Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 18. Februar 2022 ReferenzSK2 21 72 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege / amtliche Verteidigung Mitteilung23. Februar 2022
2 / 5 In Erwägung, –dass A._____ mit Eingabe vom 27. September 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 14. September 2021 betreffend Einsetzung einer amtlichen Verteidigung erhob (Verfahren SK2 21 71), –dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ebenfalls am 27. September 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden einreichte, –dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren zu- ständig ist (Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), –dass die JStPO und die StPO (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO) für die beschuldigte Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht vorsehen, sofern sie sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht, –dass aber gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, –dass sich die (einstweilige) Befreiung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gemäss Bundesgericht jedoch nur auf Kosten bezieht, wel- che den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wobei dazu in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder ande- rer Sicherheitsleistungen zählt (BGer 6B_847/2017 v. 7.2.2018 E. 5; BGer 1B_185/2017 v. 21.8.2017 E. 5, je m.w.H.), –dass vom Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsge- richt von Graubünden keine Kostenvorschüsse oder andere Sicherheitsleis- tungen eingefordert werden können (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 383 Abs. 1 StPO e contrario; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 383 StPO) und vorliegend auch keine solchen eingefordert wurden, womit der Zugang zum Beschwerdeverfahren für den Gesuchsteller weder be-
3 / 5 schränkt noch erschwert ist (vgl. hierzu auch KGer GR SK2 19 70 v. 7.5.2020 E. 4.7), –dass damit vorliegend kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, soweit sie sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht, und das Gesuch demnach in dieser Hinsicht abzuweisen ist, –dass der Gesuchsteller überdies die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli beantragt, –dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in Art. 25 JStPO gere- gelt sind, –dass die oder der beschuldigte Jugendliche unter anderem dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, wenn bei notwendiger Verteidigung sie oder er selbst sowie die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügen (Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO), –dass unter anderem dann ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wenn der oder dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht (Art. 24 lit. a. JStPO), –dass dem Gesuchsteller vorliegend ein Freiheitsentzug von ein bis zwei Mona- ten droht und somit ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht, –dass der Gesuchsteller und seine gesetzliche Vertretung – wie sich aus den Akten ergibt – offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügen, –dass die Frage, ob und inwiefern der im Erwachsenenstrafprozessrecht gel- tende Grundsatz, wonach (auch) bei notwendiger Verteidigung im Untersu- chungs- oder im erstinstanzlichen Verfahren in einem von der beschuldigten Person angestrengten Beschwerdeverfahren die vom Bundesgericht aufge- stellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren – neben der Bedürftigkeit wird auch die Nicht-Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren vorausgesetzt – zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 4; vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 130 StPO, je m.w.H.), auch für das Jugendstrafprozessrecht Gültigkeit besitzt,
4 / 5 vorliegend offenbleiben kann, da das im Beschwerdeverfahren gestellte Be- gehren des Gesuchstellers jedenfalls nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, –dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht somit vorliegend erfüllt sind und das Gesuch deshalb in dieser Hinsicht gutzuheissen ist, –dass als amtlicher Verteidiger antragsgemäss Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli ernannt wird, –dass der Stundenansatz des amtlichen Verteidigers CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt und keine Zuschläge gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO u. Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), –dass die Kosten für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers vorerst vom Kanton Graubünden getragen werden (Art. 44 Abs. 1 u. Art. 25 Abs. 2 erster Satz JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; vgl. Dieter Hebeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 44 JStPO; Ruckstuhl, a.a.O., N 1 zu Art. 135 StPO), –dass der Gesuchsteller jedoch gestützt auf Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückerstattung der geleisteten Entschädigung ver- pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist, –dass gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO auch die Eltern des Gesuchstellers im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Rückerstattung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können, –dass der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 5 StPO), –dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden,
5 / 5 wird erkannt: 1.Das Gesuch von A._____ wird hinsichtlich der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren SK2 21 71 abgewiesen. 2.Das Gesuch von A._____ wird hinsichtlich der Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren SK2 21 71 gutgeheissen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: