Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Oktober 2021 Ruling of 13 October 2021 ReferenzSK2 21 75 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Thöny, Aktuarin ParteienA._____, Beschwerdeführer GegenstandAnordnung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 05.10.2021, mitgeteilt am 05.10.2021 (Proz. Nr. 645-2021-73) Mitteilung14. Oktober 2021
2 / 8 Sachverhalt A.A., nigerianischer Staatsangehöriger, flüchtete gemäss eigenen An- gaben am 20. November 2019 aus B. und reichte am 6. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Juli 2020 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Mit Asylentscheid des SEM vom 11. Januar 2021 wurde das Asylgesuch abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und A._____ aus der Schweiz weggewiesen. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen. Der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegwei- sung beauftragt. B.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 10. Februar 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 wurde ihm gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Urteil vom 7. April 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Juli 2020 nicht ein. C.Mit Schreiben des SEM vom 8. April 2021 wurde A._____ zum Verlassen der Schweiz eine neue Ausreisefrist bis zum 5. Mai 2021 gewährt. Gleichzeitig wurde er auf seine Mitwirkungspflicht betreffend Papierbeschaffung gemäss Art. 8 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) hingewiesen. Weiter wurde ausge- führt, dass er in Haft genommen und anschliessend unter Zwang in sein Heimat- land zurückgeführt werden könne, sollte er den Anordnungen der kantonalen Behörden keine Folge leisten. D.A._____ wurde vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) auf den 16. April 2021 zu einem Besprechungstermin vorgeladen. Diesen Termin nahm A._____ nicht wahr, woraufhin ihn das AFM GR einen neuen Be- sprechungstermin für den 21. April 2021 ansetzte. Auch zu diesem Termin er- schien A._____ nicht, weshalb ihn das AFM GR beim SEM am 29. April 2021 als verschwunden meldete. In der Folge wurde er gestützt auf Art. 47 AsylG im RIPOL ausgeschrieben. E. Am 3. Oktober 2021 wurde A._____ von der Kantonspolizei C._____ ver- haftet und am 4. Oktober 2021 nach Chur überführt. Gleichentags wurde er in Ausschaffungshaft versetzt. Als Haftgrund wurde einerseits Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (Weigerung, Identität offenzulegen, Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten oder wiederholtes Nicht-Folge-Leisten einer Vorladung ohne ausreichende Gründe) und andererseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG
3 / 8 (Rückschluss aufgrund des bisherigen Verhaltens, dass sich die Person behördli- chen Anordnungen widersetzt) angegeben. Nachdem A._____ das rechtliche Gehör betreffend Ausschaffungshaft gewährt worden war, wurde das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Graubünden um Überprüfung der Ausschaf- fungshaft ersucht. F.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher auch A._____ teilnahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 5. Oktober 2021, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1.Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden gegen A._____ bis zum 04.01.2022 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt. 2.A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.A._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Eröffnung des Entscheids). 6.(Schriftliche Mitteilung). Die wesentlichen Erwägungen sowie das Dispositiv des Urteils wurden ins Engli- sche übersetzt. G.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2021 (Poststempel) beim Regionalgericht Plessur Beschwerde ein, welches die Eingabe einschliesslich der Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden überwies. In dem in Englisch verfassten Schreiben macht A._____ geltend, er sei mit einer Ausschaffung nach B._____ nicht einverstanden, weil er in B._____ um sein Leben fürchte. Jedoch würde er einer Ausschaffung nach Frankreich zustimmen. H.Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 (Poststempel) reichte A._____ beim Kantonsgericht ein weiteres Schreiben ein, in welchem er präzisierte, dass er auf- grund seiner Mitgliedschaft bei der IPOB-Bewegung (Indigenous People of Biafra), welche von der Regierung als terroristische Organisation angesehen werde, im Falle einer Rückkehr nach B._____ um sein Leben fürchten müsse.
4 / 8 I.Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Erwägungen 1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantons- gericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrecht- liche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefoch- tenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaf- fungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Ausserdem wurde das Rechtsmittel fristgerecht ergriffen. Ob die sehr kurz gehaltene Beschwerde jedoch auch den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO zu genügen ver- mag, kann vorliegend offengelassen werden, zumal sie – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 2.Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufol- ge ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungs- entscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkre- ten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Um- stände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht ge- gen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen BGer 2C_334/2015 v. 19.05.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; Tar- kan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG).
5 / 8 3.Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoreti- sche Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht in- dessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hier- auf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2020 vom 15. Juli 2020, E. 3.3). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies- bezüglich sind die Prüfungspflichten des Haftrichters allerdings beschränkt: Ge- genstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und An- gemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher, indessen nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtli- chen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Weg- weisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2; 121 II 59 E. 2c). Demgegenüber sind Einwendungen gegen die Wegweisung grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit ei- nem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch (BGE 125 II 217 E. 2), wobei vor- sorglich auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. 4.Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung er- hob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, auf welche jedoch mit Urteil vom 7. April 2021 nicht eingetreten wur- de. Das SEM hat in seinem Wegweisungsentscheid eingehend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerde- führers geprüft. Es kam zum Ergebnis, dass es in den Schilderungen des Be- schwerdeführers mehrere Punkte gebe, die nicht dem Handeln entsprechen wür- den, das von einer tatsächlich verfolgten Person zu erwarten wäre. So sei er im Jahr 2017 – obwohl er gemäss eigenen Schilderungen zuvor dreimal verhaftet und inhaftiert worden sei – nach Frankreich gereist und danach ohne weiteres wieder nach B._____ zurückgekehrt, was eine tatsächlich verfolgte Person nicht tun wür- de. Ausserdem erscheine es als unwahrscheinlich, dass sein Name aufgrund sei- ner Mitgliedschaft bei der IPOB-Bewegung auf der Liste der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit einer geplanten Aktion gegen IPOB-Mitglieder in ganz Sü- dostnigeria befunden haben sollte, zumal es zahlreiche ranghöhere Mitglieder ge- be und aus seinen Schilderungen auch keine Tätigkeiten ersichtlich seien, die ihn besonders in den Fokus der Behörden gebracht haben könnten. Schliesslich seien
6 / 8 seine Aussagen zu den Tätigkeiten für die IPOB grösstenteils oberflächlich und vage ausgefallen und hätten nicht den Anschein erweckt, dass er sich tatsächlich im geschilderten Umfang für die IPOB eingesetzt habe. Die eingereichten Zei- tungsberichte würden daher keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung seiner Per- son zulassen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dieser Entscheid des SEM wirkt nicht offensichtlich unrichtig. Zudem bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beiden Eingaben einzig vor, dass er bei einer Rückkehr nach B._____ aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der IPOB-Bewegung um sein Leben fürchten müsse. Er unterlässt es jedoch, konkrete Angaben zu machen, inwiefern sich seine Situation seit dem Entscheid des SEM verändert haben soll. Mit ande- ren Worten bringt er keine neuen Sachumstände vor, welche an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermöchten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Situa- tion heute tatsächlich anders präsentiert als im Zeitpunkt des Wegweisungsent- scheids. By decision of 11 January 2021, the State Secretariat for Migration denied the complainant's refugee status, rejecting his application for asylum and ordering his removal from Switzerland, as well as the enforcement of the aforementioned de- cision. On 10 February 2021, the complainant filed a complaint against this order with the Federal Administrative Court, which was declared inadmissible by de- cision of 7 April 2021. In its removal ruling, the State Secretariat for Migration ex- amined in detail the legitimacy of the enforcement of the removal in relation to the complainant's specific situation. It concluded that there were several aspects in the complainant's account that did not correspond to the actions expected of an actu- ally persecuted individual. In 2017, for example, he travelled to France – even though, according to his own account, he had been arrested and imprisoned three times before – and then simply returned to B., an action that an actually per- secuted person would not undertake. Furthermore, the State Secretariat for Migra- tion found it unlikely that his name would have been on the list of the security au- thorities in connection with a planned action against IPOB members in the whole of south-eastern B. on the basis of his membership in the IPOB movement, especially because there were numerous higher-ranking members and no activit- ies were apparent from his account that could have brought him particularly into the focus of the authorities. Finally, his statements on his activities for IPOB were mostly superficial and vague and did not give the impression that he had actually worked for IPOB to the alleged extent. The newspaper reports submitted would therefore not allow drawing any conclusions in connection to the alleged persecu- tion of his person, whereby he did not qualify for refugee status. This decision by the State Secretariat for Migration does not appear to be manifestly incorrect.
7 / 8 Moreover, in his two submissions, the complainant only argues that he would have to fear for his life if he returned to B._____ because of his membership of the IPOB movement. However, he thereby fails to provide any specific evidence as to how his situation has changed since the removal ruling by the State Secretariat for Migration. In other words, he does not present any new circumstances that could change the aforementioned assessment. There are no reasons to conclude that the situation today is actually different from that at the time of the removal ruling. 5.Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der beschränkten Kognition des Haftgerichts (vgl. vorne E. 3) davon auszugehen, dass der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Nach- dem die übrigen Haftvoraussetzungen nicht bestritten werden, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 6.Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von CHF 500.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. Since the objection is dismissed, the costs of the court proceedings of CHF 500.00 shall be borne in full by the appellant.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. The complaint is dismissed. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A.. The costs of the court proceedings in the amount of CHF 500.00 shall be borne by A.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. An objection against this decision may be lodged with the Swiss Federal Supreme Court, 1000 Lausanne 14 pursuant to Art. 82 et seq. of the Feder- al Act of 17 June 2005 on the Federal Supreme Court (FSCA; SR 173.110). The objection must be submitted in writing within 30 days of receipt of the complete copy of the decision in the manner prescribed by Art. 42 f. FSCA. The admissibility, the right to appeal, the further requirements and the pro- cedure of the appeal are governed by Articles 29 et seq., 82 et seq. and 90 et seq. FSCA. 4.Mitteilung an: