Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 13. Juni 2023 ReferenzSK2 21 8 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur Gegenstandüble Nachrede und Verletzung des Berufsgeheimnisses Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22.01.2021, mitgeteilt am 28.01.2021 (Proz. Nr. G._____) Mitteilung15. Juni 2023
2 / 28 Sachverhalt A.A._____ reichte am 27. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen drei Angestellte des C._____ und gegen weitere unbekannte Beteiligte ein. U.a. warf er Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ vor, ihn während eines Spitalaufenthalts am 27. August 2014 wahrheits- widrig vor anderen Patienten und Spitalmitarbeitenden der sexuellen Belästigung beschuldigt zu haben. D._____ soll zudem am 27. August 2014 ihrem damaligen Verlobten F._____ in Verletzung des Arztgeheimnisses vom Vorfall berichtet ha- ben. Der ebenfalls am C._____ angestellte und damalige Verlobte von Dr. med. D., F., habe ihn zudem am Abend des 28. August 2014 in seinem Pa- tientenzimmer aufgesucht und ihn dabei bedroht und herabgewürdigt. In der Straf- anzeige warf A._____ den genannten Personen und weiteren unbekannten Betei- ligten verschiedene strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- und Privatbereich im Sinne der Art. 173 ff. StGB sowie die Verletzung des Berufsge- heimnisses im Sinne von Art. 321 StGB vor. A._____ konstituierte sich als Privat- kläger im Strafverfahren und machte gleichzeitig im Rahmen einer adhäsionswei- sen Zivilklage Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, un- ter Nachklagevorbehalt, geltend. B.Nach Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. November 2014 führte diese zusammen mit der Kantonspolizei Graubünden bis im Juni 2020 verschiedene Untersuchungshandlungen durch, ohne die Unter- suchung abzuschliessen. C.Am 9. Juni 2020 erhob A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Mit Beschluss vom 30. September 2020 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft Graubünden an, das Strafverfahren G._____ un- verzüglich weiterzubearbeiten und ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss zu bringen. D.Mit Parteimitteilung vom 29. Oktober 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Gleichzeitig räumte sie den Parteien die Möglichkeit ein, Beweisanträge zu stellen. E.Mit Schreiben vom 12. November 2020 wiederholte A._____ seine bereits früher im Verfahren gestellten Beweisanträge und beantragte namentlich eine Ak- tenedition aus Händen des C._____ und die Einvernahme unterschiedlicher Zeu- gen bzw. Auskunftspersonen.
3 / 28 F.Mit Verfügungen vom 22. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafverfahren gegen D., F. und E._____ ein. Die Einstellungsverfügung in Bezug auf das Verfahren gegen D._____ lautete wie folgt:
4 / 28 H.Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 stellte die Verfahrensleitung der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerde von A._____ zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig wies sie den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren (SK2 21 7; SK2 21 8; SK2 21 9) ab. I.Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde. J.Mit Stellungnahme vom 11. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin was folgt:
5 / 28 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die vorlie- gende Beschwerde wurde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich eingereicht (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO in sei- nem Strafantrag vom 27. November 2014 als Privatkläger konstituiert (StA act. 5.2, S. 3), womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.2.Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Dabei ist ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Verweis auf PKG 2014 Nr. 23 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend mit den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung ausein- andergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt habe (act. A.3, S. 4). Die- se Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer zitiert die angefochtenen Stellen der Einstellungsverfügung und begründet in der Folge, weshalb der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllt sein soll. Dabei setzt er sich mate- riell auch mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auseinander (vgl. act. A.1, S. 4, S. 7 ff.). Die Beschwerdeschrift genügt den Be- gründungsanforderungen ohne Weiteres. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3.Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfah- ren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsan- waltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfah- rens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel-
6 / 28 lung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwer- deinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beur- teilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO). 2.Anträge des Beschwerdeführers In der Hauptsache beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung, die Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung sowie zur späteren Anklageerhebung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB. Eventualiter beantragt er die Befreiung von den Verfahrenskosten und von der Entschädigung an die Beschwerdegegne- rin, zu deren Bezahlung er in der Einstellungsverfügung zu je ¾ verpflichtet wurde. 3.Hauptantrag: Überprüfung der Verfahrenseinstellung 3.1.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet wer- den konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweis- mittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. KGer GR SK2 17 3 v. 15.12.2017 E. 2.2 m.w.H.). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, das heisst, wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbe- stand erfüllt. Schliesslich ist eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn Recht- fertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). 3.1.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
7 / 28 wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän- dige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_89/2018 v. 1.2.2019 E. 3.1.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGer 6B_43/2017 v. 23.6.2017 E. 2.2). 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft prüfte in der angefochtenen Verfügung die Tat- bestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verletzung des Berufsge- heimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Die Strafuntersuchung betreffend Art. 173 StGB ist aufgrund der im August 2018 eingetretenen Verfolgungsverjährung ein- gestellt worden. Dies wird durch den Beschwerdeführer nicht angefochten. Gerügt wird hingegen die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf den Vorwurf der Ver- letzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB. Zu prüfen ist damit in der Hauptsache, ob die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung erfüllt sind. 3.2.2. Der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB ma- chen sich unter anderem Ärzte sowie ihre Hilfspersonen strafbar, die ein Geheim- nis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Das Berufsgeheimnis des Arztes dient der Verwirklichung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Privatsphäre (vgl. Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und schützt die Geheimsphäre des Patienten. Ferner dient es der öffentlichen Gesundheit, indem es ermöglicht, dass sich der Patient ohne Vorbehalt dem Arzt anvertrauen kann und zweckmässig be- handelt wird (vgl. BGer 2C_37/2018 v. 15.08.2018 E. 6.2.3). 3.2.3. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn ein geschütztes Ge- heimnis offenbart wird. Offenbaren bedeutet "jedes Verhalten, welches zur Kennt- nisnahme der geheimen Tatsachen durch (mindestens) einen Aussenstehenden führt" (vgl. Karin Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Zürich 1993, S. 110 m.w.H.). Die Art und Weise, auf welche die Geheimnisoffen- barung erfolgt, ist nicht massgeblich. Sie kann verbal oder nonverbal, mündlich oder schriftlich, explizit oder konkludent sowie durch Herausgabe von Schriftstü- cken erfolgen (Keller, a.a.O., S. 112; BGE 75 IV 74). Ein Geheimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsichere oder unvollständige Kenntnis ergänzt oder verstärkt wird (vgl. BGE 75 IV 71 E. 2). Kein Offenbaren
8 / 28 liegt jedenfalls dann vor, wenn der Adressat von der Tatsache bereits verlässli- ches und vollständiges Wissen hat (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, N 24 zu Art. 321 StGB m.w.H.). Offenbart werden können schliess- lich nur Informationen, welche ein Geheimnis im Sinne der Bestimmung darstellen. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Ge- heimhaltung hat (BGE 127 IV 122 E. 1). In Bezug auf das Arzt-Patienten- Verhältnis gilt alles, was der Patient dem Arzt zwecks Ausführung des Auftrags anvertraut oder was der Arzt in Ausübung des Berufes wahrnimmt, als Geheimnis (BGE 101 Ia 10 E. 5a). 3.2.4. In subjektiver Hinsicht wird schliesslich Vorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Hinsichtlich Art. 321 StGB muss sich der Vorsatz dabei auf das Bestehen eines Geheimnisses und das Offenbaren beziehen. 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung an, es könne als erstellt angesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihrem damaligen Ver- lobten am Abend des 27. August 2014 zu Hause vom angeblichen sexuellen Übergriff erzählt und sich dabei auch über die Art der erlittenen Verletzung geäus- sert habe. Es könne ihr jedoch nicht nachgewiesen werden, dass sie den Namen oder anderweitige Daten, die unter ihr Berufsgeheimnis fallen würden, erwähnt habe. Den Ausführungen von F., wonach ihm eine Arbeitskollegin am 27. August 2014 bereits Röntgenaufnahmen von A. gezeigt habe, könne Glau- ben geschenkt werden. Dieser Umstand sei der Beschuldigten nicht bewusst ge- wesen, als sie am Abend des 27. August 2014 mit ihrem Verlobten gesprochen und dabei den sexuellen Übergriff gemeldet habe. Es könne ihr subjektiv hinsicht- lich einer allfälligen Berufsgeheimnisverletzung kein strafrechtlich relevanter Schuldvorwurf gemacht werden und es spiele für die Beurteilung keine Rolle, ob sie gegenüber F._____ den Namen des Anzeigeerstatters verbal oder nonverbal
9 / 28 bestätigt habe. Sodann würden keine Hinweise vorliegen, dass sie ihm ausser der Diagnose einer Wirbelsäulenverletzung weitergehende Angaben wie etwa Ana- mnese, Untersuchungsergebnisse, Therapiemassnahmen, Prognosen, physische oder psychische Besonderheiten oder Angaben über persönliche, familiäre, beruf- liche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände mitgeteilt habe. Bezüglich der Be- hauptung des Anzeigeerstatters, sie habe möglicherweise seine Zimmernummer weitergegeben, sei fraglich, ob diese Angabe überhaupt unter das Berufsgeheim- nis falle, da diese in der Regel beim Empfangsschalter des Spitals von einem Be- sucher erfragt werden könne. Der Geheimnischarakter sei deshalb zu verneinen. Der Straftatbestand gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB sei dementsprechend aus den erwähnten subjektiven Gründen nicht erfüllt (act. B.2, S. 5 f.). 3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache, dass entgegen den staats- anwaltschaftlichen Feststellungen der objektive und subjektive Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin habe in den Ant- worten 16 und 17 der Einvernahme vom 10. Dezember 2015 selbst zugegeben, dass sie F._____ die Verletzungen und den Namen des Beschwerdeführers bestätigt habe. Vor allem durch die Kombination von Verletzungsart/Diagnose und der Bestätigung des Namens sei der objektive Tatbestand von Art. 321 StGB er- füllt. Weiter habe die Beschwerdegegnerin F._____ offenbart, dass sie von einem Patienten, der eine schwere Wirbelsäulenverletzung erlitten habe, angeblich se- xuell belästigt worden sei. Diese Beschreibung sei offenbar derart präzise gewe- sen, dass F._____ seine Identität habe bestimmen können. Indem die Beschwer- degegnerin die Diagnose des Beschwerdeführers preisgegeben und den Namen auf Nachfrage bestätigt habe, habe sie ihre Schweigepflicht verletzt. Sie habe da- bei sehr wohl erkennen können, dass sie ihrem Lebenspartner gegenüber weder über den Gesundheitszustand berichten noch den Namen des Beschwerdeführers habe bestätigen dürfen, zumal dieser selbst am C._____ als Rettungssanitäter angestellt sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Straftatbestand nach Art. 321 StGB eher erfüllt und eine Einstellung nicht gerechtfertigt sei (act. A. 1, S. 4, 8 f.). Aus dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. b und Art. 324 StPO folge, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden dürfe, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zustehe. Hingegen sei Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheine als ein Freispruch. In Zweifelsfällen habe eine Anklage und gericht- liche Beurteilung zu erfolgen. Denn bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage ha- be nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
10 / 28 Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die Beurteilung zuständige Gericht. Vor- liegend sei eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb die Ein- stellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen sei, mit der Weisung, gegen die Beschwerdegegnerin entweder einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben (act. A. 1, S. 9 f.). 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass bei der Frage, ob bei Anklageerhebung ein Freispruch wahrscheinlicher sei als eine Verurteilung, die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge. Bei weniger schweren Delikten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen würden, stel- le die Rechtsprechung tendenziell höhere Anforderungen an den Tatverdacht. Vorliegend habe F._____ bereits sichere Kenntnis vom Namen und dem Verlet- zungsbild des Beschwerdeführers gehabt, womit die Bestätigung des Namens weder eine Bestätigung unsicherer oder unvollständiger Kenntnis noch einen Er- kenntnisgewinn enthalten habe. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses sei des- halb nicht gegeben und Art. 321 Ziff. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. Auf jeden Fall sei unter diesen Umständen bei Anklageerhebung eher mit einem Freispruch zu rechnen als mit einer Verurteilung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (act. A.2, N 2). 3.3.4. Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet die rechtliche Würdigung (act. A.3, S. 5 ff.) und die Sachverhaltsdarstellung (act. A.3, S. 3 f.) des Beschwerdeführers. Sie hält fest, dass F._____ als Rettungssanitäter der Rettung I._____ keinerlei Zugang zu Patienteninformationen habe, soweit er nicht selbst an der Rettung be- teiligt gewesen sei. Die Rettung I._____ leiste jährlich rund 4'500 Einsätze und beschäftige 25 bis 30 Mitarbeiter. Es treffe dementsprechend in keiner Weise zu, dass sie damit habe rechnen müssen, dass F._____ bereits über relevante Patien- teninformationen des Beschwerdeführers verfügt habe. Vielmehr habe F._____ zufällig über eine Arbeitskollegin vom Namen und den Rückenverletzungen des Beschwerdeführers erfahren. An diese Arbeitskollegin habe sich der Beschwerde- führer selbstständig privat gewandt, um ihre Meinung zu seinen Verletzungen ein- zuholen. Zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin und F._____ habe er dementsprechend bereits um den Namen und die Verletzungen des Beschwerdeführers gewusst (act. A.3, S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin bestreitet weiter, dass der Sachverhalt rund um die an- geblichen sexuellen Übergriffe vom 27. August 2014 unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB falle. Es sei unbestritten, dass das vorliegend relevan- te Patientenverhältnis zwischen Spital und Beschwerdeführer auch die Beschwer- degegnerin als behandelnde Ärztin miterfasst habe. Indessen werde das Schut-
11 / 28 zobjekt im Sinne von Art. 321 StGB geradezu pervertiert, wenn darunter auch all- fällige Verfehlungen eines Patienten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen würden, dem Berufsgeheimnis unterstünden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das Patientengeheimnis berufen, soweit sie Verfehlungen im Sinne se- xueller Übergriffe thematisiert habe. So sei sie auch ohne Entbindung im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB berechtigt gewesen, unter anderem einen Strafantrag zu stellen. Aus rechtlicher Sicht könne nicht beanstandet werden, dass sie sich vor dem Hintergrund der mit diesen Übergriffen erlebten Traumatisierung aus Grün- den der Verarbeitung mit ihrem damaligen Verlobten in allgemeiner Weise ausge- tauscht habe. Zwar habe sie nicht nur den eigentlichen Übergriff vom 27. August 2014 erwähnt; im Sinne der Plausibilisierung habe sie die Wirbelsäulenverletzung erwähnt, welche eigentlich keine Hodenbeschwerden nach sich ziehen würden. Diese Angaben würden die gebotene Konnexität zu den thematisierten sexuellen Übergriffen aufweisen. Eine Individualisierung des Patienten sei mit diesen allge- mein gehaltenen Angaben nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht denkbar. Der objektive Tatbestand von Art. 321 StGB sei nicht verletzt, weil die im Raum ste- henden Übergriffe nicht vom Schutzobjekt erfasst seien und die weitergehenden Angaben zudem eine Individualisierung des Beschwerdeführers nicht zulassen würden (act. A.3, S. 6 f.). Selbst wenn die medizinischen Sachverhaltskomponenten, welchen sie ihrem Partner gegenüber geäussert habe, teilweise unter das Arztgeheimnis subsumiert würde, fehle es in subjektiver Hinsicht an jeglichem Vorsatz. Auf der Wissensseite habe sie nicht einmal in Betracht gezogen, mit ihren allgemein gehaltenen Plausi- bilisierungsangaben die Informationsgrundlage zu schaffen, dass ihr Verlobter den Beschwerdeführer individualisieren könne. Sie habe auch in keiner Weise ange- strebt, das Patientengeheimnis zu verletzen oder eine Verletzung in Kauf zu neh- men. Nie habe sie damit gerechnet, dass F._____ aufgrund von anderweitig ihm zugetragenen Informationen Rückschlüsse auf den Patienten hätte ziehen kön- nen, weshalb sie entsprechend perplex gewesen sei, als er den Namen genannt habe. Die entsprechende Reaktion habe F._____ nachvollziehbar als nonverbale Bestätigung aufgefasst. Bei dieser Ausgangslage könne nicht auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geschlossen werden. Mithin treffe gerade nicht zu, dass sie das Verletzungsbild derart genau umschrieben habe, dass F._____ daraus auf den Beschwerdeführer als Patient habe schliessen können. Vor dem Hintergrund dieser klaren Sach- und Rechtslage müsse nicht weiter geprüft werden, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls auf Rechtfertigungsgründe berufen könne, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen würden (act. A.3, S. 7 f.).
12 / 28 3.4.1. Wie dargelegt, sieht der Beschwerdeführer in den Vorkommnissen vom 27. August 2014 eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB durch die Beschwerdegegnerin. Ein anderer Straftatbestand wird durch ihn nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zu prüfen ist demzufolge, ob sich gestützt auf die Beweismittel dieser Vorwurf erhärten lässt, beziehungsweise, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. 3.4.2. In Bezug auf den Sachverhalt ist vornehmlich auf die Aussagen der Be- schwerdegegnerin (Einvernahme vom 10. Dezember 2015 [StA act. 5.11]; Kon- fronteinvernahme vom 6. Dezember 2019 [StA act. 5.19]) und von F._____ (Ein- vernahme vom 4. Februar 2019 [StA act. 5.16]; Konfronteinvernahme vom 6. De- zember 2019 [StA act. 5.19]) abzustellen, da keine weiteren tauglichen Beweismit- tel vorliegen oder ersichtlich sind. Demnach hat die Beschwerdegegnerin am Abend des 27. August 2014 ihrem Partner F._____ erzählt, dass sie gleichentags von einem Patienten mit einer schweren Wirbelsäulenverletzung sexuell belästigt worden sei. Er habe über Schmerzen am Hoden geklagt. Nachdem sie den Hoden palpiert habe, habe er zweimal ihre Hand gepackt und zu seinem Penis geführt, weil es dort schmerzen würde (StA act. 5.11, Frage 15; 5.16, Frage 12). Gemäss der Aussage von F._____ habe er vorher am selben Tag während dem Putzen eines Rettungswagens von einer Arbeitskollegin erfahren, dass ein ihr Bekannter namens A._____ einen schweren Unfall gehabt habe. Dabei habe er auch die Röntgenbilder gesehen, welcher A._____ seiner Arbeitskollegin gesendet hatte (StA act. 5.16, Fragen 8-10, 16). Aufgrund der Erzählungen seiner Verlobten am Abend des 27. August 2014 betreffend die Verletzungen des betreffenden Patien- ten habe er deshalb geschlossen, dass es sich um denselben Patienten handeln müsse, welcher seine Arbeitskollegin erwähnt hatte. Er habe deshalb seine Ver- lobte gefragt, ob es sich um "diesen A._____ oder A." handle (StA act. 5.16, Fragen 17, 30). Daraufhin habe sie ihn perplex angeschaut und weder ja noch nein gesagt. Für ihn sei der Blick wie eine nonverbale Bestätigung gewesen (StA act. 5.16, Frage 31). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen der Be- schwerdegegnerin und F. bestätigten beide diese Aussage von F._____ (StA act. 5.19, Fragen 6-10). Die Beschwerdegegnerin sagte dabei konkret aus, dass sie den Namen nonverbal bestätigt habe, indem sie nicht widersprochen ha- be (StA act. 5.19, Frage 8). Anlässlich ihrer Einvernahme am 10. Dezember 2015 hatte sie analog ausgesagt, dass sie den Namen nicht genannt, ihn aber bestätigt habe, nachdem F._____ nachgefragt habe, ob es sich um A._____ handle (StA act. 5.11, Fragen 16-18).
13 / 28 3.4.3. Gestützt auf diesen Sachverhalt begründete die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung namentlich damit, dass der Beschwerdegegnerin kein vorsätzliches Han- deln nachgewiesen werden könne. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. F._____ wusste gemäss eigener (durch den Beschwerdeführer nicht bestrittenen) Aussage am Abend des 27. August 2014 bereits vor dem Gespräch mit der Be- schwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer Patient im C._____ war und wel- che Art der Verletzung er aufwies beziehungsweise welche Diagnose ihm gestellt worden war. Durch das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin erhielt er, soweit bekannt und nachweisbar, keine zusätzlichen Informationen zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, welche er nicht bereits vorher kannte. Neue Infor- mationen erhielt F._____ somit nur in Bezug auf den Vorfall vom 27. August 2014. Dabei vervollständigte er seine Vermutung, dass es der Beschwerdeführer gewe- sen sei, welcher seine Verlobte angeblich sexuell belästigt haben soll. Wie diese Information von der Beschwerdegegnerin zu F._____ gelangte, lässt sich wie er- wähnt nur aus den oben zitierten Aussagen erstellen. Aus diesen erscheint klar, dass die Beschwerdegegnerin den Vorfall in anonymer Art und Weise erzählte und ihr für diesen Zeitpunkt sicher kein Vorsatz hinsichtlich einer Namensnennung nachgewiesen werden kann. Erst als F._____ den Patientennamen selbst nannte, konnte er gemäss seiner Aussage aus dem perplexen Gesichtsausdruck der Be- schwerdegegnerin herauslesen, dass es sich tatsächlich um den Beschwerdefüh- rer handelte. Fraglich erscheint diesbezüglich bereits, ob ein solch perplexer be- ziehungsweise überraschter Gesichtsausdruck überhaupt eine strafrechtlich rele- vante Handlung sein kann. Gemäss der herrschenden Strafrechtsdogmatik ergibt sich das zu bestrafende Unrecht einer Handlung namentlich aus einer bewussten, zweckgerichteten Steuerung des eigenen Verhaltens (finale Handlungslehre; vgl. Andreas Donatsch/Gunhild Godenzi/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 86, 94, 97 ff.). Eine reflexartige Bewegung zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass sie nicht bewusst gesteuert wird (vgl. dazu Bei- spiel in Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 86). In der Lehre haben sich gewisse Abgrenzungskriterien entwickelt, wann eine solche Handlung trotzdem strafrecht- lich verfolgt werden soll. Demnach soll eine automatisierte, unbewusste Handlung trotzdem strafrechtlich geahndet werden können, wenn zumindest die Möglichkeit einer bewussten Verhaltenssteuerung bestanden hätte (vgl. Günter Stratenwerth, Unbewusste Finalität?, in: Aebersold et al. [Hrsg.], Beiträge zu Grundfragen eines zeitgemässen Strafrechts, Bern 2017, S. 358 f.). Vorsatz ist in solchen Fällen je- doch nur dann anzunehmen, wenn einem Täter bewusst ist, auf welchen tatbe- standsmässigen Erfolg sein Verhalten hinsteuert (Stratenwerth, a.a.O., S. 364). Gerade hinsichtlich reflexartiger Handlungen erscheint diese Voraussetzung re- gelmässig nicht gegeben. Eine perplexe Reaktion zeigt man, weil man etwas nicht
14 / 28 erwartet hat und man sich deshalb auch keinen Willen bilden konnte. Dies ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Soweit kein Wille vorhanden war, wäre ein Nachweis von Vorsatz kaum zu erbringen, zumal die Beschwerdegegnerin den Namen des Beschwerdeführers auch später nicht genannt hat. Aus diesen Erwä- gungen wird deutlich, dass vorliegend ein Nachweis eines Vorsatzes basierend auf dem perplexen Gesichtsausdruck nicht möglich ist. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdegegnerin höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen wer- den könnte, was gemäss Art. 321 StGB jedoch nicht unter Strafe gestellt wird. Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer schliesslich in seiner Argumentati- on, wonach die Beschwerdegegnerin damit habe rechnen müssen, dass F._____ aufgrund der konkreten Beschreibung den Patienten erkenne. Wie die Beschwer- degegnerin vorbringt und was durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, führt die Rettung I._____ mehrere tausend Rettungseinsätze im Jahr durch. Die Wahrscheinlichkeit, dass F._____ den Beschwerdeführer identifizieren konnte, war demnach gering. Vorliegend hat F._____ jedoch bereits auf privatem Wege vom Namen, Unfall und Verletzungsbild des Beschwerdeführers erfahren – etwas anderes lässt sich zumindest nicht beweisen. Damit musste die Beschwerdegeg- nerin jedoch nicht rechnen, womit ihr dies auch nicht vorgeworfen werden kann. Wenn im Übrigen F._____ den entsprechenden Rettungseinsatz persönlich be- gleitet hätte, hätte er berufsbedingt die durch die Beschwerdegegnerin vermittelten Informationen (Name, Verletzungsbild, Unfallursache) auch bereits gekannt, womit ebenfalls keine Berufsgeheimnisverletzung möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, dass die Beschwerdegegnerin explizit ausgesagt habe, dass sie den Namen bestätigt habe. In der Konfrontein- vernahme präzisierte die Beschwerdegegnerin jedoch, dass sie den Namen non- verbal durch Schweigen bestätigt habe. Aus dieser Aussage wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nebst ihrem überraschten Gesichtsausdruck eben keine aktive Handlung mehr vorgenommen hat. Dass sie lediglich geschwiegen und F._____ dies als Bestätigung verstanden hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. In der Literatur wird zwar teilweise die Meinung vertreten, dass in solchen Situati- onen eine Pflicht zur Lüge bestehen könne (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., N 23 zu Art. 321 StGB; Werner Stocker, Das Anwaltsgeheimnis, in: ZStrR 68/1953, S. 6; a.A. Keller, a.a.O., S. 113). Gleichzeitig wird jedoch dargelegt, dass im Falle einer impliziten Bestätigung regelmässig bloss Fahrlässigkeit anzunehmen sei, da die ungewollte Bestätigung zumeist in einem Augenblick der Überrumpelung stattfinde (Stocker, a.a.O., S. 6). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass selbst dann, wenn man annehmen würde, dass die Beschwerdegegnerin die Vermutung von
15 / 28 F._____ hätte aktiv verneinen müssen, ihr angesichts ihrer Überrumpelung kaum Vorsatz nachgewiesen werden könnte. Dass sie ihren eigenen Partner in Anbe- tracht der vorliegenden Umstände – namentlich ihrer persönlichen Betroffenheit – glaubhaft hätte versichern können, dass es sich eben nicht um A._____ handle, erscheint zudem nur schwer denkbar, zumal F._____ aufgrund des Verletzungs- bildes und des Gesichtsausdrucks der Beschwerdegegnerin bereits eine gefestig- te Vermutung gehabt hat. Im Ergebnis führt dies auch hinsichtlich des Schweigens dazu, dass der Beschwerdegegnerin kaum Vorsatz nachzuweisen wäre. Auch diesbezüglich ist ihr höchstens ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, was – wie dargelegt – nicht durch Art. 321 StGB erfasst wird. 3.4.4. Neben dem subjektiven Tatbestand erscheint – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch eine Verurteilung gestützt auf die objektiven Tatbe- standsvoraussetzungen als fraglich. Unstrittig erfüllt wären wohl die objektiven Voraussetzungen hinsichtlich Täterkreis und Offenbarung, zumal die Beschwer- degegnerin als Ärztin tätig war und sie durch ihr Verhalten den Vorfall offenbart hat. Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, dass offensichtlich keine Berufs- geheimnisverletzung vorliegen könne, soweit sie Verfehlungen im Sinne sexueller Übergriffe gegen sich thematisiert habe. Sie stellt demnach in Frage, ob ein sol- cher Vorfall unter den Begriff des Berufsgeheimnisses fällt. Die Beurteilung, was unter das ärztliche Berufsgeheimnis fällt, ist namentlich an- hand des Schutzzwecks von Art. 321 StGB vorzunehmen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird die Einhaltung des Berufsgeheimnisses aus zwei Gründen unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Einerseits sollen die Interessen des Staates beziehungsweise der Öffentlichkeit an der Erleichterung einer richtigen und ein- wandfreien Ausübung der freien Berufe geschützt werden. Andererseits findet Art. 321 StGB seine Existenzberechtigung im besonderen Vertrauensverhältnis, welches die Angehörigen freier Berufe mit ihren Mandanten verbindet. Als Aus- fluss des verfassungsmässigen Rechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) beziehungsweise des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) müssen Angehörige eines freien Berufs das absolute Vertrauen ihrer Klienten erlangen können, indem sich diese ganz auf ihre Diskretion verlassen können (vgl. BGE 117 Ia 341 E. 6a). Wie bereits dargelegt, wird der Begriff des (materiellen) Ge- heimnisses relativ umfassend verstanden. In Bezug auf das Arzt-Patienten- Verhältnis gilt grundsätzlich alles, was der Patient dem Arzt zwecks Ausführung des Auftrags anvertraut oder was der Arzt in Ausübung des Berufes wahrnimmt, als Geheimnis (BGE 101 Ia 11 E. 5c). Gleichwohl wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass der Geheimnisbegriff gewissen Schranken unterliegen muss.
16 / 28 Demnach fallen nur Tatsachen unter den materiellen Geheimnisbegriff, an wel- chen der Geheimnisherr ein berechtigtes, schützenswertes Geheimnisinteresse hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Berufung auf das Berufsgeheimnis rechtsmissbräuchlich erfolgt, sprich, wenn es einzig zur Verwirklichung von Inter- essen missbraucht wird, die nicht dem eigentlichen Schutzzweck des Berufsge- heimnisses entsprechen (Keller, a.a.O., S. 37 ff.; Trechsel/Vest, a.a.O., N 20 zu Art. 321; offengelassen in BGE 142 II 268 E. 5.2.2.2). Vorliegend wusste F._____ gemäss eigener (durch den Beschwerdeführer nicht bestrittenen) Aussage am Abend des 27. August 2014 bereits vor dem Gespräch mit der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer Patient im C._____ war und welche Art der Verletzung er aufwies. Unbekannt war ihm demnach einzig der entsprechende Vorfall und die Tatsache, dass es sich beim angeblich belästigen- den Patienten um A._____ gehandelt hat. Mit anderen Worten waren F._____ die Geheimnisse, an welchen der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse hatte, bereits vor dem Gespräch mit der Beschwerdegegnerin bekannt. Nicht be- kannt war ihm hingegen der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin belästigt haben soll. Auch wenn vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob eine solche Handlung unter den Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 321 StGB zu subsumieren ist, so bestehen daran doch erhebliche Zweifel. So ist davon auszugehen, dass eine solche Handlung nicht zu der von Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Intimsphäre einer Person gehört und demzufolge auch keinen strafrechtlichen Schutz verdient. Vielmehr erscheint die Geltendmachung des Berufsgeheimnisses in der vorliegenden Situa- tion als rechtsmissbräuchlich, zumal die anderen Details (Diagnose, Verletzungen etc.) F._____ bereits vorher bekannt waren. Dem Beschwerdeführer kann es des- halb nur darum gegangen sein, die Weiterverbreitung dieser Anschuldigung zu verhindern. Eine unrechtmässige Weiterverbreitung wird jedoch nicht durch das Berufsgeheimnis geschützt, sondern über die Ehrverletzungsdelikte. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro duriore davon auszugehen, dass eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin auch auf- grund dieser Ausführungen als nicht wahrscheinlich erscheint. Anzufügen bleibt, dass offenbar auch der Beschwerdegegner die Mitteilung des Vorfalls nicht als Verletzung des Berufsgeheimnisses angesehen hat. Dies, zumal er in seiner Be- schwerdeschrift die Berufsgeheimnisverletzung in der Kombination von Weiterga- be der Verletzungsart respektive der Diagnose des Patienten und die Bestätigung des Namens, nicht jedoch in der Kundgabe der angeblichen Belästigung, erblickte. Bezüglich Verletzungen und Diagnose erhielt F._____ aber – wie mehrfach fest-
17 / 28 gestellt – keine zusätzlichen Informationen, weshalb auch keine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliegen kann. 3.4.5. Im Ergebnis ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Beschwerde- gegnerin gestützt auf die vorliegenden Beweismittel als erheblich geringer einzu- schätzen als ein Freispruch. Namentlich der Nachweis, dass die Beschwerdegeg- nerin mit Vorsatz gehandelt hat, ist angesichts ihrer Aussagen und der Aussage von F._____ kaum zu erbringen. In objektiver Hinsicht bestehen schliesslich gros- se Zweifel, ob vorliegend überhaupt von einer Geheimnisverletzung ausgegangen werden könnte. Auch diesbezüglich ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung als eher gering einzustufen. Allfällige andere (noch zu erhebende) Beweismittel, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind zudem nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt damit vollumfänglich abzuweisen. 4.Eventualantrag: Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung 4.1.Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Änderung des Kosten- und Entschädigungsentscheids in der Einstellungsverfügung. In Ziff. 2 und 3 ver- pflichtete ihn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO, ¾ der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu übernehmen. 4.2.1. Wird ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, ist sie von den Verfahrenskosten befreit. Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden diese grundsätzlich durch den Staat, im Falle einer kantonalen Strafuntersuchung durch den Kanton, getragen. Der Grundsatz, wonach der Staat die Kostenfolgen im Falle einer Verfahrenseinstellung zu tragen hat, gilt jedoch nur solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich ist. Wenn ein Verfahren hingegen vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird, sieht Art. 427 StPO für die Verfahrenskosten ein entsprechendes Korrektiv vor (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2; 147 IV 47 E. 4.2.4). Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskos- ten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt wer- den, wenn: a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird; b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zurückzieht; c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
18 / 28 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Eine andere gesetzliche Ein- schränkung der Kostenauflage an die Privatklägerschaft gibt es grundsätzlich nicht (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Aus dem Gesagten folgt, dass die an- tragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das Kostenrisiko tragen soll. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sich die Privatklägerschaft aktiv am Verfahren beteiligt hat, da ansonsten kein Unterschied zu einem Antragsteller bestehen würde, welcher gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO auf seine Rechte verzichtet hat (vgl. BGer 6B_1032/2018 v. 9.1.2019 E. 4.2). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage es rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Pri- vatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz aus. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 248 E. 4.2.2-4.2.4 m.H.; BGer 6B_438/2013 v. 18.7.2013 E. 2.1). Dabei steht den zuständigen Behörden ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 3.2.1 m.H.). Die Verlegung der Kosten hat sich nach dem Grundsatz zu richten, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; 147 IV 47 E. 4.2.3; BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 3.2.1; 6B_602/2014 v. 4.12.2014 E. 1.3). 4.2.2. Die Entschädigungsregelung folgt grundsätzlich den Kostenfolgen. Dem- nach hat die beschuldigte Person, gegen welche das Verfahren eingestellt wurde, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung ist grundsätzlich durch den Staat auszurichten. Bei Antragsdelikten kann sie gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO allerdings auch der antragstellenden Person oder der Privat- klägerschaft auferlegt werden, sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Der Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO entspricht dabei dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO. Die Privatklägerschaft wird damit unter den gleichen Voraussetzungen entschädigungspflichtig, wie sie bereits aufgrund von Art. 427 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wurde (vgl. BGer 6B_921/2018 v. 20.5.2019 E. 4.4).
19 / 28 4.3.1 Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, dass sich der Beschwerdeführer aktiv am Verfahren beteiligt habe, indem er mehrfach Eingaben gemacht, Beweisanträge gestellt, an Beweisabnahmen teilgenommen und ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsver- zögerung angehoben habe. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO grundsätzlich erfüllt. Zu berücksichtigen sei je- doch, dass die beanzeigten Ehrverletzungen aufgrund der eingetretenen Verfol- gungsverjährung materiell nicht hätten geprüft werden können, weshalb dem Be- schwerdeführer nicht die vollen Kosten aufzuerlegen seien. In diesem Zusam- menhang sei auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer erst am letz- ten Tag der Strafantragsfrist Strafanzeige eingereicht habe, er erst im Mai 2015 von der Polizei habe befragt werden können und er die Zustimmung zur Entbin- dung der Schweigepflicht erst am 6. April 2017 erteilt habe. Unter diesen Umstän- den sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer ¾ der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuerlegen (vgl. act. B.2, S. 6). 4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt mit der vorliegenden Beschwerde, dass die Be- gründung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar und die Kostenüberbin- dung an ihn dementsprechend unangemessen sei. Angemessen sei eine Kosten- tragung durch die Staatskasse gestützt auf Art. 417 StPO. Sinngemäss bringt er vor, die Verfahrensverzögerungen auf Seiten der Staatsanwaltschaft dürften nicht dazu führen, dass er kostenmässige Nachteile erleide. Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Es erscheine deshalb nicht gerechtfertigt, ihm irgendwelche Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen. Weiter könne der Zeitpunkt der Straf- antragstellung und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht für die Kostentragungspflicht relevant sein. Betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis sei zudem auf den Umstand hinzuweisen, dass die Entbindung auch auf anderem Wege hätte erlangt werden können, wie dies bereits auch das Kantonsgericht im Entscheid SK2 20 36 festgestellt habe (vgl. act. A.1, S. 10 f.). 4.3.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft auf die bereits in der Einstellungsverfügung zitierte gesetzliche Regelung in Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrenskosten und die Entschädigung dem Privatkläger auferlegt werden können. Den Umstand, dass die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikte verjährt sind, habe man bereits berücksichtigt, indem man dem Beschwerdeführer nur ¾ der Kosten auferlegt habe. Weiter sei eine Entschädigungspflicht der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 417 StPO nicht denkbar, da die Bestimmung gemäss klarem Wortlaut nicht für die Staatsanwalt-
20 / 28 schaft, sondern nur für Parteien und andere Verfahrensbeteiligte anwendbar sei (act. A.2, Ziff. 3 u. 4). 4.3.4. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vornehmlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt dabei nicht die Abwei- sung der beschwerdeführerischen Anträge, sondern einzig, dass die Verfahrens- kosten und die Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 6'289.80 im Falle einer (vollen oder teilweisen) Beschwerdegutheissung entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen seien (vgl. act. A.3, S. 10). 4.4.1. Im Folgenden ist vorerst auf die Verfahrenskosten einzugehen. Vorab ist festzustellen, dass die Einstellung des Strafverfahrens mit vorliegendem Be- schluss bestätigt wird. Der Beschwerdegegnerin sind damit keine Verfahrenskos- ten anzulasten, zumal die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Auferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Fraglich ist demzufolge einzig, ob die Verfahrenskosten dem Staat oder dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist dabei nur möglich, falls die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO erfüllt sind, was nachfol- gend zu prüfen ist. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu untersuchen, ob die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Kostenaufteilung angemessen war. 4.4.2. Der Beschwerdeführer liess am 27. November 2014 Strafantrag gegen drei verschiedene Personen, darunter die Beschwerdegegnerin, einreichen (StA act. 5.5). Darin beantragte er, es sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegne- rin wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB zu eröffnen. Im Strafantrag konstituierte er sich zudem ausdrücklich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 5.5, S. 9 f.). Dabei machte er für dieses und die zwei anderen Strafverfahren Scha- denersatz und Genugtuung im Umfang von CHF 30'000.00 geltend (vgl. StA act. 5.2, 5.5). Trotz dieser Zivilklage erscheint eine Kostenauflage an die Privatkläger- schaft gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO nicht angemessen. Dies, da der Staats- anwaltschaft angesichts ihrer Verfahrenseinstellung diesbezüglich keine Aufwen- dungen entstanden sind. Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.4.1) wird jedoch ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO gegeben sind: Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Strafkläger konstituiert und hat sich aktiv am Verfahren beteiligt (Akteneinsicht, Beweisanträge, Teilnah- me an Beweisabnahmen etc.). Bei den beanzeigten Art. 173 und Art. 321 StGB handelt es sich zudem jeweils um Antragsdelikte. Im Ergebnis liegt die Staatsan- waltschaft damit richtig, wenn sie feststellt, dass dem Beschwerdeführer die Kos-
21 / 28 ten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO überbunden werden können. 4.4.3. Hinsichtlich der konkreten Kostenaufteilung bringt der Beschwerdeführer verschiedene Argumente vor, weshalb die von der Staatsanwaltschaft getroffene Regelung unangemessen sei. Sein Hinweis auf Art. 417 StPO schlägt dabei fehl, da die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren nicht Partei ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO e contrario) und eine Kostenauflage an sie gestützt auf diese Bestimmung deshalb nicht möglich ist. Das Abstellen auf Art. 417 StPO ist allerdings auch nicht notwendig. Wie dargelegt, richtet sich die Kostenverteilung bei Antragsdelikten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip, wobei der antragstellende Privatklä- ger gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO grundsätzlich als Verursacher der Verfahrens- kosten anzusehen ist. Von diesem Grundsatz abzuweichen ist dann, wenn Billig- keitsgründe für eine Kostenübernahme durch den Staat sprechen. Wie der Be- schwerdeführer berechtigterweise vorbringt, hat das Kantonsgericht von Graubün- den in KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 verschiedene Verfahrensverzögerungen der Strafverfolgungsbehörden festgestellt. Eine Kostenauflage an den Beschwer- deführer wäre deshalb insbesondere dann unbillig, wenn diese Verfahrensverzö- gerungen zu zusätzlichen Kosten oder gar zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten. 4.4.4. Wie mehrfach dargelegt, prüfte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Ver- fahren den der Anzeige zugrundeliegenden Lebenssachverhalt hinsichtlich der Erfüllung von zwei Straftatbeständen. Sämtliche durchgeführten Untersuchungs- handlungen waren für beide in Frage stehenden Straftatbestände relevant. Es er- scheint deshalb angemessen, die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Unter- suchungskosten von CHF 1'313.35 je hälftig den untersuchten Delikten zuzuord- nen. Dies ist gerechtfertigt, obwohl ein Teil der Untersuchungshandlungen erst nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend Art. 173 StGB im August 2018 durchgeführt worden sind. Ohne die von der Staatsanwaltschaft zu vertre- tenden Verzögerungen (vgl. nachfolgend) wären diese Untersuchungshandlungen auch für die Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB nützlich gewesen. 4.4.5. Hinsichtlich der Untersuchung zu Art. 173 StGB stellt sich die Frage, ob die von den Strafbehörden zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen zum Eintritt der Verfolgungsverjährung im August 2018 geführt haben. Wie in KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 festgestellt worden ist, gab es namentlich in den Zeiträumen Januar 2016 bis September 2017 und Oktober 2017 bis September 2018 immer wieder grössere Verfahrensverzögerungen (vgl. KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 E. 3.4.3 ff.). Die Verzögerungen von Januar 2016 bis September 2017 waren dar-
22 / 28 auf zurückzuführen, dass die notwendige Entbindung von F._____ vom Berufsge- heimnis fehlte und dessen Einvernahme deshalb nicht durchgeführt werden konn- te. Wie im erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts dargelegt, unterliess es die Staatsanwaltschaft, für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zu sorgen, obwohl F._____ dafür Hand bot. Stattdessen liess die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis im März 2017 ruhen (vgl. KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 E. 3.4.3; StA act. 1.18). Im April 2017 wiederum entband der Beschwerdeführer E., F. und das C._____ Graubünden von ihrer ärztlichen Schweigepflicht (StA act. 1.22). Gleichwohl erfolgten die weiteren Beweisabnahmen – die Einvernahmen der übri- gen Beschuldigten – erst im Januar 2019, und damit bereits nach Eintritt der Ver- jährung. Dem Gesagten entsprechend sind damit wesentliche Verfahrensverzöge- rungen dem Staat anzulasten. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht vorbringt, hat aber auch der Beschwerdeführer zu den Verzögerungen beigetragen. So wäre es ihm ein Leichtes gewesen, bereits im Dezember 2015 F._____ von seinem Be- rufsgeheimnis zu entbinden. Stattdessen verweigerte er die entsprechende Anfra- ge ohne ersichtlichen Grund (vgl. StA act. 1.16). Weiter kann dem Staat ebenfalls nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Strafantrag erst am letzten Tag der Strafantragsfrist eingereicht hat und er erst im Mai 2015 verneh- mungsfähig war. Beides ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, ändert aber trotzdem nichts daran, dass der Staat diese Verzögerungen nicht zu verantworten hat. Im Ergebnis erscheint es hinsichtlich der Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB trotzdem nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen. Es ob- liegt dem Staat, ein Verfahren ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, waren vorliegend einzelne Verzögerungen zwar nicht dem Staat anzulasten, trotzdem wäre es angesichts der gesamten Umstände unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Strafun- tersuchung zu Art. 173 StGB aufzuerlegen. Die damit zusammenhängenden Ver- fahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4.6. Hinsichtlich der Untersuchung zu Art. 321 StGB (Berufsgeheimnisverlet- zung) ist festzuhalten, dass die Einstellung aus materiellen Gründen erfolgte. Hierzu sei auf die Ausführungen in E. 3.5.3 ff. verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft zu verantwortenden Ver- fahrensverzögerungen für den Verfahrensausgang in diesem Punkt von Relevanz gewesen sein sollen. Davon ist denn auch nicht auszugehen. Weder weitere Be- weiserhebungen noch eine schnellere Verfahrensführung hätten dazu geführt, dass der Beschwerdegegnerin eine vorsätzliche Berufsgeheimnisverletzung hätte
23 / 28 nachgewiesen werden können. Hinsichtlich der Kostenverteilung bedeutet dies, dass dem Staat demnach keine Verfahrensführung vorgeworfen werden kann, welche zur Einstellung des Strafverfahrens oder zu höheren Kosten geführt hat. Demzufolge ist es angemessen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für die Untersuchung zu Art. 321 StGB vollumfänglich aufzuerlegen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.4.7. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen hinsicht- lich der Kostenverteilung nur bezüglich der Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB durch. Hinsichtlich der Kostenverteilung bezüglich Untersuchung zu Art. 321 StGB unterliegt er. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'313.35 sind ihm damit zur Hälfte und damit im Umfang von CHF 656.65 aufzuerlegen. Der restliche Betrag im Umfang von CHF 656.70 geht zulasten des Kantons Graubün- den. 4.5.1. Neben den Verfahrenskosten wurde der Beschwerdeführer in der Einstel- lungsverfügung dazu verpflichtet, ¾ der Anwaltskostenentschädigung der Be- schwerdegegnerin zu tragen. Grundsätzlich ist dabei klar, dass der Beschwerde- gegnerin für das Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine ange- messene Entschädigung zusteht, zumal auch hier die Voraussetzungen für eine teilweise Herabsetzung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben sind. Fraglich erscheint auch hier, ob die Entschädigung zulasten des Staates oder zu- lasten des Beschwerdeführers geht. Wie dargelegt, sind die Entschädigungsfolgen dabei nach den gleichen Prinzipien wie die Kostenfolgen festzulegen (vgl. vorste- hend E. 4.2). Die Begründung zu Art. 427 Abs. 2 StPO gilt damit auch für Art. 432 Abs. 2 StPO, zumal auch der Beschwerdeführer selbst in der Begründung keine Unterscheidung zwischen den beiden Bestimmungen getroffen hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Beschwerdeführer ½ der Entschädigung an die Be- schwerdegegnerin zu tragen hat. Die andere Hälfte der Entschädigung geht zulas- ten des Staates. Auch in diesem Punkt obsiegt der Beschwerdeführer damit teil- weise. 4.5.2. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe hat der Beschwerdeführer keine Rü- gen vorgebracht. Vor der Staatsanwaltschaft machte der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin in seiner Honorarnote Aufwendungen von 22.42 Stunden gel- tend (vgl. StA act. 1.89, S. 2 und 3). Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu bean- standen. Der Rechtsvertreter berechnet sein Honorar ausgehend von einem Stun- denansatz von CHF 250.00, was sich im üblichen Rahmen von CHF 210.00 bis CHF 270.00 bewegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). In den Akten findet sich
24 / 28 zwar eine Honorarvereinbarung, mit welcher ein Stundenansatz von CHF 260.00 vereinbart worden ist (vgl. StA act. 1.4). Abzustellen ist jedoch auf die tatsächliche Honorarnote. Die vereinbarte und berechnete Spesenpauschale von 4% erweist sich ebenfalls als angemessen. Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Be- trag von CHF 6'289.80 (inkl. 4% Spesen und 8% MwSt. [bis 31.12.2017] bezie- hungsweise 7.7% MwSt. [ab 2018]). 4.5.3. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin für ihre Aufwendungen im Strafverfahren mit CHF 3'144.90 (½ von CHF 6'289.80) zu entschädigen hat. Die andere Hälfte der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin (CHF 3'144.90) geht zulasten des Kantons Graubünden. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren 5.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. 5.1.2. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts und der in der Sache teilwei- se übereinstimmenden Fragestellungen wie in den Verfahren SK2 20 7 und SK2 20 9 ist eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben. Dabei wurde eine Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer berücksichtigt. Die Beschwerde wurde teil- weise gutgeheissen, weshalb die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer ledig- lich teilweise aufzuerlegen sind. Da der Hauptantrag abgewiesen und einzig der Eventualantrag (teilweise) gutgeheissen wurde, rechtfertigt es sich, dem Be- schwerdeführer ¾ der Verfahrenskosten zu überbinden. Der verbleibende Anteil von ¼ geht zulasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädi- gungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach dem Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungs- forderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
25 / 28 5.2.2. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu, zumal er eine solche beantragt, beziffert und belegt hat. Die Entschädigungsfolgen richten sich dabei grundsätzlich nach dem Kostenent- scheid, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf ¼ der beantragten Entschädi- gung hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarno- te Aufwendungen von 11 Stunden und 15 Minuten geltend (vgl. act. G.2). Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen angemessen und ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreter berechnet indessen sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansat- zes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. u.a. KGer GR SK2 20 27 v. 1.7.2020 E. 1.2 m.w.H.). Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 2'995.15 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.). Ausgehend von diesem Betrag ist der Be- schwerdeführer mit CHF 748.80 (¼ von CHF 2'995.15) zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 5.3.1. Auch die Beschwerdegegnerin ist zu entschädigen, zumal sie mit ihrem An- trag, wonach die Beschwerde abzuweisen sei, durchdringt. Die Beschwerde wur- de zwar teilweise gutgeheissen, jedoch einzig betreffend die Kostenverteilung zwi- schen Staat und Beschwerdeführer. Insofern ist die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich nicht als unterliegend zu betrachten. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote Aufwendungen von 10.85 Stun- den geltend (vgl. act. G.1). Dieser zeitliche Aufwand bewegt sich im Rahmen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei und erscheint aus gleichen Gründen als angemessen. Der Rechtsvertreter weist in der Honorarnote einen Stundenan- satz von CHF 250.00 (act. G.1) aus. Darauf und auf die vereinbarten 4% Spesen- entschädigung ist – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.5.2) – abzustellen. Insgesamt ergibt sich damit ein Gesamthonorar von CHF 3'038.30 (inkl. Spesen und MwSt.). 5.3.2. Fraglich erscheint, ob die Ausrichtung der Entschädigung an die Beschwer- degegnerin im Rechtsmittelverfahren zulasten des Staates oder der Privatkläger- schaft geht. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person ge- genüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die an- tragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des
26 / 28 Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklä- gerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bun- desgericht hat für das Berufungsverfahren festgehalten, dass die Privatkläger- schaft unabhängig von den Voraussetzungen in Art. 432 Abs. 2 StPO auch im Strafpunkt die Verteidigungskosten der Beschwerdegegnerin zu tragen hat, falls die abgewiesene Berufung einzig von ihr angehoben worden ist (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe gilt gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auch im Beschwerdeverfahren (KGer GR SK2 22 50 v. 10.2.2023 E. 6.2.3., SK2 21 35 v. 1.7.2021 E. 4.2.1, SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.; vgl. auch BStGer BB.2014.20 v. 13.5.2014 E. 4 und BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Vorliegend ist das Be- schwerdeverfahren ausschliesslich vom Privatkläger initiiert worden, weshalb es gerechtfertigt erscheint, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zu entschädigen hat. Gleichzeitig erscheint es unbillig, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in vollem Umfang zu entschädigen hat, obwohl er zu ¼ obsiegt. Aus diesem Grund sind ¾ der Entschädigung (CHF 2'278.60) dem Be- schwerdeführer und ¼ der Entschädigung (CHF 759.70) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
27 / 28 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.1.Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung wer- den aufgehoben und durch die folgende Kosten- und Entschädigungsrege- lung ersetzt. 2.2.Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 1'313.35 gehen im Umfang von CHF 656.65 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 656.70 zulasten des Kantons Graubünden. 2.3.B._____ wird für das Verfahren der Staatsanwaltschaft (G.) mit CHF 6'289.80 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 3'144.90 zulasten von A. und im Umfang von CHF 3'144.90 zulasten des Kantons Graubünden. 3.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'125.00 zulasten von A._____ und werden mit der einbezahlten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Diffe- renz von CHF 375.00 ist A._____ zurückzuerstatten. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 375.00 gehen zulasten des Kantons Graubün- den. 5.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 748.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden entschädigt. 6.B._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'038.30 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 2'278.60 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 759.70 zulas- ten des Kantons Graubünden. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
28 / 28 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: