Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 22. November 2021 (Mit Urteil 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 hat das Bundesgericht die ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Ent- scheid wurde aufgehoben und das Verfahren infolge Eintritt der Verjährung einge- stellt. Die Sache wurde zur Festlegung der Kostenfolgen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.) ReferenzSK2 21 69 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 02.09.2021, mitgeteilt am 06.09.2021 (Proz. Nr. 515-2020-4) Mitteilung24. November 2021
2 / 8 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ der Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig. Er wurde zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfah- renskosten von CHF 230.00 auferlegt. B.Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 erhob A._____ bei der Staatsanwalt- schaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Zur Begründung führte er im Wesentli- chen aus, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben, wobei er die Lenkerpersonalien nicht preisgeben wollte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt mit Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2020 am Strafbefehl fest. C.Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 wurde A._____ auf den 4. Juni 2020 zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (nachfolgend: Regionalgericht) vorgeladen. Am 17. März 2020 ersuchte er um Dispensierung von der Verhandlung und gab "gezwungenermassen" die Lenker- personalien bekannt. Dabei soll es sich um einen US-Bürger gehandelt haben. D.Mit Verfügung vom 1. April 2020 sistierte das Regionalgericht das Verfah- ren zwecks Ermittlung des Lenkers durch die Staatsanwaltschaft. Unter den von A._____ angegebenen Kontaktdaten liess sich der angebliche Lenker nicht aus- findig machen. Auf eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Angaben reagierte A._____ nicht. E.Da die Nachforschungen erfolglos blieben, wurde A._____ durch das Regi- onalgericht auf den 25. März 2021 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen. Auf Antrag des Beschuldigten um Verlegung der Verhandlung, setzte das Regionalge- richt diese mit Schreiben vom 26. Januar 2021 wegen der damals aktuellen Coro- na-Lage ab und stellte eine neue Vorladung in Aussicht. F.Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde A._____ zur Hauptverhandlung auf den 2. September 2021 vorgeladen. Am 27. August 2021 ersuchte er wiederum um deren Verschub. Mit Schreiben vom 30. August 2021 lehnte das Regionalgericht das Gesuch ab. Da der ablehnende Entscheid am Nachmittag des 1. Septembers 2021 gemäss Sendungsverfolgung noch nicht zu- gestellt worden war, teilte die verfahrensleitende Richterin A._____ den Entscheid auch noch telefonisch mit. Dieser erschien am darauffolgenden Tag nicht zur an- gesetzten Hauptverhandlung.
3 / 8 G.Mit Entscheid vom 2. September 2021 schrieb das Regionalgericht das Ver- fahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Es stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Oktober 2019 rechtskräftig sei. Die Verfahrenskosten von total CHF 1'650.00 (CHF 1050.00 Untersuchungs- gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft und CHF 600.00 Gerichtsge- bühren) auferlegte es A., sodass dieser dem Kanton Graubünden total CHF 1'690.00 schuldete (inkl. Busse von CHF 40.00). H.Mit Eingabe vom 12. September 2021 (D-Poststempel: 14. September 2021, Eingang Kantonsgericht: 16. September 2021) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid und beantragte, diesen aufzuheben. I.Mit Eingabe vom 27. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Beschluss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Regionalgericht wies in seiner Eingabe vom 23. September 2021 darauf hin, dass das Gericht am 2. September 2021 vollständig anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe das Regionalgericht nicht telefonisch darüber informiert, dass er aufgrund des Streiks nicht anreisen könne. Erwägungen 1.1.Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe gegen einen Be- schluss des Regionalgerichts, mit welchem dieses das Einspracheverfahren ge- gen den Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 infolge Rückzugs abschrieb. Gegen sol- che Beschlüsse steht ihm gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. 1.2.Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist nach Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) das Kantonsgericht. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zu- ständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht − wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 GOG [BR 173.000]) −, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn diese ausschliesslich Übertretungen oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 StPO) Ersteres trifft vorliegend zu, weshalb die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde beim Vorsitzen- den der II. Strafkammer als Einzelrichter liegt.
4 / 8 1.3.Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Ab- schreibungsentscheid des Regionalgerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 9. September 2021 an seiner deutschen Wohnadresse zugestellt (vgl. RG act. 22). Die zehntätige Frist endete mithin am 20. September 2021. Die Beschwerdeschrift datiert vom 12. September 2021, wurde am 14. September 2021 bei der deutschen Post auf- gegeben und ging am 16. September 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden ein (vgl. act. A.1). Die Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Da auch die weiteren Formvorschriften zu keinerlei Beanstandungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO stellt ein umfassendes Rechts- mittel dar. Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition. Gerügt werden können Rechtsverletzungen (des materiellen sowie formellen Rechts), einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO). 3.1.Der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht habe zu Unrecht eine Ab- schreibungsverfügung erlassen. Begründend macht er zunächst einige Aus- führungen zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Halterhaf- tung, welche er für unrechtmässig hält. Zum Vorwurf des unentschuldigten Nicht- erscheinens an der Hauptverhandlung führt er aus, er habe aufgrund des erhöhten Risikos einer Corona-Infizierung mit Schreiben vom 27. August 2021 um die Ver- legung der Hauptverhandlung vom 2. September 2021 ersucht. Das Regionalge- richt habe ihm am Vortag der Hauptverhandlung telefonisch mitgeteilt, dass sein Gesuch abgelehnt werde. Er habe sich, da er an der Verhandlung habe teilneh- men wollen, um die Feststellung einer Reiseverbindung bemüht und sich am Ver- handlungstag zum Bahnhof begeben. Am Bahnhofsschalter habe man ihm erklärt, dass der Personenverkehr in Deutschland aufgrund des Lokführerstreiks ab dem 2. September 2021 bis und mit 7. September 2021 nur sehr beschränkt möglich sei. Dieser von ihm unverschuldete und unvorhersehbare Umstand habe dazu geführt, dass er gegen seinen Willen nicht an der Hauptverhandlung habe er- scheinen können (act. A.1, S. 5). Schon die Ablehnung seiner berechtigten Bitte um Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung durch die vorsitzende Richterin sei rechtlich unverhältnismässig gewesen. Der Abschreibungsentscheid sei unge- rechtfertigt und daher in vollem Umfang aufzuheben.
5 / 8 3.2.1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staatsan- waltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Nach erfolg- ter Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Be- urteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO) und entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Ge- richt zur Durchführung des Hauptverfahrens. 3.2.2. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unent- schuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Das unentschuldigte Fernbleiben führt folglich zu einem vollständigen Rechtsverlust. Eine weitere Untersuchung findet nicht mehr statt, und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im summari- schen Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Gleich wie eine aus- drücklich geäusserte Rückzugserklärung lässt auch der fingierte Einspracherück- zug die Rechtswirkungen der Einsprache automatisch ex tunc dahinfallen. Der Strafbefehl lebt nach dem Rückzug wieder vollständig auf und wird unmittelbar zum rechtskräftigen Urteil. Das Regionalgericht erlässt sodann einen anfechtbaren Abschreibungsentscheid (vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 618, 624 f.). 3.2.3. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Ange- sichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konkluden- ter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens be- wusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unent- schuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung be- wusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehen- den Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (BGer 6B_1201/2018 v. 15.10.2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
6 / 8 3.3.Das Regionalgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der Be- schwerdeführer sei der Hauptverhandlung vom 2. September 2021 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar habe er mit Schreiben vom 27. August 2021 ein Gesuch um Verlegung der Hauptverhandlung gestellt, welches er mit der Corona-Pandemie begründet habe. Das Gericht habe das Gesuch jedoch mit Verfügung vom 30. Au- gust 2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Möglichkeit der Dispensierung bestehe, wenn er wichtige Grün- de geltend machen könne, zumal er sich bereits mehrmals schriftlich geäussert habe und sein Erscheinen nicht zwingend notwendig sei. Da die Verfügung gemäss Sendungsverfolgung am Nachmittag des 1. September 2021 noch nicht zugestellt worden sei, habe die vorsitzende Richterin den Beschwerdeführer auch noch telefonisch über den Entscheid unterrichtet. Am Verhandlungstag sei nie- mand erschienen (act. B.1, E. V ff.). 3.4.Aus den Akten geht hervor, dass das Regionalgericht den Beschwerdefüh- rer insgesamt dreimal zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte, wobei es diesen stets auf die Säumnisfolgen nach Art. 356 Abs. 4 StPO hingewiesen hatte (vgl. RG act. 6, 14 und 17). Für den ersten Verhandlungstermin beantragte der Beschwer- deführer sowohl seine Dispensierung wie auch dessen Verlegung. Ersteres erüb- rigte sich, da das Verfahren in der Folge sistiert wurde (vgl. RG act. 7-8). Der zweite Verhandlungstermin wurde aufgrund der Corona-Pandemie auf Antrag des Beschwerdeführers abgesagt (RG act. 15-16). Auf die dritte Vorladung hin stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um Verlegung. Dieses wurde durch das Regionalgericht abgelehnt (RG act. 19-20). Die telefonische Mitteilung des Ablehnungsentscheids durch das Regionalgericht vom 1. September 2021 nahm der Beschwerdeführer kommentarlos zur Kenntnis (RG act. 21). Spätestens nach dieser telefonischen Mitteilung hatte er gesicherte Kenntnis darüber, dass sein Verlegungsgesuch abgelehnt wurde. Am Nachmittag desselben Tages erhielt er gemäss seinen eigenen Ausführungen ausserdem den schriftlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 12. September 2021 aus, er habe an der Hauptverhandlung teilnehmen wollen und sich um Feststellung einer Reiseverbindung bemüht (act. A.1, S. 5). Weshalb er im Rahmen dieser Bemühungen nichts über den Lokführerstreik in Erfahrung brachte, ist schwer nachzuvollziehen. Der Streik wurde bereits Ende August 2021 in den Medien the- matisiert und musste dem Beschwerdeführer bereits vor dem 2. September 2021 (Tag der Hauptverhandlung) bekannt sein (act. C.1-C.3). Ausserdem darf es als notorisch bezeichnet werden, dass man sich vor einem Gerichtstermin über die genaue und rechtzeitige Anreise informiert und auch allfällige Eventualitäten mit- berücksichtigt (KGer BL 470 13 41 v. 15.4.2013). Selbst wenn der Beschwerde-
7 / 8 führer erst am 2. September 2021 vom Streik erfahren hätte, hätte er – allenfalls telefonisch - ein Dispensationsgesuch stellen oder zumindest das Gericht am Tag der Hauptverhandlung darüber informieren können, dass es ihm nicht möglich sei, rechtzeitig an der Verhandlung zu erscheinen. Eine solche Notifikation wird nicht geltend gemacht und ist nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen lässt sich sein Nichterscheinen nicht entschuldigen (vgl. BGer 6B_302/2012 v.24.5.2012 E. 1). Die Vorinstanz durfte zu Recht von einem Desinteresse am Verfahren aus- gehen, jedenfalls aber nahm der Beschwerdeführer die Säumnisfolgen von Art. 356 Abs. 4 StPO in Kauf (vgl. BGer 6B_413/2018 v. 7.6.2018 E. 5). Der Beschwerdeführer moniert übrigens zu Recht nicht, der ablehnende Entscheid zu seinem Verschiebungsgesuch sei ihm zu spät mitgeteilt worden. Einerseits ist sein Gesuch erst am 30. August 2021, also drei Tage vor der Hauptverhandlung beim Regionalgericht eingegangen (RG act. 19). Noch am selben Tag erging der ablehnende Entscheid. Das Gericht konnte somit nicht schneller reagieren. Ande- rerseits bleiben Vorladungen verbindlich bis ein allfälliger Widerruf der vorgelade- nen Person mitgeteilt wurde (Art. 205 Abs. 3 StPO). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verhandlungs- termin bereits seit dem 30. Juni 2021 Kenntnis hatte und Verhinderungsgründe dem Gericht gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen sind. Auch dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. 3.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO ausging. Folgerichtig hat die Vorin- stanz einen Abschreibungsentscheid gefällt und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4.Auf die weiteren materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Die Vorinstanz hat das Verfahren allein - und wie gesehen zu Recht - aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinen des Beschwerdeführers abge- schrieben. 5.Infolge seines Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 VGS i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) wird dem Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 800.00 auferlegt.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: