Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 18. Februar 2022 ReferenzSK2 21 71 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandAmtliche Verteidigung Anfechtungsobj. Verfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 14.09.2021, mitgeteilt am 14.09.2021 (Proz. Nr. VV.2021.802) Mitteilung23. Februar 2022
2 / 13 Sachverhalt A.Am 24. Februar 2021 wurde A., geboren am _____ 2004, von der Kantonspolizei Graubünden in B. in Anwendung von Art. 217 StPO wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig fest- genommen und in Polizeihaft verbracht. Nach mehreren Einvernahmen in Haft wurde A._____ am 26. Februar 2021 innerhalb von 48 Stunden seit Festnahme aus der Haft entlassen. In unmittelbarem Anschluss an die Haftentlassung wurden diverse weitere Einvernahmen (Detaileinvernahmen) durchgeführt. Am 3. März 2021 erfolgte sodann eine weitere Einvernahme von A.. B.Die Jugendanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 25. Februar 2021 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Proz. Nr. VV.2021.802). Am 17. Mai 2021 trat die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen das bei ihr hängige Strafverfahren betreffend Hinderung einer Amts- handlung an die hiesige Jugendanwaltschaft ab. C.Mit Schreiben vom 3. August 2021 zeigte Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli der Jugendanwaltschaft unter Beilage der entsprechenden Vollmacht an, mit der Wahrung der Interessen von A._____ beauftragt worden zu sein. D.Am 26. August 2021 erfolgte eine Einvernahme von A._____ durch die Ju- gendanwaltschaft in Anwesenheit seines Rechtsbeistands, welcher dazu mittels fakultativer Vorladung bzw. Information betreffend Untersuchungshandlung vom 16. August 2021 eingeladen worden war. Im Anschluss an diese Einvernahme fand ein mündlicher Austausch zwischen der zuständigen Jugendanwältin, der Leitenden Jugendanwältin lic. iur. Bettina Ott Guyan, sowie dem Rechtsbeistand von A._____ statt. E.Mit Eingabe vom 6. September 2021 machte der Rechtsbeistand von A._____ verschiedene Bemerkungen zum bisherigen Verfahren und ersuchte dar- um, als notwendiger Verteidiger (wohl: amtlicher Verteidiger) für A._____ für das weitere Strafverfahren eingesetzt zu werden. F.Die Jugendanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 14. September 2021 zur Eingabe des Rechtsbeistands von A._____ vom 6. September 2021 Stellung. G.Mit gleichentags mitgeteilter Verfügung vom 14. September 2021 ernannte die Jugendanwaltschaft den Rechtsbeistand von A._____, Rechtsanwalt MLaw
3 / 13 Tobias Brändli, gestützt auf Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO ab 6. September 2021 zu dessen amtlichen Verteidiger. H.Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. September 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 14. September 2021 be- treffend amtliche Verteidigung sei aufzuheben. 2.Rechtsanwalt Tobias Brändli sei ab dem 26. August 2021 zum amtli- chen Verteidiger von A._____ zu ernennen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. I.Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 beantragte die Jugendanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J.Am 5. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an sei- nen Rechtsbegehren festhielt. Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. November 2021 auf eine Duplik. K.Die Akten der Jugendanwaltschaft (Proz. Nr. VV.2021.802) wurden beige- zogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Verfügungen der Jugendanwaltschaft können gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwer- deinstanz in Jugendstrafsachen ist das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsge- richts ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; 173.100). Zur Beschwerde legitimiert ist der urteilsfähige Jugendliche, welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO u. Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.Im Übrigen sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, sofern die JStPO keine besondere Regelung enthält (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist demnach innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punk- te der Verfügung sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Ver-
4 / 13 fügung wurde dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 15. September 2021 zugestellt (act. E.2). Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 27. September 2021 (Datum Poststempel) und ist damit unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO fristgerecht erfolgt. Sie ist überdies gehörig begründet (act. A.1). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1.Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Rechtsverletzung durch die Jugendanwaltschaft. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung i.S. von Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 lit. a JStPO bereits am 26. August 2021 erfüllt gewesen seien, weshalb sein Rechtsbeistand bereits ab diesem Datum – und nicht erst ab dem 6. Septem- ber 2021 – als amtlicher Verteidiger hätte eingesetzt werden müssen. So sei spätestens ab dem 26. August 2021 von einem Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. a JStPO auszugehen gewesen, was auch die Jugendanwältin in ihrem Schreiben vom 14. September 2021 bestätigt habe. Sodann sei der Ju- gendanwaltschaft seit dem 26. August 2021 bekannt gewesen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Mutter bzw. gesetzliche Vertretung nicht über die notwendigen Mittel verfügten, um selbst für die Kosten der Verteidigung aufzu- kommen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO). Bei einer notwendigen Verteidigung sei- en die finanziellen Verhältnisse überdies nicht vorab abzuklären. Der Beschwerde- führer macht weiter geltend, sein Rechtsbeistand habe bereits anlässlich der Ein- vernahme vom 26. August 2021 darauf hingewiesen, dass er als amtliche Vertei- digung des Beschwerdeführers einzusetzen sei bzw. habe ein entsprechendes mündliches Gesuch gestellt (act. A.1, III.II.14 ff.; act. A.3). 2.2.Die Jugendanwaltschaft hält dagegen fest, der Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers habe ihr mit Schreiben vom 3. August 2021 zur Kenntnis ge- bracht, dass er mit dessen Interessenwahrung beauftragt worden sei, und habe sich entsprechend legitimiert. Sodann habe er als privater Verteidiger an der Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 teilgenommen. Die Ju- gendanwaltschaft bestätigt, dass nach Abschluss der Einvernahme vom 26. Au- gust 2021 zwischen dem Verteidiger und der Jugendanwältin ein Gespräch aus- serhalb des Protokolls betreffend notwendige Verteidigung und mögliche amtliche Verteidigung stattgefunden habe. Anlässlich dieses Gesprächs habe die Jugend- anwältin auf Frage des Verteidigers bestätigt, dass es sich um einen Fall von not- wendiger Verteidigung handle, da sie ab Schluss der Einvernahme zur Sache die mögliche Strafe, konkret 1-2 Monate Freiheitsentzug oder persönliche Arbeitsleis- tung, habe abschätzen können. Auf Nachfrage habe sie den Rechtsbeistand aus-
5 / 13 serdem auf Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass er ein entsprechendes Gesuch mit Belegen zur Prüfung einreichen könne. Mit Schreiben vom 6. September 2021 habe der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtlicher Verteidiger "für das weitere Strafverfahren" ersucht und Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eingereicht. In der Folge sei die amtliche Verteidigung ab Gesuchsdatum vom 6. September 2021 und somit antragsgemäss gewährt worden. Eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung falle nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei seit dem 3. August 2021 privat verteidigt gewesen. Die amtliche Verteidigung werde bei notwendiger Verteidigung und bereits bestehender Wahlverteidigung nur bei Mittellosigkeit und nur auf entsprechendes Gesuch hin angeordnet, wobei das amtliche Mandat mit der Einsetzung bzw. mit dem Eingang des Gesuchs beginne. Ausserdem werde die amtliche Verteidigung erst nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse angeordnet, welche nur dann vorab nicht abzuklären seien, wenn die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. a und lit. b JStPO angeordnet werde. 3.1.Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlvertei- digung bestimmt (lit. a), der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetz- liche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. b) oder die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Die amtliche Verteidigung wird mithin dann eingesetzt, wenn keine Verteidigung besteht, obwohl sie notwendig im Sinne von Art. 24 JStPO erscheint (Dieter Hebeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstraf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 25 JStPO). Ein Fall einer not- wendigen Verteidigung ist unter anderem anzunehmen, wenn der oder dem Ju- gendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbrin- gung droht (Art. 24 lit. a JStPO). 3.2.Im Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35 E. 6.3; Daniel Jositsch/Marcel Riesen-Kupper, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 25 JStPO). Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafprozess kann eine amtliche Verteidigung von Jugendlichen jedoch nur in Fällen von notwendiger Verteidigung bestellt werden (AppGer BS
6 / 13 BES.2019.190 v. 16.12.2019 E. 3.1; Stefan Heimgartner/Beda Harb, in: Ober- staatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich [Hrsg.], Amt- liche Mandate, Leitfaden, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 30, C.1.2; Jositsch/Riesen- Kupper, a.a.O., N 8 zu Art. 25 JStPO). Dass eine amtliche Verteidigung nur bei notwendiger Verteidigung in Frage kommt, bedeutet umgekehrt indes nicht, dass in jedem Fall einer notwendigen Verteidigung eine amtliche Verteidigung bestellt werden müsste. Vielmehr bleibt auch diesfalls eine private Wahlverteidigung nach wie vor und nicht anders als im Erwachsenenstrafprozess zulässig (vgl. Hebeisen, a.a.O., N 2a zu Art. 25 JStPO; Heimgartner/Harb, a.a.O., S. 32, C.1.5.3; Jo- sitsch/Riesen-Kupper, a.a.O., N 3 zu Art. 24 JStPO; Christof Riedo, Jugendstraf- recht und Jugendstrafprozessrecht, Freiburg 2013, N 1793). 3.3.Es ist durchaus möglich, dass zuerst eine Wahlverteidigung besteht, welche dann in eine amtliche Verteidigung umgewandelt wird, wenn die Voraussetzungen von Art. 25 JStPO erfüllt sind (Hebeisen, a.a.O., N 1a zu Art. 25 JStPO; vgl. betr. Erwachsenenstrafprozess BGer 1B_364/2019 v. 28.8.2019 E. 3.5). Die Umwand- lung einer vorbestehenden Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO – lit. a und b fallen naturgemäss ausser Be- tracht – setzt ein (hinreichend begründetes) Gesuch voraus (vgl. betr. Erwachse- nenstrafprozess BGer 1B_364/2019 v. 28.8.2019 E. 3.5; Heimgartner/Harb, a.a.O., S. 21, B.2.1). Ohne entsprechendes Gesuch bleibt es bei der privaten Wahlverteidigung, die, wie aufgezeigt, auch im Jugendstrafprozess im Falle einer notwendigen Verteidigung ohne Weiteres zulässig ist. Es wird somit bei Eintreten der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht ex officio eine Um- wandlung der Privatverteidigung in eine amtliche Verteidigung vorgenommen. Dies steht auch in Einklang mit dem Verständnis, wonach im Erwachsenenstraf- prozess die Bestellung einer amtlichen, nicht notwendigen Verteidigung in der Disposition der beschuldigten Person steht bzw. deren Antrag voraussetzt (vgl. Maurice Harari/Raphaël Jakob/Soile Santamaria, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier De- peursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 74 f. zu Art. 132 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 132 StPO). 3.4.Wird die ersuchte Umwandlung bewilligt, so gilt sie bzw. das amtliche Man- dat grundsätzlich rückwirkend ab Gesuchstellung (vgl. Hebeisen, a.a.O., N 1a zu Art. 25 JStPO; vgl. betr. Erwachsenenstrafprozess Heimgartner/Harb, a.a.O., S. 21, B.2.1). Eine darüber hinausreichende Rückwirkung respektive eine Einset-
7 / 13 zung als Amtsverteidigung auf einen noch früheren Zeitpunkt kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn der Rechtsbeistand wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor der Gesuchseinreichung Leistungen erbringen musste, ohne dass es ihm gleichzeitig möglich gewesen wäre, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen, oder im Falle einer Pikettverteidigung (vgl. betr. Erwach- senenstrafprozess BGer 1B_205/2019 v. 14.6.2019 E. 5 m.V.a. BGE 122 I 203 E. 2f; Heimgartner/Harb, a.a.O., S. 21, B.2.1). 3.5.Im Bereich des Erwachsenenstrafprozesses hat das Bundesgericht festge- halten, dass die Konstellation, in welcher die beschuldigte Person über eine Wahl- verteidigung verfüge und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung bean- trage, nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen sei. Vielmehr richte sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidi- gung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hänge somit von der finanziellen Be- dürftigkeit der beschuldigten Person ab. Diese sei für den zuletzt genannten Punkt nachweispflichtig. Ein Anspruch auf Anordnung der amtlichen Verteidigung ohne Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit bestehe bei notwendiger Verteidigung nur bei Fehlen einer Wahlverteidigung (BGer 1B_364/2019 v. 28.8.2019 E. 3.5 f.). Es bestehen keine Gründe, diese Überlegungen nicht auch im Bereich der Jugends- trafrechtspflege gelten zu lassen (zur generellen Anwendbarkeit der Art. 132- 135 StPO im Jugendstrafprozess vgl. Hebeisen, a.a.O., N 1 zu Art. 25 JStPO). Da im Zeitpunkt der Stellung des Umwandlungsgesuchs bereits eine (Wahl-)Vertei- digung besteht, ist der Schutzbedürftigkeit der oder des Jugendlichen nicht dahin- gehend besonders Rechnung zu tragen, dass auf die Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse verzichtet werden könnte. Entsprechend sind im Jugendstrafprozess die finanziellen Verhältnisse nur dann vorab nicht zu klären, wenn die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. a oder lit. b JStPO angeordnet wird, im Falle der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO hingegen schon. 4.1.Vorliegend wird von der Jugendanwaltschaft nicht bestritten, dass seit dem 26. August 2021 ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. a JStPO vorlag (act A.2, Rz. 2). Jedoch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 3. August 2021 privat verteidigt war (vgl. act. B.2). Die Tatsache, dass sich nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine notwendige Ver- teidigung verwirklichten, hatte keinen Einfluss auf die bestehende Privatverteidi- gung, da nach dem Gesagten eine notwendige Verteidigung nicht automatisch eine amtliche Verteidigung bedingt bzw. zur Folge hat. Es war auch nicht an der Jugendanwaltschaft, bei Eintritt eines Falles der notwendigen Verteidigung ex offi-
8 / 13 cio eine Umwandlung der privaten in eine amtliche Verteidigung einzuleiten oder vorzunehmen. Vielmehr ist bzw. war es Aufgabe des Beschwerdeführers respekti- ve dessen Rechtsbeistands, bei gegebenen Voraussetzungen um eine Umwand- lung der Wahlverteidigung in eine Amtsverteidigung zu ersuchen. Dabei waren auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausreichend darzule- gen, da die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO nach dem Gesagten erst nach entsprechender Prüfung erfolgt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt (act. A.1, III.I.11), reichte er die Belege be- treffend seine finanzielle Situation erst am 6. September 2021 ein (StA act. 1A.5 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt war ein Einschreiten der Jugendanwalt- schaft von Amtes wegen nicht angezeigt, selbst wenn aus ihrer Sicht Anzeichen einer Mittellosigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO bestanden haben soll- ten. 4.2.Mit Eingabe vom 6. September 2021 liess der Beschwerdeführer unter an- derem das Gesuch stellen, sein Rechtsbeistand sei für das weitere Strafverfahren als notwendiger Verteidiger (wohl: amtlicher Verteidiger) einzusetzen (StA act. 1A.5, Rz. 5.5). Am 14. September 2021 verfügte die Jugendanwaltschaft die Ernennung des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers zu dessen amtlichen Verteidiger ab dem 6. September 2021 (act. B.1). Mit der Jugendanwaltschaft ist festzuhalten, dass damit dem Gesuch des (anwaltlich verbeiständeten) Beschwer- deführers vollumfänglich stattgegeben wurde, indem ihm antragsgemäss für das weitere Strafverfahren, also pro futuro bzw. für das Verfahren ab Gesuchseinrei- chung, die amtliche Verteidigung bewilligt wurde. Dieses Vorgehen entspricht überdies der erwähnten Praxis, wonach die Umwandlung einer privaten in eine amtliche Verteidigung grundsätzlich rückwirkend auf das Gesuchsdatum, nicht aber auf ein weiter zurückliegendes Datum, gewährt wird. Es ist vorliegend auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Einsetzung der Amtsverteidigung ausnahms- weise auf einen vor dem Gesuchsdatum liegenden Zeitpunkt zurückwirken sollte. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder eine solche ausserordentliche Rück- wirkung beantragt noch ausgeführt, weshalb eine frühere Gesuchstellung nicht möglich gewesen sein soll. 4.3.Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Rechtsbeistand habe bereits am 26. August 2021 mündlich um Einsetzung als amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers ersucht und sei bereits ab diesem Datum als Amtsverteidigung einzusetzen (vgl. oben E. 2.1). Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass die Tat- sache, dass der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren eine Ein- setzung als Amtsverteidigung ab einem früheren Datum als dem 6. September
9 / 13 2021 verlangt und zum ersten Mal auf sein angebliches mündliches Gesuch vom 26. August 2021 verweist, wohl nicht zur Unzulässigkeit seines Rechtsbegehrens oder seiner Behauptung führen dürfte, da im Beschwerdeverfahren nach Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO grundsätzlich keine Beschränkung des No- venrechts gilt (vgl. betr. Erwachsenenstrafprozess KGer GR SK2 20 32 v. 25.1.2021 E. 3.6.1 m.w.H.). Jedoch erscheint die Behauptung des Beschwerde- führers betreffend mündliches Gesuch nicht glaubhaft. Für das angebliche mündli- che Gesuch vom 26. August 2021 bestehen (naturgemäss) keine Belege. Im schriftlichen Gesuch vom 6. September 2021 erfolgte aber auch an keiner Stelle ein Verweis oder Hinweis darauf, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein (mündliches) Gesuch gestellt worden wäre und die Umwandlung per dieses Da- tum vorzunehmen wäre. Entsprechend ist vorliegend vom Sachverhalt, wie ihn die Jugendanwaltschaft präsentiert, auszugehen. Danach hatte die Jugendanwältin den Rechtsbeistand lediglich auf die Möglichkeit der Einreichung eines Umwand- lungsgesuchs hingewiesen, ohne dass sogleich ein solches Gesuch gestellt wor- den wäre. 4.4.Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, die Voraussetzungen der not- wendigen Verteidigung hätten bereits vor dem 26. August 2021 vorgelegen (act. A.3, Rz. 3 u. 5), wobei er selbst nicht geltend macht, dass die Einsetzung seines Rechtsbeistands als amtlicher Verteidiger auf ein früheres Datum als den 26. August 2021 zurückwirken solle. Ohnehin ist jedoch, wie bereits ausgeführt, bei bestehender Wahlverteidigung der Zeitpunkt der Verwirklichung der Voraus- setzungen von Art. 24 JStPO nicht von Relevanz. Und selbst wenn davon auszu- gehen wäre, dass bereits vor der Übernahme der privaten Verteidigung durch den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 3. August 2021 erkennbar ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen hätte, würde sich einzig die Frage nach der Verwertbarkeit der (ohne Anwesenheit einer Verteidigung) erhobenen Beweise stellen, welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 131 Abs. 3 StPO; BGE 138 IV 35 E. 5.2; Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., N 4 zu Art. 24 JStPO). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Jugendstrafverfahren bei der Berech- nung der Haftfrist gemäss Art. 24 lit. c JStPO die Dauer der vorläufigen Festnah- me nicht mitzuberücksichtigen ist, sondern die Frist von 24 Stunden erst mit der Eröffnung der Anordnung der Untersuchungshaft beginnt (Hebeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 24 JStPO; Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., N 18 zu Art. 24 JStPO). 4.5.Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen stellt sich die Frage nach einer allfälligen Fehlleistung des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers
10 / 13 sowie danach, ob eine solche gegebenenfalls dem Beschwerdeführer angerech- net werden könnte. Eine anwaltliche Fehlleistung könnte allenfalls darin erblickt werden, dass das Gesuch um Einsetzung als Amtsverteidigung möglicherweise verspätet erfolgte und darin überdies lediglich um eine künftige statt um eine rückwirkende Amtseinsetzung ersucht wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zum Erwachsenenstrafprozess ist eine Fehlleistung des Anwalts im Grundsatz dem Mandanten anzurechnen. Eine Ausnahme davon ist einzig in Fäl- len notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Per- son auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwer- wiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht. Dies setzt voraus, dass das allfäl- lige Fehlverhalten des Anwalts grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, dem Beschuldigten selbst kein Vorwurf gemacht werden kann und eine Schadenersatzleistung unge- eignet ist für eine Wiedergutmachung (BGE 143 I 284 E. 2.2.3; BGer 6B_1367/2020 v. 9.2.2021 E. 3 m.w.H.). Selbst wenn vorliegend eine Fehl- leistung des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers bejaht werden müsste, so wäre diese – insbesondere, da zwischen dem tatsächlichen und dem möglichen Datum der Einsetzung als Amtsverteidiger lediglich 10 Tage liegen – nicht der- massen gravierend, dass sie dem Beschwerdeführer deswegen nicht anzurech- nen wäre. 4.6.An den gemachten Ausführungen ändert auch der besondere Schutzzweck des Jugendstrafprozessrechts (vgl. Art. 4 JStPO) nichts. So verfügte der jugendli- che Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum zwischen dem 26. August 2021 und dem 6. September 2021, auf welchen sich die vorliegende Beschwerde in erster Linie bezieht, über eine Wahlverteidigung. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts haben der private und der amtliche Verteidiger gleichermassen die Interessen der beschuldigten Person in sorgfältiger und gewissenhafter Weise zu wahren und ihr dafür Rechnung zu stellen, solange das Mandatsverhältnis andau- ert. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Wahlverteidigung bei Annahme des Mandats die beschuldigte Person auf die Kostenfolgen aufmerksam macht, sich ein Bild über deren finanzielle Verhältnisse verschafft, einen ausreichenden Kostenvorschuss einfordert oder gegebenenfalls frühzeitig ein ausreichend be- gründetes und belegtes Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigung stellt. Die Folgen einer Unterlassung, namentlich das Risiko der Uneinbringlichkeit des Honorars, wären vom Verteidiger zu tragen. Dieser bleibt jedoch unabhängig von der Sicherstellung seines Honorars zumindest so lange, als er sein Mandat nicht niedergelegt hat, zur gewissenhaften Verteidigung seines Klienten verpflichtet (vgl. betr. Erwachsenenstrafprozess BGer 1B_364/2019 v. 28.8.2019 E. 3.6
11 / 13 m.V.a. Art. 12 BGFA u. BGE 124 I 185 E. 3b; BGE 122 I 203 E. 2g). Dem Be- schwerdeführer darf und kann somit aus einer verspäteten Gesuchseinreichung kein Nachteil im Sinne einer eingeschränkten Vertretung seiner Interessen er- wachsen. Selbstverständlich ist das Honorar für Leistungen, welche der Rechts- beistand vor seiner Einsetzung als Amtsverteidigung erbracht hat, vom Beschwer- deführer bzw. von dessen gesetzlicher Vertretung zu bezahlen. Der Schutzgedan- ke, welcher dem Jugendstrafverfahren zugrunde liegt, verlangt jedoch nicht, dass das Strafverfahren für einen beschuldigten Jugendlichen in jedem Fall kostenlos sein muss. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch die Gewährung der amtlichen Verteidigung den Beschuldigten und seine gesetzliche Vertretung nicht definitiv von der Bezahlung des geschuldeten Anwaltshonorars befreien, sondern diese bei einer Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Rückerstattung verpflichtet sind (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Nach dem Gesagten war vorliegend die wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers zu jeder Zeit gewährleistet und seinem besonderen, altersbedingten Schutzbedürfnis stets Genüge getan. 5.Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der angefochtenen Verfügung der Jugendanwaltschaft als nicht gerechtfertigt. In der Einsetzung des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger (erst) ab 6. September 2021 kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Dem- nach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 11 i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Jugendstrafverfahren CHF 500.00 bis CHF 2'500.00. Für das vorliegende Ver- fahren erscheint aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Ge- richtsgebühr von CHF 700.00 als angemessen. 6.2.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 18. Februar 2022 (SK2 21 72) wurde dem Beschwerdeführer für das vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängige Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als amtlicher Verteidiger bestellt. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 u. Abs. 2 lit. a StPO), sind grundsätzlich vom Be- schwerdeführer zu tragen, gehen aber vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald die wirtschaftlichen Verhältnis- se des Beschwerdeführers es gestatten, ist er jedoch zur Rückerstattung der ge-
12 / 13 leisteten Entschädigung an den Kanton Graubünden sowie zur Erstattung der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an den amtlichen Verteidiger verpflichtet (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Eltern des Beschwerdeführers können im Rahmen ihrer Unterhalts- pflicht ebenfalls zur Rückerstattung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden (Art. 25 Abs. 2 JStPO). Das urteilende Gericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festzulegen (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigung wird dabei nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist demnach die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung [HV, BR 310.250],) massgebend, welche in Art. 5 Abs. 1 eine Ent- schädigung des berechtigten Aufwandes des amtlichen Verteidigers zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehr- wertsteuer vorsieht. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers verzichtete vorliegend auf das Einreichen einer Honorarnote, weshalb sich die Zusprechung einer Entschädigung nach Ermessen rechtfertigt (Art. 5 Abs. 2 HV). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint ein Aufwand von 9 Stunden respektive eine Entschädigung von rund CHF 2'000.00 (inkl. 3% Barauslagen und 7.7% MWSt.) als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Kan- ton Graubünden mit CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädi- gen.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten von A.. 3.Die Kosten des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen trägt A.. Sie gehen jedoch vorerst zu Las- ten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten, sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse von A._____ oder seiner Eltern erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'000.00 (inkl. Baraus- lagen und MWSt.) festgelegt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Gegen den Entschädigungsentscheid (Ziffer 4) kann der amtliche Verteidi- ger gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- gründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an: