Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 7. September 2021 ReferenzSK2 21 62 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandBeschimpfung etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021 (Proz. Nr. VV.2020.804) Mitteilung9. September 2021

2 / 8 Sachverhalt A.A._____ reichte im Rahmen eines Strafverfahrens gegen sie eine Anzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung ein. Diese Anzeige gab sie am 8. Dezember 2019 im Rahmen ihrer Einvernahme zu Protokoll. Am 15. November 2020 erfolgte eine weitere Anzeige gegen B._____ wegen Tätlichkeit und Ehrver- letzung. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) erliess am 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021, eine Einstellungsverfügung und stellte das Strafverfahren gegen B._____ betreffend die oben genannten Delikte ein. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kan- tonsgericht). D.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Ver- fügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021, wurde mit Ein- gabe vom 20. August 2021 (Poststempel) rechtzeitig beim Kantonsgericht einge-

3 / 8 reicht. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1.Die Beschwerde hat sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten. Auf eine Beschwerde mit bloss pauschaler Kri- tik an der angeblich mangelhaften Untersuchungsführung und deren Einfluss auf die Qualität der Beweise, oder mit der abstrakte Fragen der Rechtsanwendung unterbreitet werden, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art "Er- satz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grund- züge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird damit durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung begrenzt; durch die Beschwer- deinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz ent- schieden wurde (KGer GR SK2 18 8 v. 29.7.2019 E. 1.2). 2.2.Die Staatsanwaltschaft stellte am 5. August 2021 das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB ein (act. E.1). Nicht Gegenstand der angefochtenen Einstel- lungsverfügung bildet demgegenüber ein allfälliger Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG. Zwar hat die Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2020 gegenüber der Polizei ausgeführt, der Beschwerdegegner habe den Hund eines Bekannten mit der Faust geschlagen (StA act. 4.2 und 4.8). Dazu äussert sich die angefochtene Einstellungsverfügung indes nicht, sodass der Vorwurf der Tierquälerei auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. In Anbetracht dessen kann und muss dem auch im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner habe auf seinem Grundstück einen Hund massiv geschlagen (vgl. act. A.1, S. 1 f.), nicht näher nachgegangen wer- den. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, das Schlagen eines Tieres sei als Tierquälerei zu werten und zur Anzeige zu bringen (act. A.1, S. 2), ist darauf hin- zuweisen, dass Strafanzeigen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu rich- ten sind (vgl. Art. 301 i.V.m. Art. 12 StPO). Indem die Staatsanwaltschaft sowohl die Beschwerdeschrift als auch den vorliegenden Entscheid zur Kenntnis mitgeteilt

4 / 8 erhält, ist der Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO Genü- ge getan, sofern sie denn überhaupt noch besteht angesichts des zuvor geschil- derten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Tierquälerei gegenüber der Polizei – und damit gegenüber einer zur Entgegennahme von Strafanzeigen verpflichteten Behörde – bereits geäussert hat. 3.1.Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB anbelangt, so hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme selber zu- gegeben, dass sie den Beschwerdegegner bis zum Grundstück an der C.________ in D.________, wo dieser gewohnt habe, nachgegangen sei. Unter diesen Umständen könne nicht behauptet werden, der Beschwerdegegner habe wider besseres Wissens der Beschwerdeführerin gegenüber eine falsche An- schuldigung geäussert. Zumindest objektiv betrachtet stehe fest, dass die Be- schwerdeführerin das Grundstück betreten habe. Die anderen geltend gemachten Straftatbestände hätten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können. In- sofern könne aber nicht behauptet werden, der Beschwerdegegner habe bei der Behauptung der Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber mit direktem Vor- satz agiert (act. E.1, Ziff. 1). 3.2.Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.). Tathandlung ist das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 303 StGB). Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehaup- tung; eine bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar (vgl. Trech- sel/Pieth, a.a.O., N 4 zu Art. 303 StGB m.w.H.). Irregeführt werden kann die Behörde daher nur durch die falsche tatsächliche Darstellung; das Recht hat sie selber zu kennen (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 N 7). Die Behauptung muss im Wesentlichen unrichtig sein – geringfügige Über-

5 / 8 treibungen erfüllen den Tatbestand nicht (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 18 zu Art. 303 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 55 N 13; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 4 zu Art. 303 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Be- wusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung un- wahr ist. Eventualvorsatz scheidet insoweit aus (BGE 136 IV 170 E. 2; BGer 1C_230/2018 v. 26.3.2019 E. 4.1). Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Eventualabsicht (BGE 80 IV 11). 3.3.Durch die Schilderung der angeblichen Tierquälerei macht die Beschwerde- führerin implizit geltend, dass sie berechtigt gewesen sei, das Grundstück des Be- schwerdegegners zu betreten, um diesen am Schlagen des Hundes zu hindern. Damit gesteht sie jedoch selbst zu, dass sie das Grundstück des Beschwerdegeg- ners gegen dessen Willen betreten hat. Insofern ist der Staatsanwaltschaft zuzu- stimmen, zumindest objektiv betrachtet stehe fest, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück betreten habe. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners sind damit jedenfalls insoweit nicht unwahr. Fragen liesse sich höchstens, ob dem Beschwerdegegner unter dem Titel von Art. 303 StGB vorwerfbar wäre, falls er im Rahmen der Anzeigeerstattung gewisse Umstände – hier insbesondere ein allfälliges Schlagen des Hundes – unerwähnt gelassen hätte (vgl. zu diesbezüglichen Auslassungen auch BGE 72 IV 74). Zu bedenken gilt je- doch, dass es sich dabei – sofern das Schlagen des Hundes denn tatsächlich stattgefunden hat – um die Beschwerdeführerin entlastende Umstände gehandelt hätte, welche die Unrechtmässigkeit des Betretens allenfalls aufgehoben hätten und damit den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB hätten entfallen lassen. Jedenfalls von einem Anzeigeerstatter, welcher gleichzeitig auch geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist, kann jedoch nicht verlangt werden, dass er im Rahmen der Anzeigeerstattung auch auf die beschuldigte Per- son entlastende Umstände hinweist. Denn diesbezüglich trägt zum einen die be- schuldigte Person eine gewisse Mitwirkungspflicht (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2a zu Art. 10 StPO mit Verweis auf BGer 6B_869/2010 v. 16.9.2011 E. 4; Esther Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10 StPO; ferner Peter Albrecht, Strafprozessuale Dimensionen im Notwehr- recht, ZStrR 2020, S. 3 ff.), zum anderen haben die Strafbehörden auch den ent-

6 / 8 lastenden Umständen von Amtes wegen nachzugehen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Kommt hinzu, dass nicht zuletzt aufgrund der hohen Strafdrohung von Art. 303 StGB an die Erfüllung des Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1C_230/2018 v. 26.3.2019 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund ist eine Behaup- tung auch dann im Wesentlichen als wahr anzusehen, wenn zwar die unrechtsin- dizierenden Umstände zutreffend geschildert werden, die für einen Rechtferti- gungsgrund sprechenden, entlastenden Umstände im Rahmen der Anzeigeerstat- tung jedoch unerwähnt bleiben. So soll der Tatbestand der falschen Anschuldi- gung denn auch das kriminalpolitische Interesse der Aufdeckung von Straftaten nicht gefährden, sondern es jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Be- stimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (BGer 1C_230/2018 v. 26.3.2019 E. 4.1). Daraus folgt, dass selbst dann, wenn der Beschwerdegegner den Hund des Be- kannten tatsächlich in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Art und Wei- se geschlagen haben sollte, nicht gesagt werden könnte, seine Anzeige betreffend Hausfriedensbruch stelle objektiv eine falsche Anschuldigung dar. Umso weniger ist zudem der subjektive Tatbestand erfüllt. Indem die Beschwerdeführerin vor- bringt, sie sei berechtigt gewesen, das Grundstück des Beschwerdegegners zu betreten, um diesen am Schlagen des Hundes zu hindern, beruft sie sich (wohl) sinngemäss auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Grundsätzlich wäre dabei das Hausrecht des Beschwerdegegners gegen das Tierwohl abzuwägen. Zu wessen Gunsten diese Abwägung ausfallen würde, braucht vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Inter- essenabwägung erscheint jedenfalls nicht derart eindeutig (vgl. zur zurückhalten- den Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen Stefan Trechsel/Christopher Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 13 zu Art. 14 StGB), dass dem Beschwerdegegner als juristischem Laien unterstellt werden könnte, er habe mit hinreichender Sicherheit darum gewusst, dass das (angebliche) Schla- gen des Hundes der Beschwerdeführerin eine Berechtigung für das Betreten des Grundstücks verschaffen würde. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB, welcher nebst direktem Vorsatz positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorge- brachten Bezichtigung voraussetzt und damit Eventualvorsatz nicht genügen lässt (vgl. oben Erwägung 3.2), kann dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB demnach zu Recht eingestellt. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7 / 8 4.1.Was den Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten und Ehrverletzungen angeht, führte die Staatsanwaltschaft aus, es lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Fakten entsprächen. Der Beschwerdegegner habe die Vorwürfe bestritten und der Zeuge habe ihre Aussage ebenfalls nicht bestätigen können (act. E.1, Ziff. 2). 4.2.Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass es im Bus dunkel gewesen sei und sie dem Beschwerdegegner seit Jahren aus dem Weg gehe (act. A.1, S. 2). Inwiefern diese Ausführungen etwas am Schluss der Staats- anwaltschaft, der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Tätlichkeit und der Beschimpfung lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, etwas zu än- dern vermöchten, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechst- genüglich auf, inwiefern sich der Vorwurf der Tätlichkeit und der Ehrverletzungsde- likte dadurch beweisen liesse, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nach- kommt. Die von ihr beschriebenen Umstände vermögen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft daher nicht umzustossen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 6.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be- schwerdeverfahren vollständig, sodass sie die Gerichtskosten zu tragen hat. Letz- tere werden in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Parteientschädi- gungen zu sprechen.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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07.09.2021
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25.03.2026