Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 3. Februar 2023 ReferenzSK2 22 16 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin B._____ Gesuchsteller C._____ Gesuchstellerin D._____ Gesuchstellerin E._____ Gesuchstellerin F._____ Gesuchstellerin G._____ Gesuchsteller H._____ Gesuchstellerin
2 / 22 I._____ Gesuchstellerin J._____ Gesuchstellerin L._____ Gesuchstellerin alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen N._____ Gesuchsgegner O._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher Hinterm Bach 6, Postfach 72, 7001 Chur Q._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur S._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur U._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz W._____ Gesuchsgegner
3 / 22 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7000 Chur GegenstandAusstand Mitteilung06. Februar 2023
4 / 22 Sachverhalt A.Am 23. August 2017 ereignete sich an der K._____ im M._____ (Gemein- degebiet P.) um 9.30 Uhr ein Bergsturz. Seit dem Bergsturz gelten acht Personen, welche sich zum Zeitpunkt des Bergsturzes mutmasslich im M. aufgehalten haben, als vermisst. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) führt in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren (VV.2018.1702). Als Beschuldigte aufgeführt werden O., Q., S., U. und W.. Diverse Angehörige der Vermissten (namentlich A. und B., C., D._____ und E., F. und G., H. und I._____ sowie J._____ und L.) haben sich als Privatkläger konstituiert. B.Mit Schreiben vom 22. September 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie beabsichtige, "zur Frage der Vorhersehbarkeit des Ereignis- ses etc." ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag zu geben. Die Parteien erhielten die Möglichkeit, innert 20 Tagen zur Person des Sachverständigen Vorschläge zu unterbreiten. In der Folge machten die Parteien diverse Vorschläge für mögliche Gutachter. Der Rechtsvertreter der Privatkläger hielt diesbezüglich namentlich N. für befangen. Die Staatsanwaltschaft kon- frontierte N._____ mit den von den Privatklägern geäusserten Bedenken anläss- lich eines Telefonats am 4. Februar 2022. C.Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Par- teien mit, dass sie beabsichtige, N._____ als sachverständige Person zu ernen- nen, und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert 14 Tagen zur sachverständi- gen Person zu äussern. D.Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 an die Staatsanwaltschaft machten die Privatkläger eine Befangenheit von N._____ geltend und stellten den Antrag, die- sen nicht als sachverständige Person zu ernennen. E.Die Staatsanwaltschaft leitete in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das Ausstandsgesuch der Privatkläger an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. F.S._____ verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2022 auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 8. April 2022), O._____ (Eingabe vom 29. April 2022), Q._____ (Eingabe vom 29. April 2022), U._____ (Eingabe vom 2. Mai 2022) sowie W._____ (Eingabe vom 2. Mai 2022) beantragten allesamt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. N._____ liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.
5 / 22 G.Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 hielten die Privatkläger an ihren Anträgen fest. H.Am 24. August 2022 reichten die Privatkläger unaufgefordert eine Stellung- nahme ein. I.N._____ liess sich dazu mit Eingabe vom 31. August 2022 vernehmen. O._____ verzichtete mit Schreiben vom 2. September 2022 auf eine Stellungnah- me. Q._____ verwies mit Eingabe vom 5. September 2022 auf seine Ausführun- gen in der Stellungnahme vom 29. April 2022. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. J.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen kantonale Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdein- stanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Dasselbe gilt auch bei Ausstandsgesuchen ge- gen forensische Sachverständige (BGer 1B_141/2017 v. 10.10.2017 E. 1.2 m.w.H.). 1.2.Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Par- teien mit, dass sie beabsichtige, N._____ als sachverständige Person zu ernen- nen, und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert 14 Tagen zur sachverständi- gen Person zu äussern. Innert erstreckter Frist machten die Privatkläger mit Ein- gabe vom 25. Februar 2022 eine Befangenheit von N._____ geltend und stellten den Antrag, diesen nicht als sachverständige Person zu ernennen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als rechtzeitig. 2.1.Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v. 14.12.2022 E. 5.3.1).
6 / 22 Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu bewei- sen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. statt vieler BGer 1B_612/2020 v. 31.8.2021 E. 5 m.w.H.). Wird jedoch der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangen- heit sich – mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel – nicht nach- weisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat daher trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch rele- vanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen. Der Ausschluss eines weiteren Beweisverfah- rens sei – so das Bundesgericht – nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstands- gesuch widersetze (BGer 1B_254/2022 v. 14.12.2022 E. 5.3.1 m.w.H.). 2.2.In ihrem Ausstandsgesuch beantragen die Privatkläger für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin beabsichtige, N._____ als sachverständige Per- son zu ernennen, diesen vorab zu fragen, ob die Firma R._____ – nebst dem Auf- trag in T._____ – in den letzten zehn Jahren noch weitere Aufträge für den Kanton Graubünden bzw. für das Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden (nachfol- gend: AWN) erhalten habe und – wenn ja – wie viele. Zudem sei in Erfahrung zu bringen, ob die Firma R._____ in absehbarer Zeit mit weiteren Auftragserteilungen durch den Kanton Graubünden bzw. das AWN rechne (act. A.1, S. 3). In ihrer Ein- gabe vom 16. Mai 2022 halten die Privatkläger an diesem Begehren fest. Sie be- antragen, es seien entsprechende Abklärungen bei N._____ und beim AWN vor- zunehmen zur Frage, wie viele Aufträge mit welchem Auftragsvolumen die R._____ in den letzten zehn Jahren vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN er- halten habe und ob die R._____ in nächster Zeit mit weiteren Auftragserteilungen durch den Kanton Graubünden bzw. das AWN rechne. Im Weiteren sei im Zu- sammenhang mit der Exkursion des AWN ins V._____ mit anschliessendem Fachaustausch zu klären, ob N._____ seine Kosten selber getragen habe oder ob Reise, Übernachtung, Verköstigung etc. vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN bezahlt worden seien. Zudem sei in Erfahrung zu bringen, wie der Fachaustausch abgelaufen und was konkret besprochen worden sei, wer seitens des AWN an
7 / 22 diesem Fachaustausch teilgenommen habe und ob es vom Fachaustausch etwas Schriftliches (z.B. ein Protokoll oder eine Aktennotiz) gebe (act. A.8). 2.3.Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, kann von den von den Privatklägern beantragten Abklärungen abgesehen werden. 3.1.Die Privatkläger bringen zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs Folgen- des vor: N._____ sei Verwaltungsratspräsident der Firma R.. Die R. stehe aktuell in mindestens einem Auftragsverhältnis mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) des Kantons Graubünden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Auftrag im Zusammenhang mit der Rutschung in T._____ nicht der einzige Auftrag sei, den die Firma R._____ vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN in den letzten Jahren erhalten habe. Und es sei naturgemäss davon auszugehen, dass die Firma R., namentlich über den Standort X., auch inskünftig Aufträge des Kantons Graubünden bzw. des AWN erhalten wolle (und dafür auch ernsthaft in Frage komme). Als Verwaltungsratspräsident der R._____ komme N._____ eine ganz besondere Verantwortung für die gesamte R._____ (inkl. Zweigstelle X.) zu. Ein für das AWN unliebsames Gutachten- sergebnis würde den wirtschaftlichen Interessen der R. entgegenstehen. Es liege auf der Hand und in der Natur des Menschen, dass ein Auftraggeber (hier: das AWN) bei der Vergabe zukünftiger Aufträge nicht ganz ausblenden könne, wie kritisch ein Gutachten über die Tätigkeit des AWN ausgefallen sei. Um also auch weiterhin Aufträge des AWN zu erhalten, könnte N._____ geneigt sein, sich im Gutachten mit Kritik am AWN zurückzuhalten. Das wäre zumindest naheliegend. Zu diesen wirtschaftlichen Beziehungen komme hinzu, dass N._____ die beteilig- ten Personen noch von der Studienzeit her kenne und zudem den Bereichsleiter des AWN sogar sehr gut kenne, ihn als kompetenten Fachexperten schätze und sich gerne mit ihm austausche. Es sei gemäss N._____ auch schon zu einem Fachaustausch mit W._____ zum vorliegend interessierenden Bergsturz gekom- men; N._____ sei dafür vom AWN zu einer gemeinsamen Exkursion in die Berg- sturzregion eingeladen worden. Unter diesen Umständen müsse bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit klar bejaht werden. Es sei nicht leicht verständlich, dass die Staatsanwaltschaft dessen un- geachtet N._____ als sachverständige Person ernennen wolle. Vielmehr dürfe erwartet werden, dass ein Sachverständiger ernannt werde, der zu den in die Un- tersuchung involvierten Personen eine grösstmögliche persönliche und wirtschaft- liche Distanz aufweise und der sich mit den in die Untersuchung involvierten Per- sonen nicht schon über den Fall ausgetauscht habe (act. A.1, S. 1 ff.).
8 / 22 3.2.In ihrer Eingabe vom 24. August 2022 brachten die Privatkläger ausserdem vor, N._____ sei nicht "nur" Verwaltungsratspräsident der Firma R., sondern auch Teilhaber an dieser. Zudem sei die R. zum Zeitpunkt des Bergsturzes substantiell an einem Unternehmen beteiligt gewesen, das seit dem Jahr 2013 im Gefahrenmanagement rund um den K._____ tätig gewesen sei. Dabei handle es sich um die Firma Y.. Diese sei im März 2012 von der R. gegründet worden. Die Y._____ habe im Jahr 2013 im Auftrag des AWN sowie der Gemein- de P._____ unter anderem ein Murgang-Alarmsystem im M._____ installiert. Nach dem Bergsturz vom 23. August 2017 habe die Y._____ den Auftrag erhalten, ein Radargerät zur permanenten Überwachung des Abbruchgebiets zu installieren. Die R._____ habe auch noch im Zeitpunkt des Bergsturzes und im Zeitpunkt der Installation des zuvor genannten Radargeräts eine substantielle Beteiligung an der Y._____ gehalten. Bei der R._____ würden die leitenden Mitarbeiter das gesamte Aktienkapital besitzen. N._____ sei Leiter des Standortes AA._____ und damit Teilhaber der R.. Er sei seit dem Jahr 2014 Standortleiter, zuvor sei er be- reits seit dem Jahr 2000 stellvertretender Standortleiter gewesen. Indirekt – über die substantielle Beteiligung an der Y. – habe die R._____ somit mehrere Aufträge des AWN und der Gemeinde P._____ im Zusammenhang mit dem Ge- fahrenmanagement rund um den K._____ erhalten. Dabei habe auch N._____ persönlich von diesen Aufträgen profitiert, zumal er am finanziellen Erfolg der Y._____ beteiligt gewesen sei. All dies sei von N._____ nicht offengelegt worden. Das Vertrauen in seine Unparteilichkeit sei unter den vorliegenden Umständen nicht gegeben (act. A.9, S. 1 ff.). 3.3.Die Privatkläger rügen damit zunächst eine Befangenheit des vorgesehe- nen Gutachters wegen eigenen persönlichen Interessen. Sie machen zudem (en- ge) persönliche Beziehungen zwischen N._____ und gewissen am Verfahren be- teiligten Personen geltend. Schliesslich scheinen sie auch eine Vorbefassung an- zudeuten aufgrund des Umstandes, dass N._____ vom AWN zu einer Exkursion ins M._____ eingeladen worden sei. 4.1.Art. 183 Abs. 3 StPO verweist für den Ausstand von Sachverständigen auf Art. 56 StPO. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Art. 56 StPO konkretisiert die Ver- fassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
9 / 22 ermöglichen. Für Sachverständige gilt Art. 30 Abs. 1 BV zwar nicht, doch lassen sich dafür analoge Rechtswirkungen aus Art. 29 Abs. 1 BV ableiten (BGer 1B_82/2015 v. 30.6.2015 E. 2 m.w.H.). Denn der Sachverständige ist Entschei- dungsgehilfe des Richters und hat als solcher massgeblichen Einfluss auf die Ur- teilsfindung, sodass ihm dieselbe unabhängige Stellung zukommen muss wie dem Richter (Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in: AJP 5/99, S. 567; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit des Sachverständigen, in: Viktor Lieber et al. [Hrsg.], Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 38). 4.2.Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverstän- diger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b). Gemäss lit. f tritt sie ebenfalls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genann- ten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Art. 56 lit. f StPO (Befangen- heit "aus anderen Gründen") gelangt gegenüber den besonderen Ausstandsgrün- den gemäss Art. 56 lit. a-e StPO nur subsidiär zur Anwendung (BGE 138 IV 142 E. 2.1). 4.3.Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungs- nähe zum Streitgegenstand (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.2; BGer 1B_593/2021 v. 11.4.2020 E. 4.2). Der Umstand, dass die sachverständige Person geschäftliche Beziehungen zu einer Partei unterhielt oder unterhält, stellt nicht in jedem Fall ei- nen Befangenheitsgrund dar (BGE 97 I 1 E. 2a). Es kommt in diesem Zusammen- hang vielmehr auf die im Einzelfall gegebene Art und Intensität der geschäftlichen Beziehungen sowie deren Zeitpunkt an. Ein vereinzeltes, abgeschlossenes und länger zurückliegendes Rechtsgeschäft zwischen der sachverständigen Person und einer Partei begründet noch keine Befangenheit. Hingegen trifft dies umso eher zu, je enger und aktueller eine Geschäftsbeziehung ist (vgl. zum Ganzen Bühler, a.a.O., S. 572; Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 23
10 / 22 zu Art. 183 ZPO; Donatsch, a.a.O., S. 49; Marianne Heer, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 28 zu Art. 183 StPO; Regina Kiener/Melanie Krüsi, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006, S. 502 f.). 4.4.Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könn- te. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters be- gründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustel- len. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Bei positivem Bezug zur Partei begründen die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder Militärdienst je für sich allein noch keinen Ausstands- grund. Die gemeinsame Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer Gesellschaft genügt für die Annahme von Befangenheit ebenfalls nicht. Vielmehr dürften – wie denn auch der französische Gesetzestext zum Ausdruck bringt – nur besonders nahe Beziehungen einen Anschein der Befangenheit begründen (vgl. zum Ganzen Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstande- ten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht (BGer 1B_408/2016 v. 7.2.2017 E. 2.1 m.w.H.). Das Duzen einer Person, das heute insbesondere unter Kollegen zunehmend und weit verbreitet ist, lässt dabei noch nicht auf eine be- sondere Beziehungsnähe und damit auf den Anschein der Befangenheit schlies- sen (BGer 1B_324/2018 v. 7.3.2019 E. 4.5 m.w.H.). 5.Die Privatkläger verlangen, dass vorliegend ein Sachverständiger ernannt wird, der zu den in die Untersuchung involvierten Personen eine grösstmögliche persönliche und wirtschaftliche Distanz aufweist (vgl. act. A.1, S. 3). W._____ hält dies für ein sachfremdes Kriterium (act. A.6, S. 4 f.). In der Tat haben die Parteien
11 / 22 keinen Anspruch auf die Bestellung eines (aus ihrer Sicht) optimalen Sachver- ständigen; sofern – trotz allenfalls bestehender geschäftlicher oder persönlicher Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und einer Partei – keine Befan- genheitsgründe im Sinne des Gesetzes auszumachen sind, ist von den Parteien eine bestimmte zur Begutachtung vorgesehene, über genügend Fachkunde verfü- gende Person auch dann hinzunehmen, wenn es möglicherweise geeignetere Ex- perten gibt. Denn das Ausstandsrecht verleiht den Parteien – unbesehen um Art. 184 Abs. 3 StPO, wonach ihnen vorgängig Gelegenheit zu geben ist, sich zur sachverständigen Person zu äussern – lediglich ein (negatives) Ablehnungsrecht in Bezug auf eine bestimmte, als befangen angesehene Person, nicht hingegen ein (positives) Wahlrecht in Bezug auf eine als (optimal) geeignet angesehene Person. Gleichwohl ist zu bedenken, dass von einem forensischen Gutachten in Fachfragen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf (vgl. statt vieler BGE 141 IV 369 E. 6.1). Der gelegentlich als "Erfüllungsgehilfe" des Gerichts be- zeichnete Sachverständige hat damit einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Dementsprechend wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, angesichts der zentralen Rolle einer sachverständigen Per- son im Entscheidungsprozess des Gerichts sei an deren Unparteilichkeit ein strenger Massstab anzulegen (vgl. etwa Thomas Weibel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 183 ZPO). In BGE 120 V 357 E. 3b hielt das Bundesgericht fest, im Hinblick auf die grosse Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukomme, sei an die Un- parteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Im vorliegenden Fall kann grundsätzlich nichts anderes gelten, sind doch die Strafbehörden ohne Einschätzung von Fachleuten nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Bergsturz vom 23. August 2017 hätte vorausgesehen werden können oder nicht. 6.1.Die Privatkläger führen in ihrem Ausstandsgesuch aus, N._____ sei unter anderem Verwaltungsratspräsident der R._____ und diese habe in der Vergan- genheit Aufträge vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN erhalten. Auch aktuell stehe die R._____ in mindestens einem Auftragsverhältnis mit dem AWN und es sei davon auszugehen, dass die R._____ auch inskünftig Aufträge des Kantons Graubünden bzw. des AWN erhalten wolle. Ein für das AWN unliebsames Gutach- tenergebnis würde daher den wirtschaftlichen Interessen der R._____ entgegen- stehen (act. A.1, S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass weder der Kanton Graubünden noch das AWN Partei in der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung sind. Eine Verbindung zwischen dem AWN einerseits und O., Q., S., U. sowie W._____ andererseits zeigen die
12 / 22 Privatkläger nicht – jedenfalls nicht substantiiert – auf. Vielmehr machen sie in (allzu) pauschaler Weise geltend, N._____ kenne "die beteiligten Personen" noch von der Studienzeit her (act. A.1, S. 2). Um welche Personen es sich dabei han- delt, wird nicht näher ausgeführt. O._____ hielt diesbezüglich fest, er kenne N._____ nur vom Namen her; sowohl während als auch nach dem Studium habe er zu N._____ weder persönlich noch geschäftlich je Kontakt gehabt (act. A.4, S. 2). U._____ gab an, er habe eine Försterausbildung, aber kein Studium an einer Fachhochschule absolviert; er kenne N._____ nicht (act. A.5, S. 3). Dies blieb durch die Privatkläger unwidersprochen (vgl. act. A.8 und A.9). Es hätte jedoch an den Privatklägern gelegen aufzuzeigen, inwiefern eine Verbindung zwischen dem AWN (oder dem Kanton Graubünden im Allgemeinen) einerseits und O., Q., S., U. sowie W._____ andererseits bestehen soll. Auch wenn diese Verbindung für die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Aktenkenntnis als Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung allenfalls evident sein mag, ist zu be- achten, dass bei Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige, die sich auf Art. 56 lit. a und/oder lit. f StPO stützen, stets die Beschwerdeinstanz darüber zu entscheiden hat (Art. 59 Abs. 1 StPO; vgl. oben Erwägung 1.1). Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, von sich aus nach der angesprochenen Verbindung zu forschen. Vielmehr hat die den Ausstand verlan- gende Person in ihrem Gesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO), und dazu gehört im vorliegenden Fall unter anderem auch, dass eine Verbindung zwischen dem AWN einerseits und O., Q., S., U. sowie W._____ andererseits (substan- tiiert) dargelegt wird. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die über den Ausstand entscheidende Behörde gewisse Abklärungen von Amtes wegen vorzu- nehmen hat (vgl. hierzu oben Erwägung 2.1). 6.2.Den Untersuchungsakten (vgl. insb. StA act. 12.11, S. 14 f.) kann aber im- merhin Folgendes entnommen werden: • Q._____ ist seit Juni 2013 Spezialist Naturgefahren beim AWN und für die Gefahrenbeurteilung in seiner Region (vorliegend Region ) verant- wortlich. In dieser Funktion ist er für Gemeinden, Private und andere Amts- stellen die Anlaufstelle für regionale Fragen bezüglich Naturgefahren. Als Mitglied der kantonalen Gefahrenkommission trägt er zudem zu einer ein- heitlichen Gefahrenbeurteilung über den gesamten Kanton Graubünden bei. • W. ist seit dem Jahr 2011 Geologe beim AWN. Dabei unterstützt und berät er die Spezialisten Naturgefahren AWN in den Regionen bei geologi-
13 / 22 schen Fragestellungen, d.h. hauptsächlich bei den Naturgefahrenprozessen Sturz und Rutschung. Er ist zudem Stellvertreter des Bereichsleiters Natur- gefahren. • U._____ ist seit dem Jahr 2015 lokaler Naturgefahrenberater (LNB) der Gemeinde P.. Dabei handelt es sich um eine von einer Gemeinde bezeichnete Person, die sich in einem Kurs vertieftes Fachwissen über Na- turgefahren aneignet. Die Ausbildung wird vom Kanton durchgeführt und es wird Basiswissen zu den verschiedenen Naturgefahrenprozessen, zu den verfügbaren Gefahrengrundlagen und Hilfsmitteln sowie zur Stabsarbeit vermittelt. Periodisch gibt es Weiterbildungen. • S. war seit dem Jahr 2011 Gemeindepräsidentin der Gemeinde P.. Die Gemeindepräsidentin steht dem Gemeindevorstand vor und leitet den Gemeindeführungsstab. • O. ist seit dem Jahr 2011 Geologe bei der Z.. Die Z. ist ein privates Geologiebüro, welches seit dem Jahr 2011 mit der Beurteilung der Gefahrensituation am K._____ beauftragt ist. Die Z._____ besteht seit über 20 Jahren und ist mit der Beurteilung und Überwachung von vielen Felsinstabilitäten im Kanton Graubünden beauftragt. 6.3.Den genannten Personen wird von den Privatklägern vorgeworfen, die am K._____ bestandenen Gefahren pflichtwidrig nicht richtig eingeschätzt zu haben und damit den am 23. August 2017 stattgefundenen Bergsturz nicht vorausgese- hen zu haben, obwohl dieser bei richtiger Gefahreneinschätzung voraussehbar und – etwa durch Sperrung der im Bergsturzgebiet vorhandenen Bergwanderwege – auch vermeidbar gewesen sei (vgl. etwa StA act. 11.24 [insb. S. 10 f.]). Nach dem zuvor Ausgeführten steht fest, dass zumindest Q._____ und W._____ Ange- stellte beim AWN sind, welches bei der Gefahrenbeurteilung am K._____ involviert war. Es geht in der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung also unter anderem auch um die Verantwortlichkeit des AWN bzw. dessen Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem am 23. August 2017 stattgefundenen Bergsturz am K.; gleichzeitig sollen nach Ansicht der Privatkläger zwischen dem AWN und der R., deren Verwaltungsratspräsident N._____ ist, geschäftliche Bezie- hungen bestehen. Die Privatkläger befürchten daher, N._____ könnte, um auch weiterhin Aufträge des AWN zu erhalten, geneigt sein, sich im Gutachten mit Kritik am AWN zurückzuhalten (act. A.1, S. 2).
14 / 22 7.1.Was die genannten geschäftlichen Beziehungen zwischen dem AWN und der R._____ angeht, machten die Privatkläger in ihrer Eingabe an die Staatsan- waltschaft vom 23. Dezember 2021 geltend, die Firma R._____ sei offenbar vom Kanton Graubünden damit beauftragt worden, in T._____ (Gemeinde AB.) geophysikalische Untersuchungen durchzuführen. Es solle herausgefunden wer- den, ob es wirksame und machbare Lösungsansätze zum Stoppen der Rutschung gebe. Damit arbeite die R. zwangsläufig eng mit dem AWN zusammen (StA act. 11.30, S. 1 f.). N._____ führte hierzu aus, was die Bewältigung der Grossrut- schung in T._____ anbelange, habe die R._____ bloss einen Messauftrag in Form einer seismischen Erkundung (StA act. 1.24.2). Er bestätigte, dass "unsere Bünd- ner Filiale" (gemeint sein dürfte die Zweigstelle in X.) beruflichen Kontakt mit Mitarbeitern des AWN habe; enge private Verbindungen habe hingegen niemand (vgl. StA act. 1.24.2). Die Privatkläger schlossen aus dieser Aussage, dass die R. aktuell in mindestens einem Auftragsverhältnis mit dem AWN stehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Auftrag im Zusammenhang mit der Rutschung in T._____ nicht der einzige Auftrag sei, den die R._____ vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN in den letzten Jahren erhalten habe. Und es sei na- turgemäss davon auszugehen, dass die R., namentlich über den Standort X., auch inskünftig Aufträge des Kantons Graubünden bzw. des AWN erhal- ten wolle (act. A.1, S. 1). Falls die Staatsanwaltschaft weiterhin beabsichtige, N._____ als sachverständige Person zu ernennen, so werde beantragt, ihn vorab zu fragen, ob die Firma R._____ – nebst dem Auftrag in T._____ – in den letzten zehn Jahren noch weitere Aufträge für den Kanton Graubünden bzw. für das AWN erhalten habe und – falls ja – wie viele. Zudem sei in Erfahrung zu bringen, ob die R._____ in absehbarer Zeit mit weiteren Auftragserteilungen durch den Kanton Graubünden bzw. das AWN rechne (act. A.1, S. 2). Die Staatsanwaltschaft tätigte diesbezüglich keine weiteren Abklärungen und auch N._____ nahm dazu weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Ausstandsverfahren Stel- lung. In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2022 hielten die Privatkläger daran fest, es seien namentlich weitere Abklärungen zur Frage vorzunehmen, wie viele Auf- träge mit welchem Auftragsvolumen die R._____ in den letzten zehn Jahren vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN erhalten habe und ob die R._____ in nächs- ter Zeit mit weiteren Auftragserteilungen durch den Kanton Graubünden bzw. das AWN rechne (act. A.8). 7.2.O._____ hält den Ausführungen der Privatkläger entgegen, N._____ sei nie für die Verfahrensbeteiligten S., O., Q., U. und W._____ als Geologe geschäftlich tätig gewesen. Mithin würden zwischen N._____ und den genannten Personen keine wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, welche ein
15 / 22 Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten. Wirtschaftliche Beziehungen einer sachverständigen Person zu einer Partei würden nur dann eine Ausstands- pflicht begründen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei bestehe. Je- doch sei weder der Kanton Graubünden noch das AWN im vorliegenden Verfah- ren direkt beteiligt (act. A.4). Auch U._____ trägt vor, im vorliegenden Strafverfah- ren seien zum einen natürliche Personen als beschuldigte Parteien involviert und nicht der Kanton Graubünden oder einer seiner Anstalten. Zum anderen sei nicht die R._____ als Expertin beauftragt worden, sondern N.. Dass der vorgese- hene Sachverständige für eine Firma tätig sei, welche vom Gemeinwesen hie und da Aufträge erhalten würde, könne für sich alleine nicht zur Annahme gelangen, der Experte sei deshalb unfähig, mit der notwendigen Neutralität zu handeln (act. A.5). Auch W. weist darauf hin, dass der Kanton Graubünden bzw. das AWN nicht Partei eines allfälligen Strafverfahrens sein könnten. Die R._____ sei zudem mit dem Projekt Grossrutschung T._____ nicht beauftragt, sondern sie füh- re dort lediglich einen Messauftrag (seismische Erkundungen) durch. Genau ge- nommen gelte als Bauherrschaft (und damit als Vergabestelle) für diese Arbeiten ohnehin die Gemeinde T.. Die Projektleitung, welche die Arbeiten ausge- schrieben (und der Gemeinde auch den Vergabeantrag gestellt) habe, liege beim Büro AC.. Im Übrigen habe die R._____ in der Vergangenheit lediglich spo- radisch Aufträge vom AWN (in der Regel höchstens einen Auftrag pro Jahr) erhal- ten; das Auftragsvolumen sei jeweils relativ gering gewesen (act. A.6, S. 2 f.). Q._____ führt aus, N._____ sei Verwaltungsratspräsident einer der grössten An- bieter von Dienstleistungen in Geowissenschaften in der Schweiz. Das Unterneh- men beschäftige in der ganzen Schweiz über 180 Angestellte und unterhalte nebst dem Hauptstandort in AD._____ weitere sechs Standorte, unter anderem auch in X.. Angesichts der Grösse und des Wirkungskreises des Unternehmens könne nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem AWN gesprochen werden. Zudem würden er und W. nicht über eigene Kompetenzen bei der Vergabe von Aufträgen verfügen. Von zentraler Bedeutung sei sodann, dass der Kanton Graubünden an die Submissionsgesetzgebung gebunden sei. Auch wenn N._____ ein dem AWN missfallendes Gutachten verfassen sollte, könne die R._____ deswegen nicht durch die Weigerung weiterer Auftragsvergaben abge- straft werden (act. A.7). 7.3.Es trifft zwar zu, dass nicht die R., sondern N. als Gutachter vorgesehen ist. So ist denn auch zu beachten, dass als sachverständige Person im Sinne von Art. 183 StPO lediglich natürliche Personen in Frage kommen (vgl. Heer, a.a.O., N 8 zu Art. 183 StPO m.w.H.). Bereits deshalb eine Befangenheit ausschliessen zu können, greift jedoch zu kurz. Als Verwaltungsratspräsident der
16 / 22 R._____ ist N._____ nämlich wirtschaftlich und persönlich eng mit dieser verbun- den (woran auch die Grösse des Unternehmens nichts ändert), was im Rahmen von Art. 56 lit. a und f StPO nicht unberücksichtigt bleiben kann. Kommt hinzu, dass N._____ eine (Minderheits-) Beteiligung an der R._____ anerkannt hat (act. A.10). Dasselbe gilt im Grunde genommen auch mit Bezug auf den Kanton Graubünden bzw. das AWN: Diese selbst sind zwar nicht Partei des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfah- rens. Bei W._____ und Q._____ handelt es sich jedoch um (leitende) Angestellte des AWN bzw. des Kantons Graubünden. Auch diesbezüglich besteht somit eine enge Verbindung zwischen Verfahrensbeteiligten des Strafverfahrens und dem Kanton Graubünden bzw. dem AWN als (potentieller oder tatsächlicher) Auftrag- geber für die R.. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Kanton Graubün- den bzw. das AWN an die Submissionsgesetzgebung gehalten sind, zumal den Vergabebehörden bei Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. etwa VGer GR U 16 44 v. 11.8.2016 E. 4a m.w.H.). Nicht zu folgen ist sodann der verschiedentlich geäus- serten Auffassung, die wirtschaftlichen Beziehungen müssten derart intensiv sein, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könnte (vgl. insb. act. A.4, S. 2; act. A.7, S. 3). Vielmehr kommt es auf die im Einzelfall gegebene Art und Intensität der geschäftlichen Beziehungen sowie deren Zeitpunkt an. Ein vereinzeltes, abgeschlossenes und länger zurückliegendes Rechtsgeschäft zwi- schen der sachverständigen Person und einer Partei begründet noch keine Be- fangenheit. Hingegen trifft dies umso eher zu, je enger und aktueller eine Ge- schäftsbeziehung ist (vgl. oben Erwägung 4.3). Was das Projekt Grossrutschung T. anbelangt, so mag zwar durchaus sein, dass die R._____ nicht mit dem (Gesamt-)Projekt beauftragt ist, sondern lediglich einen Messauftrag durchführt. Jedoch handelt es sich auch dabei um eine geschäftliche Beziehung. W._____ weist darauf hin, dass die Bauherrschaft bei diesem Projekt die Gemeinde T._____ sei, dieser mithin auch die Funktion als Vergabestelle zukomme. N._____ hat diesbezüglich bestätigt, dass die R._____ in diesem Rahmen beruflichen Kon- takt mit Mitarbeitern des AWN habe (vgl. StA act. 1.24.2). Über Art und Intensität der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem AWN und der R._____ liegen zwar nicht genügend Informationen vor, die eine abschliessende Beurteilung zulassen würden (vgl. dazu auch oben Erwägung 2). W._____ gab aber immerhin an, die R._____ habe in der Vergangenheit sporadisch Aufträge vom AWN (in der Regel höchstens einen Auftrag pro Jahr) erhalten (act. A.6, S. 2 f.). Auch wenn nach An- gaben von W._____ das Auftragsvolumen dabei relativ gering gewesen ist, spricht dies doch für eine gewisse Regelmässigkeit der geschäftlichen Kontakte.
17 / 22 7.4.Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich somit, dass zwischen dem AWN und der R._____ in der Vergangenheit geschäftliche Beziehungen bestanden ha- ben, die über mehrere Jahre hinweg jedenfalls eine gewisse Konstanz und damit auch eine gewisse Intensität aufwiesen. Zudem wird von N._____ auch nicht gel- tend gemacht, die R._____ beabsichtige in Zukunft nicht mehr, sich um Aufträge des AWN zu bemühen, bzw. sie würde entsprechende Angebote ablehnen. Als Verwaltungsratspräsident der R._____ verfügt N._____ über ein nicht unerhebli- ches Interesse daran, dass die R._____ auch in Zukunft Aufträge vom AWN er- hält. 8.1.In ihrem Ausstandsgesuch weisen die Privatkläger darauf hin, N._____ sei vom AWN zu einer gemeinsamen Exkursion in die Bergsturzregion eingeladen worden. Dabei sei es zu einem Fachaustausch zwischen N._____ und W._____ zum hier interessierenden Bergsturz gekommen. Unter diesen Umständen müsse bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommen- heit klar bejaht werden (act. A.1, S. 2 f.). In ihrer Eingabe vom 16. Mai 2022 halten die Privatkläger zudem daran fest, es seien Abklärungen zur Frage vorzunehmen, ob N._____ seine Kosten selber getragen habe oder ob Reise, Übernachtung, Verköstigung etc. vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN bezahlt worden seien. Zudem sei in Erfahrung zu bringen, wie der Fachaustausch abgelaufen und was besprochen worden sei, wer seitens des AWN an diesem Fachaustausch alles teilgenommen habe und ob es vom Fachaustausch etwas Schriftliches (z.B. ein Protokoll oder eine Aktennotiz) gebe (act. A.8). N._____ hielt in diesem Zusam- menhang fest, er sowie weitere Personen seien im Jahr 2019 durch AE._____ vom AWN zu einer gemeinsamen Exkursion mit anschliessendem Fachaustausch zum Bergsturz im V._____ mit gleichzeitigen Murgängen eingeladen worden. Die- ser Austausch sei für alle teilnehmenden Personen der erste physische Kontakt mit W._____ und weiteren Mitarbeitern des AWN gewesen. Seither hätten keine Kontakte mehr stattgefunden. Im Übrigen habe er auch keine Interviews oder Stel- lungnahmen abgegeben, da er die Situation zu wenig gut gekannt habe (StA act. 1.24.2). 8.2.Anhand der Angaben von N._____ steht fest, dass die von den Privatklä- gern erwähnte Exkursion ins M._____ tatsächlich stattgefunden hat. Auch wenn der genaue Ablauf des Anlasses (bislang) nicht näher geklärt ist bzw. diesbezüg- lich keine entsprechenden Dokumente bei den Akten liegen, hat N._____ immer- hin bestätigt, dass ein Fachaustausch zum Bergsturz vom 23. August 2017 erfolgt ist. Damit aber kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass N._____ bei dieser Gelegenheit durch Mitarbeiter des AWN mit deren Sicht-
18 / 22 weise der Geschehnisse und Verantwortlichkeiten konfrontiert wurde, sodass frag- lich erscheint, ob unter diesen Umständen die Meinungsbildung von N._____ noch als genügend ergebnisoffen bezeichnet werden kann. Dabei ist auch zu berück- sichtigen, dass es bei besagter Exkursion zum ersten physischen Kontakt zwi- schen N._____ und W._____ bzw. weiteren Mitarbeitern des AWN gekommen ist, was die Vermutung nahelegt, dass der entsprechende Fachaustausch für N._____ umso prägender war. Jedenfalls weckt die Beteiligung von N._____ an besagter Exkursion gewisse Zweifel daran, ob er noch in der Lage ist, sich genügend un- voreingenommen mit der Sache zu befassen. 9.1.In ihrer Eingabe vom 24. August 2022 brachten die Privatkläger vor, die R._____ sei zum Zeitpunkt des Bergsturzes substantiell an einem Unternehmen beteiligt gewesen, das seit dem Jahr 2013 im Gefahrenmanagement rund um den K._____ tätig gewesen sei. Dabei handle es sich um die Firma Y.. Diese sei im März 2012 von der R. gegründet worden. Die Y._____ habe im Jahr 2013 im Auftrag des AWN sowie der Gemeinde P._____ unter anderem ein Mur- gang-Alarmsystem im M._____ installiert. Nach dem Bergsturz vom 23. August 2017 habe die Y._____ den Auftrag erhalten, ein Radargerät zur permanenten Überwachung des Abbruchgebiets zu installieren. Die R._____ habe auch noch im Zeitpunkt des Bergsturzes und im Zeitpunkt der Installation des zuvor genannten Radargeräts eine substantielle Beteiligung an der Y._____ gehalten (act. A.9, S. 1 f.). Diese Ausführungen werden von N._____ im Grundsatz nicht bestritten; er weist jedoch darauf hin, dass die R._____ per 1. Januar 2020 ihre Beteiligung an der Y._____ vollständig verkauft habe. Somit hätten zum Zeitpunkt der Anfrage als Experte keine wirtschaftlichen Interessen bestanden (act. A.10). 9.2.Aufgrund des (von den Privatklägern unbestritten gebliebenen) Umstandes, dass die R._____ ihre Beteiligung an der Y._____ per 1. Januar 2020 verkauft hat, kann zwar nicht davon gesprochen werden, die R._____ (und damit indirekt auch N.) habe aktuell noch ein wirtschaftliches Interesse an der Y.. Insofern spielt auch keine Rolle, ob bei einem dem AWN (oder der Gemeinde P.) missfallenden Gutachten die Y. zukünftig nicht mehr mit Aufträgen des AWN (oder der Gemeinde P.) betraut würde. Eine andere Frage ist hingegen, ob das von der Y. installierte Murgang-Alarmsystem in irgendeiner Weise Ein- fluss auf die Vorkommnisse vom 23. August 2017, namentlich auf den mutmassli- chen Tod der acht vermissten Personen, gehabt haben könnte. Dem Bericht des AWN vom 19. Januar 2018 zuhanden der Kantonspolizei Graubünden ist hierzu zu entnehmen, dass die Y._____ von der Gemeinde P._____ am 1. März 2013 mit der Installation einer Murgangalarmanlage beauftragt wurde (StA act. 12.11, S.
19 / 22 25). Weiter wird ausgeführt, dieser Massnahme sei "basierend auf der Gefahren- beurteilung" eine Einschätzung der Risikosituation vorausgegangen (StA act. 12.11, S. 26). Ob die Y._____ in diese Gefahrenbeurteilung miteinbezogen war und – falls ja – welche Empfehlungen sie dabei abgab, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Ein entsprechender Einbezug erscheint jedoch nicht als dermassen unwahrscheinlich, dass er vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnte. In- sofern geht es in diesem Zusammenhang letztlich nicht um aktuelle wirtschaftliche Interessen, sondern um allfällige Verantwortlichkeiten der Y._____ im Zeitpunkt des Bergsturzes. 10.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwischen dem für die Begutachtung vorgesehenen N._____ einerseits und dem Untersuchungsgegen- stand sowie dem AWN bzw. gewissen in das Strafverfahren involvierten Personen andererseits diverse Berührungspunkte bestanden und nach wie vor bestehen. In einer Einzelbetrachtung vermöchten diese Berührungspunkte möglicherweise nicht zu genügen, um einen Anschein der Befangenheit von N._____ annehmen zu können. Zu beachten ist aber, dass im Rahmen von Art. 56 lit. a und f StPO die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. hier- zu Keller, a.a.O., N 10 zu Art. 56 StPO, der darauf hinweist, dass sich eine ausstandsbegründende Befangenheit auch aus einer Kombination von Elementen ergeben könne, wenn zwar ein einzelner Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a-e StPO nicht erfüllt sei, indessen das Zusammentreffen oder Zusammenwirken mehrerer Faktoren ein Mass annehme, dass damit ein "anderer Grund" im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erfüllt sei). In einer Gesamtwürdigung der zuvor aufgezeig- ten Umstände – namentlich der seit Längerem bestehenden geschäftlichen Bezie- hungen zwischen der R._____ und dem AWN, der Teilnahme von N._____ an einer vom AWN organisierten Exkursion in das M._____ mit entsprechendem Fachaustausch unter den beteiligten Personen und der Auftragstätigkeit der Y._____ im M._____ (Installation eines Murgang-Alarmsystems) bereits vor dem Bergsturz vom 23. August 2017 – kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die "Verflechtungen" zwischen N._____ und dem Untersuchungsgegenstand bzw. den im Strafverfahren involvierten Personen und Behörden das Mass des sozial Üblichen überschreiten. Bei dieser Sachlage bestehen zumindest Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit des von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Sachverständigen erwecken. 10.2. Bei alldem ist nicht gesagt, dass N._____ tatsächlich befangen wäre. Dies ist letztlich auch nicht entscheidend (BGE 137 II 431 E. 5.2). In Anbetracht der Bedeutung eines forensischen Gutachtens für den Ausgang des Verfahrens recht-
20 / 22 fertigt sich jedoch eine gewisse Strenge bei der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation gesagt werden kann, das Ergebnis der Expertise erscheine bei ob- jektiver Betrachtungsweise noch als offen (vgl. zu diesem Kriterium auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 56 StPO). Für das Kan- tonsgericht erscheint dies als zweifelhaft, sodass das Ausstandsgesuch der Pri- vatkläger gutzuheissen ist. Bei diesem Ergebnis muss auf die von den Privatklä- gern geltend gemachten persönlichen Beziehungen zwischen N._____ und gewis- sen im Strafverfahren beteiligten Personen nicht näher eingegangen werden. 11.1. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dies gilt unabhängig davon, ob der da- von Betroffene sich dem Gesuch widersetzt hat oder nicht (Keller, a.a.O., N 11 zu Art. 59 StPO). Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwi- schenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beur- teilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsge- suchen durch die Beschwerdeinstanz (vgl. etwa KGer GR SK2 19 47 v. 2.9.2019 E. 6). In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben. 11.2. Die obsiegende Partei hat in sinngemässer Anwendung von Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für ihre Aufwendungen (KGer GR SK2 12 29 v. 4.1.2013 E. 4; vgl. auch Kel- ler, a.a.O., N 12 zu Art. 59 StPO). Bei den Gesuchstellern handelt es sich um in der Strafuntersuchung zugelassene Privatkläger (vgl. hierzu auch StA act. 1.22). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. etwa KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2 m.w.H.). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und zunächst überhaupt einen Antrag stellen und diesen sodann beziffern und belegen. Der Untersuchungs- grundsatz gilt hierbei nicht (BGer 1B_475/2011 v. 11.1.2012 E. 2.2). Vorliegend fehlt es bereits an einem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Auch wurde von den (anwaltlich vertretenen) Privatklägern keine Honorarnote ein- gereicht, was allenfalls als Antragstellung hätte angesehen werden können – dies, obwohl die Parteien über den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens orientiert wurden (act. D.15). Im Übrigen fehlt es auch an einer Bezifferung sowie der ent- sprechenden Belege. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
21 / 22 Privatkläger auf eine Entschädigung verzichten. Ihnen ist daher keine Parteien- tschädigung zuzusprechen. 11.3. Soweit die Gesuchsgegner nicht auf eine Stellungnahme verzichtet haben (wofür sie ohnehin nicht zu entschädigen wären), haben sie die Abweisung des Gesuchs beantragt. Sie gelten daher als unterliegend, sodass ihnen keine Partei- entschädigung zusteht. 12.Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Be- schwerde an das Bundesgericht zulässig.
22 / 22 Demnach wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass N._____ im Hinblick auf die in Aussicht genom- mene Begutachtung in der Strafuntersuchung VV.2018.1702 der Staatsan- waltschaft Graubünden als befangen zu gelten hat. 3.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: