Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 14. Dezember 2021 ReferenzSK2 21 82 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Gustin, Aktuar ParteienA._____, Aufenthaltsort unbekannt Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Massnahmenvollzug, Karlihof 4, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandVerlängerung Dublin-Haft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 27.10.2021, mitgeteilt am 27.10.2021 (Proz. Nr. 645-2021-78) Mitteilung17. Dezember 2021
2 / 19 Sachverhalt A.A., B.___ Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am 15. November 2018 in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylge- such ein. Auf dieses Asylgesuch trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 27. Dezember 2018 nicht ein. Im Folgenden wurde A._____ aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat D.________ weggewiesen und gestützt auf einen Entscheid des Amts für Migration und Zivilrecht Graubün- den (AFM) in Ausschaffungshaft versetzt. Vor der Rückführung wurde gegen den Inhaftierten ein Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechten- stein erlassen, welches bis zum 18. Januar 2022 festgelegt wurde. Am 17./18. Januar 2019 erfolgte die Rückführung nach D.. B.Trotz bestehendem Einreiseverbot hielt die Polizei A. am 14. Januar 2021 in Basel im Rahmen einer Kontrolle an. Gestützt auf einen Haftbefehl des AFM Graubünden versetzten die Behörden A.__ bis zum Vorliegen eines er- neuten Wegweisungsentscheids in Vorbereitungshaft. Am 15. Januar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Basel zudem einen Strafbefehl, in welchem A._____ der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG für schuldig erklärt und unter anderem mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 45 Ta- gen bestraft wurde. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 trat das SEM auf das am 25. Januar 2021 eingereichte Asylgesuch abermals nicht ein und wies A._____ zuständigkeitshalber in die C.________ weg. Gestützt auf diesen Entscheid been- dete das AFM Graubünden die Vorbereitungshaft und versetzte A._____ mit Haft- befehl vom 11. Februar 2021 in Dublin-Ausschaffungshaft. Am 19. Februar 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht Graubünden (ZMG) die von A._____ ver- langte Aufhebung der Haftanordnung ab. A._____ wurde in der Folge am 25. Fe- bruar 2021 in die C.________ zurückgeführt. Das bestehende Einreiseverbot wur- de um zwei Jahre bis am 19. Januar 2024 verlängert. C.Am 7. Juli 2021 wurde A._____ in Genf anlässlich einer Kontrolle abermals angehalten und kontrolliert. Im Anschluss an die polizeilichen Handlungen führte man A._____ mittels dem Polizeitransportsystem Jail-Train-Street dem Kanton Graubünden zu und versetzte ihn gleichentags bis zum Vorliegen eines erneuten Entscheids in Vorbereitungshaft (Haftbefehl vom 7. Juli 2021). Am 9. Juli 2021 eröffnete das AFM A._____ den Haftbefehl und führte eine Kurzbefragung durch. Nach Vorliegen der weiteren erforderlichen Unterlagen bat das AFM Graubünden das Dublin-Office des SEM um Einleitung eines Dublin-Verfahrens der Kat. III.
3 / 19 D.Am 14. Juli 2021 teilte der Leiter des Ausschaffungsgefängnisses dem AFM Graubünden mit, dass sich A._____ im Hungerstreik befinde und verlange, dass er freigelassen werde, um nach Genf zu gehen. E.Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wies das SEM A._____ erneut aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat C.________ weg. Der Kanton Graubün- den wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. Zur Sicherstellung des Vollzuges beendete das AFM Graubünden die am 7. Juli 2021 angeordnete Vorbereitungshaft und versetzte A._____ mit Haftbefehl vom 28. Juli 2021 für die maximale Dauer von sechs Wochen in Dublin- Ausschaffungshaft. Anlässlich der ebenfalls am 28. Juli 2021 durchgeführten Kurzbefragung gab A._____ an, dass er nicht nach C.________ zurückkehren werde, weil das Land gefährlich für seine Gesundheit sei. Er werde den Flug und den Corona-Test verweigern und weiterhin nichts essen, bis er auf freien Fuss entlassen werde. Nach B.________ werde er nur zurückkehren, wenn er 3.5 Milli- onen Euro erhalte. In Bezug auf das Einreiseverbot gab er an, dass er dieses nicht akzeptieren und trotzdem wieder in die Schweiz einreisen werde. G.Gegen die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2021 erhob A._____ am 30. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. H.Mit Eingabe vom 4. August 2021 beantragte A._____ am Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Graubünden zudem die Überprüfung der angeordne- ten Ausschaffungshaft. I.Mit Entscheid vom 9. August 2021, gleichentags mitgeteilt, qualifizierte das Zwangsmassnahmengericht Graubünden die angeordnete Dublin-Haft als recht- mässig. Das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung wurde abgewie- sen. J.Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2021 wurde der Vollzug der Verfügung des SEM vom 22. Juli 2021 aufgrund der eingereichten Beschwerde per sofort einstweilig ausgesetzt. K.Mit Eingabe vom 17. August 2021 erhob A._____ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. August 2021 Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden.
4 / 19 L.Am 26. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._____ gegen die Verfügung des SEM ab. Der bis dahin geltende Vollzugs- stopp fiel mit dem Urteil dahin. M.Mit Beschluss vom 31. August 2021 wies das Kantonsgericht Graubünden die Anträge um Haftentlassung beziehungsweise um Feststellung, dass die Haft unrechtmässig sei, ab. Einzig in Bezug auf die vor erster Instanz abgelehnte un- entgeltliche Rechtspflege hiess es die Beschwerde gut. N.Am 2. September 2021 buchte das AFM bei der zuständigen Flugbu- chungsstelle des Bundes (swissREPAT) einen Flug in die C.. Ebenfalls am 2. September 2021 verfügte das AFM eine Überführung von A. in das Flughafengefängnis Zürich, da A.__ nach Erhalt des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts seine Zelle demoliert hatte. Anlässlich eines kurzen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des AFM gab A._____ an, dass er nicht nach C.________ zurückkehren wolle. O.Am 6. September 2021 annulierte swissREPAT aufgrund medizinischer Kontraindikation die Fluganmeldung. P.Mit Verfügung vom 8. September 2021 ordnete das AFM die Rückführung von A._____ in die JVA Realta in Cazis an. Die Rückführung erfolgte zwecks Haftüberprüfung, weil die Ausschaffung nicht mehr innerhalb der angeordneten Ausschaffungshaft bis am 20. September 2021 möglich war. Anlässlich einer Ein- vernahme am 9. September 2021 wiederholte A., dass er sich in einem Hungerstreik befinde und sich weigere, nach C.___ zurückzukehren. Man wolle ihn in den Niederlanden umbringen, er werde den Flug verweigern. Q.Mit Verfügung vom 13. September 2021 ordnete das AFM die abermalige Überführung von A._____ in das Flughafengefängnis Zürich an. R.Mit Haftbefehl vom 15. September 2021 verfügte das AFM aufgrund der Verweigerungshaltung von A._____ gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG die Ausschaf- fungshaft für maximal 6 Wochen. S. Am 24. September 2021 erfolgte die medizinische Freigabe für einen Aus- schaffungsflug, woraufhin auf den 13. Oktober 2021 ein Flug in Begleitung von zwei Polizisten gebucht werden konnte. Anlässlich des Vorbereitungsgesprächs für die Rückführung auf dem Luftweg am 6. Oktober 2021 gab A._____ abermals an, dass er den Flug und einen (auch zwangsweise) durchgeführten Covid-19- Test verhindern werde.
5 / 19 T.Der für den 13. Oktober 2021 geplante Ausschaffungsflug von A._____ in die C.________ und in Begleitung von zwei Polizisten wurde von A._____ verwei- gert und konnte in der Folge nicht durchgeführt werden. U.Mit Gesuch vom 22. Oktober 2021 ersuchte das AFM um Verlängerung der angeordneten Ausschaffungshaft gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG beim Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Graubünden. Das Amt beantragte eine Haftverlänge- rung bis am 31. Dezember 2021. Gleichentags erfolgte die Einsetzung von Frau Rechtanwältin Sonja Comte als amtliche Verteidigerin für A._____ durch das Zwangsmassnahmengericht. V.Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 beantragte A._____ in der Hauptsache die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Haft unrechtmässig gewesen sei. W.Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 27. Oktober 2021 schützte das Zwangsmassnahmengericht Graubünden die Ausschaffungshaft bis am 16. No- vember 2021 und stellte fest, dass diese rechtmässig und angemessen sei. A._____ wurde zudem die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Sonja Comte und die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. X.Mit Eingabe vom 8. November 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Ziff. 1 (Rechtmässigkeit der Verlängerung der Dublin-Haft) des Ent- scheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei, sollte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ausge- schafft worden sein, festzustellen, dass die angeordnete Verlängerung der Haft unrechtmässig sowie unangemessen war. 4. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, RA Sonja Comte als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen sowie auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten. 6.Unter o/e Kosten und Entschädigungsfolge. Y.Das AFM Graubünden beantragte mit Eingabe vom 12. November 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
6 / 19 schwerdeführers. Es informierte das Gericht, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2021 in die C.________ ausgeschafft worden sei. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen und Verfahrensgrundsätze 1.1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kan- tonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die straf- rechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Eine Partei ist zur Beschwerdeergreifung nur dann legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Vorliegend wurde im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Haftverlängerung bestätigt und als rechtmässig anerkannt. Im Zeitpunkt der Fällung des vorliegen- den Beschlusses befindet sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in Haft, nachdem er am 10. November 2021 in die C.________ ausgeflogen wurde (vgl. act. A.1, act. C.6). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der schweizeri- schen Dublin-Haft ist das aktuelle Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nachträglich dahingefallen, weshalb das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abgeschrieben werden könnte. Das Bundesgericht tritt jedoch ausnahmsweise unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses als Prozessvoraussetzung auf eine Beschwerde dennoch ein, wenn sich die aufge- worfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stel- len können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interes- se liegt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Verletzung von Rechtsansprüchen, die durch die EMRK geschützt sind, zur Diskussion steht, und der Betroffene hinsichtlich der Frage, ob ihm die Freiheit im Sinne von Art. 5 EMRK auf "die gesetzlich vorgeschriebene Weise" entzogen wur- de (BGE 143 I 437 E. 3.3.1), ein entsprechendes Feststellungsbegehren stellt (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3; 136 I 274 E. 1.3). In dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass seine verfassungs- und konventionsrechtlichen Ansprüche nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden
7 / 19 seien, rechtfertigt es sich deshalb, auf die von ihm frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (vgl. zum Ganzen BGer 2C_199/2018 v. 09.07.2018 E. 1.2). Das Begehren auf Haftentlassung ist hingegen da der Aus- schaffungsflug erst nach Beschwerdeeinreichung durchgeführt worden ist als gegenstandslos abzuschreiben. 1.2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 2.Anträge und Rügen Zu beurteilen ist vorliegend namentlich der Antrag des Beschwerdeführers, wo- nach festzustellen sei, dass die angeordnete Verlängerung der Haft unrechtmäs- sig und unangemessen sei. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, dass die gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG angeordnete Verlängerung der Dublin-Haft völker- rechtliche Bestimmungen verletze. Verletzt sei einerseits Art. 28 Abs. 4 der Dublin- III-Verordnung, welche vorsehe, dass eine Dublin Haft nur sechs Wochen ab Weg- fall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels dauern dürfe (act. A.1, S. 4 f.). Zum anderen sei Art. 5 EMRK tangiert, da die Haft an und für sich unverhältnis- mässig und die Haftdauer zu lang sei (act. A.1, S. 6). Aus diesen Gründen sei gemäss dem Anspruch nach Art. 5 EMRK festzustellen, dass die Haft rechtswidrig und unverhältnismässig sei. 3.Haftgründe und Verhältnismässigkeit 3.1.Nach Art. 76a Abs. 1 AIG kann eine Person zur Sicherstellung einer Weg- weisung im Einzelfall in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen be- fürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entzie- hen will (lit. a); die Haft verhältnismässig ist (lit. b); und sich weniger einschnei- dende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Die Anzeichen für eine Vereitelung
8 / 19 müssen erheblich sein (vgl. BGer 2C_101/2017 v. 01.03.2017 E. 2.3.2). Die kon- kreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben. Neben dem Vorliegen von solchen kon- kreten Anzeichen, muss die angeordnete Haft auch verhältnismässig sein. So ist eine Haft nur zulässig, wenn nicht bereits eine weniger einschneidende Mass- nahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und sich die Festhal- tung insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). 3.2.Durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird das Vorliegen der Haft- gründe gemäss 76a Abs. 2 lit. a, b und e AIG (vgl. Gesuch des AFM, ZMG act. 1, S. 5 f.). Diesbezüglich kann auf den Entscheid SK2 21 61 vom 31. August 2021 verwiesen werden, zumal sich an der Beurteilung nichts geändert hat. Ein Anzei- chen dafür, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen will, ist einerseits, dass er trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist ist (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG). Andererseits ist aufgrund seines vergangenen Ver- haltens in mehreren Ländern und seines heftigen Widerstands gegen die Ausreise (siehe E. 4.5.5) auch eine Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG zu bejahen (vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 21 61 v. 31.08.2021 E. 4.6). 3.3.Der Beschwerdeführer rügt hingegen, dass die Haft unverhältnismässig gewesen sei. Dies, weil alleine aus der Tatsache, dass jemand in einem anderen Dublin Staat ein Asylgesuch gestellt habe und dann weiterreise, nicht automatisch eine Fluchtgefahr abgeleitet werden könne. Weil hier keine Fluchtgefahr vorliege, sei die Haft als ultima ratio Massnahme nicht notwendig; vielmehr würde ein mil- deres Mittel wie die Eingrenzung genügen (act. A.1, S. 6). Auch hier kann auf den Entscheid SK2 21 61 vom 31. August 2021 verwiesen werden, welcher auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit nach wie vor Gültig- keit hat (KGer GR SK2 21 61 v. 31.08.2021 E. 5.5). Gerade auch seit Mitteilung der Beschwerdeentscheide des Kantonsgerichts Graubünden und des Bundes- verwaltungsgerichts Ende August 2021 zeigte der Beschwerdeführer, dass er be- reit war, seine Ausschaffung mit allen Mitteln zu verhindern (siehe dazu E. 4.5.5). Die Beurteilung, dass nur eine Inhaftnahme geeignet war, um die Wegweisung aus der Schweiz sicherzustellen, lässt sich deshalb kaum in Frage stellen; eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Haft war geeignet und erforderlich, um die Wegweisung zu vollziehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbe- gründet.
9 / 19 4.Haftdauer gemäss AIG und Dublin-III-Verordnung 4.1.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 in Haft genommen und am 10. November 2021 aus der Schweiz in die C.________ rückgeführt. Ins- gesamt war der Beschwerdeführer damit vier Monate und vier Tage in Haft. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2021 befand sich der Beschwerdeführer zudem über 10 Wochen in Haft. Diese Haftdauer wird durch den Beschwerdeführer als unrechtmässig gerügt. 4.2.In Art. 76a Abs. 3 und 4 AIG hat der Gesetzgeber für verschiedene Verfah- rensabschnitte im Dublin-Verfahren maximale Haftdauern vorgesehen. Für die Sicherstellung des Vollzugs zwischen Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsent- scheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person in den Dublin-Staat sieht Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG eine maximale Haftdauer von sechs Wochen vor. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG kann diese Frist um weitere sechs Wo- chen verlängert werden, wenn eine Person sich weigert, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen oder auf eine andere Art und Weise durch ihr Verhalten die Überstellung verhindert, sofern die Frist von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG nicht mehr eingehalten werden kann und keine weniger einschneidenden Massnahmen zum Ziel führen. Mit Zustim- mung der zuständigen richterlichen Behörde kann die Haft gemäss Abs. 4 der Be- stimmung auf maximal drei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Per- son auch weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. 4.3.Die genannte Regelung im AIG erfolgte als Umsetzung zur Dublin-III- Verordnung (Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri- gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationa- len Schutz zuständig ist; ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31-59). Diese wendet die Schweiz aufgrund des Verweises in Art. 1 Ziff. 1 des Dublin Abkommens der Schweiz mit der EU (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; SR 0.142.392.68) an, wobei die Du- blin-III-Verordnung seit dem Bundesbeschluss vom 26. September 2014 (Bundes-
10 / 19 beschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; AS 2015 1841 ff.) in der Schweiz anwendbar ist. Art. 28 der Dublin-III-Verordnung enthält verschiedene Regelungen zur Ausgestal- tung der Haft, welche zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens einer Person in den zuständigen Dublin-Staat angeordnet werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Die Bestimmung gibt unter anderem auch zeitliche Abläufe vor, welche einzuhalten sind, andernfalls die betroffene Person nicht län- ger festgehalten werden darf. Es sind zwei Möglichkeiten der Inhaftierung zur Si- cherung der Überstellung vorgesehen: Einerseits die Haft vor beziehungsweise während der Zuständigkeitsbestimmung ("Vorbereitungshaft" im Rahmen des Du- blin-Verfahrens) und andererseits die Haft zur Sicherung der Überstellung, nachdem der angefragte Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich oder stillschwei- gend anerkannt hat ("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens). In Vorbereitungshaft darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederauf- nahmegesuchs einen Monat ab dem Antrag auf Schutz nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in solchen Fällen um eine dringende Antwort; diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Übernahmegesuchs zu erfolgen, andernfalls wird vermutet, dass der angefragte Mitgliedstaat dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch entsprochen hat (vgl. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt beträgt die maximale Haftdauer in Vorbereitungshaft dementsprechend sechs Wochen. Wird die betroffene Person nach der Klärung der Zuständigkeit in Aus- schaffungshaft versetzt, erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden in den zu- ständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist. Die Überstellung hat jedoch spätestens innerhalb von weiteren sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder vom Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine auf- schiebende Wirkung mehr hat, stattzufinden (vgl. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Du- blin-III-Verordnung; zu Art. 28 der Dublin-III-Verordnung siehe BGer 2C_199/2018 v. 09.7.2018 E. 3.3 m.w.H.). 4.4.Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass Art. 76a Abs. 4 AIG in Bezug auf die Haftdauer den Bestimmungen von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung wider-
11 / 19 spreche, die Regelung der EU-Verordnung für die Schweiz bindend sei und er dementsprechend ohne gesetzliche Grundlage festgehalten worden sei. Gemäss EuGH (Verweis auf EuGH C-60/16 Khir Amayry vom 13.09.2017 Rn. 11 und 46) dürfe eine Haft nicht mehr als sechs Wochen dauern vom Zeitpunkt an, an dem ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr habe. Das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts datiere vom 26. August 2021, womit auch die aufschie- bende Wirkung dahingefallen sei. Er habe deshalb maximal bis am 8. Oktober 2021 in Haft gehalten werden dürfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts gehe das Völkerrecht abweichenden Bundesgesetzten grundsätzlich vor, namentlich wenn es sich um Normen handle, welche dem Schutz der Menschen- rechte dienen würden. Vorliegend sei deshalb Art. 28 der Dublin-III-Verordnung und Art. 5 EMRK anzuwenden. Die Schubert-Praxis sei nicht anwendbar, da das Parlament nicht bewusst vom EU-Recht abgewichen sei. Der zitierte EuGH- Entscheid sei erst nach der parlamentarischen Debatte über Art. 76a Abs. 5 AIG ergangen (act. A.1 S. 4 f.). 4.5.1. In einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die schweizerische Regelung von Art. 76a Abs. 4 AIG tatsächlich der Dublin-III-Verordnung widerspricht und die vor- liegende Haftdauer gemäss der Verordnung demzufolge unzulässig wäre. Besteht ein Widerspruch zwischen nationalem Recht und Völkerrecht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, welche Regelung der anderen vorgeht: 4.5.2. Betrachtet man zur Beurteilung der Widerrechtlichkeit der schweizerischen Regelung in Art. 76a Abs. 4 AIG die juristische Doktrin, wird die Ansicht des Be- schwerdeführers gestützt. Soweit ersichtlich, ist die Literatur der Ansicht, dass Art. 76a AIG der Dublin-III-Verordnung zumindest insofern widerspricht, als eine Ausschaffungshaft von mehr als sechs Wochen ab Wegfall der aufschiebenden Wirkung angeordnet werden kann (vgl. u.a. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 137; Constantin Hruschka/Seraina Nufer, Erste Erfahrungen mit der neuen Dublin-Haft, in: Jusletter vom 22. Mai 2017, N 6; Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 6 zu Art. 76a AIG; Gregor Chatton/Laurent Merz, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté des droit des migrations, Volume II: Lois sur les étrangers, Bern 2017, N 19, 30 f. zu Art. 76a AuG; Peter Uebersax/Roswitha Petry/Constantin Hrusch- ka/Nula Frei/Christoph Erass, Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 281 f.; Sarah Progin-Theuerkauf/Constantin Hruschka, Die Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen Migrationsrecht, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Mi- grationsrecht 2017/2018, Bern 2018, S. 327 ff.). Begründend wird dabei nament- lich ausgeführt, dass die Dublin-III-Verordnung nur sechs Wochen Ausschaffungs-
12 / 19 haft vorsehe und der Europäische Gerichtshof eine ähnliche Regelung im schwe- dischen Recht, welche eine Haftverlängerung aufgrund von renitentem Verhalten auf drei bzw. zwölf Monate vorsah, für unrechtmässig beurteilt und explizit festge- halten habe, dass eine Haft spätestens sechs Wochen ab Wegfall der aufschie- benden Wirkung eines Rechtsbehelfs beendet werden müsse (vgl. EuGH C-60/16 Khir Amayry vom 13.09.2017 Rn. 46 ff.; Zünd, a.a.O., N 6 zu Art. 76a AIG). Das Bundesgericht hatte die Frage bisher jedoch noch nicht zu beurteilen, bezie- hungsweise hat sie in mehreren Entscheiden explizit offengelassen (BGer 2C_549/2021 v. 03.09.2021 E. 4.4; BGer 2C_199/2018 v. 09.07.2018 E. 4.4, 6.1). Einzelne kantonale Gerichte sind der Mehrheitsmeinung gefolgt (vgl. VGer ZH VB.2021.00485 v. 11.08.2021 E. 4.2 ff.). 4.5.3. Gemäss Ansicht des Kantonsgerichts erscheint die Rechtslage nicht so eindeutig, wie es die juristische Doktrin vermuten lässt. Aus Art. 28 Abs. 3 Unter- abs. 3 Dublin-III-Verordnung ergibt sich zumindest nicht direkt, dass es sich bei der sechswöchigen Frist um eine absolute Höchstfrist handeln soll, welche in kei- nem Fall überschritten werden darf. Davon, dass eine Überschreitung in besonde- ren Situationen zulässig sein kann, gingen einerseits der Bundesrat (vgl. Votum Sommaruga, AB 2014 S. 1319 f.), andererseits aber auch andere Länder aus. So hielt auch der deutsche Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom April 2017 also vor dem erwähnten EuGH-Entscheid fest, dass die Sechswochenfrist von Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung ein zweites Mal in Lauf gesetzt werden kön- ne, wenn eine Überstellung am Verhalten der betroffenen Person scheitere (vgl. Beschluss V ZB 126/16 des Bundesgerichtshof v. 06.04.2017). In diesem Sinne erscheint ein Abweichen von den Haftfristen in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III- Verordnung zumindest nicht von Vornherein als unzulässig. 4.5.4. In der juristischen Literatur wird wie dargelegt die Ansicht vertreten, dass der Europäische Gerichtshof im Fall Khir Amayry die Rechtslage abschliessend geklärt habe und eine Regelung, welche eine Haftdauer von mehr als sechs Wo- chen ab Wegfall der aufschiebenden Wirkung vorsehe, unzulässig sei. Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass der schweizerische Rechtsanwender nicht an die Rechtsprechung des EuGHs gebunden ist. Das Bundesgericht berücksichtigt Ent- scheide des EuGHs mit dem Ziel einer parallelen Rechtslage jedoch trotzdem, sofern keine triftigen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 136 II 5 E. 3.4; betref- fend Auslegung der Dublin-Verordnung in ähnliche Richtung: BGE 143 I 437 E. 3.1; Thomas Hugi Yar, Die Dublin-Haft auf dem Prüfstand, in: Asyl 4/2017, S. 30). In der Sache regelt der Entscheid Khir Amayry nach Ansicht des Kantonsgerichts- erichts jedoch nicht abschliessend, dass die Sechswochenfrist von Art. 28 Abs. 3
13 / 19 Dublin-III-Verordnung in keinem Fall überschritten werden darf. Zwar hielt der EuGH fest, dass eine nationale Regelung, die es erlaube, die Haft während drei beziehungsweise zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden könne, Art. 28 Dublin-III-Verordnung entgegenste- he (EuGH C-60/16 Khir Amayry vom 13.09.2017 Rn. 49). Andererseits relativierte der EuGH diese Aussage in Erwägung 45 selbst, in welcher er festhielt, dass eine Person nicht für einen Zeitraum in Haft genommen werden könne, der die Dauer von sechs Wochen, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden kön- ne, erheblich überschreite. Der Zeitraum von sechs Wochen reiche grundsätzlich aus, um eine Überstellung vorzunehmen, weil es sich um ein vereinfachtes Ver- fahren handle. Auch die Wortwahl, wonach nur der Zeitraum anzurechnen ist, in denen die Überstellung "effektiv vorgenommen werden kann", deutet darauf hin, dass eine Überschreitung der Fristen namentlich nur dann nicht zulässig ist, wenn die Verzögerung vom Staat zu vertreten ist (a. A. VGer ZH VB.2021.00485 v. 11.08.2021 E. 4.2). Der Entscheid äussert sich dementsprechend nicht konkret zur maximalen Haftdauer, wenn ein Betroffener seine Rückführung durch renitentes Verhalten selbst verhindert; vielmehr gewährt er einen gewissen Spielraum. Klar ist jedoch, dass die Behörden verpflichtet sind, die Haft und das Überstellungspro- zedere möglichst kurz zu halten (vgl. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin-III- Verordnung). Die Auslegung in der juristischen Doktrin, wonach die sechswöchige Frist in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-Verordnung absolut gelten soll, überzeugt auch aus anderen Gründen nicht. Einerseits ist es unzweckmässig und widersprüchlich, wenn die gesamte Haftdauer nicht beschränkt ist (vgl. aber die Überstellungsfris- ten in Art. 29 Dublin-III-Verordnung), die Haft nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung jedoch eine absolute Maximaldauer sein soll. Andererseits befriedigt die Lösung nicht, weil diese entweder dazu führt, dass sich der Vollzug für die Behör- den bei renitentem Verhalten der auszuschaffenden Person massiv erschweren oder sogar verunmöglichen würde, oder aber die Behörden von Beginn weg härte- re Massnahmen (beispielsweise Ausweisung unter Zwang) anwenden müssten. Man würde so im ersten Fall rechtsmissbräuchliches Verhalten belohnen oder im zweiten Fall kooperierende Betroffene unnötig harten Massnahmen aussetzen. In Auslegung der anwendbaren Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und des EuGH-Entscheids ist deshalb anzunehmen, dass in Fällen von renitentem Verhal- ten eine längere Haft zulässig ist, solange die handelnde Behörde die Haft mög- lichst kurz hält. Hat eine Behörde alles Erforderliche veranlasst, ist die Rück- führung aber deshalb nicht möglich, weil ein Betroffener sich dagegen mit allen Mitteln wehrt, muss er hinnehmen, wenn sich die Haftdauer erhöht.
14 / 19 4.5.5. Vorliegend war der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 26. August 2021 bis am 10. November 2021 in Haft. Direkt nach Erhalt des Urteils organisierte das AFM am 2. September 2021 die Über- führung des Beschwerdeführers in die C.________. Die weiteren Verzögerungen verursachte der Beschwerdeführer. So verhielt er sich seit Inhaftnahme zuneh- mend unkooperativ und aggressiv. Er verweigerte jegliche Kooperation bei der Ausreise (vgl. ZMG act. 1/B5), demolierte eine Zelle der Kantonspolizei Graubün- den (ZMG act. 1/B13), verhinderte medizinische Untersuchungen (ZMG act. 1 S. 4, 1/B11, 1/B18) und randalierte bei der begleiteten Ausreise derart, dass er aus dem bereits bestiegenen Flugzeug wieder aussteigen musste (ZMG act. 1 S. 4, 1/B22). Angesichts dieser Vorkommnissen war die Haftdauer notwendig, um die Ausschaffung vollziehen zu können, zumal die Organisation von begleiteten Aus- schaffungsflügen und Ausschaffungen unter Zwang sachgemäss mehrere Tage in Anspruch nehmen können. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer nach Mitteilung des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts am 1. September 2021 für 10 Wochen in Haft gehalten. Das AFM führte die Rückführung im Rahmen der Möglichkeiten zügig durch. Die Über- schreitung der sechswöchigen Dauer der Ausschaffungshaft ist alleine auf das renitente Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Sein Begehren um Feststellung, dass die angeordnete Verlängerung der Haft unrechtmässig sei, er- weist sich unter diesen Umständen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Haftdauer, beziehungsweise die Haftverlängerung, ist gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-Verordnung als noch zulässig zu beurteilen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 4.6.1. Selbst wenn man von einem Widerspruch zwischen Art. 76a Abs. 4 AIG und Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung ausgehen würde, wäre noch nicht klar, ob die vorliegend angeordnete Haftverlängerung rechtswidrig war. In diesem Falle wäre zu beurteilen, ob die Dublin-III-Verordnung tatsächlich der nationalen Ge- setzgebung vorgehen würde. Art. 190 BV, wonach für Behörden Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind, regelt die Rangordnung zwischen den beiden Rechtsordnungen nicht. Bekanntlich ist die Frage auch nicht abschliessend ge- klärt, jedoch hat das Bundesgericht in den vergangenen Jahrzehnten verschiede- ne Grundsätze dazu aufgestellt. Gemäss der Schubert-Rechtsprechung (BGE 99 Ib 39 E. 3 f.) ist einem völker- rechtswidrigen Bundesgesetz der Vorzug zu geben, sofern der Bundesgesetzge- ber von der Völkerrechtsbestimmung abweichen wollte. Dabei kann es genügen, wenn sich die Bundesversammlung mit den völkerrechtlichen Aspekten auseinan-
15 / 19 dergesetzt hat (Zusatzbericht des Bundesrats zu seinem Bericht vom 5. März 2010 über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht vom 30. März 2011, BBl 2011 3616 ff., S. 3659; siehe umfassend: Robert Baumann, Die Tragweite der Schubert-Praxis, in: AJP 08/2010 S. 1009 ff.). Seit dem Schubert-Urteil äusserte sich das Bundesgericht eher in völkerrechtsfreundlicherer Weise und hielt unter anderem fest, dass im Konfliktfall das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vor- gehe, namentlich, wenn sich der Vorrang aus einer völkerrechtlichen Norm ableite, die dem Schutz der Menschenrechte diene (PKK-Rechtsprechung, BGE 125 II 147 E. 4d, 7). In neueren Entscheiden wurde teilweise auf die Schubert- (vgl. BGE 136 III 168 E. 3.3.4), teilweise auf die PKK-Praxis (vgl. unter anderem BGE 142 II 35 E. 3.2; 139 I 16 E. 5.1) Bezug genommen. Zudem hielt das Bundesgericht in BGE 133 V 367 und in BGE 142 II 35 fest, dass das Freizügigkeitsabkommen zwi- schen der Schweiz und der EU ebenfalls dem nationalen Recht vorgehe. 4.6.2. Die vorliegend zu beurteilende Bestimmung von Art. 76a Abs. 4 AIG wurde im Rahmen einer Gesetzesrevision geschaffen, bei der es ausdrücklich um die Anpassung des Gesetzes an die Dublin-III-Verordnung ging. Anlässlich der parla- mentarischen Diskussion war die Haftdauer gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG und eine mögliche Verletzung der Dublin-III-Verordnung durchaus ein Thema. An den Ständerat gerichtet hielt Bundesrätin Sommaruga in Bezug auf die Verlänge- rungsmöglichkeit der Haft bei unkooperativem Verhalten dabei unter anderem das Folgende fest (AB 2014 S. 833 f): Schliesslich haben wir eine Haft von sechs Wochen, verlängerbar bis ma- ximal drei Monate, eingeführt, und zwar bei unkooperativem Verhalten. Es wäre ja doch ziemlich absurd, wenn ausgerechnet die Personen eine Wegweisung verhindern könnten, die nicht kooperativ sind, während die anderen, die kooperieren, dann gehen müssten. Das ist unvorstellbar, und das haben auch die Kantone moniert. In diesen Fällen haben wir deshalb diese Haft von sechs Wochen vorgesehen. Wir sind uns bewusst, dass das in der Dublin-III-Verordnung nicht in dieser Form vorgesehen war und dass wir hier eine gewisse Abweichung haben. Wir haben uns aber bei anderen Mitgliedstaaten erkundigt und gesehen, dass sie in ihrem Rechtssystem diese Möglichkeit auch vorgesehen haben. Ich wollte Ihnen aber der Transparenz halber sagen, dass wir hier eine gewisse Abweichung haben und damit auch ein gewisses Risiko eingehen, dass es hier eine Reaktion gibt. Wir sind aber überzeugt, dass es für die Glaubwürdigkeit des Dublin- Systems und dessen Funktionieren richtig ist, diese Möglichkeit von sechs Wochen Haft bei unkooperativem Verhalten vorzusehen. Im Nationalrat äusserte sich die Bundesrätin in eine ähnliche Richtung (Zur Haft- dauer gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG: "Wir sind der Meinung, dass sie sich mit Dublin III vereinbaren lässt, auch wenn sie in genau dieser Form nicht vorgesehen ist und ein gewisses, allerdings vertretbares Risiko besteht, dass wir hier von der Dublin- III-Verordnung abweichen" [AB 2014 S. 1319 f.]) und auch in der Botschaft wurde
16 / 19 festgehalten, dass die Regelung nach Art. 76a Abs. 4 AIG über die Vorgaben der Dublin-III-Verordnung hinausgehe (Botschaft über die Genehmigung und die Um- setzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Botschaft über die Ge- nehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014, BBl 2014 2675 ff., S. 2704). Es lässt sich demnach festhalten, dass sich das Parlament ausdrücklich mit der Völkerrechtskonformität von Art. 76a Abs. 4 AIG auseinandersetzte und dabei auch in Betracht zog, dass die Regelung der Dublin- III-Verordnung widersprechen könnte (a.A. VGer ZH VB.2021.00485 v. 11.08.2021 E. 4.3). Dies vermag gemäss Schubert-Praxis zu genügen, um ein Abweichen von völkerrechtlichen Bestimmungen zu rechtfertigen; es ist nicht zwingend nötig, dass das Parlament in direkter Absicht von einer völkerrechtlichen Regelung abweicht (siehe oben). Gemäss der Schubert-Praxis wäre Art. 76a Abs. 4 AIG demnach selbst dann anzuwenden, wenn die Bestimmung der Dublin-III-Verordnung wider- sprechen würde. 4.6.3. Wie dargelegt, kommt die Schubert-Praxis allerdings nicht zum Zug, wenn das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verletzt ist oder wenn gemäss der PKK-Rechtsprechung eine Verletzung der EMRK vorliegt. Während ersteres offensichtlich nicht der Fall ist, ist auch das Zweite zu vernei- nen. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, dass Art. 5 EMRK verletzt sei, weil die Haft einerseits unverhältnismässig gewesen sei und andererseits auf- grund des Widerspruchs zur Dublin-III-Verordnung keine genügende Rechtsgrund- lage vorliege (act. A.1 S. 5). Beide Punkte sind vorliegend behandelt und für un- begründet befunden worden. Die Haft ist zweifellos als verhältnismässig anzuse- hen (siehe E. 3.3). Weiter besteht mit Art. 76a Abs. 4 AIG eine genügende gesetz- liche Grundlage für die angeordnete Haft (siehe E. 4.5.4 f. und 4.6.2). Da keine Verletzung der EMRK vorliegt, ist die PKK-Rechtsprechung nicht anwendbar. 4.6.4. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Inhaftierung des Beschwerde- führers bis am 10. November 2021 zulässig war. Einerseits widerspricht die Haft- dauer nicht Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-Verordnung; andererseits würde Art. 76a Abs. 4 AIG gestützt auf die Schubert-Rechtsprechung selbst bei ei- nem Widerspruch der Völkerrechtsnorm vorgehen. Die Beschwerde ist dement- sprechend abzuweisen.
17 / 19 5.Verfahrenskosten, Parteientschädigung, unentgeltliche Rechtspflege 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsge- bühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf Art. 429 StPO wird dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens auch keine Entschädigung zugesprochen. Dieser beantragt jedoch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin Sonja Comte eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6.2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG; BR 618.100 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Zudem wird der inhaf- tierten Person gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächli- che Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird. Die Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ erfüllt sein. Für das Beschwerde- verfahren am Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG zudem die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Be- schwerde abhängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. BGer 1B_732/2011 v. 19.01.2012 E. 7.1 f. m.w.H.). Auch Art. 29 Abs. 3 BV garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Somit ist die unentgeltliche Rechtsver- beiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. 6.2.2. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind vorliegend er- füllt. Der Beschwerdeführer ist als mittellos anzusehen; die vorliegende Be- schwerde war zudem nicht aussichtslos und beinhaltete namentlich rechtliche Schwierigkeiten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden daher vorerst vom Kanton Graubünden bezahlt, unter Vorbehalt der Rückforderung. Überdies wird dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 19
18 / 19 Abs. 2 EGzAAG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsan- wältin Sonja Comte bestellt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgeset- zes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung des Anwaltes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Vorliegend wird die Entschädigung antragsgemäss (vgl. act. B.4) auf CHF 842.30 (inkl. Spesen) festgelegt. Dieser Betrag wird ebenfalls dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt, unter Vorbehalt der Rückforderung.
19 / 19 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A.. 3.1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird A. in der Person von Rechtsanwältin Sonja Comte eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 3.2.Die A._____ auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 3.3.Die Entschädigung der Rechtsvertreterin von CHF 842.30 einschliesslich Spesen wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantons- gerichts bezahlt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: