Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 11. Februar 2022 ReferenzSK2 21 85 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich GegenstandWiderruf unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos, Einzelrichterin, vom 04.11.2021, mitgeteilt am 04.11.2021 (Proz. Nr. 535-2021-15) Mitteilung16. Februar 2022
2 / 17 Sachverhalt A.Der von der Regierung des Kantons Graubünden mit der administrativen Aufarbeitung der Vorfälle rund um A._____ vom 19. Dezember 2016, vom 15. Juni 2017 und vom 17. November 2017 beauftragte ehemalige Leitende Oberstaats- anwalt des Kantons Zürich, Dr. iur. B., übermittelte dem ausserordentlichen Staatsanwalt Dr. iur. C. am 6. September 2019 eine E-Mail unter Beilage mehrerer Aktenstücke, welche dieser als Strafanzeige gegen den Kantonspolizisten D._____ entgegennahm. B.In der Folge, am 18. Dezember 2019, dehnte der ausserordentliche Staats- anwalt das mit Verfügung vom 20. Juni 2018 bereits eröffnete Strafverfahren VV.2018.1381 gegen "Unbekannt" unter anderem auf D._____ aus wegen des Verdachts auf Amtsdelikte (Art. 312 StGB), eventuell weiterer Rechtspflegedelikte. Bereits zuvor, nämlich mit Verfügung vom 14. Juni 2019, wurde A._____ unter anderem für das Verfahren VV.2018.1381 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner, Zürich, bestellt. C.Am 18. August 2021 erhob der ausserordentliche Staatsanwalt beim Regi- onalgericht Prättigau/Davos Anklage gegen D._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB sowie Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB. Das Verfahren wird unter der Proz. Nr. 515-2021-10 geführt. D.Mit Verfügung vom 4. November 2021, gleichentags mitgeteilt, widerrief die verfahrensleitende Richterin am Regionalgericht Prättigau/Davos die A._____ als Privatkläger von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 14. Juni 2019 erteilte unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. November 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und beantragte, was folgt:
3 / 17 F.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 16. November 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zudem aufgefordert, be- treffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein separates und gehörig begründetes Gesuch einzureichen. Nach mehrmals erstreckter Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 21. Januar 2022 nach. Das Gesuch wird in einem separaten Verfahren (SK2 22 3) beurteilt. G.Mit Schreiben vom 17. November 2021 verzichtete das Regionalgericht Prättigau/Davos auf eine Stellungnahme. H.Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos im Verfah- ren Proz. Nr. 515-2021-10 fand am 16. Dezember 2021 statt. Der Beschwerdefüh- rer nahm daran in Anwesenheit seines Vertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner, teil. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. I.Das Regionalgericht Prättigau/Davos fällte am 16. Dezember 2021 sein Urteil und eröffnete dieses mündlich am Folgetag. In Berücksichtigung des Um- standes, dass der Beschwerde vom 15. November 2021 einstweilen die aufschie- bende Wirkung erteilt wurde, entschied das Regionalgericht Prättigau/Davos hin- sichtlich der Entschädigung des Beschwerdeführers das Folgende (vgl. Dispositiv Ziff. 7): 7. a) Wird die Beschwerde des Privatklägers A._____ im Verfahren SK2 21 85 vor Kantonsgericht von Graubünden gutgeheissen und dem Privatkläger vom Kantonsgericht für dieses Verfahren 515-2021-10 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, wird Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner nach rechtskräftigem Abschluss des kantonsge- richtlichen Verfahrens SK2 21 85 für dieses erstinstanzliche Verfah- ren 515-2021-10 mit CHF 15'148.20 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) ausseramtlich entschädigt. Diese CHF 15'148.20 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorbehalten bleibt die Rücker- stattungspflicht von A._____ sowie die volle Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner durch A._____ gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO. b) Wird die Beschwerde des Privatklägers A._____ im Verfahren SK2 21 85 vor Kantonsgericht von Graubünden rechtskräftig abgewiesen und dem Privatkläger vom Kantonsgericht für dieses Verfahren 515- 2021-10 die unentgeltliche Prozessführung rechtskräftig nicht bewil- ligt, erhält Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner für dieses erstin- stanzliche Verfahren 515-2021-10 keine ausseramtliche Entschädi- gung. J.Die Verfahrensakten der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
4 / 17 Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleiten- de Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die unmittelbare Be- schwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fort- führung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 105 und BGE 138 IV 1b E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 9). 1.2.Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, ist der Ausschluss der Beschwerde auf Ent- scheide beschränkt, welche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewir- ken können. Diese sind weder mit StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Be- schwerde an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig (BGE 140 IV 202 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 105; BGer 1B_171/2017 v. 21.8.2017 E. 2.3 m.w.H.). Das Bundes- gericht bezeichnet sämtliche Anordnungen über den Verfahrensgang als be- schwerdefähig, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Bei Entscheiden der Verfahrensleitung ist daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ein Vorgehen nach Art. 65 Abs. 2 StPO – d.h. kein "Weiter- zug" an das (Kollegial-)Gericht – nötig, sondern es kann direkt Beschwerde erho- ben werden (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2 = Pra 2014 Nr. 105; BGer 1B_205/2019 v. 14.6.2019; gl.A. BStGer TPF 2013 69; Patrick Guidon, Zur Anfechtbarkeit ver- fahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, forumpoenale 1/2012, S. 27; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5a zu Art. 133 StPO; teilweise abweichend Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [zit. Praxiskom- mentar], N 2 zu Art. 65 StPO, wonach der Behelf nach Art. 65 Abs. 2 StPO – wenn "dienlich" – vorgehe; unklar Viktor Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 9 zu Art. 133 StPO).
5 / 17 1.3.Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils wird – in diesem Zusammenhang – demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt (BGE 143 IV 175 E. 2.3; BGer 1B_171/2017 v. 21.8.2017 E. 2.4). Dieser darf nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr beho- ben werden können (BGE 141 IV 284 E. 2.2; BGer 1B_171/2017 v. 21.8.2017 E. 2.4). Ein solcher Nachteil ist etwa bei der Verweigerung einer amtlichen Vertei- digung gegeben (BGE 140 IV 202 E. 2.2 = Pra 2014 Nr. 105; Ruckstuhl, a.a.O., N 5a zu Art. 133 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1510). Dasselbe gilt auch bei der Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 136 StPO (Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 136 StPO). 1.4.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der verfahrensleitenden Richterin des erstinstanzlichen Strafgerichts, mit welcher diese die unentgeltliche Rechtspflege widerrief, die dem Beschwerdeführer zuvor mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2019 bewilligt worden war. Jedenfalls soweit der Widerruf auch die (Nicht-)Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters be- trifft, bewirkt der angefochtene Entscheid beim Beschwerdeführer nach dem zuvor Ausgeführten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Der Widerruf ist der Verweigerung im Übrigen gleichzustellen. Damit war jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben und damit die Beschwerde zulässig. 1.5.Vorliegend hat nun aber während hängigem Beschwerdeverfahren die erst- instanzliche Hauptverhandlung stattgefunden, sodass sich die Frage stellt, ob an der Behandlung der Beschwerde überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse be- steht. Zu beachten ist indes Folgendes: Die Beschwerde ist im Vergleich zur Beru- fung zwar subsidiär (vgl. Art. 394 lit. a StPO), wobei die Berufung gegen Verfü- gungen und Beschlüsse ausgeschlossen ist. Mithin gelten bei der Berufung gegen ein Urteil die ergangenen Verfügungen oder Beschlüsse nicht als mitangefochten (vgl. Mischa Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafver- fahren, Zürich 2018, S. 15; Sven Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten kann Gegenstand der Berufung nur sein, was im erstinstanzlichen Strafurteil behandelt wurde bzw. hätte behandelt werden sol- len. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Berufung um ein voll- kommenes Rechtsmittel handelt, mit welcher das Urteil – aber eben auch nur die- ses – vollumfänglich angefochten werden kann. Denn es ist zu unterscheiden zwi-
6 / 17 schen der Kognition des Berufungsgerichts und dem Gegenstand des Berufungs- verfahrens. Nur in Bezug auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens kommt dem Berufungsgericht volle Kognition zu. Ersterer ist deshalb stets vorab und ge- sondert zu ermitteln. Wie dem Urteil ohne schriftliche Begründung des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vom 16. Dezember 2021 (RG act. 39) entnommen werden kann, wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren offengelassen (vgl. Dis- positiv-Ziffer 7). Es wurde somit bewusst kein Entscheid in diesem Punkt gefällt. Das Urteil des Regionalgerichts äussert sich somit nicht zum Anspruch auf unent- geltliche Prozessführung des Beschwerdeführers, weshalb dieser Punkt nicht Teil des Urteils geworden ist und somit auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden könnte. Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung das vorliegende Beschwerdeverfahren noch hängig war, bestand für das Regionalgericht im Übrigen auch keine Veranlassung, sich zur Frage der unentgeltlichen Prozessführung des Beschwerdeführers zu äussern. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung kein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung stellte (vgl. RG act. 38), wozu er angesichts der Einreichung seiner Be- schwerde im Übrigen auch nicht gehalten gewesen wäre. Wenn nun aber die Frage der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsver- fahren nicht mehr aufgeworfen werden kann bzw. könnte, so wirkt sich die gesetz- lich statuierte Subsidiarität der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht aus und die Anträge des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Denn andernfalls bliebe es dem Beschwerdeführer verwehrt, den von ihm beanstande- ten Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung gerichtlich überprüfen zu lassen, was mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nicht vereinbar wäre. Insofern be- steht trotz der durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung der für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung festgestellte, nicht wiedergutzumachende Nachteil fort, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgelt- liche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 136 StPO hat, da vorliegend keine Zivilforderungen zur Diskussion stehen, sondern allenfalls Ansprüche aus Staats- haftung, mithin Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. hierzu auch act. A.1, Ziff. 5). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach festgehalten, dass der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle be- schränkt habe, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend mache. Auf
7 / 17 diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der staatliche Straf- anspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen werde, weshalb sich die unentgeltliche Rechtspflege zu Gunsten der Privatklägerschaft in erster Linie rechtfertige, wenn es um die Durchsetzung von Zivilansprüchen gehe (vgl. statt vieler BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3 m.w.H.). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind demgegenüber nicht adhäsionsfähig (BGer 6B_830/2014 v. 11.9.2014 E. 2 m.w.H.). Auch Privatklägern, die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligen, kann keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Der staatliche Strafanspruch wird grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 E. 2.4.1 m.w.H.). Das Bundesgericht setzte sich in seinen Entscheiden mit der in der Lehre dagegen vorgebrachten Kritik auseinan- der, hielt jedoch fest, angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens bestehe kein Anlass, von der bestehenden Praxis abzurücken (vgl. BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.4 und E. 4.3.5). Demnach besteht auch für das Kantonsgericht von Graubünden keine Veranlassung, um von der mehrfach bestätigten höch- strichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Auf den angeblichen Wertungswi- derspruch, den der Beschwerdeführer in besagter Praxis auszumachen scheint (vgl. act. A.1, Ziff. 6), ist daher nicht näher einzugehen. Es ist dem Gesetzgeber überlassen, ob er Art. 136 StPO ändern und geschädigtenfreundlicher ausgestal- ten will. In diesem Zusammenhang ist zwar darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der StPO-Revision vorgesehen ist, immerhin einem Opfer künftig die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (nArt. 136 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. hierzu Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 136 StPO). Dies ändert jedoch nichts an der geltenden Rechtslage und auch die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Ausführungen aus der Botschaft zur StPO-Revision (vgl. act. A.1, Ziff. 8) bestäti- gen letztlich, dass dem Strafkläger nur ausnahmsweise ein (aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleiteter) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht. Denn andernfalls wäre eine Gesetzesänderung gar nicht nötig. 3.1.Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsäch- lichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Mini- malgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkreti-
8 / 17 siert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 3). 3.2.Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte einer Partei ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV notwendig, sofern er seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Inter- essen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Ver- fahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 5.5 m.w.H.). 3.3.Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten grundsätzlich auch im Straf- prozess. Für die Privatklägerschaft, die sich ausschliesslich im Strafpunkt konstitu- iert, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch die Strafverfolgungsbehörden, namentlich die Staatsanwaltschaft, vertreten wird. Aus diesem Grund erscheint die Bestellung eines Rechtsbeistandes für den Strafkläger in aller Regel nicht mehr als notwendig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Mit anderen Worten stellt die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. So hielt denn auch das Bundesgericht mehrfach fest, Art. 136 Abs. 1 StPO sei mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 m.w.H.; krit. aber Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 136 StPO). Denn Ziel der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine gewisse Waffengleichheit zu gewährleisten; jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rück- sicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschrie- benen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben. Bei gegebenen Voraussetzungen kann daher eine amtliche Verbeiständung geboten sein (vgl. BGE 131 I 350 E. 3.1 m.w.H.; ferner Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 1 zu Art. 136 StPO). Diese Waffengleichheit wird im Strafprozess bereits dadurch sichergestellt, dass der staatliche Strafanspruch von den Strafverfolgungsbehörden vertreten und damit die Interessen des Straf- klägers durch eine fachkundige Behörde gewahrt werden. Insofern geht denn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, wenn er darauf hinweist, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei (vgl. act. A.1, Ziff. 11).
9 / 17 3.4.Das Bundesgericht hielt zwar fest, die Botschaft impliziere, dass der Ge- setzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die un- entgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 5.1). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. act. A.1, Ziff. 5 ff.), besteht eine solche Ausnahme nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts aber einzig dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. BGer 1B_190/2017 v. 8.6.2017 E. 2.4 m.w.H.). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. 4.1.Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschä- digte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschä- digter (vgl. zum Ganzen Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 2 zu Art. 116 StPO). 4.2.Massgebend für den Opferbegriff ist die Wirkung der Straftat. Zu prüfen ist hier nicht, welches Rechtsgut verletzt worden ist, sondern ob die Straftat eine In- tegritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat (Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 6 zu Art. 116 StPO m.w.H.). Häufig stellt jedoch die beim Op- fer bewirkte Beeinträchtigung das Spiegelbild der Rechtsgutsverletzung dar. Die Opferstellung kann jedoch auch durch Beeinträchtigungen begründet werden, die nicht zum Schutzbereich der verletzten Strafnorm gehören. Dies wird im Zusam- menhang mit der psychischen Integrität deutlich, die an sich von keinem Straftat- bestand spezifisch geschützt ist, deren Beeinträchtigung aber bei jedem Delikt
10 / 17 gegen Individualinteressen durchaus vorstellbar ist (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 7 zu Art. 116 StPO m.w.H.). Hinsichtlich der psychischen Integrität herrscht Einigkeit darüber, dass nicht jede straftatbedingte Beeinträchtigung die Opferstellung zu begründen vermag (vgl. Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 116 StPO m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Beeinträchti- gung immerhin von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie Tätlichkei- ten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, begründen keine Opfer- stellung; massgebend ist dabei aber nicht die Schwere der Tat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Betrof- fenheit muss in objektiver Hinsicht schwer sein; die subjektive Empfindlichkeit ist nicht massgebend (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Biographie des Betroffenen kann jedoch relevant sein, sofern sie sich in einer erhöhten individuel- len Betroffenheit niederschlägt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 13 zu Art. 116 StPO). So bejahte das Bundesgericht (ausnahmsweise) die Opfereigenschaft bei einem von rassendiskriminierenden Äusserungen betroffenen ehemaligen Gefan- genen eines Konzentrationslagers, da diese eine Retraumatisierung bewirkten und dadurch seine psychische Integrität erheblich beeinträchtigten (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Beeinträchtigung muss schliesslich hinreichend dar- gelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 m.w.H.). 4.3.Bezüglich der individuellen Betroffenheit macht der Beschwerdeführer gel- tend, aufgrund der falschen Rapportierung des beschuldigten Kantonspolizisten sei nicht nur ein Strafverfahren gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet worden, sondern es habe ihm auch eine entspre- chende Verurteilung gedroht. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass be- reits der Vorwurf eines Gewaltdelikts ein schwerwiegender Angriff auf das ge- schützte Rechtsgut der Ehre sei. Erst recht sei eine Anklage bzw. eine Verurtei- lung wegen eines solchen Delikts schwerwiegend. Eine geradezu krasse Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte sei es aber, wenn ein Unschuldiger fälschlicher- weise angeklagt werde und ihm durch eine Verurteilung das Stigma eines Gewalt- straftäters drohe. Eine solche Verurteilung sei ein überaus schwerwiegender Ein- griff in die psychische Integrität. Auf der anderen Seite wiege der Vorwurf schwer, der Beschuldigte habe durch einen falschen Kriminalrapport zumindest in Kauf genommen, dass das urteilende Gericht oder die Staatsanwaltschaft getäuscht und damit zu seinem Nachteil Fehlentscheide erwirkt würden. Es könne demnach kein Zweifel daran bestehen, dass er im hängigen Strafverfahren Opfer im Sinne von Art. 116 StPO sei. Berücksichtige man, dass bereits besonders schwerwie- gende Fälle von Ehrverletzungen die Annahme der Opfereigenschaft rechtfertigen
11 / 17 könne, dann sei dies bei einer Stigmatisierung als Gewaltstraftäter wie im vorlie- genden Fall geradezu zwingend (act. A.1, Ziff. 10.1). Hinzu komme, dass er be- reits im Zeitpunkt der Rapportierung psychisch schwer geschädigt gewesen sei. Es sei gerichtsnotorisch bzw. von der Parlamentarischen Untersuchungskommis- sion allgemein zugänglich aufgearbeitet worden, dass er mehrfach Objekt behörd- licher Interventionen gewesen sei, die durchwegs darauf abgezielt hätten, ihn als aggressiven Menschen zu stigmatisieren. Ebenso sei notorisch, dass gegen den Polizeipostenchef von E., gegen dessen vorgesetzten Polizeioffizier sowie gegen den Amtsarzt eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Ihm, dem Be- schwerdeführer, sei bereits im Dezember 2016 durch den Polizeipostenchef von E. das Stigma eines gemeingefährlichen Mannes verpasst worden. Er sei in einem komplett verfehlten Grenadiereinsatz wegen angeblicher Gefährdung arre- tiert und anschliessend wegen angeblicher Gefährdung in eine psychiatrische Kli- nik verbracht worden. Diese mutmasslich durchwegs widerrechtlichen Versuche der Stigmatisierung hätten eine massive Traumatisierung und eine schwere Beein- trächtigung seiner psychischen Gesundheit bewirkt. Wie die SVA Graubünden ihm mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2021 bescheinigt habe, sei er seit dem 15. Juni 2017 (Grenadiereinsatz und Verbringung in psychiatrische Klinik) in seiner Arbeits- fähigkeit erheblich eingeschränkt. Eine Erwerbsfähigkeit könne ihm seither nicht mehr zugemutet werden (act. A.1, Ziff. 10.2). 4.4.Die Konfrontation mit einem Strafverfahren bzw. die "Stigmatisierung" als beschuldigte Person stellt fraglos eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dies gilt umso mehr, wenn der Vorwurf eines Gewaltdelikts im Raum steht. Zu berücksichtigen sein dürfte im Weiteren das allgemeine (Medien-)Interesse an der "Causa A._____", welches zusätzlich belastend wirkt, indem der Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe Polizisten unrechtmässig körperlich angegriffen, einer brei- ten Öffentlichkeit gegenüber transportiert wurde. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, tangieren die durch die mutmasslich falsche Rapportierung be- wirkten Anschuldigungen die Ehre des Beschwerdeführers in einem zentralen As- pekt. Bei Straftaten gegen die Ehre kann dem Betroffenen bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft zukommen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 11 zu Art. 116 StPO m.w.H.). Es ist anhand der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen, ob die Schwere der Ehrverletzung die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei psychischen Folgen eines für den Betroffenen traumatischen ausserordentli- chen Ereignisses denkbar (vgl. BGer 1P.657/2003 v. 13.4.2004 E. 5.5; BGer 6P.189/2006 v. 1.12.2006 E. 3). Auch ein Amtsmissbrauch vermag die Opferstel- lung – nur, aber immerhin – in ganz besonderen Fällen zu begründen, in welchen
12 / 17 das Delikt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und psychi- schen Integrität führt (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa; BGer 1P.136/2005 v. 18.7.2005 E. 1.1.3). Ob dies vorliegend der Fall ist, kann letztlich aber offengelassen werden, da sich die Beschwerde aus anderen Gründen als unbegründet erweist (vgl. nach- folgend E. 5 ff.). 5.1.Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.; vgl. ferner KGer GR SK2 21 27 v. 11.6.2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geisti- gen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E. 4). Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zu- sammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychi- schen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGer 1B_70/2011 v. 11.5.2011 E. 2.2.5.4; BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person Körperverletzungen erlitten hat (vgl. BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E 1.2.2). 5.2.Grundlage für die genannte Rechtsprechung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter- Konvention (SR 0.105). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtli- che Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen ge- führt haben. Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der Verant- wortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung – trotz seiner grundlegenden Bedeutung – in der Praxis wirkungslos. Die genannten Be- stimmungen weisen insoweit einen prozessualen Teilgehalt auf (vgl. BGer 1B_70/2011 v. 11.5.2011 E. 2.2.5.1). Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass die betrof- fene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie
13 / 17 sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (vgl. dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Das Bundesgericht trug damit dem Umstand Rechnung, dass gestützt auf die genannten Grund- und Menschenrechte ungeachtet der Aussichten einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage ein Anspruch auf wirksa- men Rechtsschutz besteht (vgl. hierzu auch BGer 1B_533/2019 v. 4.3.2020 E. 3.6). 5.3.Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.4), führt die durch die mutmasslich falsche Rapportierung des beschuldigten Kantonspolizisten bewirkte Strafverfolgung ge- gen den Beschwerdeführer möglicherweise zu einer Belastung seiner psychischen Integrität. Die "Stigmatisierung" als beschuldigte Person bzw. als Gewaltstraftäter erreicht aber jedenfalls von ihrer Art und Intensität her nicht ein Ausmass, dass sie unter das Folterverbot oder das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung fallen würde. Soweit ein Strafverfahren jedenfalls nach den hierfür gel- tenden prozessualen Regeln durchgeführt wird, kann dieses nicht als unmensch- lich oder erniedrigend angesehen werden. Insbesondere aber bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die dem beschuldigten Kantonspolizisten vorgewor- fene Falschrapportierung zu einer eigentlichen Gewaltanwendung geführt hätte. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Ein Fall von mutmasslich unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung liegt damit nicht vor. Die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV sind infolgedessen nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den erfolgten Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich bereits aus diesem Grund als unbe- gründet. 6.1.Die Vorderrichterin verfügte den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere mit der Begründung, im Verfahren Proz Nr. 515-2021-10 müsse sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft zur Wehr setzen, da das Verfahren zur Anklage gebracht worden sei und vor Gericht verhandelt werde. Aufgrund des Strafrechts- monopols des Staates sei der Beschwerdeführer als Privatkläger deshalb auch nicht "auf sich alleine gestellt". Im Gegenteil: Seine Interessen würden von der Staatsanwaltschaft vor Gericht hinreichend vertreten. Die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes könne deshalb auch nicht ausnahmsweise direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden (act. B.1, E. 7 in fine). 6.2.Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorderrichterin sei insofern zu korrigieren, als die Staatsanwaltschaft ihn eben gerade nicht vor Gericht hinrei-
14 / 17 chend vertreten werde. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Ohne anwaltliche Vertretung wäre er an der Haupt- verhandlung mithin auf sich alleine gestellt (act. A.1, Ziff. 12). 6.3.Soweit ersichtlich, wurde eine direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützte unent- geltliche Rechtspflege für den Strafkläger bislang nur dann gewährt, wenn sich dieser – in Fällen von mutmasslich unzulässiger staatlicher Gewalt – gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wehren wollte (vgl. dazu auch die Hinweise in act. B.1, E. 7). Auch die Literatur scheint einen An- spruch des Strafklägers auf solche Fälle zu beschränken (vgl. Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 136 StPO; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu Art. 29 BV; unklar jedoch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4a zu Art. 136 StPO). Der Grund für diese Beschränkung dürfte darin liegen, dass Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention für mutmassliche Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt einen Anspruch auf wirksa- men Rechtsschutz bzw. einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände vermitteln sollen. Dieser wird solange nicht infrage gestellt, als der Staat bzw. seine Strafverfolgungsorgane den (staatlichen) Straf- anspruch vertreten. Erst wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einstellt (oder gar nicht erst an die Hand nimmt), besteht die Gefahr, dass der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren (vgl. BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 5) vereitelt werden könnte. Erhebt die Staatsan- waltschaft jedoch Anklage, ist der Zugang zum Gerichtsverfahren gewährt, unab- hängig davon, ob der Strafkläger anwaltlich vertreten ist oder nicht. Ebenso sind die legitimen Rechte des Strafklägers – diese bestehen lediglich in der Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) – durch die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft in der Regel effek- tiv gewahrt. 6.4.Der Beschwerdeführer bestreitet dies im vorliegenden Fall nun aber auf- grund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hat (vgl. RG act. 1, S. 9). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten. Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft aber auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertre- tung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4
15 / 17 StPO). Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, wird die Verhandlung verschoben (Art. 337 Abs. 5 StPO). Sofern eine Teilnahme gemäss Art. 337 Abs. 3 oder 4 StPO nicht gefordert ist, haben die anderen Parteien kein Recht auf persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft (vgl. Thomas Fingerhuth/Beat Gut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 337 StPO m.w.H.). Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und beschränkt sie sich auf eine schriftliche Eingabe, so ist sie damit grundsätzlich auf die Anklageschrift und weitere Angaben und Anträge im Sinne von Art. 325 f. StPO beschränkt. Weitere Eingaben oder ein schriftliches Plädoyer – mit Ausnahme eines Schlussberichts gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO – sind nicht zulässig (Fingerhuth/Gut, a.a.O., N 3 zu Art. 337 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 337 StPO; Sarah Wildi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 337 StPO). Das Gesetz sieht keine forma- len oder inhaltlichen Vorgaben an den Schlussbericht vor. Obschon das Gesetz lediglich die Möglichkeit einräumt, den Sachverhalt und die Beweiswürdigung zu erläutern, können unter Umständen auch Ausführungen zur rechtlichen Würdigung angebracht sein (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 18 zu Art. 326 StPO). Vom Inhalt her entspricht der Schlussbericht damit im Wesentlichen demjenigen des Plädoyers der Staatsan- waltschaft, tritt er doch gewissermassen an dessen Stelle (Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 326 StPO; vgl. auch Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 18 zu Art. 326 StPO). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind die schriftlichen Anträge der Staatsanwaltschaft wie auch dessen Schlussbericht rechtzeitig den anderen Parteien zuzustellen, sodass diese Gelegenheit haben, darauf anlässlich der Hauptverhandlung einzugehen. Ein ei- gentlicher Schriftenwechsel vor der Hauptverhandlung findet dazu jedoch nicht statt (Fingerhuth/Gut, a.a.O., N 4 zu Art. 337 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskom- mentar, N 2 zu Art. 337 StPO; Wildi, a.a.O., N 8 zu Art. 337 StPO). 6.5.Selbst wenn im Falle einer Anklageerhebung die Interessen der Staatsan- waltschaft und des Strafklägers über weite Strecken deckungsgleich sind bzw. sein dürften, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Untersuchungsführung – und damit letztlich auch in der Art und Weise der Anklagevertretung vor Gericht – unabhängig ist (vgl. Art. 4 StPO). Die Staatsan- waltschaft vertritt denn auch den staatlichen Strafanspruch (vgl. Art. 16 Abs. 1
16 / 17 StPO) und nicht das Interesse des Strafklägers an Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, die Rechte des Strafklägers seien erst und nur dann effektiv gewahrt, wenn die Staatsanwalt- schaft dessen Standpunkt vollumfänglich beipflichtet und diesen vor Gericht auch vertritt. Es dürfte dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz daher nicht von vornherein schaden, wenn die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt. Die für die Staatsanwaltschaft gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten, bringt es mit sich, dass die Anklagebehörde auf neue Vorbringen insbesondere der beschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung nicht reagieren kann. Der Gesetzgeber geht aber offenbar davon aus, dass die Vertretung des staatlichen Strafanspruchs dadurch nicht infrage gestellt wird; denn andernfalls hätte er sich dafür entschieden, die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung in jedem Fall als obligatorisch vorzuschreiben. 6.6.Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft einen umfangreichen Schlussbericht beim Regionalgericht eingereicht. Die 21-seitige Schrift ist detailliert begründet und liest sich nicht anders als ein Plädoyer (vgl. RG act. 2). Damit hat die Staats- anwaltschaft den staatlichen Strafanspruch vor Gericht hinreichend vertreten und es lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer sei an der Hauptverhandlung "auf sich allein gestellt" gewesen. Im Übrigen wäre es bei einem "lückenhaften" bzw. allzu rudimentären Schlussbericht naheliegender, die Staatsanwaltschaft nach Art. 337 Abs. 4 StPO zur Hauptverhandlung vorzuladen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxis- kommentar, N 13 zu Art. 326 StPO; vgl. auch Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 326 StPO), statt der Privatklägerschaft einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Im Lichte dieser erfolgten Ausführungen ist die vorderrichterli- che Begründung des Widerrufes der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu bean- standen. 7.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von CHF 2'000.00 (Art. 8 VSG [350.210]) zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
17 / 17 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Entschädigungen werden keine gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: