Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 13. Oktober 2022 ReferenzSK2 21 76 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Mosca, Aktuarin ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Markus Prazeller Wagner Prazeller Hug AG, Pelikanweg 2, Postfach, 4002 Basel gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandVerstoss gegen das UWG etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27.09.2021, mitgeteilt am 29.09.2021 (Proz. Nr. VV.2021.1619) Mitteilung24. Oktober 2022
2 / 13 Sachverhalt A.Am 5. Februar 2021 stellte die A._____ AG, vertreten durch ihren CEO und Verwaltungsratspräsidenten C., als Herausgeberin der D. Strafantrag gegen B._____ "bezüglich sämtlicher infrage kommender Delikte, insbesondere bezüglich Ehrverletzungsdelikte (...) sowie bezüglich allfälliger Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Begründend führte sie aus, B._____ rufe in einem in der E._____ Zeitung und in der F._____ Zeitung publizierten Leserbrief vom 31. Dezember 2020 öffentlich zum Boykott der D._____ auf und bezeichne diese zudem als "Schmudelblatt" (StA act. 4.1 und 4.2 sowie act. 5.1, 5.2 und 5.4). B.Mit Verfügung vom 20. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen "Vergehens des BG gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG". C.Mit Verfügung vom 27. September 2021, mitgeteilt am 29. September 2021, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ "wegen mehrfa- chen Vergehens des BG gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG" ein. D.Dagegen liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertre- ten durch Rechtsanwalt LL.M. Markus Prazeller, mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Anträge:
3 / 13 Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100) kann gegen Einstel- lungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Graubünden innert 10 Tagen bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die angefochtene Verfügung wurde den Parteien am 29. September 2021 mitgeteilt und dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2021 zuge- stellt. Die schriftliche Beschwerde vom 11. Oktober 2021 erweist sich demnach als rechtzeitig. 2.1.Die Legitimation für die Beschwerdeerhebung richtet sich nach Art. 382 StPO. Art. 382 Abs. 1 StPO erklärt die Parteien als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als solche gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, wel- che ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin betei- ligen zu wollen (zu Form und Inhalt dieser Erklärung vgl. Art. 119 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorausge- setzt wird somit einerseits eine Geschädigtenstellung, andererseits eine entspre- chende Erklärung gemäss Art. 118 f. StPO. Neben den Parteien nach Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittel- bar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 105 und N 2 zu Art. 382 StPO). Soweit die Legitimationsvor- aussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legiti- miert erachten (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., N 7c zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 216). 2.2.1. Vorliegend konstituierte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Strafantrag ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Damit liegt eine Konstituie-
4 / 13 rungserklärung nach Art. 118 f. StPO vor. Zu prüfen bleibt, ob auch die für die Konstituierung vorausgesetzte Geschädigtenstellung zu bejahen ist. 2.2.2. Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Dies ist in erster Linie die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (Goran Mazzucchel- li/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 und 42 zu Art. 115 StPO; Lieber, a.a.O., N 1a zu Art. 115 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2; BGE 129 IV 95 E. 3.1). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu kön- nen, wer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Bei Strafantragsdelikten ergibt sich die Geschädigteneigenschaft aus der Strafantragsberechtigung (Art. 115 Abs. 2 StPO), welche wiederum an den Rechtsgutbegriff anknüpft und somit kongruent zum Geschädigtenbegriff ist (Maz- zucchelli/Postizzi, a.a.O., N 94 f. zu Art. 115 StPO). 2.2.3. Der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2021 bezog sich namentlich auf Ehrverletzungs- und UWG-Delikte. Auch in der Beschwerde be- zieht sie sich auf diese Straftatbestände. In Bezug auf die geltend gemachten Ver- stösse gegen das UWG ist die (potentielle) Geschädigtenstellung der Beschwer- deführerin unbestritten und zu bejahen. Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG kann Straf- antrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Art. 9 Abs. 1 UWG erfasst jeden, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist (vgl. Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 97 zu Art. 115 StPO; Daniel Jositsch/Martina Conte, Strafbe- stimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sic! 2015, S. 441). Der vom Beschwerdegegner sowohl in der E._____ Zeitung wie auch in der F._____ Zeitung am 31. Dezember 2020 publizierte Leserbrief enthält − unter Bezugnahme auf einen G._____ betreffenden Artikel in der D._____ vom 16. De- zember 2020 − herablassende Kommentare über die D._____ sowie den CEO und Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin als deren Herausgebe- rin. Der Beschwerdegegner appelliert in dem Leserbrief ausdrücklich an alle Inse- renten der D., ihre Aufträge zu stornieren, damit dieses "niveaulose Schmu- delblatt" verschwinde. Der Inhalt zielt mithin darauf ab, Abonnenten oder Inseren- ten der D. dazu zu veranlassen, laufende Aufträge zu stornieren oder von künftigen Aufträgen abzusehen. Gemäss Aussage von C._____ soll dies auch tatsächlich bereits geschehen sein (StA act. 5.2, Ziff. 5-7). Die Äusserungen sind
5 / 13 jedenfalls durchaus dazu geeignet, die Beschwerdeführerin in ihrer Kundschaft, ihrem Kredit, ihrem beruflichen Ansehen, ihrem Geschäftsbetrieb und ihren wirt- schaftlichen Interessen im Sinne von Art. 9 UWG zu beeinträchtigen. Damit ist die Berechtigung zur Strafantragstellung und damit eine Geschädigtenstellung und die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die UWG-Delikte gegeben. 2.2.4. Zumindest implizite bestreitet die Staatsanwaltschaft die Legitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte. Sie führt aus, diesbe- züglich sei die Beschwerdeführerin − unabhängig von der Beantwortung der um- strittenen Frage der Ehrenfähigkeit einer juristischen Person − nur indirekt betrof- fen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Herausgeberin der D.. Sie werde vom Beschuldigten im Leserbrief nicht erwähnt. Seine Aus- führungen würden sich ausdrücklich und ausschliesslich gegen C. und ge- gen die D._____ − ein Produkt der Beschwerdeführerin – richten. Damit sei sie lediglich indirekt Betroffene. Wie es sich damit verhält und ob die Beschwerdefüh- rerin unter den gegebenen Umständen zumindest gehalten gewesen wäre, ihre Legitimation in diesem Punkt näher zu begründen (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., N 7c zu Art. 382 StPO; Guidon, a.a.O., Rz. 216), kann offen bleiben. Wie sich zeigen wird, ist die Sache ohnehin zur umfas- senden Neubeurteilung des zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. E. 5). 3.1.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Rechtsmitteleingabe genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Be- weismittel sie anruft (lit. c). 3.2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ist ein Strafverfahren insbesondere dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. KGer GR SK2 17 3 v. 15.12.2017 E. 2.2 m.w.H.). Weiter muss ein Verfahren eingestellt werden, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftat- bestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv
6 / 13 nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten, was sich aus dem Legalitäts- prinzip ergibt. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung mindestens gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch. Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhal- tigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_89/2018 v. 1.2.2019 E. 3.1.1). 4.1.Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen "Vergehens des BG gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG" gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. In der Begründung führte sie aus, die in den Leserbriefen publizierten Kommentare würden nicht derart weit über das Ziel einer kritischen Beurteilung hinausschiessen, wie es das Bundesgericht für eine Verur- teilung verlange. Damit sei die besagte Herabsetzung durch den Beschwerdegeg- ner nicht als unlauter zu qualifizieren. 4.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege selbstverständlich ein Wettbewerbsbezug vor. Die herabsetzenden Äusserungen gegenüber der D._____ seien ohne Weiteres objektiv dazu geeignet, bei der Leserschaft einen negativen Eindruck zu vermitteln und dadurch die Kundschaft der Zeitung zu schmälern. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nicht nur gegenüber der potentiellen Leserschaft herabgesetzt worden sei, sondern auch gegenüber ihren Geschäftspartnern, nämlich den Inserenten. Die Kommentare seien dazu geeig- net, einerseits in das Verhältnis zwischen Mitbewerbern und andererseits in den Wettbewerb allgemein einzugreifen. Dass die Staatsanwaltschaft lapidar und bloss mit einem Satz – ohne diesen weiter zu begründen – zur Schlussfolgerung gelan- ge, die in den Leserbriefen gemachten Kommentare würden nicht derart weit über das Ziel einer kritischen Beurteilung hinausschiessen, wie es das Bundesgericht für eine Verurteilung verlange, sei gleich aus verschiedenen Gesichtspunkten falsch und rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft berufe sich einerseits auf die Äus- serungsfreiheit von Medien, was in diesem Fall nicht einschlägig sei, da der Be- schwerdegegner gar kein Medium sei. Andererseits sei in casu nicht punktuell
7 / 13 oder sachlich Kritik am journalistischen Wirken der Beschwerdeführerin geübt worden, sondern es sei die gesamte Zeitung als "Schmudelblatt" und journalistisch fehlerhaft dargestellt worden. Der Beschwerdegegner habe gar zum Boykott ge- gen die Zeitung aufgerufen, so dass der Rahmen des Zulässigen längstens über- schritten worden sei. Es sei nur noch um die Verunglimpfung der Zeitung gegan- gen, wobei jegliche Sachbezogenheit gefehlt habe. Folglich liege eine unnötige Herabsetzung vor, welche auch nicht unter Berufung auf die Meinungsfreiheit (rec- te wohl Meinungsäusserungsfreiheit) gerechtfertigt werden könne. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie die Tatsachenbehauptungen des Beschuldigten nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft habe. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei folglich rechtswidrig und deshalb aufzuheben. 4.3.Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, indem er andere, ihre Wa- ren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch un- richtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist je- des gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst oder zu beeinflussen geeignet ist (Art. 2 UWG; BGE 120 II 76 E. 3; BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 6.3). Unrichtig ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht (BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.2). Dabei können Ungenauigkeiten und Vereinfa- chungen in Presseberichten dann eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE 123 III 354 E. 2a; BGer 4A_481/2007 v. 12.2.2008 E. 3.3). Dabei ist massgebend, wie der Adressat diese im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 3b/bb; BGer 4A_481/2007 v. 12.2.2008 E. 3.5). Un- nötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (vgl. BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.3 m.w.H.). Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Mei- nungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Folglich sind nur Herabsetzungen von einer ge-
8 / 13 wissen Schwere, d.h. ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- und Herunter- machen, tatbestandsmässig. Verächtlich macht ein Erzeugnis, wer es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hinstellt. Es besteht eine gewisse Analogie zur Ehrverletzung (BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2c; BGer 6B_1423/2019 v. 26.10.2020 E. 5.2.1). Ob eine Äusserung im Einzelfall un- lauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe des Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens einer Presseäusserung zu erfolgen hat (vgl. BGE 132 III 641 E. 3.1; 131 IV 160 E. 3.3.3; 127 III 481 E. 2b/aa; 126 III 209 E. 3a; BGer 4A_254/2007 v. 29.1.2008 E. 2.1 und 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.2). Die Anwendung von Art. 3 UWG i.V.m. Art. 23 UWG setzt nicht ein Wettbewerbs- verhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus (BGE 120 IV 32 E. 3; 117 IV 193 E. 1; BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 6.3). Allerdings sind nur Ver- haltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbs- verhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang er- folgen. Wettbewerbsrelevant sind Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Un- ternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Der Tatbe- stand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG setzt nicht voraus, dass der von der inkriminierten Äusserung Betroffene tatsächlich in seiner Wettbewerbsstel- lung beeinträchtigt wird und einen Schaden erleidet. Es genügt, dass die inkrimi- nierte Äusserung geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des Betroffenen zu beein- trächtigen. Unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit ge- geben ist (vgl. BGE 120 II 76 E. 3; 124 III 297 E. 5d; BGer 6S.858/1999 v. 16.8.2001 E. 7b/dd; BGer 6B_1423/2019 v. 26.10.2020 E. 5.2.1; BGer 6B_252/ 2016 v. 28.4.2016 E. 1.2; BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 6.3). 4.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner am 31. Dezember 2020 in der E._____ Zeitung und in der F._____ Zeitung einen von ihm verfassten Leserbrief unter dem Titel "D._____ Volltreffer" veröffentlichen liess. Darin appel- lierte er an alle Inserenten der D., ihre Aufträge zu stornieren, damit dieses "niveaulose Schmudelblatt" verschwinde. Der Leserbrief entstand offenbar als Re- aktion auf einen Beitrag, der am 16. Dezember 2020 in der D. erschien (StA act. 5.7). Dieser Beitrag mit dem Titel "G._____ versucht, mit Visionen eines transhumanistischen Überwachungsstaats an seine Kindheit in Hitlerdeutschland anzuknüpfen" richtet sich gegen G._____, und verdächtigt diesen im Zusammen- hang mit der WEF-Initiative "The Great Reset" u.a. einer faschistischen Gesin-
9 / 13 nung. Daraufhin wurden verschiedene Leserbriefe publiziert, die sich kritisch ge- genüber dem Beitrag äusserten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der streitge- genständliche Leserbrief als Reaktion auf den am 16. Dezember 2020 erschie- nenen Beitrag der D.. Damit musste die Beschwerdeführerin zweifellos rechnen. Allerdings setzt sich der inkriminierte Leserbrief nicht näher mit dem An- lass gebenden Artikel auseinander. Die Staatsanwaltschaft kommt zu Recht zum Schluss, dass der Inhalt des Leserbriefes nicht darauf abziele, zu dem erwähnten Artikel inhaltlich Stellung zu nehmen, sondern vielmehr darauf, die D. im Wettbewerb herabzusetzen. Eine Zeitung − so die Staatsanwaltschaft weiter − zeichne sich dadurch aus, dass sie professionell und neutral informiere. B._____ habe mit seinem Leserbrief der D._____ gerade diese Eigenschaften abgespro- chen. Darüber hinaus appelliere er ausdrücklich an alle Inserenten der D., ihre Aufträge zu stornieren. Ein "Wettbewerbsbezug der Kommentare im Sinne der Äusserungen von B." könne somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die wettbewerbsbezogenen Aussagen des Beschwerdegegners seien objektiv zur Herabsetzung der D._____ geeignet. Dass die D._____ als "Schmudelblatt" be- zeichnet werde, sei unsachlich. Nach dem Verständnis eines Durchschnittsadres- saten würden die Äusserungen demütigend und unnötig verletzend wirken. Die Staatsanwaltschaft stellt in der angefochtenen Verfügung weiter fest, dass die Le- serbriefe ehrenrührige Tatsachenbehauptungen wie auch Werturteile enthielten. Diesen Einschätzungen der Staatsanwaltschaft kann ohne Weiteres beigepflichtet werden. Trotz diesen an sich klaren Erwägungen, die für die Erfüllung eines Straftatbe- standes sprechen, zieht die Staatsanwaltschaft sodann ohne weitere Auseinan- dersetzung mit der Sache den Schluss, die Kommentare würden allerdings nicht derart weit über das Ziel einer kritischen Beurteilung hinausschiessen, wie es das Bundesgericht für eine Verurteilung verlange. Dabei verweist sie kommentarlos auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.3; BGer 6S.340/2003 v. 4.6.2004 E. 3.1), ohne auch nur mit einem Wort auf diese Ent- scheide einzugehen. Dies vermag den Anforderungen an die Begründung einer Einstellungsverfügung schon per se nicht zu genügen. Die angeführten Bundesge- richtsentscheide sind auch nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden Fall zu ver- gleichen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.4.2. Im Fall 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob der Ausdruck "Jahrmarktveranstaltung" für einen Boxkampf als un- nötig verletzend zu qualifizieren sei, was es verneinte (BGer 6S.340/2003 v. 4.6.2004). Im Vergleich zur Bezeichnung "Jahrmarktveranstaltung" ist die Äusse-
10 / 13 rung "niveauloses Schmudelblatt", im Auge eines unbefangenen Durchschnitts- adressaten, wohl bereits per se herabsetzender. Sodann war im angeführten Ent- scheid des Bundesgerichts ein Artikel in der H._____ zu beurteilen und nicht ein Leserbrief. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass im Bereich der unnötig verletzenden Herabsetzung die Grenzziehung zwischen erlaubten und unlauteren Äusserungen grosszügiger gezogen wird, wenn Äusserungen durch Medien er- folgten, als wenn es sich um Äusserungen eines Konkurrenten handle. Entspre- chend übe das Bundesgericht in seiner heutigen Praxis eine relativ grosse Zurückhaltung in der Bejahung einer unlauteren Herabsetzung durch Medien. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Inwieweit sich allerdings ein Leserbriefschrei- ber auf diese Praxis sollte berufen können, wird von der Staatsanwaltschaft nicht erläutert. Schliesslich war in jenem Bundesgerichtsentscheid von massgebender Bedeutung, dass der dortige Artikel Stellung zu den konkreten Umständen des als "Jahrmarktveranstaltung" bezeichneten Boxmeetings nahm. Es fand eine sachbe- zogene Auseinandersetzung statt. Dies trifft auf den vorliegenden Leserbrief, wie bereits erwähnt, gerade nicht zu. Im Bundesgerichtsentscheid 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 ging es um eine Darstellung, mit welcher eine Werbung kritisiert wurde. Das Bundesgericht führte u.a. aus, die Beklagte unterziehe die Werbung in einem redaktionellen Beitrag ei- ner kritischen Betrachtung. Die Frage, ob die Beklagte mit ihrer in der verfremde- ten Abbildung enthaltenen Äusserung die Werbung der Klägerin herabsetze, sei zu verneinen (BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 1.4). In der von der Staatsan- waltschaft zitierten Erwägung 2.3 führt das Bundesgericht aus, die streitge- genständliche Fotomontage sei nicht unnötig verletzend, weil sie keine sachfrem- den Aussagen enthalte. Das Bild sei einseitig, aber es sei sachbezogen. Auch in diesem Entscheid ging es also um eine sachbezogene Auseinandersetzung. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zu erkennen. Die Staatsan- waltschaft hält gar ausdrücklich fest, der Inhalt des Leserbriefes ziele nicht darauf ab, zu dem in der D._____ publizierten Artikel inhaltlich Stellung zu nehmen, son- dern vielmehr darauf, die D._____ im Wettbewerb herabzusetzen. Dafür spricht auch der Kontext, in welchem die Äusserung steht. Wir haben es vorliegend näm- lich nicht nur mit der Bezeichnung Schmudelblatt zu tun, sondern überdies mit der konkreten Aufforderung an alle Inserenten der D._____, ihre Aufträge zu stornie- ren, damit "dieses niveaulose Schmudelblatt" verschwinde. Aufgrund der dargelegten Umstände kann − jedenfalls mit der vorliegenden Be- gründung der angefochtenen Verfügung − nicht von einer klaren Straflosigkeit
11 / 13 ausgegangen werden. Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5.Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Staatsanwaltschaft halte in der Ein- stellungsverfügung vom 27. September 2021 zwar fest, dass die Beschwerdefüh- rerin Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten gestellt habe. Sie unterlasse es aber, materiell auf diesen Punkt einzugehen. Die Staatsanwaltschaft habe offen- bar keine Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen. Dies stelle einerseits eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, andererseits sei die fehlende Begrün- dung auch eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es wurde bereits festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft die Legitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte in Frage stellt (vorste- hend E. 2.2.4). Da der Gegenstand einer Einstellung ein zu untersuchender Le- benssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Qualifikation ist und die Sache oh- nehin an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, kann die Frage offen gelas- sen werden. Über den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt ist einheitlich zu entscheiden. Daher spielt es letztlich keine Rolle, aus welchem Grund die Auf- hebung der Einstellung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 6B_653/2013 v. 20.3.2013 E. 3.2). Die Staatsanwalt- schaft wird den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt umfassend, auf sämt- liche (möglicherweise) einschlägigen Straftatbestände hin zu überprüfen und das Verfahren zum Abschluss zu bringen haben. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des Strafantrags betreffend Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft wird sich im neuen Erledigungsentscheid auch zu diesem Punkt zu äussern haben, zumal sie sich bislang darüber ausgeschwiegen hat. Namentlich liegt aufgrund der blossen Erwähnung in der angefochtenen Verfügung nicht etwa eine implizite Einstellung in Bezug auf die Ehrverletzung vor (vgl. dazu PKG 2018 Nr. 20 E. 1.5 i.f.). 6.Von der Erteilung von Weisungen im Sinne von Ziff. 2 des Rechtsbegeh- rens der Beschwerdeführerin ist hingegen abzusehen. Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiter- führen will. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens zwar Weisungen ertei- len, wenn sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst. Auf- grund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdein- stanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. KGer GR SK2 16 16 v. 19.7.2016 E. 6.a und KGer GR SK2 15 6 v. 13.5.2015 E. 5). Vorliegend erscheint die Erteilung von Weisungen nicht nötig.
12 / 13 Die vorstehenden Hinweise in E. 5 genügen, sodass der Antrag der Beschwerde- führerin auf die Erteilung von Weisungen abzuweisen ist. 7.Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu- heissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortset- zung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 8.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. 8.2.Die obsiegende Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen ihrer Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Entschädigung geltend (act. A.1 Begehren Ziff. 3), unterliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den (Proz. Nr. VV.2021.1619) wird aufgehoben, und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: