SK2 2021 78

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. Oktober 2021 ReferenzSK2 21 78 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchstellerin GegenstandErlass von Verfahrenskosten Mitteilung01. November 2021

2 / 4 Sachverhalt A.In den Verfahren SK2 21 22, SK2 21 24 und SK2 21 26 auferlegte das Kan- tonsgericht A._____ die Verfahrenskosten von jeweils CHF 500.00. Die entspre- chenden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B.Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) mit Eingabe vom 2. September 2021 an das Kantonsgericht und bean- tragte, ihr seien die entsprechenden Kosten zu erlassen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. 1.2.Ein Erlass der Kostenforderung, wie er von der Gesuchstellerin beantragt wird, führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Mittellosigkeit in zeitli- cher und qualitativer Hinsicht strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittello- sigkeit im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Ein Erlass der geschuldeten Kos- ten ist nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener sog. dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass eine Partei zurzeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mittellos ist, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr würde eine solche voraussetzen, dass eine Partei selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig wäre, die Schuld zu begleichen (vgl. KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 8.4; OGer ZH VU160005 v. 21.4.2016 E. II.5.1 ff.). Zu prüfen ist somit, ob vor- aussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstren- gungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO). 1.3.Durch Stundung oder Erlass dürfen nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden; wurde ein Gesuch um

3 / 4 unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwy- ler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Abgesehen davon ist Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 2). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibt selbst im Fall eines dauerhaft mit- tellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 4). 1.4.Die Gesuchstellerin beantragte für die Verfahren SK2 21 22, SK2 21 24 und SK2 21 26 die unentgeltliche Rechtspflege. Diese Begehren wurden in jeweils se- paraten Verfahren unter anderem wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig abgewie- sen (vgl. SK2 21 23, SK2 21 25 und SK2 21 28). Bereits vor diesem Hintergrund fällt vorliegend ein Erlass von Verfahrenskosten ausser Betracht, ansonsten die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung unterlaufen wür- den. Im Übrigen wurde in den URP-Verfahren SK2 21 23, SK2 21 25 und SK2 21 28 zwar festgestellt, dass die Gesuchstellerin – wie diese selbst in ihrem Erlass- gesuch geltend macht – mittelos ist, doch legt sie nicht dar, dass diese Mittellosig- keit dauerhaft sein soll. Solches ist denn auch nicht anzunehmen: So verfügt die Gesuchstellerin über eine Ausbildung zur Gymnasiallehrerin (vgl. SK2 21 22, act. A.2 [Beilage "Kinder zurück nach Hause"]), weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, die Gesuchstellerin werde auch in den nächsten zehn Jahren im Zustand der Mittellosigkeit verbleiben. Von dau- ernder Mittelosigkeit ist daher zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. 1.5.Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch abzuweisen. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

4 / 4 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Erlass der Kosten für die Verfahren SK2 21 22, SK2 21 24 und SK2 21 26 wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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29.10.2021
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25.03.2026