Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 13. Juni 2023 ReferenzSK2 21 7 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur Gegenstandüble Nachrede und Drohung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13.01.2021, mitgeteilt am 28.01.2021 (Proz. Nr. VV.2016.1832) Mitteilung15. Juni 2023

2 / 27 Sachverhalt A.A._____ reichte mit Schreiben vom 27. November 2014 bei der Staatsan- waltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen drei Angestellte des C._____ und gegen weitere unbekannte Beteiligte ein. Unter anderem warf er dem Sanitäter B._____ vor, dieser habe ihn am Abend des 28. August 2014 in seinem Patien- tenzimmer aufgesucht und ihn dort bedroht und herabgewürdigt. Konkret soll B._____ dabei gesagt haben, dass er ihn "am liebsten gegen die Decke werfen würde" und er froh sein solle, dass er seinen bevorstehenden Transport nach D._____ nicht mache, da er sonst "für nichts garantieren könne". Zudem seien Aussagen gemacht worden, welche als Morddrohungen wahrgenommen werden könnten. B.Nach Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. November 2014 führte diese zusammen mit der Kantonspolizei Graubünden bis im Juni 2020 verschiedene Untersuchungshandlungen durch, ohne die Unter- suchung abzuschliessen. C.Am 9. Juni 2020 erhob A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Mit Beschluss vom 30. September 2020 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft Graubünden an, das Strafverfahren VV.2016.1832 unverzüglich weiterzubearbeiten und ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss zu bringen. D. Nach weiteren Beweisabnahmen kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Parteimitteilung vom 29. Oktober 2020 den Abschluss der Stra- funtersuchung an und stellte den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Gleichzeitig räumte sie den Parteien die Möglichkeit ein, Beweisanträ- ge zu stellen. E.Mit Schreiben vom 12. November 2020 beantragte A._____ die folgenden Beweisabnahmen:

  1. Aktenedition aus Händen des C._____ Es seien aus Händen des C._____ sämtliche Akten im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt des Geschädigten herauszuverlangen. Dazu zählen auch insbesondere alle Akten im Zusammenhang mit allfälligen Administra- tivverfahren gegen die Beschuldigten betreffend die Vorfälle, welche die Tatvorwürfe umfassen, sowie auch alle Akten, welche über die Identität von Mitpatienten/Zimmergenossen des Geschädigten zum fraglichen Zeitpunkt Auskunft geben.

3 / 27 2. Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen Es seien folgende Zeugen und/oder Auskunftspersonen einzuvernehmen: a. Frau E.; Frau E. war mindestens zum Zeitpunkt unmittelbar anwesend, als der Beschuldigte 3 möglicherweise das Berufsgeheimnis verletzte. b. Frau Dr. iur. F., ehem. _____ im C. zum fraglichen Zeit- punkt, derzeitige Adresse unbekannt; Frau Dr. F._____ hat den Geschädig- ten im internen Beschwerdeverfahren des C._____ betreut und kann daher wahrscheinlich einschlägige Auskünfte über die Geschehnisse erteilen. c. Frau Dr. med. G., aktuell Leitende Ärztin im C. und zum fraglichen Zeitpunkt Vertreterin des Spitals in internen Beschwerdeverfah- ren; Frau Dr. G._____ hat die Beschwerde der Mutter des Geschädigten, Frau E., intern im C. bearbeitet und kann daher wahrscheinlich einschlägige Auskünfte über die Geschehnisse erteilen. d. Herr. Dr. H., _____ des C.; Herr Dr. H._____ hat sich per- sönlich um die Aufklärung der fraglichen Vorfälle gekümmert und kann da- her wahrscheinlich ebenfalls einschlägige Auskünfte über die Geschehnis- se erteilen. F.Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Beweiserhebungen und stellte das Strafverfahren gegen B._____ wie folgt ein:

  1. Das Verfahren gegen B._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB wird eingestellt.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'313.35 (Barauslagen: CHF 23.35, Untersuchungsgebühren: CHF 1'290.00) werden zu ¾ A._____ überbunden. ¼ der Verfahrenskosten trägt der Kanton. A._____ hat somit CHF 985.00 zu bezahlen. 3.a) B._____ erhält eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'628.90. b) Diese geht zu ¾ zu Lasten von A.. ¼ der Anwaltskostenent- schädigung trägt der Kanton. c) A. hat B._____ somit eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'221.65 zu bezahlen. d) Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, CHF 1'407.25 auf das Konto IBAN CH ________________ lautend auf RA Martin Suenderhauf zu bezahlen. G.Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Er stellte die fol- genden Anträge: 1.Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Ja- nuar 2021 im Strafverfahren VV.2016.1832 gegen den Beschwerde- gegner 2, Herrn B._____, vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4 / 27 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, das Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner 2, Herrn B., beförderlich fortzuführen und den Sachverhalt vollständig und umfassend abzu- klären, insbesondere sei der Staatsanwaltschaft die verbindliche Wei- sung zu erteilen, zur Beurteilung der Strafsache sämtliche Akten im Zusammenhang mit allfälligen Administrativverfahren (Disziplinarver- fahren oder dergleichen) betreffend die Vorfälle vom 27. August 2014 aus Händen des C. unverzüglich zu edieren und den Parteien betreffend diese Akten das rechtliche Gehör zu gewähren. 3.Es sei der Staatsanwaltschaft Graubünden die verbindliche Weisung zu erteilen, nach der vorbeantragten Aktenedition die relevanten Aus- kunftspersonen im Zusammenhang mit dem Strafantrag vom 27. No- vember 2014 unverzüglich einzuvernehmen, namentlich Frau Dr. iur. F._____ sowie Dr. med. G._____ und evtl. Herr Dr. H.. 4.Eventualiter seien dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren VV.2016.1832 betr. den Beschwerdegegner 2, Herrn B., keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und er sei von jeglicher Parteientschä- digung zu befreien. 5.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfol- ge zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Beschwerde- gegners 2, Herr B.. Verfahrensantrag: 6.Es seien alle drei heute eingereichten Beschwerden des Beschwerde- führers im Strafverfahren VV.2016.1832 zu vereinen und in einem ein- zigen Beschwerdeverfahren zu behandeln und zu beurteilen. H.Der vorsitzende Richter stellte der Staatsanwaltschaft und B. (nach- folgend: Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 15. Februar 2021 die Beschwer- de zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig wies er den Verfahrensantrag des Be- schwerdeführers auf Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren ab. I.In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde. J.Der Beschwerdegegner beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2021 was folgt: 1.Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 2. Für den Fall der Gutheissung von Ziff. 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers sei anzuordnen, dass die Verfahrenskosten gemäss Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2021 in Höhe von CHF 1'313.35 auf die Staatskasse genommen werden und B._____ eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'628.90 zu- lasten der Staatskasse zugesprochen wird. Soweit Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen wird, sei anzuordnen, dass die Verfahrenskosten gemäss Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2021 in Höhe von

5 / 27 CHF 1'313.35 und die B._____ in Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zugesprochene Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'628.90 in jenem Umfange zulasten der Staats- kasse gehen, als diese nicht dem Beschwerdeführer überbunden wer- den. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschwerdeführer, eventualiter der Kanton Graubünden, sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 3’150.30 zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 2 behält sich in Abhängigkeit von der weiteren Verfahrensentwicklung vor, den Antrag auf Entschädigung bei zusätz- lichen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu er- höhen. K.Mit Eingabe vom 29. März 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer kurz zu den Eventualanträgen des Beschwerdegegners. Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete mit Schreiben vom 24. März und 14. April 2021 auf weitere Stellungnah- men zu den Eingaben des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die vorlie- gende Beschwerde wurde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich eingereicht (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO mit seinem Strafantrag vom 27. November 2014 als Privatkläger konstituiert (StA act. 5.2, S. 3), womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.2.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vor- handen sind. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in wel- chem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern er wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätz-

6 / 27 lich verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurtei- len, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderun- gen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen ho- heitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Auch im kantonalen Be- schwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (BGer 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 2.4.3). Schliesslich ist in der Begründung anzugeben, welche Be- weismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). 1.2.2. Der Beschwerdegegner stellt sich mit Verweis auf PKG 2014 Nr. 23 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend mit den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinandergesetzt und damit die Be- gründungspflicht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 StPO verletzt habe (act. A.3, S. 4). Entgegen seiner Ansicht erfüllt der Beschwerdeführer die darge- legten Begründungsanforderungen jedoch ohne Weiteres. Dem Beschwerdegeg- ner ist zwar darin Recht zu geben, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu den materiellen Einstellungsgründen an sich äussert. Insofern wäre auf die Beschwer- de auch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und seine Beweisan- träge in unzulässiger Weise abgelehnt habe. Insoweit setzt er sich ausdrücklich mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Zudem rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft, womit eine Auseinandersetzung mit den Einstellungsgründen eben gerade nicht notwendig ist (vgl. dazu ausdrück- lich BGer 6B_995/2014 v. 1.4.2015 E. 5.2, 6). Ob der Beschwerdeführer zurecht weitere Untersuchungshandlungen verlangt, ist Teil der materiellen Prüfung und braucht nicht im Rahmen der Begründungsanforderungen diskutiert zu werden. 1.3.Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Verfahrensgrundsätze 2.1.Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfah- ren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsan-

7 / 27 waltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfah- rens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). 2.2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. 3.Prozessthema und Anträge des Beschwerdeführers 3.1.Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2020 das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Handeln hin- sichtlich der Voraussetzungen einer Drohung nach Art. 180 StGB geprüft. Die Ein- stellung des Verfahrens begründete sie namentlich damit, dass sich die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe nicht hätten erhärten lassen. Der Beschwerde- führer habe den genauen Wortlaut der angeblichen Drohungen nicht wiedergeben können. Der Beschwerdegegner wiederum habe bestritten, Drohungen geäussert zu haben. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer beziehungsweise "so je- mand" an die Decke geworfen gehöre, stelle keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar. Gleiches gelte für die Aussage betreffend den Transport nach D.. Die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, I., welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Morddrohungen hätte bestätigen können, habe ausgesagt, dass sie bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen sei, sie habe lediglich im Nachhinein davon gehört. Jedenfalls könne sie sich nicht mehr daran erinnern. Bei diesem Ergebnis könne die Abnahme weiterer Beweise, na- mentlich die Einvernahme der angeblich im Zimmer anwesenden Patienten, un- terbleiben. Es sei unklar, ob diese Personen das Gespräch mitbekommen hätten und sie sich nach sechs Jahren noch an den Wortlaut erinnern könnten. Ausser- dem seien die Namen nicht bekannt und würden durch das C._____ vermutlich auch nicht bekanntgegeben (act. B.2). 3.2.Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Ein- stellungsverfügung, die Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung sowie die Anweisung derselben zu verschiedenen Beweiser- hebungen (Edition von Akten des C._____; Befragung von Auskunftspersonen). Dabei rügt er einerseits eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts im Sin-

8 / 27 ne von Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO, andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. A.1, S. 4). Zudem bringt er vor, dass das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. b und Art. 324 Abs. 1 StPO verletzt worden sei. Die Anträge begründet er im Wesentli- chen damit, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle gebotenen Beweise erhoben und dabei namentlich seine Beweisanträge unrechtmässig abgelehnt habe. Die Beweisanträge seien zudem mehrheitlich unbegründet abgelehnt worden, was die in Art. 318 Abs. 2 StPO statuierte Begründungspflicht verletze. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob hinsichtlich der abgelehnten Be- weisanträge die Begründungspflicht verletzt worden ist. Falls dies verneint wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beweisanträge zulässigerweise abge- wiesen worden sind und die Staatsanwaltschaft ihrer Untersuchungspflicht nach- gekommen ist. 3.3.Für den Fall der Abweisung des Hauptantrags beantragt der Beschwerde- führer schliesslich die Befreiung von den Untersuchungskosten und von der Ent- schädigung an den Beschwerdegegner, zu dessen Bezahlung er in der Einstel- lungsverfügung zu je ¾ verpflichtet wurde. 4.Verletzung der Begründungspflicht 4.1.Der Beschwerdeführer hat am 12. November 2020 – nach Erhalt der Par- teimitteilung vom 29. Oktober 2020 (StA act. 1.85), in welcher die Staatsanwalt- schaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellte – verschiedene Beweisan- träge gestellt (vgl. StA act. 1.87). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass diese entgegen den Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 2 StPO ohne (ausreichende) Begründung abgelehnt worden seien. 4.2.Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör folgt auch, dass eine Behörde ihre Entscheide zu begründen hat. In Bezug auf Beweisanträge sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass ein Entscheid über die Beweisanträge schriftlich zu ergehen hat und kurz begründet werden muss (Art. 318 Abs. 2 StPO). Dieses Erfordernis soll sicherstel- len, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die (Abweisungs-) Gründe hat und

9 / 27 diese berücksichtigen sowie würdigen kann, wenn die Partei ihren Beweisantrag im Hauptverfahren wiederholt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1271). 4.3.Die Rüge des Beschwerdeführers ist in casu unbegründet. Die Staatsan- waltschaft hat sich mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers in der Einstel- lungsverfügung auseinandergesetzt und diese materiell abgewiesen. Die Abwei- sung der Beweisanträge ergibt sich dabei zwar nicht aus einer Dispositivziffer, je- doch aus der Einstellung an sich und namentlich aus deren Begründung (vgl. act. B.2, Ziff. 4). Dies ist ohne Weiteres als genügend anzusehen, zumal die Begrün- dungspflicht hauptsächlich dazu dient, das Sachgericht über die Abweisungsgrün- de zu informieren (vgl. ausdrücklich BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 4 f.). Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass keine genügende Begründung vorlie- ge, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Beweisantrags um Einvernahme verschiedener Personen ausführlich begrün- det. Andererseits bringt sie deutlich zum Ausdruck, dass sie im Sinne einer antizi- pierten Beweiswürdigung davon ausgeht, dass weitere Beweisabnahmen keine neuen Erkenntnisse bringen würden (vgl. act. B.2, S. 5: "Bei diesem Ergebnis können weitere Beweisabnahmen, insbesondere die Einvernahme der angeblich im Zimmer anwesenden Patienten [...], unterbleiben"). Es ist schliesslich darauf zu verweisen, dass die Staatsanwaltschaft identische Beweisanträge bereits mit Schreiben vom 9. April 2020 begründet abgelehnt hatte (vgl. StA act. 1.76). Zu- sammenfassend hat die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht eingehalten, es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Beweisrechts 5.1.1. Wie dargelegt, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und des Beweisrechts. Der Beschwerdeführer bringt dabei allgemein vor, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht um eine vollständige Ab- klärung des Sachverhalts bemüht habe und seine Beweisanträge anscheinend als unerheblich angesehen habe, was nicht nachvollziehbar sei. Inwieweit seine bei- den Beweisanträge weiter zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten, begrün- det der Beschwerdeführer dabei wie folgt: Die beantragte Aktenedition betreffe Akten des C._____, in welchen die Vorfälle in internen Administrativverfahren aufgearbeitet worden seien. Mit grosser Wahr- scheinlichkeit seien spitalinterne Untersuchungen und protokollierte Befragungen durchgeführt worden, welche die Vorkommnisse detailliert und zeitnah dokumen- tiert hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zudem eine spitalinterne Be-

10 / 27 schwerde eingereicht, welche eine umfassende Untersuchung zur Folge gehabt habe. Auch daraus könnten mit grosser Wahrscheinlichkeit detaillierte Schilderun- gen zu den Abläufen entnommen werden. Gemäss dem vom C._____ veröffent- lichten "Konzept " seien bei potentiell strafrechtlich relevanten Fällen intern zwingend und umgehend die jeweiligen Departementsleitungen zu informieren, welche die notwendigen Massnahmen in Gang setzen würden. So seien bei- spielsweise gemäss Ziff. 13.4, Seite 15 des Konzepts Stellungnahmen einzuholen. Das C. habe ihm zudem bestätigt, dass gegen den Beschwerdegegner ad- ministrative Massnahmen eingeleitet worden seien. Dies habe auch der _____ des C., Herr Dr. med. H., mündlich bestätigt. Auch habe dieser ausgesagt, dass Frau Dr. iur. F., damals die Sache mit ihm aufgearbeitet habe (vgl. act. A.1, S. 8). Hinsichtlich der beantragten Einvernahmen sei ebenfalls nicht klar, weshalb diese nicht erheblich sein sollten. Frau Dr. iur. F. sowie Frau Dr. med. G._____ seien im damaligen internen Beschwerdeverfahren betreffend die strafrechtlich relevanten Vorfälle involviert gewesen; die eine als Parteivertreterin, die andere als Spitalvertreterin. Beide hätten wahrscheinlich mit den Beteiligten gesprochen oder Stellungnahmen eingeholt und entsprechendes protokolliert, womit sie durch ihre Wahrnehmungen erheblich zur Aufklärung der damaligen Vorfälle beitragen könnten. Auch der , Dr. med. H._, habe sich um die Aufklärung der Vorfälle gekümmert und könne daher wahrscheinlich ebenfalls einschlägige Aus- künfte erteilen (vgl. act. A.1, S. 9). Weil diese angebotenen Beweismittel nicht eingeholt worden seien, sei die Ein- stellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO unzulässig und verletze den Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO sowie das rechtliche Gehör (vgl. act. A.1, S. 9). Die Sache sei deshalb an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen und den Beweisanträgen stattzugeben. 5.1.2. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 brachte die Staatsanwalt- schaft zunächst vor, dass eine Weiterführung der Strafuntersuchung betreffend übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB nicht zulässig sei, da ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bestehe. Hinsichtlich der Beweisanträge führte sie aus, diese seien bereits am 9. April 2020 in begründeter Form abgewie- sen worden. Grundsätzlich könne deshalb darauf und auf die Einstellungsverfü- gung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verlange eine unzulässige Be- weisausforschung, da nach wie vor nicht erkennbar sei, inwieweit die Akten des C.___ sowie die Einvernahme der beantragten Personen zur Klärung beitragen würden (act. A.2, Ziff. 1 und 2).

11 / 27 5.1.3. Der Beschwerdegegner machte in seiner Stellungnahme diverse Aus- führungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers (act. A.3, Ziff. III.1-III.8). Diese Ausführungen sind insoweit nicht von Relevanz, als sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen einzig auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Be- weisrechts beschränken. Hinsichtlich der Beweisanträge bringt der Beschwerde- gegner das Folgende vor: Betreffend die Einvernahmen sei festzuhalten, dass die drei Personen am 28. Au- gust 2014 nicht im Spitalzimmer anwesend gewesen seien. Der Sachverhalt sei zudem ausreichend geklärt. Die vom Beschwerdegegner gemachten Ausführun- gen würden in tatsächlicher Hinsicht weitgehend in Einklang mit dem stehen, was in der Anzeige vom 27. November 2014 geäussert worden sei. Ob und welche Patienten allenfalls im Patientenzimmer im relevanten Zeitpunkt anwesend gewe- sen sein sollen, lasse sich ohnehin nicht mehr feststellen. Noch viel weniger sei zu erwarten, dass die Mitpatienten nach mehreren Jahren noch Angaben zu einem Gespräch machen könnten; davon gehe offenbar auch der Beschwerdeführer aus. Im Übrigen weise die Staatsanwaltschaft zurecht darauf hin, dass aufgrund des Patientengeheimnisses keinerlei Berechtigung für das C._____ bestehe, Namen von Mitpatienten preiszugeben (act. A.3, Ziff. III.9). Die vom Beschwerdeführer angesprochene Aktenedition lasse schliesslich keine zusätzlichen Erkenntnisse von Relevanz erwarten. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Beweiser- hebungen ohne konkreten Bezug zu dem, was dem Beschwerdegegner vorgewor- fen werde, zu erheben. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien bekannt und weitergehende Akteneditionen seien daher nicht erforderlich. Inwiefern er sich in einem allfälligen internen Administrativverfahren geäussert habe, sei ohne Rele- vanz. Eine disziplinarische Sanktion sei nicht ausgesprochen worden. Die Stiftung C._____ sei eine selbständige Stiftung des privaten Rechts gemäss Art. 80 ff. ZGB. Unbesehen der Organisationsstruktur und der rechtlichen Qualifikation der Arbeitsverhältnisse gelte Art. 328b OR sowie Art. 12 DSG. Der Strafkläger habe keinerlei Anspruch oder rechtlich geschütztes Interesse, Personendaten, welche seitens der Stiftung C._____ in Bezug auf Mitarbeiter bearbeitet würden, in Erfah- rung zu bringen. Diese würden zudem Informationen enthalten, welche dem Amtsgeheimnis unterliegen würden. Das C._____ würde mithin die Herausgabe vermutlich auf Grundlage von Art. 265 Abs. 2 StPO beziehungsweise Art. 320 und 321 StPO verweigern müssen. Der Beschwerdegegner habe sodann keinerlei Mitwirkungsverpflichtung im Strafverfahren und es stehe ihm auch ein Aussage- verweigerungsrecht zu. Dieses dürfe nicht auf dem Weg von Akteneditionen aus- gehebelt werden. Der Beschwerdeführer zeige denn auch nicht ansatzweise auf,

12 / 27 welche zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Es sei unbestritten, dass sein Vorgehen unangebracht gewesen sei. Unbesehen davon liege indessen kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vor, was die Staatsanwaltschaft ausrei- chend festgehalten habe (act. A.3, Ziff. III.10, 11). 5.2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck einer Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Die Strafbehörden haben gemäss dem in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz dabei von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt zu untersuchen. Im Untersuchungsverfahren soll ein möglichst hohes Mass an materieller Wahrheit ermittelt werden. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Sowohl aus Art. 308 Abs. 1 StPO als auch aus dessen Abs. 3 folgt, dass die Beweiserhebungen bei Anklageerhebung soweit durchgeführt worden sind, dass es dem Gericht mög- lich ist, sein Urteil im Schuld- wie im Strafpunkt ohne zusätzliche Beweiserhebun- gen zu fällen. Mit anderen Worten bedarf es zum Abschluss des Untersuchungs- verfahrens eines entscheidungsreifen Beweisergebnisses. D.h. es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Die erwähnten Voraussetzungen gelten auch für den Einstellungsentscheid. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstel- lung des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Die entsprechende Verfügung ist zu kas- sieren und an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). 5.2.2. Während es grundsätzlich den Strafbehörden obliegt, die für die Beurteilung relevanten Tatsachen abzuklären, statuieren Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 318

13 / 27 StPO ein aus dem rechtlichen Gehör fliessendes Beweisantragsrecht der Partei- en. Da der Schwerpunkt der Beweisabnahmen im Vorverfahren liegt, kommt dort dem Beweisantragsrecht eine besondere Bedeutung zu (vgl. Ariane Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 220 f. und 268). Die Beweise sollen im Sinn des Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO der Verwirklichung der materiellen Wahrheit dienen und so möglichst zuverlässige Grundlage für die rechtliche Beurteilung strittiger Tatumstände lie- fern. Im Hinblick darauf kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen: KGer GR SK2 14 67 v. 22.06.2015 E. 3b). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsan- waltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatkläger- schaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör beziehungsweise das Beweisrecht sei verletzt worden (BGer 6B_995/2014 v. 01.04.2015 E. 5.2; 1B_17/2013 v. 12.02.2013 E. 1.1 m.H.). 5.3.1. Wie bereits erwähnt, ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rügt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren aufgrund der vorliegen- den Beweise zu Unrecht eingestellt habe. Namentlich rügt er keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore. Zwar bringt er vor, dass das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. b und Art. 324 Abs. 1 StPO verletzt sei. Begründend führt er diesbezüglich jedoch einzig aus, dass die Verletzung darin bestehe, dass die von der Staatsanwaltschaft ge- führte Strafuntersuchung lückenhaft sei. Materiell rügt er damit auch hier einzig eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Soweit er auch eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore vorbringen wollte, erfüllt er die Begrün- dungsanforderungen nicht (vgl. dazu E. 2.2), womit nicht vertieft auf die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 180 StGB einzugehen ist. Zu prüfen ist damit, ob die Staatsanwaltschaft zu Unrecht weitere Untersuchungs- handlungen unterlassen beziehungsweise zu Unrecht Beweisanträge abgewiesen hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Untersuchungsgrundsatz des- halb verletzt, weil die Staatsanwaltschaft seine Beweisanträge nicht gutgeheissen hat. Andere sinnvollen Beweiserhebungen führt er nicht an und sind auch nicht ersichtlich (vgl. zur Einvernahme der Mitpatienten E. 5.4.5). Da es nicht Aufgabe

14 / 27 der Beschwerdeinstanz sein kann, von sich aus jegliche möglichen Beweiserhe- bungen zu prüfen, hat sich die Beurteilung auf die in der Begründung vorgebrach- ten Beweisanträge zu beschränken. 5.3.2. Vorliegend zielen die Beweisanträge des Beschwerdeführers darauf ab, den genauen Wortlaut des Gesprächs vom 28. August 2014 zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner festzustellen. Anlässlich der beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers gab dieser an, dass der Beschwerdegeg- ner ihm gegenüber Morddrohungen gemacht habe, wobei er sich nicht an den ge- nauen Wortlaut erinnern könne, dies jedoch sicher in den Akten seines Anwalts stehe (StA act. 5.10, Frage 6, 7). Konkret wisse er noch, dass der Beschwerde- gegner gesagt habe, "dass wenn er den Transport nach D._____ durchführen müsse er für nichts garantieren könne" (StA act. 5.10, Frage 6; vgl. auch StA act. 5.17, Frage 3). Weitere Einzelheiten sind schliesslich dem Strafantrag vom 27. November 2014 zu entnehmen. Demnach soll der Beschwerdegegner auch gesagt haben, dass er den Geschädigten "am liebsten gegen die Decke werfen würde" (StA act. 5.5, S. 6). Genau diese beiden Aussagen sind auch in der "Drin- genden Beschwerde" von E._____ (Mutter des Beschwerdeführers) enthalten, welche diese – gemäss Angabe des Beschwerdeführers – dem C._____ am 31. August 2014 zugestellt haben soll (StA act. 5.7, Ziff. 4). 5.3.3. Wie dargelegt, befand die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, dass die beiden mutmasslichen Aussagen des Beschwerdegegners keine konkret schweren Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB darstellen würden. Die Staatsanwaltschaft ging damit davon aus, dass die Drohungen nicht geeignet wa- ren, den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken zu versetzen. Diese Feststel- lung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Vorliegend stellt sich bereits auf- grund dieser Ausgangslage die Frage, inwieweit die beantragten Beweisanträge tauglich sind, etwas an dieser Würdigung der Staatsanwaltschaft zu ändern. Na- mentlich erscheint offen, inwieweit eine Drohung als schwer im Sinne von Art. 180 StGB beurteilt werden kann, wenn der Bedrohte sich zwar an andere, nicht jedoch an diese erinnern kann. Im vorliegenden Fall kann ohne Weites davon ausgegan- gen werden, dass es sich bei den zwei bekannten Äusserungen um die nach An- sicht des Beschwerdeführers schwersten Drohungen gehandelt hat. Dies, zumal auch in der Beschwerde seiner Mutter an das C._____ vom 31. August 2014 – also drei Tage nach dem Vorfall – einzig diese beiden Äusserungen erwähnt wer- den (StA act. 5.7, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwie- fern er sich durch die anderen angeblich geäusserten Drohungen tatsächlich be- droht gefühlt haben soll. Dies erscheint auch schwer, wenn er sich an diese nicht

15 / 27 mehr erinnern kann. Insofern wären andere mutmasslich geäusserten Drohungen kaum geeignet, etwas an der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft zu ändern. Da damit ein Tatbestandsmerkmal von Art. 180 StGB auch mit den bean- tragten Beweiserhebungen nicht nachzuweisen wäre, erweisen sich beide Anträge bereits deshalb als untauglich. 5.3.4. Unabhängig davon bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Akten- edition sowie die beantragten Einvernahmen etwas zur genauen Sachverhalts- feststellung beitragen könnten. Namentlich wird nicht substantiiert dargelegt, in- wieweit darin ein Beweis für den Vorfall im Zimmer zu finden sein könnte, nach- dem die beiden Direktbeteiligten im Strafverfahren mehrfach befragt worden sind und weitere Spitalangestellte beim Vorfall nicht anwesend waren. Der Beschwer- deführer erwähnt zwar, dass gemäss Aussage des C._____ eine Administrativun- tersuchung durchgeführt worden sei, und er verweist dabei auch auf die von sei- ner Mutter eingereichte Beschwerde. Warum daraus etwas Anderes ersichtlich sein soll als aus den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners, ist jedoch nicht ersichtlich, zu- mal einzig der genaue Wortlaut des Gesprächs überhaupt etwas zur Sachverhalts- feststellung beitragen könnte. Inwiefern allfällige Gespräche in einem möglicher- weise stattgefundenen Administrativverfahren überhaupt schriftlich festgehalten worden sind, ist zudem völlig offen, zumal auch der Beschwerdeführer nicht vor- bringt, dass seine Gespräche protokolliert worden seien. 5.3.5. Hinsichtlich der beantragten Einvernahmen gilt schliesslich das Folgende: Dr. iur. F., Dr. med. G. und Dr. med. H._____ waren anlässlich des Vorfalls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner am 28. August 2014 nicht im Raum anwesend. Insofern könnten sie keine eigenen Wahr- nehmungen des Vorfalls schildern und höchstens wiedergeben, was der Be- schwerdeführer (und eventuell der Beschwerdegegner) ihnen gegenüber geäus- sert haben. Wie bereits dargelegt, sind jedoch beide Direktbeteiligten im Strafver- fahren mehrfach einvernommen worden; zudem liegen die Vorfälle mehrere Jahre zurück. Aus beiden Gründen ist nicht ersichtlich, dass die drei Personen etwas Substantielles zur Sachverhaltsfeststellung beitragen könnten. Zumindest hinsicht- lich der während des Vorfalls offenbar im Spitalzimmer anwesenden Mitpatienten ist der Beschwerdeführer zudem ebenfalls der Meinung, dass nach dem langen Verfahren eine Einvernahme keinen Sinn mehr ergibt (vgl. act. A.1, S. 11 und act. A.1, S. 9 [SK2 21 9]). Weshalb dies im Falle der drei Spitalangestellten anders sein soll, ist nicht ersichtlich.

16 / 27 5.3.6. Zusammenfassend erweisen sich beide Beweisanträge als untauglich, et- was am Verfahrensausgang zu ändern. Abgesehen von der Aktenedition und den Einvernahmen macht der Beschwerdeführer keine weiteren unterlassenen Unter- suchungshandlungen geltend. Der Untersuchungsgrundsatz und das sich aus dem rechtlichen Gehör ergebende Beweisantragsrecht sind damit nicht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.Eventualantrag: Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung 6.1.Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Änderung des Kosten- und Entschädigungsentscheids in der Einstellungsverfügung. In Ziff. 2 und 3 ver- pflichtete ihn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO, ¾ der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu übernehmen. 6.2.1. Wird ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, ist sie von den Verfahrenskosten befreit. Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden diese grundsätzlich durch den Staat, im Falle einer kantonalen Strafuntersuchung durch den Kanton, getragen. Der Grundsatz, wonach der Staat die Kostenfolgen im Falle einer Verfahrenseinstellung zu tragen hat, gilt jedoch nur solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich ist. Wenn ein Verfahren hingegen vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird, sieht Art. 427 StPO für die Verfahrenskosten ein entsprechendes Korrektiv vor (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2; 147 IV 47 E. 4.2.4). Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskos- ten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt wer- den, wenn: a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird; b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zurückzieht; c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Eine andere gesetzliche Ein- schränkung der Kostenauflage an die Privatklägerschaft gibt es grundsätzlich nicht (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Aus dem Gesagten folgt, dass die an- tragstellende Person, die als Privatklägerin aktiv am Verfahren teilnimmt,

17 / 27 grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll. Vorausgesetzt wird aller- dings, dass sich die Privatklägerschaft aktiv am Verfahren beteiligt hat, da ansons- ten kein Unterschied zu einem Antragsteller bestehen würde, welcher gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO auf seine Rechte verzichtet hat (vgl. BGer 6B_1032/2018 v. 9.1.2019 E. 4.2). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage es rechtfertigt. Die Ver- fahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz aus. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu ent- scheiden (Art. 4 ZGB; vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 248 E. 4.2.2-4.2.4 m.H.; BGer 6B_438/2013 v. 18.7.2013 E. 2.1). Dabei steht den zuständigen Behörden ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 3.2.1 m.H.). Die Verlegung der Kosten hat sich nach dem Grundsatz zu richten, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; 147 IV 47 E. 4.2.3; BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 3.2.1; 6B_602/2014 v. 4.12.2014 E. 1.3). 6.2.2. Die Entschädigungsregelung folgt grundsätzlich den Kostenfolgen. Dem- nach hat die beschuldigte Person, gegen welche das Verfahren eingestellt wurde, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung ist grundsätzlich durch den Staat auszurichten. Bei Antragsdelikten kann sie gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO allerdings auch der antragstellenden Person oder der Privat- klägerschaft auferlegt werden, sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Der Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO entspricht dabei dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO. Die Privatklägerschaft wird damit unter den gleichen Voraussetzungen entschädigungspflichtig, wie sie bereits aufgrund von Art. 427 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wurde (vgl. BGer 6B_921/2018 v. 20.05.2019 E. 4.4). 6.3.1 Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, dass sich der Beschwerdeführer aktiv am Verfahren beteiligt habe, indem er mehrfach Eingaben gemacht, Beweisanträge gestellt, an Beweisabnahmen teilgenommen und ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsver- zögerung angehoben habe. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO grundsätzlich erfüllt. Zu berücksichtigen sei je- doch, dass die beanzeigten Ehrverletzungen aufgrund der eingetretenen Verfol- gungsverjährung materiell nicht hätten geprüft werden können, weshalb dem Be- schwerdeführer nicht die vollen Kosten aufzuerlegen seien. In diesem Zusam- menhang sei auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer erst am letz-

18 / 27 ten Tag der Strafantragsfrist Strafanzeige eingereicht habe, er erst im Mai 2015 von der Polizei habe befragt werden können und er die Zustimmung zur Entbin- dung der Schweigepflicht erst am 6. April 2017 erteilt habe. Unter diesen Umstän- den sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer ¾ der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuerlegen (vgl. act. B.2, S. 6). 6.3.2. Der Beschwerdeführer rügt mit der vorliegenden Beschwerde, dass die Be- gründung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar und die Kostenüberbin- dung an ihn dementsprechend unangemessen sei. Angemessen sei eine Kosten- tragung durch die Staatskasse gestützt auf Art. 417 StPO. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass eine Zeugeneinvernahme nach rund sechs Jahren womöglich nicht mehr einschlägig sei. Dies sei möglich, jedoch liege das Verschulden an der langen Verfahrensdauer in erster Linie auf Seiten der Staats- anwaltschaft. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für eine Beweis- losigkeit die Kostenfolge zu überbinden, deren Ursache in der schleppenden Straf- untersuchung liege. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht zügig genug vorangetrieben, sodass in Bezug auf den Straftatbestand der üblen Nachrede die Verjährung eingetreten sei. Weiter könnten der Zeitpunkt der Strafantragsstellung und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht für die Kostentragung relevant sein. Betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis sei zudem auf den Umstand hinzuweisen, dass die Entbindung auch auf anderem Wege hätte erlangt werden können, wie dies bereits auch das Kantonsgericht im Entscheid SK2 20 36 v. 30.9.2020 festgestellt habe (vgl. act. A.1, S. 11 f.). 6.3.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft auf die bereits in der Einstellungsverfügung zitierte gesetzliche Regelung in Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrenskosten und die Entschädigung dem Privatkläger auferlegt werden können. Den Umstand, dass die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikte verjährt seien, habe man bereits berücksichtigt, indem man dem Beschwerdeführer nur ¾ der Kosten auferlegt habe. Weiter sei eine Entschädigungspflicht der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 417 StPO nicht denkbar, da die Bestimmung gemäss klarem Wortlaut nicht für die Staatsanwalt- schaft, sondern nur für Parteien und andere Verfahrensbeteiligte anwendbar sei (act. A.2, Ziff. 3 u. 4). 6.3.4. Der Beschwerdegegner verweist in seiner Stellungnahme vornehmlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Er beantragt dabei nicht die Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge, sondern einzig, dass die Verfahrenskosten und die Anwaltskostenentschädigung im Falle einer (vollen oder teilweisen) Be-

19 / 27 schwerdegutheissung entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen seien (vgl. act. A.3, S. 12). 6.4.1. Im Folgenden ist vorerst auf die Verfahrenskosten einzugehen. Vorab ist festzustellen, dass die Einstellung des Strafverfahrens mit vorliegendem Be- schluss bestätigt wird. Dem Beschwerdegegner sind damit keine Verfahrenskos- ten anzulasten, zumal die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Auferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Fraglich ist demzufolge einzig, ob die Verfahrenskosten dem Staat oder dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist dabei nur möglich, falls die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO erfüllt sind, was nachfol- gend zu prüfen ist. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu untersuchen, ob die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Kostenaufteilung angemessen war. 6.4.2. Der Beschwerdeführer liess am 27. November 2014 Strafantrag gegen drei verschiedene Personen, darunter den Beschwerdegegner, einreichen (StA act. 5.5). Darin beantragte er, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB, allenfalls wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich im Sinne der Art. 173 ff. StGB, eventualiter wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses i.S.v. Art. 321 StGB zu eröffnen. Im Strafantrag konstituierte er sich zudem ausdrücklich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 5.5, S. 9 f.). Dabei machte er für dieses und die zwei anderen Strafverfahren Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von CHF 30'000.00 geltend (vgl. StA act. 5.2, 5.5). Trotz dieser Zivilklage erscheint eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO nicht angemessen. Dies, da der Staatsanwaltschaft angesichts ihrer Verfahrens- einstellung diesbezüglich keine Aufwendungen entstanden sind. Aus den vorste- henden Ausführungen wird jedoch ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO gegeben sind: Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Strafkläger konstituiert und hat sich aktiv am Verfahren beteiligt (Akteneinsicht, Beweisanträge, Teilnahme an Beweisabnahmen etc.). Bei den beanzeigten Bes- timmungen handelt es sich zudem um Antragsdelikte. Im Ergebnis liegt die Staatsanwaltschaft damit richtig, wenn sie feststellt, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO überbunden werden können. 6.4.3. Hinsichtlich der konkreten Kostenaufteilung bringt der Beschwerdeführer verschiedene Argumente vor, weshalb die von der Staatsanwaltschaft getroffene Regelung unangemessen sei. Sein Hinweis auf Art. 417 StPO schlägt dabei fehl, da die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren nicht Partei ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c

20 / 27 StPO e contrario) und eine Kostenauflage an sie gestützt auf diese Bestimmung deshalb nicht möglich ist. Das Abstellen auf Art. 417 StPO ist allerdings auch nicht notwendig. Wie dargelegt, richtet sich die Kostenverteilung bei Antragsdelikten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip, wobei der antragstellende Privatklä- ger gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO grundsätzlich als Verursacher der Verfahrens- kosten anzusehen ist. Von diesem Grundsatz abzuweichen ist dann, wenn Billig- keitsgründe für eine Kostenübernahme durch den Staat sprechen. Wie der Be- schwerdeführer berechtigterweise vorbringt, hat das Kantonsgericht von Graubün- den in KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 verschiedene Verfahrensverzögerungen der Strafverfolgungsbehörden festgestellt. Eine Kostenauflage an den Beschwer- deführer wäre deshalb insbesondere dann unbillig, wenn diese Verfahrensverzö- gerungen zu zusätzlichen Kosten oder gar zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten. 6.4.4. Wie mehrfach dargelegt, prüfte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Ver- fahren den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt hinsichtlich der Erfüllung von zwei Straftatbeständen. Sämtliche durchgeführten Untersuchungshandlungen waren für beide Straftatbestände relevant. Es erscheint deshalb angemessen, die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Untersuchungskosten von CHF 1'313.35 je hälftig den geprüften Straftatbeständen zuzuordnen. Dies recht- fertigt sich, obwohl ein Teil der Untersuchungshandlungen erst nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend Art. 173 StGB im August 2018 durchgeführt worden sind. Ohne die von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Verzögerun- gen (vgl. nachfolgend) wären diese Untersuchungshandlungen auch für die Stra- funtersuchung zu Art. 173 StGB nützlich gewesen. 6.4.5. Hinsichtlich der Untersuchung zu Art. 173 StGB stellt sich die Frage, ob die von den Strafbehörden zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen zum Eintritt der Verfolgungsverjährung im August 2018 geführt haben. Wie in KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 festgestellt worden ist, gab es namentlich in den Zeiträumen Januar 2016 bis September 2017 und Oktober 2017 bis September 2018 immer wieder grössere Verfahrensverzögerungen (vgl. KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 E. 3.4.3 ff.). Die Verzögerungen von Januar 2016 bis September 2017 waren dar- auf zurückzuführen, dass unter anderem die notwendige Entbindung des Be- schwerdegegners vom Berufsgeheimnis fehlte und dessen Einvernahme deshalb nicht durchgeführt werden konnte. Wie im erwähnten Entscheid des Kantonsge- richts dargelegt, unterliess es die Staatsanwaltschaft, für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zu sorgen, obwohl der Beschwerdegegner dafür Hand bot. Statt- dessen liess die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis im März 2017 ruhen (vgl.

21 / 27 KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 E. 3.4.3; StA act. 1.18). Im April 2017 wiederum entband der Beschwerdeführer Ivan Broger, B._____ und das C._____ von ihrer Schweigepflicht (StA act. 1.22). Gleichwohl erfolgten die weiteren Beweisabnah- men – die Einvernahmen der übrigen Beschuldigten – erst im Januar 2019, und damit bereits nach Eintritt der Verjährung. Dem Gesagten entsprechend sind da- mit wesentliche Verfahrensverzögerungen dem Staat anzulasten. Wie die Staats- anwaltschaft zurecht vorbringt, hat aber auch der Beschwerdeführer zu den Ver- zögerungen beigetragen. So wäre es ihm ein Leichtes gewesen, bereits im De- zember 2015 den Beschwerdegegner von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden. Stattdessen verweigerte er die entsprechende Anfrage ohne ersichtlichen Grund (vgl. StA act. 1.16). Weiter kann dem Staat ebenfalls nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Strafantrag erst am letzten Tag der Strafan- tragsfrist eingereicht hat und er erst im Mai 2015 vernehmungsfähig war. Beides ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, ändert aber trotzdem nichts daran, dass der Staat diese Verzögerungen nicht zu verantworten hat. Im Ergebnis erscheint es hinsichtlich der Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB trotzdem nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen. Es ob- liegt dem Staat, ein Verfahren ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, waren vorliegend einzelne Verzögerungen zwar nicht dem Staat anzulasten, trotzdem wäre es angesichts der gesamten Umstände unbillig, dem Beschwerdeführer Kosten für die Strafuntersu- chung zu Art. 173 StGB aufzuerlegen. Die damit zusammenhängenden Verfah- renskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 6.4.6. Hinsichtlich der Untersuchung zu Art. 180 StGB (Drohung) ist festzuhalten, dass die Einstellung aus materiellen Gründen erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von ihm beantragten Einvernahmen der Mitpatienten in einem frühen Verfahrenszeitpunkt möglicherweise etwas zur Sachverhaltsfeststellung hätten beitragen können und die Verfahrensverzögerung deshalb von Relevanz sei. Entgegen dieser Ansicht ist – wie bereits dargelegt – jedoch kaum davon aus- zugehen, dass die Mitpatienten etwas Entscheidrelevantes hätten aussagen kön- nen (E. 5.3.2 ff.). In der Beschwerde von E._____ an das C._____ drei Tage nach dem Vorfall ist einzig von den zwei bekannten Äusserungen die Rede. Dass weite- re Drohungen geäussert worden seien, wird nicht erwähnt (vgl. StA act. 5.7, Ziff. 4); dies wurde erst später vorgebracht. Angesichts dessen ist ohne Weiteres da- von auszugehen, dass es sich bei den zwei bekannten Äusserungen um die nach Ansicht des Beschwerdeführers schwersten Drohungen gehandelt hat (vgl. dazu E. 5.3.3). Eine Einvernahme der Mitpatienten hätte insofern kaum etwas am Ver-

22 / 27 fahrensausgang geändert. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der übrigen Beweisan- träge, welche der Beschwerdeführer im Verfahren gestellt hat; es kann diesbezüg- lich auch auf die Begründung in E. 5.3.4 verwiesen werden. Hinsichtlich der Kos- tenverteilung bedeutet dies, dass keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtferti- gen würden, dem Staat diesbezüglich Kosten aufzuerlegen. Demzufolge ist es angemessen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für die Untersuchung zu Art. 180 StGB aufzuerlegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.4.7. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen hinsicht- lich der Kostenverteilung teilweise durch. Die Untersuchungskosten der Staatsan- waltschaft von CHF 1'313.35 sind ihm lediglich zur Hälfte und damit im Umfang von CHF 656.65 aufzuerlegen. Der übrige Betrag im Umfang von CHF 656.65 geht zulasten des Kantons Graubünden. 6.5.1. Neben den Verfahrenskosten wurde der Beschwerdeführer in der Einstel- lungsverfügung auch dazu verpflichtet, ¾ der Anwaltskostenentschädigung des Beschwerdegegners zu tragen. Grundsätzlich ist dabei klar, dass dem Beschwer- degegner für das Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine an- gemessene Entschädigung zusteht, zumal die Voraussetzungen für eine teilweise Herabsetzung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben sind. Fraglich er- scheint, ob die Entschädigung zulasten des Staates oder zulasten des Beschwer- deführers geht. Wie dargelegt, sind die Entschädigungsfolgen dabei nach den gleichen Prinzipien wie die Kostenfolgen festzulegen (vgl. vorstehend E. 4.2). Die Begründung zu Art. 427 Abs. 2 StPO gilt damit auch für Art. 432 Abs. 2 StPO, zu- mal auch der Beschwerdeführer in der Begründung keine Unterscheidung zwi- schen den beiden Bestimmungen getroffen hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Entschädigung an den Beschwerdegegner zu tragen hat; die andere Hälfte geht zulasten des Staates. Auch in diesem Punkt obsiegt der Beschwerdeführer damit teilweise. 6.5.2. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe hat der Beschwerdeführer keine Rü- gen vorgebracht. Vor der Staatsanwaltschaft machte der Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners in seiner Honorarnote Aufwendungen von 20.1 Stunden geltend (vgl. StA act. 1.90, S. 2 und 3). Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstan- den. Der Rechtsvertreter berechnet sein Honorar ausgehend von einem Stunden- ansatz von CHF 250.00, was sich im üblichen Rahmen von CHF 210.00 bis CHF 270.00 bewegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). In den Akten findet sich zudem eine Honorarvereinbarung, in welcher dieser Stundenansatz vereinbart wurde (vgl. StA act. 1.14). Die darin vereinbarte Spesenpauschale von 4% erweist

23 / 27 sich ebenfalls als angemessen. Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Be- trag von CHF 5'628.90 (inkl. 4% Spesen und 8% MwSt. [bis 31.12.2017] bezie- hungsweise 7.7% MwSt. [ab 2018]). 6.5.3. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Beschwerdeführer den Beschwer- degegner für seine Aufwendungen im Strafverfahren mit CHF 2'814.45 zu ent- schädigen hat. Die andere Hälfte der Entschädigung an den Beschwerdegegner (CHF 2'814.45) geht zulasten des Kantons Graubünden. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren 7.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. 7.1.2. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts und der teilweise überein- stimmenden Fragestellungen wie in den Verfahren SK2 20 8 und SK2 20 9 ist eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben. Dabei wurde eine Reduktion infolge der langen Verfahrensdauer berücksichtig. Die Beschwerde wurde teilweise gutge- heissen, weshalb die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer lediglich teilweise aufzuerlegen sind. Da der Hauptantrag abgewiesen und einzig der Eventualantrag (teilweise) gutgeheissen wurde, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer ¾ der Verfahrenskosten zu überbinden. Der verbleibende Anteil von ¼ geht zulasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädi- gungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach dem Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt dem Kostenentscheid. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.2.2. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu, zumal er eine solche beantragt, beziffert und belegt hat. Die Entschädigungsfolgen richten sich dabei grundsätzlich nach dem Kostenent- scheid, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf ¼ der beantragten Entschädi-

24 / 27 gung hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarno- te vorliegend Aufwendungen von 7 Stunden und 45 Minuten geltend (vgl. act. G.2). Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreter berechnet indessen sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. u.a. KGer GR SK2 20 27 v. 1.7.2020 E. 1.2 m.w.H.). Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 2'063.30 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.). Ausgehend von diesem Betrag ist der Beschwerdeführer mit CHF 515.90 (¼ von CHF 2'063.30) zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 7.3.1. Auch der Beschwerdegegner ist zu entschädigen, zumal er mit seinen An- trägen durchdringt. Die Beschwerde wurde zwar teilweise gutgeheissen, jedoch einzig betreffend die Kostenverteilung zwischen Staat und Beschwerdeführer. In- sofern ist der Beschwerdegegner auch diesbezüglich nicht als unterliegend zu be- trachten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarno- te Aufwendungen von 11.25 Stunden geltend (vgl. act. G.1). Dies erscheint zu hoch, namentlich, weil sich der Beschwerdegegner ausführlich zu den materiellen Einstellungsgründen geäussert hat, obwohl diese durch den Beschwerdeführer gar nicht angefochten wurden. Anzuerkennen sind Aufwendungen von 8 Stunden, was in etwa den Aufwendungen des Beschwerdeführers entspricht. Der Rechts- vertreter weist in der Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 250.00 (act. G.1). Darauf und auf die vereinbarten 4% Spesenentschädigung ist – wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.5.2) – abzustellen. Insgesamt ergibt sich damit ein Ge- samthonorar von CHF 2'240.15 (inkl. Spesen und MwSt.). 7.3.2. Fraglich erscheint, ob die Ausrichtung der Entschädigung an den Be- schwerdegegner im Rechtsmittelverfahren zulasten des Staates oder der Privat- klägerschaft geht. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Ob- siegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privat- klägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für

25 / 27 die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat für das Berufungsverfahren festgehalten, dass die Privatkläger- schaft unabhängig von den Voraussetzungen in Art. 432 Abs. 2 StPO auch im Strafpunkt die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen hat, falls die ab- gewiesene Berufung einzig von ihr angehoben worden ist (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe gilt gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auch im Be- schwerdeverfahren (KGer GR SK2 22 50 v. 10.02.2023 E. 6.2.3, SK2 21 35 v. 01.07.2021 E. 4.2.1, SK2 14 7 v. 15.07.2014 E. 8 m.w.H.; vgl. auch BStGer BB.2014.20 v. 13.05.2014 E. 4 und BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren ausschliesslich vom Privatkläger initiiert worden, weshalb es gerechtfertigt erscheint, wenn dieser den Beschwerdegegner zu entschädigen hat. Gleichzeitig erscheint es unbillig, dass der Beschwerdeführer den Beschwer- degegner in vollem Umfang zu entschädigen hat, obwohl er zu ¼ obsiegt. Aus diesem Grund sind ¾ der zu bezahlenden Entschädigung (CHF 1'680.10) dem Beschwerdeführer und ¼ (CHF 560.05) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.

26 / 27 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.1.Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung wer- den aufgehoben und durch die folgende Kosten- und Entschädigungsrege- lung ersetzt. 2.2.Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 1'313.35 gehen im Umfang von CHF 656.65 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 656.65 zulasten des Kantons Graubünden. 2.3.B._____ wird für das Verfahren der Staatsanwaltschaft (VV.2016.1832) mit CHF 5'628.90 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 2'814.45 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'814.45 zulasten des Kantons Graubünden. 3.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'125.00 zulasten von A._____ und werden mit der einbezahlten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Diffe- renz von CHF 375.00 ist A._____ zurückzuerstatten. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 375.00 gehen zulasten des Kantons Graubün- den. 5.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 515.90 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden entschädigt. 6.B._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'240.15 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 1'680.10 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 560.05 zulas- ten des Kantons Graubünden. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

27 / 27 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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