Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Dezember 2021 ReferenzSK2 21 84 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Landquart vom 08.09.2021, mitgeteilt am 28.09.2021 (Proz. Nr. 515-2021-16) Mitteilung14. Dezember 2021

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 5. Februar 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 210.00 (Barausla- gen CHF 80.00, Gebühren CHF 130.00). B.Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 an die Finanzverwaltung teilte A._____ mit, dass er das Delikt nicht begangen habe und ihm trotz mehrfacher Nachfrage keine Beweismittel zugesandt worden seien. Nach Erhalt teilte die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021 mit, dass die E-Mail als Einsprache gegen den Strafbefehl ent- gegengenommen werde, jedoch verspätet und ungültig sei. A._____ liess sich dazu nicht vernehmen. C.Am 14. Juni 2021 setzte die Staatsanwaltschaft A., mit Verweis auf den Antrag auf Ungültigkeitserklärung vor dem zuständigen Regionalgericht, Frist zur Stellung von Beweisanträgen. A. liess sich auch dazu nicht vernehmen. D.Mit Verfügung vom 30. Juli 2021, mitgeteilt am 4. August 2021, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl gegen A._____ an das Regi- onalgericht Landquart und beantragte, die Ungültigkeit der Einsprache festzustel- len und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. E.Das Regionalgericht Landquart entsprach mit Beschluss vom 8. September 2021, mitgeteilt am 28. September 2021 – nach unbenutzter Frist zur Stellung- nahme seitens A._____ – den Anträgen der Staatsanwaltschaft Graubünden. Es erklärte die von A._____ erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2021 infolge Verspätung für ungültig und stellte fest, dass der erwähnte Strafbefehl weiterhin wirksam bleibe. Ferner auferlegte es A._____ die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Verfahrenskosten von CHF 1'560.00. F.Gegen diesen Beschluss teilte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 8. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, er lehne den Beschluss in den Punkten E-J ab, sei zum Tatzeitpunkt nicht gefahren und habe nicht früher reagieren können, da er im Urlaub gewesen sei, wobei zehn Ta- ge Frist viel zu wenig seien. Die Staatsanwaltschaft Graubünden leitete die E-Mail an das Regionalgericht Landquart und dieses wiederum an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Am 2. November 2021 teilte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin mit, dass seine E-Mail vom 8. Oktober 2021 keine Beschwerde sei,

3 / 6 sondern ein Hinweis, dass er der falsche Ansprechpartner sei, da er nicht der Fah- rer gewesen sei und somit nicht Beschuldigter sein könne. Erwägungen 1.Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Be- schwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Diese ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). 1.2.Der Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2021, mitgeteilt am 28. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 30. Septem- ber 2021 am Postschalter zugestellt (act. E.1/1). Damit wurde die zehntägige Be- schwerdefrist mit der E-Mail vom 8. Oktober 2021 eingehalten. 1.3.Unklar ist indes der sog. Beschwerdewille (dazu näher KGer GR SK2 16 20 E. 2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar einerseits den Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2021 (Proz. Nr. 515-2021-16), hält andererseits aber ausdrücklich fest, dass er keine Beschwerde erhebe (vgl. act. A.2 [E-Mail vom 2.11.2021 08:51 Uhr]). Dies trotz entsprechender Aufforde- rung zur Präzisierung (vgl. act. D.2). Die Frage kann jedoch offengelassen wer- den, da die Beschwerde – selbst wenn es sich um eine solche handeln sollte – ohnehin abzuweisen wäre. 2.1.Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das Regionalgericht Landquart die Einspra- che des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 zu Recht als verspätet und ungültig erklärt hat (act. E.1). 2.2.Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft in den gesetz- lich statuierten Fällen einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorver- fahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Erhebt die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich Einspra- che gemäss Art. 354 StPO und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige erstinstanzli- che Gericht. Das Gericht prüft sowohl Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Ein- sprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Einsprache der beschuldigten Person ist gül- tig, wenn sie schriftlich und innert der Frist eingeht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Die Unterschrift muss eigenhändig bzw. im Original auf dem Schriftdokument an- gebracht werden (BGE 142 IV 299 E. 1.1; 112 Ia 173 E. 1).

4 / 6 2.3.Selbst wenn die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen wäre (vgl. oben Erwägung 1.3), wäre sie abzuweisen. Die Vorinstanz erachtete die Einspra- che des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden als verspätet und daher ungültig, weshalb der erwähnte Strafbefehl weiterhin wirksam bleibe (vgl. act. E.1, Dispo-Ziff. 1). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, besagter Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 zugestellt worden, weshalb die zehntägige Einsprachefrist am 19. Februar 2021 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Einsprache jedoch erst am 7. Mai 2021 eingereicht, weshalb sie offensichtlich verspätet erfolgt sei (vgl. act. E.1, E. 5). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, sein Einspruch (recte: seine Einsprache) möge verspätet gewesen sein. Da er jedoch im Urlaub gewe- sen sei, habe er nicht früher reagieren können. Zehn Tage Frist seien auch viel zu wenig (vgl. act. A.2 [E-Mail vom 8.10.2021 12:01 Uhr]). Dazu ist zunächst zu be- merken, dass sowohl die Strafbehörden als auch die Parteien an die vom Gesetz- geber festgelegten Fristen – die sog. gesetzlichen Fristen – gebunden sind. Diese können denn auch nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Partei kann jedoch die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie die Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer belegt seine angebliche Fe- rienabwesenheit nicht weiter. Es ist denn auch kaum anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer in der Zeit vom 19. Februar bis 7. Mai 2021 durchgehend – und damit während mehr als zweieinhalb Monaten – in den Ferien weilte, zumal er nach wie vor im erwerbsfähigen Alter bzw. berufstätig sein dürfte. Damit vermag der Beschwerdeführer keine zureichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu nennen, weshalb es bei der Feststellung der Vorinstanz bleibt, wonach die Einsprache verspätet erfolgt ist. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist die Beschwerde – sollte es sich bei der Eingabe des Beschwerde- führers tatsächlich um eine solche handeln – abzuweisen, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann. 2.4.Damit kann offenbleiben, ob die per E-Mail eingereichten und nicht unter- schriebenen Eingaben den Formerfordernissen einer Beschwerde zu genügen vermögen bzw. ob hierfür zur Verbesserung eine Nachfrist hätte angesetzt werden

5 / 6 müssen, da die Nachfristansetzung nicht der inhaltlichen Überarbeitung der Be- schwerde dient (BGer 6B_688/2013 v. 28.10.2013 E. 4.2). 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anwendung von Art. 395 lit. a StPO und Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer- deverfahren vollständig, sodass er grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hät- te. Vorliegend werden jedoch ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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GR_KG_005, SK2 2021 84
Entscheidungsdatum
13.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026