Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 13. Dezember 2022 ReferenzSK2 21 86 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstandüble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.11.2021, mitgeteilt am 08.11.2021 (Proz. Nr. VV.2020.3359) Mitteilung15. Dezember 2022
2 / 15 Sachverhalt A.A._____ führt mit der ehemaligen Ehefrau des in C._____ wohnhaften B._____ und deren Tochter D._____ einen gemeinsamen Haushalt. Die Regelung der Obhut über die gemeinsame Tochter war Gegenstand eines Zivilverfahrens vor dem Regionalgericht Imboden. B.Mit Schreiben vom 24. November 2020 stellte A._____ bei der Staatsan- waltschaft Graubünden Strafantrag gegen B._____ wegen übler Nachrede, Ver- leumdung, Irreführung der Rechtspflege sowie "aller weiterer in Frage kommender Tatbestände". C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 29. April 2021 eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB (VV.2020.3359). D.Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft an die Oberstaatsanwaltschaft E._____ und ersuchte diese um Übernahme der Strafver- folgung. E.Die Staatsanwaltschaft E._____ teilte ihrerseits mit Schreiben vom 18. Mai 2021 mit, das Verfahren übernommen sowie den Sachverhalt geprüft zu haben. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei jedoch gestützt auf § 35c des I._____ Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) abgesehen worden. F.Daraufhin zeigte die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Parteimitteilung vom 27. Juli 2021 den Abschluss des Verfahrens VV.2020.3359 an und stellte den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Sie verfügte gleichzeitig eine Frist von 10 Tagen für die Einreichung von Beweisanträgen. G.Mit Schreiben vom 3. August 2021 brachte A._____ diverse neue Sachver- halte zur Anzeige. H.Mit Verfügung vom 5. November 2021, mitgeteilt am 8. November 2021, ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Einstellung des Strafverfahrens gegen B._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB an. Die Ver- fahrenskosten gingen zu Lasten des Kantons und eine Entschädigung wurde mangels nennenswerter Umtriebe des Beschuldigten nicht zugesprochen. I.Mit Eingabe vom 12. November 2021 (Datum Poststempel: 15. November 2021) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der
3 / 15 Einstellungsverfügung und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren VV.2020.3359 fortzusetzen. J.Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'500.00 bis zum 29. November 2021 aufgefordert, deren Eingang fristgerecht verzeichnet werden konnte. K.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 20. Dezember 2021), auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerdeschrift die Begründungsanfor- derungen nicht erfülle. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. L.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich zur Sache nicht ver- nehmen. Erwägungen 1.Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist im Kanton Graubünden nach Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) das Kantonsgericht. Art. 396 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Die ange- fochtene Einstellungsverfügung (StA act. 28) wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 mitgeteilt. Die Einreichung der Beschwerde am 15. November 2021 (Datum Poststempel, act. A.1) erfolgte demnach fristgerecht. 2.Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessenüberschreitung und Ermessensmissbrauch), Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO: Genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. d). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelin- stanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
4 / 15 Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011 [zit. Beschwerde], N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 6.1.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [zit. Basler Kommentar], N 9e zu Art. 396 StPO). Sind im Entscheid mehrere selbständige Begründungen für den- selben Gegenstand enthalten, muss sich grundsätzlich auch die Begründung des Rechtsmittels mit allen auseinandersetzen. Ansonsten ist gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert; es kann ein Nichteintretensentscheid ergehen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 = Pra 2007 Nr. 129). Die Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist in denjenigen Fällen geboten, in welchen die Unregel- mässigkeit sofort erkennbar ist und durch entsprechenden Hinweis an die betref- fende Partei verbessert werden kann, ein Nichteintreten mit anderen Worten über- spitzt formalistisch wäre. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Mar- tin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Mit der ratio legis von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht vereinbar wäre, wenn die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe letztlich zu einer Verlängerung der Be- schwerdefrist führte. Dies käme einer Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO gleich, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (so bereits KGer SK2 15 18 v. 17.9.2015 E. 3.4; BGer 6B_182/2020 v. 6.1.2021 E. 2.5). 2.1.Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid, das Verfahren VV.2020.3359 einzustellen, in der Verfügung vom 5. November 2021 (act. B.1; StA act. 28) einlässlich, wobei sich im Wesentlichen vier selbständige Begründun- gen entnehmen lassen. 2.1.1. In Bezug auf das mit Strafantrag vom 24. November 2020 vom Beschwer- deführer vorgebrachte inkriminierte Verhalten – also die Verleumdungen und An- schuldigungen in zwei Eingaben an das Regionalgericht Imboden vom 22. Sep- tember 2020 (StA act. 3) und vom 29. Oktober 2020 (StA act. 4) – stützt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m.
5 / 15 Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO (siehe dazu E. 2 und 3 der Einstellungsverfügung, act. B.1 und StA act. 28). Nach den genannten Bestimmungen kann die Staats- anwaltschaft von der Strafverfolgung absehen und die Einstellung des Verfahrens verfügen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird und keine überwiegenden Interes- sen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Da der Beschuldigte die Schreiben an seinem Wohnort in F._____ verfasst habe und in C._____ wohnhaft sei, habe die Staatsanwaltschaft Graubünden die Oberstaatsanwaltschaft E._____ um Über- nahme der Strafverfolgung ersucht (StA act. 7). Die Staatsanwaltschaft E._____ habe diese sodann übernommen, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedoch abgesehen, weil es sich beim Delikt der üblen Nachrede um ein Privatan- klagedelikt handle und ein Anfangsverdacht für eine durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgende Handlung (Offizialdelikt) aus dem Sachverhalt nicht habe erkannt werden können (vgl. auch StA act. 8). Als Privatanklagedelikte würden im I._____ Strafrecht strafbare Handlungen bezeichnet, die nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Geschädigten selbst gerichtlich verfolgt würden. Der Beschwerde- führer habe entsprechend die Möglichkeit, bzw. – wolle er das inkriminierte Verhal- ten verfolgt wissen – die Obliegenheit, eine Privatanklage beim zuständigen Ge- richt anzustrengen. Es habe ihm offen gestanden und sei ihm ohne Weiteres zu- zumuten gewesen, seine Interessen im Privatanklageverfahren weiter zu verfol- gen. Dies wäre ihm auch vor dem Hintergrund der noch laufenden einjährigen Ver- jährungsfrist (§ 57 des I._____ Strafgesetzbuchs [nachfolgend: StGB ]) mög- lich gewesen. Einem Absehen von der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz stünden somit keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegen. 2.1.2. Mit Schreiben vom 3. August 2021 (StA act. 13) legte der Beschwerdefüh- rer dem Beschwerdegegner die Begehung weiterer Ehrverletzungsdelikte zur Last. Er soll am 24. Juli 2020 (StA act. 14), am 5. August 2020 (StA act. 15) und am 26. Oktober 2020 dem Regionalgericht Imboden persönlich Dokumente überge- ben haben, welche die ihm zur Last gelegten Tatbestände beinhalteten. Diesbe- züglich führte die Staatsanwaltschaft aus, die vom Beschwerdegegner verfassten Eingaben vom 24. Juli 2020 und vom 5. August 2020 enthielten keine direkten Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner und seien daher nicht relevant (siehe E. 4b der Einstellungsverfügung, act. B.1 und StA act. 28). Aus der per Post ver- sandten Gefährdungsmeldung vom 29. Oktober 2020 (StA act. 4 und 17) ergebe sich zwar, dass der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2020 beim Gericht in G.__ gewesen sei, wobei aber der Inhalt eines angeblich stattgefundenen Ge- sprächs unbekannt sei. Zur Prüfung einer strafbaren Handlung sei daher einzig auf das in C._____ verfasste Schreiben vom 29. Oktober 2020 (dazu vorstehend
6 / 15 E. 2.1.1) abzustellen. Für die Übernahme des Strafverfahrens durch die I._____ Behörden sei überdies nicht erforderlich, dass die Taten (ausschliesslich) in C._____ begangen worden seien, sondern es sei in Berücksichtigung von Art. 88 IRSG (SR 351.1) vielmehr auf den Aufenthaltsort des Beschuldigten abzustellen. 2.1.3. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben vom 3. August 2021 Whats- App Chatnachrichten zwischen dem Beschwerdegegner und dessen ehemaligen Ehefrau vom Juli bis Oktober 2020 ins Recht (vgl. StA act. 16), welche Drohungen enthalten sollen. Auch machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 20. Sep- tember 2020 vom Beschwerdegegner verbal beschimpft und beleidigt worden (vgl. StA act. 13, S. 2). Bezüglich beider Sachverhalte hielt die Staatsanwaltschaft in E. 4c und d der Einstellungsverfügung (act. B.1; StA act. 28) fest, die Strafantrags- frist von drei Monaten sei bereits verstrichen, weshalb das Verfahren in der Schweiz einzustellen sei. 2.1.4. Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft aus, den Ausführungen des Be- schwerdeführers in der Eingabe vom 3. August 2021, wonach sich B._____ der Entführung eines minderjährigen Kindes schuldig gemacht haben soll, sei kein hinreichender Tatverdacht zu entnehmen. Das Vorbringen sei auch nicht weiter konkretisiert worden (act. B.1 und StA act. 28 jeweils E. 4e). 2.1.5. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. August 2021 sei an dieser Stelle bemerkt, dass es sich dabei entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht um (sinngemäss als solche zu behan- delnde) Beweisanträge handelt. Es wurden vom Beschwerdeführer vielmehr neue Tatvorwürfe erhoben. Aus der Einstellungsverfügung geht denn auch hervor, dass die einzelnen Vorwürfe zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, ohne dieses vorgängig formell auszudehnen. Die Einstellung des Verfahrens auch in Bezug auf die besagten neuen Tatvorwürfe zu prüfen, war daher richtig. Es wa- ren jedoch entgegen E. 4a und f der Einstellungsverfügung keine Beweisanträge vorhanden, die abzulehnen waren. 2.2.1. In Bezug auf die Begründung der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass sich darin keine Anträge befinden, die als solche gekennzeichnet sind. Die Eingabe enthält ausschliesslich eine Begründung im engeren Sinne. Dies schadet jedoch nicht, verfährt die Praxis bei Laieneingaben doch grosszügig. Der Antrag muss sich – ohne ausdrücklich formuliert worden zu sein – sinngemäss den Akten bzw. durch Auslegung aus der übrigen Begründung entnehmen lassen (Zieg- ler/Keller, a.a.O., N 1b zu Art. 385 StPO; Guidon, Basler Kommentar, N 9e zu Art. 396 StPO). Vorliegend lassen sich die Anträge den Ziff. 13 und 14 der Begrün-
7 / 15 dung entnehmen, welche so zu verstehen sind, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung, verbunden mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren Pr. Nr. VV.2020.3359 fortzusetzen, begehrt. 2.2.2. Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung der Staatsanwaltschaft fast gar nicht ein. Immerhin in Ziff. 8 seiner Be- schwerde (act. A.1) nimmt er wohl auf die Erwägungen 4c und d der Einstellungs- verfügung Bezug (ohne diese allerdings ausdrücklich zu erwähnen): Er behauptet, dass der Strafantrag für "die Antragsdelikte" fristgerecht gestellt worden sei. Ge- meint sein dürfte damit der Strafantrag vom 3. August 2021 (betreffend Drohungen in den Textnachrichten vom Juli bis Oktober 2020 sowie betreffend verbale Be- schimpfungen und Beleidigungen vom 20. September 2020), welchen die Staats- anwaltschaft als verspätet erachtete. Damit bestreitet der Beschwerdeführer impli- zit die Begründung der Staatsanwaltschaft. Blosse Bestreitungen genügen der erforderlichen Substantiierung jedoch nicht. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfahrenshandlung ausein- anderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen, und auf welche Beweismittel er sich dabei stützt. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung einfach bestritten oder das Gegenteil be- hauptet wird (Guidon, Beschwerde, N 392). Ebenso als implizite Bestreitung der in E. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung lässt sich Ziff. 9 der Beschwerde verstehen, wo der Be- schwerdeführer behauptet, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden im Kanton Graubünden sei deshalb gegeben, weil der Beschwerdegegner erwiese- nermassen eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben habe. Damit geht er aber mit keinem Wort auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Frage ein, weshalb von einer weiteren Verfolgung in der Schweiz abzusehen sei. Warum die Begründung eines Zustellungsdomizils daran etwas ändern sollte, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Das ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, nach- dem Parteien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO grundsätzlich gehalten sind, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Die Begründung einer Zuständigkeit der Schweizerischen Behör- den ist damit selbstredend nicht verbunden. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 10 seiner Beschwerde behauptet, dass trotz seiner Eingabe an das Bezirksgericht H._____ (act. B. 2) auch in C._____ kein Verfahren gegen den Beschwerdegegner durchgeführt werde, will er womöglich geltend machen, die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO für eine Ein-
8 / 15 stellung des Verfahrens seien nicht erfüllt. Damit würde er Bezug auf Erwägung 3 der angefochtenen Verfügung nehmen. Allerdings liegt der vom Beschwerdeführer angesprochene Entscheid des Bezirksgerichts H., die "elektronische Infor- mation vom 29. September 2021", nicht bei den Akten. Überhaupt nicht dargelegt wird vom Beschwerdeführer der Grund dafür, weshalb das Bezirksgericht H. kein Verfahren gegen den Beschwerdegegner durchgeführt haben soll. Es steht damit nicht fest, ob die Behauptung des Beschwerdeführers überhaupt zutrifft und allenfalls aus welchen Gründen kein Strafverfahren durchgeführt wird, was eben- falls wesentlich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstellung des Ver- fahrens in der Schweiz wäre. Im Prinzip bestreitet der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt lediglich die Erwägungen der Staatsanwaltschaft. Dies ist mit Blick auf das Erfordernis der Substantiierung der Beschwerdebegründung nicht ausrei- chend. Mit der Begründung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Entführung eines minderjährigen Kindes (Erwägung 4e der angefochtenen Verfügung) setzt sich die Beschwerdeschrift überhaupt nicht auseinander. Demzu- folge hat sich auch die Beschwerdeinstanz nicht weiter damit zu befassen. Im Ergebnis kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht rechtsgenügend nach. Dies obschon in der Rechtsmittelbelehrung der Einstel- lungsverfügung explizit darauf hingewiesen wurde (act. B.1; StA act. 28). Der grösste Teil der Begründung des Beschwerdeführers beschränkt sich darauf, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu kritisieren. Es handelt sich dabei um Kritik rein appellatorischer Natur, ohne dass konkret aufgezeigt wird, welche Gründe einen anderen Entscheid als die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt. Folglich sind die Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Eine Nachfristansetzung war nicht not- wendig, zumal die Beschwerdebegründung nicht nur an offensichtlichen, einfach zu behebenden Formfehlern leidet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.Selbst wenn, unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine Lai- enbeschwerde handelt, von einer genügenden Rechtsmittelbegründung auszuge- hen und auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen wie nach- folgend aufzuzeigen ist. 3.1.Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO statuiert, dass die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn nach gesetz- licher Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
9 / 15 Sowohl Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts können einen solchen Verzicht vorsehen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1273). So sieht Art. 8 Abs. 3 StPO vor, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfol- gung absehen können, wenn eine Straftat bereits von einer ausländischen Behör- de verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird, sofern nicht über- wiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Gemäss Abs. 4 der- selben Bestimmung wird in diesen Fällen ein laufendes Verfahren eingestellt (vgl. zum Ganzen Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 17 zu Art. 319 StPO m.w.H.). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden u.a. gestützt auf Art. 88 IRSG am 7. Mai 2021 ein Strafübernahmeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft E._____ (vgl. StA act. 7). Die Staatsanwaltschaft E._____ antwortete mit Schrei- ben vom 18. Mai 2021 (StA act. 8), dass sie das Verfahren "zu Geschäftszahl 29 St 116/21h übernommen" und den Sachverhalt geprüft habe. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in C._____ sei jedoch gemäss § 35c des I._____ Staatsanwaltschaftsgesetzes (nachfolgend: StAG) abgesehen worden, weil ein Anfangsverdacht einer durch die Staatsanwaltschaft E._____ zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialdelikt) aus dem Sachverhalt nicht habe erkannt wer- den können. Beim Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 StGB J._____ hand- le es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches die Staatsanwaltschaft E._____ nicht zuständig sei. Dass die Übertragung der Strafverfolgung formell und materiell rechtmässig erfolg- te, ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Zu prüfen ist, ob damit angesichts des nachfolgenden Verzichts auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in C._____ ein genügender Grund vorlag, um das Strafverfahren in der Schweiz gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. 2 StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO einzustellen. 3.2.Art. 8 Abs. 3 StPO soll sicherstellen, dass Verfahren, die durch ein auslän- disches Urteil sinnlos würden, bereits in einem frühen Verfahrensstadium einge- stellt werden können, wodurch unnötiger Verfahrensaufwand vermieden werden soll. Damit ist die Bestimmung ein wirksames Instrument zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und zur Verbesserung der internationalen Verfahrenskoordina- tion. Art. 8 Abs. 3 StPO erlaubt eine Verfahrenseinstellung bereits bevor ein aus- ländisches Urteil vorliegt. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist nicht von Be- lang, ob das ausländische Verfahren bereits hängig ist, oder ob es erst durch die
10 / 15 schweizerischen Behörden ans Ausland übertragen wird. Um allfälligen Unsicher- heiten bezüglich Ausgang des ausländischen Verfahrens Rechnung zu tragen, kommt auch eine Sistierung des schweizerischen Verfahrens nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO in Betracht (Gerhard Fiolka/Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 93 ff. zu Art. 8 StPO; vgl. auch BGer 1B_318/2017 v. 30.11.2017 E. 2.1; AppGer BS BES.2020.102 v. 1.7.2021 E. 4.5). Führen ausländische Behörden das Verfahren auf Ersuchen der Schweiz, etwa aufgrund eines Strafü- bernahmebegehrens, durch, gelangen die Wirkungen nach Art. 89 IRSG zur An- wendung. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung dürfen schweizerische Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergrei- fen, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen. Mit der Annahme des schweizerischen Strafübernahmeersuchens durch das Ausland entfällt die schweizerische Zustän- digkeit (Lea Unseld, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internatio- nales Strafrecht, Basel 2015, N 1 zu Art. 89 IRSG; BGE 129 II 449 E. 2.1). Wie bereits dargelegt hat die Staatsanwaltschaft E._____ am 18. Mai 2021 in ei- nem ersten Schritt das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden über- nommen, dann aber in einem zweiten Schritt einen Anfangsverdacht einer durch die Staatsanwaltschaft E._____ zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C._____ zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I._____ Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J.]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I._____ Strafbehörden; Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG) und unmittel- bar darauffolgend ein möglicher Wiederaufnahmegrund (Absehen von der Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens; Art. 323 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG e con- trario). Da die Mitteilung der Staatsanwaltschaft E._____ betreffend Übernahme und Nichtanhandnahme des Verfahrens mit dem gleichen Schreiben erfolgte, ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen das Verfahren hätte einstellen dürfen, was nachfolgend zu prüfen ist.
11 / 15 3.3.Die Staatsanwaltschaft rechtfertigt die Einstellung damit, dass der Be- schwerdeführer die Möglichkeit bzw. die Obliegenheit gehabt habe, eine Privatan- klage beim zuständigen Gericht anzustrengen. Es sei ihm offen gestanden und ohne Weiteres zuzumuten gewesen, seine Interessen im Privatanklageverfahren weiter zu verfolgen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO erfüllt und einem Absehen von einer weiteren Verfolgung in der Schweiz stünden keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegen. 3.3.1. Die Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IRSG bedingt zunächst, dass die Tat nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbar und verfolgbar sein muss, wobei die Rechtsprechung hierfür eine ab- strakte Prüfung genügen lässt (BGE 118 Ib 269 E. 3b; Unseld, a.a.O., N 10 zu Art. 88 IRSG). Die Tat der üblen Nachrede ist gemäss § 111 StGB J._____ strafbar. Dabei legt § 117 Abs. 1 StGB J._____ fest, dass die strafbaren Handlungen nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen sind. Der in seiner Ehre Verletzte ist zur Anklage berechtigt (Marginalie zu § 117 StGB J.), womit er Privatanklage führen darf (vgl. § 71 StPO J.). Wenngleich also die Tat nach dem Recht des um Übernahme ersuchten I._____ Staats nur mittels Privatankla- geverfahren verfolgbar ist, so ist sie damit doch im Sinne von Art. 88 IRSG ver- folgbar. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 StPO zu Recht bejaht. 3.3.2. Einem Absehen von der Strafverfolgung dürfen gemäss Art. 8 Abs. 3 StPO keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Über- wiegende Interessen der Privatklägerschaft können sich in einer Konstellation wie der vorliegenden daraus ergeben, dass die Durchführung eines Privatanklagever- fahrens im Ausland für einen juristischen Laien mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vornahme der für die Ermittlungen und das Hauptverfahren notwendigen Prozesshandlungen überwie- gend dem Privatankläger obliegen. In C._____ hat das Opfer bei Gericht die An- ordnung von Ermittlungsmassnahmen zu beantragen (§ 71 Abs. 1 StPO J.). Das Hauptverfahren wird auf Grund einer Privatanklage durchgeführt, wobei diese den Erfordernissen einer Anklageschrift zu entsprechen hat (§ 71 Abs. 3 StPO J.). Ferner hat das Opfer in der Rolle als Privatankläger im Hauptverfahren grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft (§ 71 Abs. 6 StPO J.). In § 71 Abs. 7 StPO J. ist die gesetzliche Vermutung verankert, der Privatankläger verzichte auf die Verfolgung, wenn er die erforderlichen Anträ- ge nicht stellt oder nicht zur Hauptverhandlung kommt. In diesen Fällen wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt. All das zeigt, dass in C._____ die dem Pri-
12 / 15 vatanklageverfahren inhärenten Anforderungen für einen juristischen Laien relativ hoch sind. Das Kantonsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahre 2018 die Frage, ob damit einem Absehen von einer weiteren Verfolgung in der Schweiz überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstünden, verneint (KGer GR SK2 18 18 v. 13.8.2018 E. 3.3). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der sich stellenden Schwierigkeiten eines Privatanklageverfahrens in C._____ festzu- halten ist, braucht an dieser Stelle aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter geprüft zu werden. 3.3.3. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. August 2021 beim Bezirks- gericht H._____ eine mit "Strafantrag und Strafanzeige" betitelte Eingabe einge- reicht, und zwar vor Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 111 StGB J._____ i.V.m. § 57 Abs. 3 StPO J.; act. A.1, Ziff. 10; act. B.2). Dabei war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben anwaltlich beraten (act. A.1, Ziff. 10). Offenbar ist es ihm gelungen, in C. ein Privatanklageverfahren ein- zuleiten und die ausländische Strafverfolgung anzustossen. Da sich der Be- schwerdeführer somit auf das Privatanklageverfahren in C._____ eingelassen hat, standen einem Absehen von der Strafverfolgung in der Schweiz keine überwie- genden Interessen der Privatklägerschaft entgegen. Nachdem der Beschwerde- führer die I._____ Strafverfolgung, wenn auch "nur" im Privatanklageverfahren, in Gang gesetzt hatte, wurde die zur Anzeige gebrachte Straftat in C._____ verfolgt und die schweizerischen Behörden durften aufgrund von Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG keine weiteren Massnahmen ergreifen. Die Einstellungsverfügung vom 5. Novem- ber 2021 ist somit im Ergebnis zu Recht ergangen. Daran vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach kein Verfahren gegen B._____ durchgeführt werde, nichts zu ändern. Hierfür legt er keinerlei Beweise ein, namentlich nicht die von ihm erwähnte elektronische Information des Bezirksgerichts H._____ vom 29. September 2021. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb in C._____ kein Verfahren gegen den Beschuldigten durchgeführt worden sein soll. Damit ist völlig offen, ob dies allenfalls aus formellen oder materiellen Gründen erfolgt wäre und ob er diese Gründe möglicherweise selbst zu vertreten hätte. Offen ist auch, ob ein allfälliger Entscheid in Rechtskraft erwachsen wäre. Unter diesen Umstän- den besteht kein Grund, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. 3.4.Aufgrund der gegebenen Umstände durfte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO von einer weiteren Strafverfolgung absehen und das Strafverfahren einstellen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafverfolgung in C._____ nicht zu Ende geführt werden konnte. Sollte sich
13 / 15 ergeben, dass die I._____ Behörden erwiesenermassen aus nicht vom Beschwer- deführer zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind oder waren, das Strafver- fahren zu Ende zu führen, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei den schweizerischen Behörden eine Wiederaufnahme des eingestellten schweizeri- schen Verfahrens zu verlangen. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus Art. 323 Abs. 1 StPO (so BGer 6B_447/2013 v. 27.8.2013 E. 3.2), allenfalls aus Art. 89 Abs. 1 IRSG, welcher als lex specialis vorgehen dürfte (Unseld, a.a.O., N 1 zu Art. 89 IRSG). 3.5.Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Strafanträge vom 3. August 2021 fristgerecht eingereicht worden seien, ist unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, war die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB sowohl in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angezeigten Drohungen in den Chatauszügen von Juli bis Oktober 2020 (StA act. 16) wie auch in Bezug auf die geltend gemachten verbalen Beschimpfungen vom 20. Septem- ber 2020 (StA act. 13) zum Zeitpunkt des 3. August 2021 verstrichen. Damit fehlte es an einer Prozessvoraussetzung. Das Fehlen von Prozessvoraussetzungen ist ein Grund für die Einstellung des Verfahrens (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), wo- mit die Einstellung auch diesbezüglich rechtmässig war. 3.6.Schliesslich erfolgte auch mit Blick auf die dem Beschwerdegegner vorge- worfenen Entführung eines minderjährigen Kindes (Art. 183 Ziff. 2 StGB) die Ein- stellung des Verfahrens zu Recht. Mit den Chatnachrichten (StA act. 16), der Rei- sevollmacht (StA act. 18) und dem ausgefüllten Formular für einen Antrag auf Rückführung aufgrund einer internationalen Kindesentführung bestanden nicht genügend Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht. In Ermangelung eines Tatverdachts, welcher eine Anklage rechtfertigen würde, ging die Verfah- renseinstellung mit Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO konform. 4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO) nicht einzutreten ist. Selbst bei einem Eintreten auf die Beschwerde wäre diese abzuweisen, da die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf sämtliche vom Täter angezeigten Sachverhalte im Ergebnis rechtens ist. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt und mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Si- cherheitsleistung in derselben Höhe verrechnet. Parteientschädigungen werden
14 / 15 nicht zugesprochen, zumal sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess und ihm somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.
15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: