Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Dezember 2021 ReferenzSK2 21 80 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandErlass von Verfahrenskosten Mitteilung13. Dezember 2021
2 / 4 Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Verfahren SK2 21 54 Verfahrenskosten von CHF 200.00. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B.Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte A._____ (nachfolgend Gesuch- steller) mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 an das Kantonsgericht und beantragte sinngemäss, ihm seien die vorerwähnten Kosten zu erlassen. In der Begründung führt er aus, er lebe von seiner AHV mit CHF 1'900.00 monatlich und verfüge über keine Vermögenswerte. Erwägungen 1.Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen beim Ent- scheid, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen gros- sen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 2). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibt selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermes- sen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 4). 2.1.Ein Erlass der Kostenforderung, wie er vom Gesuchsteller beantragt wird, führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeu- tung sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Bejahung einer Mittellosigkeit strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der amtli- chen Verteidigung. Ein Erlass der geschuldeten Kosten ist nur in ausgesproche- nen Ausnahmefällen bei ausgewiesener sog. dauernder Mittellosigkeit zulässig (vgl. KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 8.4; OGer ZH VU160005 v. 21.4.2016 E. II.5.1 ff.). Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächs- ten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mit- tellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht (vgl. David Jenny, in: Sutter-
3 / 4 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO). 2.2.Vorliegend erbrachte der Gesuchsteller keinen Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit. Die streitgegenständlichen Verfahrenskosten betragen lediglich CHF 200.00. Diesen Betrag kann der Gesuchsteller ohne weiteres innert 10 Jah- ren abzahlen, selbst wenn er nebst der AHV-Rente kein weiteres Einkommen er- zielen und über keine Vermögenswerte verfügen sollte wie er dies behauptet, aber durch nichts zu belegen vermag. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzu- weisen. 3.1.Durch Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten dürfen nicht die Voraus- setzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden. Wurde ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, recht- fertigt sich kein nachträglicher Erlass (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). 3.2.Das vorliegend zu behandelnde Gesuch betrifft Kosten, die dem Gesuch- steller in einem Verfahren auferlegt wurden, welches als aussichtslos beurteilt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 54 v. 20.7.2021). Zwar stellte der Gesuchsteller in jenem Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, doch hätte ein sol- ches infolge der Aussichtlosigkeit abgewiesen werden müssen. Auch aus diesem Grund kann dem Gesuch um Erlass nicht stattgegeben werden. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der auferlegten Gerichtskosten nicht gegeben sind. Das Gesuch ist somit abzu- weisen. 5.Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
4 / 4 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Erlass der Kosten für das Verfahren SK2 21 54 wird abge- wiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: