B., A. in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 JStPO ver- pflichtet, dem Kanton Graubünden ab 1. April 2022 einen elterlichen Unterhaltsbei- trag an die Kosten des Massnahmenvollzugs ihres Sohnes in Höhe von monatlich CHF 1'111.60 zu entrichten. C.Gegen diese Verfügung erhoben A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. April 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Darin beantragten sie eine Aufhebung oder massive Kürzung des Elternbeitrages, weil sie sich durch die enormen finanziellen Belastungen in einer andauernden finanziellen Notlage befänden. D.Mit Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte die Jugendstaatsanwalt- schaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde. E.Am 2. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführer Gegenbemerkungen zur Stellungnahme der Jugendstaatsanwaltschaft Graubünden ein, wobei sie an ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren festhielten. Erwägungen 1.Verfügungen der Jugendanwaltschaft können gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwer- deinstanz in Jugendstrafsachen ist das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerde- gründe richten sich nach Art. 393 StPO (Art. 39 Abs. 1 JStPO). Im Übrigen sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, sofern die JStPO keine besondere Re- gelung enthält (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist demnach innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1
3 / 8 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punk- te des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemes- senheit (lit. c) erhoben werden. 1.1.Nachdem die angefochtene Verfügung der Jugendstaatsanwaltschaft am 30. März 2022 mitgeteilt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde am 6. April 2022 (Poststempel) schriftlich und begründet zuhanden der Beschwerdein- stanz eingereicht wurde, erfolgte diese unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind. Die Beschwerdeführer sind durch den in der angefoch- tenen Verfügung zu ihren Lasten festgesetzten Kostenbeitrag an die Massnahme- vollzugskosten ihres Sohnes B._____ offensichtlich beschwert und damit zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2.Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Dies entspricht der Beitragspflicht der Eltern bei Kindesschutz- massnahmen gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB (Dieter Hebeisen, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 45 JStPO; Daniel Jositsch/Marcel Riesen-Kupper, Schweizerische Jugendstrafprozessord- nung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 8 zu Art. 45 JStPO). Die Un- terhaltspflicht der Eltern dauert unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus. Beim Begriff der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht handelt es sich nicht um eine feste Grösse. Vielmehr hat der Unterhaltsbeitrag in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind grundsätzlich Anspruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt werden und dass es seine Wünsche aufwendiger und auch in erwei-
4 / 8 tertem Umfang befriedigen kann (BGE 120 II 285 E. 3b/bb). Bei knappen finanziel- len Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparun- gen entsprechen (Peter Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Bern 2017, Rz. 870; Hebeisen, a.a.O., N 8 zu Art. 45 JStPO; Jositsch/Riesen- Kupper, a.a.O., N 9 zu Art. 45 JStPO). 3.Die angefochtene Verfügung verpflichtet die Beschwerdeführer zur Bezah- lung von monatlich CHF 1'111.60 an den Kanton Graubünden ab 1. April 2022 (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei handelt es sich um einen elterlichen Kostenbeitrag an die Vollzugskosten der Massnahmen, die für B._____ angefallen sind. Die Ju- gendanwaltschaft begründet die Höhe des Elternbeitrags mit der Kinderrente in Höhe von CHF 1'411.60, welche D._____ monatlich für seinen Sohn erhält. Davon gewährte sie einen pauschalen Abzug in Höhe von CHF 300.00 für Krankenkasse sowie weitere Ausgaben für B.. 3.1.Wie sich aus den Akten ergibt und vorliegend unbestritten blieb, wird D. für seinen Sohn eine Kinderrente der SVA Graubünden in Höhe von mo- natlich CHF 918.00 (vgl. KG act. B.7) sowie der Pensionskasse der Schweizeri- schen Nationalbank in Höhe von monatlich CHF 592.35 (vgl. act. B.8) ausbezahlt. Insgesamt stehen den Beschwerdeführern damit CHF 1'510.35 für den Unterhalt von B._____ zur Verfügung. 3.2.Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG dienen rechtsprechungsgemäss ausschliesslich dem Kindesunterhalt (vgl. BGE 145 V 154 E. 2.2 und 4.1.1; BGE 143 V 305 E. 4.2 mit Verweis auf Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, N 11 zu Art. 35 IVG). Art. 285a Abs. 2 ZGB hält bezüglich der Koordination zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbei- trägen und Sozialleistungen fest, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Diese Anordnung durch das Gericht hat aus- drücklich zu erfolgen; im Zweifel ist vom Prinzip auszugehen, wonach der Schuld- ner die Sozialleistung an das Kind auszurichten hat (vgl. Christiana Fountoulakis,
5 / 8 in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 4 zu Art. 285a ZGB). Mit anderen Worten resultiert daraus, dass Sozi- alversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis- tungen dem Kind bzw. dem obhutsberechtigten Ehegatten auch dann uneinge- schränkt zustehen, wenn der bezugsberechtigte Ehegatte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit ansonsten nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflich- tet werden könnte oder diese die nach dem Bedarf festzusetzenden Kinderunter- haltsbeiträge übersteigen (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.47 mit Hinweis auf BGer 5A_496/2013 v. 11.09.2013 E. 2.4). 3.3.Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden würden und daher nicht in der Lage seien, Elternbeiträge in der geforderten Höhe zu leisten. Aus diesem Grund sei der in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Kostenbeitrag zu erlassen oder massiv zu kürzen. Sie würden weder Vermögen besitzen noch könnten sie bestehende Steuerschulden direkt bezahlen, sondern nur in monatlichen Raten- zahlungen. Ausserdem bestünden enorme Schulden, die sie nicht zurückbezahlen könnten und die immer wieder von den Gläubigern der F._____ eingefordert wür- den. Diese seien hauptsächlich entstanden, als sie über 3 Jahre als getrenntes Ehepaar gelebt hätten und D._____ infolge seiner psychischen Krankheit stationär habe behandelt werden müssen und E._____ dadurch als alleinerziehende Mutter von 2 Kindern sowie ihrer ältesten Tochter in Erstausbildung habe funktionieren müssen. Sie würden sich sehr bemühen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzu- kommen, was aber durch die sehr hohen monatlichen Elternbeiträge an Mass- nahmenvollzugskosten für sie sehr schwierig geworden sei. 3.4.Dass es in der geschilderten Situation für die Beschwerdeführer schwierig sein dürfte, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, erscheint nachvoll- ziehbar. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Kinderrente – wie vorstehend ausgeführt wurde – zweckgebunden ist. Sie dient der Erleichte- rung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Elternteils und soll dessen (durch Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Dadurch soll ihm ermöglicht werden, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Selbst wenn also das übrige Einkommen der Beschwerdeführer nicht ausreicht, um ihre eigenen finan- ziellen Verpflichtungen wahrnehmen zu können, ist die Kinderrente ausschliesslich für B._____ zu verwenden. Verursacht dieser aufgrund einer Massnahme Voll- zugskosten und sinken infolge der Fremdunterbringung die Unterhaltskosten bei den Eltern, ist die Kinderrente an die Vollzugskosten beizusteuern. Sofern dabei die Kosten, die unabhängig von einer Schutzmassnahme anfallen und welche die
6 / 8 Eltern auch ohne Schutzmassnahme zu tragen hätten (z.B. Krankenkassen- und Versicherungsprämien, Arztselbstbehalt und Franchise, Kleidung und tägliche Be- darfsartikel etc.), angemessen berücksichtigt werden, droht auch kein Eingriff in das Existenzminimum. Im konkreten Fall hat die Jugendanwaltschaft diese im Um- fang von pauschal CHF 300.00 berücksichtigt. Dass die tatsächlichen, bei den Eltern verbleibenden Kosten für B._____ diesen Betrag übersteigen, wird von den Beschwerdeführern weder explizit geltend gemacht noch belegt. Insofern erweist sich die Vorgehensweise der Jugendstaatsanwaltschaft als rechtmässig. Unter diesen Umständen war es – entgegen des Einwands der Beschwerdeführer – auch nicht erforderlich, eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einkünfte und Aus- lagen inkl. Schulden vorzunehmen. Der in der angefochtenen Verfügung festge- legte Elternbeitrag erweist sich nach dem Gesagten als angemessen, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 4.Wie der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 21. April 2022 (KG act. A.2) entnommen werden kann, wurde der Aufenthalt in der Jugendinstitution C._____ per Ende Mai 2022 gekündigt. Bis dahin würden die Kosten der Unter- bringung weiterhin anfallen, auch wenn sich B._____ nicht mehr dort aufhalte. Die Jugendanwaltschaft führt weiter aus, dass zudem noch unbezahlte Forderungen aus der Unterbringung bestehen würden, weshalb der Elternbeitrag in jedem Fall über Ende Mai hinaus geschuldet sei. Entgegen der Auffassung der Jugendan- waltschaft rechtfertigt dies jedoch nicht per se eine Weiterverpflichtung zur Leis- tung eines Elternbeitrages. Dieser ist lediglich solange geschuldet, wie die Mass- nahme besteht respektive der Jugendanwaltschaft Vollzugskosten entstehen (wie im konkreten Fall nach dem Entweichen von B._____ bis zur Kündigung der Massnahme). Dabei ist die Beitragshöhe auf die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten begrenzt. Für eine darüber hinausgehende Leistungspflicht fehlt es an ei- ner gesetzlichen Grundlage, zumal die Eltern in Art. 45 JStPO nicht zur vollständi- gen Übernahme sämtlicher Kosten, sondern lediglich zu einer Kostenbeteiligung im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet werden (vgl. hierzu auch Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., N 9 zu Art. 45 JStPO). Wird ab Juni 2022 keine Massnahme mehr vollzogen, sind ab diesem Zeitpunkt auch keine Elternbei- träge mehr geschuldet. Die angefochtene Verfügung enthält an sich keine zeitliche Befristung des festge- legten Elternbeitrags. Aus Erwägung Ziff. 5 geht indes hervor, dass der Elternbei- trag an den tatsächlichen Vollzug der Unterbringung und damit an die effektiv ent- standenen Massnahmevollzugskosten gekoppelt ist. Diese Bedingung ändert je- doch nichts daran, dass die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages der Beschwerde-
7 / 8 führer in der angefochtenen Verfügung rechtmässig war. Aufgrund der geänderten Umstände (Kündigung der Massnahme im C._____ per Ende Mai 2022) hat die Jugendanwaltschaft den ab Juni 2022 von den Beschwerdeführern geschuldeten Elternbeitrag gegebenenfalls neu festzusetzen. Auf den vorliegenden Entscheid bzw. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung des Elternbeitrages in Höhe von CHF 1'111.60 ab 1. April 2022) hat dies indes keinen Einfluss, zumal der Beschwerdeinstanz nicht bekannt ist, ob per
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: