Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 3. August 2021 ReferenzSK2 21 55 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Bergamin und Cavegn Thöny, Aktuarin ParteienA._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Rückkehr, Verfahren und Rückkehr, Karlihof 4, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandÜberprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 12.07.2021, mitgeteilt am 12.07.2021 (Proz. Nr. 645-2021-53) Mitteilung3. August 2021

2 / 13 Sachverhalt A.A., nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Anga- ben am 19. Februar 2019 in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylge- such ein. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Mai 2019 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zuge- wiesen. Mit Asylentscheid des SEM vom 31. Mai 2019 wurde das Asylgesuch ab- gelehnt und A. aus der Schweiz weggewiesen. Ihm wurde eine Frist bis zum 26. Juli 2019 gewährt, um die Schweiz zu verlassen. Der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. B.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 19. Juni 2019 (Datum Post- stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 12. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Wegwei- sungsentscheid des SEM vom 31. Mai 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Darin wurde A._____ darauf hingewiesen, dass es ihm obliege, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen sei. C.Mit Schreiben des SEM vom 27. Mai 2021 wurde A._____ zum Verlassen der Schweiz eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2021 gewährt. Gleichzeitig wurde er erneut auf seine Mitwirkungspflicht betreffend Papierbeschaffung gemäss Art. 8 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) hingewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass er in Haft genommen und anschliessend unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden könne, sollte er den Anordnungen der kan- tonalen Behörden keine Folge leisten. D.A._____ wurde vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) auf den 28. Mai 2021 zu einem Besprechungstermin vorgeladen. Anlässlich dieses Gesprächs äusserte er sich dahingehend, dass es für ihn nicht möglich sei, nach Nigeria zurückzukehren. Daher sei er auch nicht bereit, bei der Papierbe- schaffung mitzuwirken und seine heimatliche Vertretung in der Schweiz zu kontak- tieren. E.Am 31. Mai 2021 reichte das AFM GR beim SEM ein Gesuch um Vollzugs- unterstützung gemäss Art. 71 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ein. Mit Schreiben vom

  1. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass A._____ anlässlich einer nächsten zentralen Befragung vorgeführt werden müsse. Sobald ein entsprechender Termin stehe, werde das AFM GR weiter informiert.

3 / 13 F.Anlässlich einer Kurzbefragung vom 28. Juni 2021 äusserte sich A._____ dahingehend, dass er bezüglich Papierbeschaffung nichts unternommen habe. Im Anschluss an das Gespräch wurde er der Nothilfe Graubünden zugewiesen. G.Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass A._____ für die nächste zentrale Befragung vom 14. Juli 2021 vorgesehen sei. H.In der Folge wurde A._____ vom AFM GR zu einer Kurzbefragung am 9. Juli 2021 vorgeladen. Im Anschluss daran wurde dieser gestützt auf den am 7. Juli 2021 ausgestellten Haftbefehl des AFM GR in Ausschaffungshaft versetzt. Nach- dem A._____ das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Graubünden gleichentags um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. I.Mit Entscheid vom 12. Juli 2021, gleichentags schriftlich mitgeteilt, qualifi- zierte das Zwangsmassnahmengerichts die bis zum 8. Oktober 2021 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen und schützte sie. J.Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Feststel- lung, dass die vom AFM GR angeordnete Ausschaffungshaft unangemessen und widerrechtlich sei. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K.Das AFM GR beantragte am 27. Juli 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlas- sung. L.Mit Replik vom 1. August 2021 äusserte sich A._____ zur Stellungnahme des AFM GR vom 27. Juli 2021. Erwägungen 1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantons- gericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrecht- liche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefoch-

4 / 13 tenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaf- fungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufol- ge ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungs- entscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkre- ten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Um- stände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht ge- gen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen BGer 2C_334/2015 v. 19.5.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; Tar- kan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG). 3.Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 (Datum Poststempel) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde, welche jedoch mit Urteil vom 12. Mai 2021 abgewie- sen wurde. Damit ist erstellt, dass im konkreten Fall ein rechtskräftiger Wegwei- sungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 4.Die Vorinstanz hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. Demnach kann zur Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Auswei-

5 / 13 sungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung eine ausländi- sche Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. BGer 2C_871/2012 v. 28.1.2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen be- fürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Aus- schaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Anga- ben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu er- kennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. BGer 2C_442/2020 v. 24.6.2020 E. 3.1). 4.1.Das AFM GR begründete die Verletzung der Mitwirkungspflicht damit, dass es der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz unterlassen habe, heimatliche Dokumente zu beschaffen. Auch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht habe er keinerlei Ko- operationsbereitschaft gezeigt, um alleine oder in Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behörden an ein heimatliches Dokument beziehungsweise an ein Ersatzreisedokument zu gelangen. In den mit dem AFM GR geführten Ge- sprächen habe er sich stets dahingehend geäussert, dass für ihn eine Rückkehr nach Nigeria nicht in Frage komme. Auch eine Rückkehr mit entsprechender fi- nanzieller Hilfe habe er ausgeschlossen. Aus diesem Grund sei er auch nicht be- reit, seine heimatlichen Behörden in der Schweiz zu kontaktieren, um ein Ersatz- reisedokument zu erhalten. Mit seinem passiven und unkooperativen Verhalten habe er deutlich aufgezeigt, dass er kein Interesse daran habe, der Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nachzu- kommen. 4.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, man habe ihm anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2021 1-2 Monate Zeit gegeben, um sich nigerianische Reisepapiere zu besorgen. Nach nur 10 Tagen dieser Frist sei er festgenommen und in Ausschaffungshaft gebracht worden. Ihm werde vorgeworfen, er hätte sich in den letzten zwei Jahren nicht um die Papiere gekümmert. Eine Verpflichtung zur

6 / 13 Beschaffung von Reisepapieren oder Identitätsdokumenten beim Heimatstaat be- stehe während des laufenden Asylverfahrens jedoch nicht, da es mit dem Grund- satz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV nicht vereinbar wäre, von einer asylsuchenden Person eine Handlung zu verlangen, die einen Widerrufsgrund darstellen könnte. Er sei demnach frühestens seit Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Mai 2021 verpflichtet gewesen, sich um Reisedokumente zu kümmern. Das seien bis zu seiner Festnahme nur 7 Wochen. Ihm sei erst an der Befragung vom 28. Juni 2021 bewusst geworden, dass er sich nun selbst um diese Dokumente kümmern müsse. Nach dieser Be- fragung habe er telefonischen Kontakt mit der nigerianischen Botschaft aufge- nommen, was er jedoch bei der Festnahme nicht habe beweisen können. Es sei richtig, dass er nicht nach Nigeria möchte. Er habe aber immer betont, dass er sich den Anweisungen des Migrationsamtes nicht verweigern werde. Genauso habe er jeden Termin wahrgenommen und sich immer wohl verhalten. Es bestün- den keine konkreten Anzeichen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle. 4.3.Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als er nicht verpflichtet war, sich während des hängigen Asylverfahrens bei seinen heimatlichen Behörden – und somit den potentiellen Verfolgerbehörden – Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. dazu BVGE 2011/28 E. 3.3.4). Vielmehr wurde seine Mitwirkungspflicht an der Beschaffung von Ausweisdokumenten erst mit der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid des SEM vom 12. Mai 2021, mitgeteilt am 20. Mai 2021, begründet. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung sind endgültig, das heisst sie können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. c und d BGG), weshalb sie mit der Mitteilung rechtskräftig werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits in jenem Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm obliege, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (ZMG act. 4.4 E. 7.4). Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer sodann mit Vorla- dung des AFM GR vom 21. Mai 2021 erneut aufgefordert "sich umgehend um den Erhalt gültiger Reisepapiere zu bemühen. Diese seien zum Vorladungstermin mit- zubringen" (ZMG act. 4.5). Die Wichtigkeit der entsprechenden Passage wurde zudem durch Unterstreichung hervorgehoben. Dennoch erschien der Beschwerde- führer – wie dem Protokoll vom 28. Mai 2021 (ZMG act. 4.8) entnommen werden kann – zum Besprechungstermin ohne gültige Papiere. Dort wurde er abermals angehalten, sich unverzüglich und persönlich mit der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz zwecks Beschaffung eines gültigen Reisedokuments in Verbindung zu setzen, falls er gegenwärtig nicht im Besitze von heimatlichen Do-

7 / 13 kumenten sei, welche für die Rückreise in den Herkunftsstaat geeignet seien. Des Weiteren wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er, sollte er der ihm aufer- legten Ausreisepflicht keine Folge leisten oder andere behördliche Anordnungen missachten beziehungsweise seiner Mitwirkungspflicht anderweitig nicht nach- kommen, sich allfälligen Zwangsmassnahmen aussetze. In der darauffolgenden Befragung gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage hin zudem an, er verfüge über keine heimatlichen Dokumente und da er nicht bereit sei, nach Nigeria zurückzukehren, sei er auch nicht bereit, seine heimatlichen Behörden in der Schweiz zu kontaktieren. Diese Aussage erfolgte, obwohl er im Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter von diesem nochmals ausdrücklich an seine Mitwirkungspflicht erinnert wurde. Das entsprechende Protokoll wurde vom Be- schwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung unterzeichnet (vgl. dazu ZMG act. 4.13). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm erst an der Be- fragung vom 28. Juni 2021 bewusst geworden, dass er sich selbst um die Doku- mente kümmern müsse, erscheint unter diesen Umständen als wenig glaubhaft. Vielmehr wurde er mehrfach unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er für die Beschaffung der Ausweispapiere zuständig sei und eine entsprechende Mit- wirkungspflicht bestehe. 4.4.Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangssmassnahmengericht vor, das AFM habe ihm einen Monat Zeit gegeben, um alle notwendigen Dokumente für die Ausreise zu beschaffen. Dies mit der Auf- lage, dass er sich währenddessen jede Woche einmal in Landquart melde. Er ha- be dem AFM GR gesagt, dass er sich darum kümmern werde, da er nicht nach Nigeria zurückwolle. Er habe gedacht, dass alles gut sei und er 1-2 Monate Zeit habe, um sich um die Beschaffung der Dokumente zu kümmern. Demgegenüber führt das AFM GR aus, dass solche Fristen nur gewährt würden, wenn sich eine Person dahingehend äussere, dass sie bereit sei zu kooperieren und dementspre- chend auch bereit sei, in ihr Heimatland zurückzukehren, jedoch noch Zeit benöti- ge, um Dokumente zu beschaffen und andere Dinge zu erledigen. Dies war beim Beschwerdeführer – wie er auch selber eingesteht – offenkundig nicht der Fall, da er wiederholt beteuerte, nicht nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Ausserdem lässt sich dem Befragungsprotokoll nicht entnehmen, dass das AFM GR ihm eine derartige Zusicherung gemacht hatte, obwohl solche in den jeweiligen Protokollen oder Aktennotizen festgehalten würden, um sie später auch nachvollziehen zu können. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine Kenntnis des entsprechenden Protokolls hat, ändert daran nichts. Die Behauptung des Be- schwerdeführers vom 9. Juli 2021, mit der heimatlichen Botschaft Kontakt gehabt zu haben, blieb bis zum heutigen Zeitpunkt unbewiesen. Das AFM GR durfte ge-

8 / 13 stützt auf sein Verhalten und seine Aussagen willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte, zumal auch rein passi- ves Verhalten dazu ausreicht (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2). 4.5.Die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Rückkehr nach Nigeria ist so- mit insgesamt zu verneinen. So sagte er am 28. Mai 2021 vor dem AFM GR aus, er sei nicht bereit, nach Nigeria zurückzukehren, auch nicht mit finanzieller Unter- stützung. In seiner Beschwerde stellt er denn auch nicht in Abrede, diese Meinung gegenüber den Behörden mehrfach geäussert zu haben. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer der Aufforde- rung, die erforderlichen Ausweispapiere zu beschaffen, nicht nachgekommen ist und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anord- nungen (weiterhin) widersetzen beziehungsweise der Ausschaffung nach Nigeria entziehen könnte. Ohnehin spricht die Verletzung einer gesetzlichen Meldepflicht von Gesetzes wegen dafür, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will und bei ihr Untertauchensgefahr besteht (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.90). Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG ist demnach erfüllt und die Vorinstanz hat die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung am 14. Juli 2021 durchblicken liess, dass er allenfalls bereit wäre, bei der Organisation seiner Ausreise zu kooperieren. Wie aus der Aktennotiz des AFM GR vom 20. Juli 2021 (vgl. act. C.2) hervorgeht, gab der Beschwerdeführer an, er habe anlässlich der Befragung erklärt, dass er Zeit benötige, um zu überlegen, ob er nach Nigeria zurückkehren möchte oder nicht. Dies sei vor einer Woche gewesen, er habe noch keinen Entschluss gefasst. Diese Aussage kann nicht als Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr gewertet werden. 5.Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzel- nen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzuneh- menden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft ver- stösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaf- fung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffe- nen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahr-

9 / 13 scheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu voll- ziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Vorliegend bestätigte das AFM GR bereits in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2021 (ZMG act. 3), dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen grundsätzlich möglich sei. Sobald der Beschwerdeführer von seinem Heimatstaat anerkannt worden sei, könne ein Flug nach Nigeria gebucht werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der maximalen Haftdauer ausser Landes verbracht werden könne. Zwischenzeitlich anerkannten die nigerianischen Behörden den Beschwerdeführer als nigerianischen Staatsangehörigen und er- klärten sich bereit, ein Reisedokument auszustellen (vgl. act. C.1 und C.2). Aus- serdem wurde ein Flugticket für den 10. August 2021 gebucht (vgl. act. C.3). Einer zwangsweisen Rückführung, welche angesichts der fehlenden Rückkehrbereit- schaft des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.4) nötig ist, steht nichts entgegen. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung ist möglich und steht unmittelbar bevor. Zudem ist unter den konkre- ten Umständen nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts die Schweiz nun bis am 24. Juni 2021 zu verlassen (ZMG act. 4.1). Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer nicht eingehalten. Ausserdem mussten die für die Rückführung erforderlichen Reisedokumente schliesslich von den Behörden beschafft werden (siehe dazu oben E. 5), weshalb neben der Ver- letzung der Mitwirkungspflicht an der Beschaffung von Ausweispapieren (vgl. Art. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 mit Verweis auf Art. 90 AIG) ab jenem Zeitpunkt zusätz- lich auch eine Verletzung der Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumen- te bejaht werden muss. Dies stellt gemäss Art. 77 AIG einen selbständigen Haft- grund dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Haft zwi- schen dem 9. Juli 2021 und dem 20. Juli 2021 auch unter diesem Aspekt nicht widerrechtlich. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden für die Dauer von drei Mo- naten gerechtfertigt und die vorliegende Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 7.Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren.

10 / 13 7.1.Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beurteilt sich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 4 zu Art. 80 AIG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (dazu grundlegend KGer GR SK2 16 4 v. 12.2.2016 E. 4). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei de- nen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). 7.2.Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt in Höhe von CHF 500.00 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3a). Diese ist zu bestätigen. Dass der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen ist, erscheint so- dann offensichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorbehalten bleibt die Rückforderung. 8.Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einsetzung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands. 8.1.Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der rich- terlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder bean- tragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbei- stand geäussert wird. Die Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wurde die frühere in der kantonalen Vollziehungsver- ordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung verschärft und der bundesgericht- lichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. So- fern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als

11 / 13 geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). 8.2.Müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn – wie vorliegend – die beantragte Haftdauer drei Monate nicht übersteigt. Dies entspricht einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht darauf hingewiesen, aus Art. 29 Abs. 3 BV lasse sich – im Sinne einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie – ein Anspruch auf unent- geltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich erst nach drei Monaten Haft ableiten (BGE 139 I 206 E. 3.3; 134 I 92 E. 3.2.3; 122 I 49 E. 2c/cc; vgl. ferner Zünd, a.a.O., N 4 zu Art. 80 AIG). Bei der erstmaligen richterlichen Haftprüfung ist eine unentgeltliche Verbeiständung somit nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellt. Der mit dem haftrichterlichen Entscheid verbundene Eingriff in die Rechts- stellung des Betroffenen ist zwar nicht zu unterschätzen; er wiegt aber nicht derart schwer, dass bereits in diesem Verfahrensabschnitt – wie bei der Haftverlänge- rung nach drei Monaten – auf das Erfordernis besonderer Schwierigkeiten rechtli- cher oder tatsächlicher Natur zu verzichten wäre (BGE 122 I 275 E. 3b; bestätigt in BGer 2C_906/2008 v. 28.4.2009 E. 2.2.2). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Per- son des vom Freiheitsentzug Bedrohten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähig- keiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/bb m.w.H.). 8.3.Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der konkrete Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufweisen sollte. So liegt zum einen ein rechtskräftiger Asylentscheid vor. Im Weiteren lässt sich eine Untertau- chensgefahr in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergan- genheit nicht ernsthaft bestreiten, zumal er selbst wiederholt angegeben hat, nicht nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Schliesslich stehen dem Vollzug der Aus- schaffung auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen: Ein Flug nach Nigeria konnte bereits gebucht werden (vgl. oben E. 5). Allein der Sta- tus als asylsuchende Person, die sich weder mit der Sprache noch mit dem Rechtssystem auskennt, vermag keine besonderen Schwierigkeiten zu begrün- den; denn andernfalls wäre das Kriterium der besonderen Schwierigkeiten rechtli- cher oder tatsächlicher Natur überflüssig, da sich fehlende Sprach- und Rechts-

12 / 13 kenntnisse praktisch bei jeder von einer ausländerrechtlichen Haft betroffenen Person ins Feld führen liessen (vgl. hierzu KGer GR SK2 21 4 v. 12.2.2021 E. 8.3.2). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher nicht zu gewähren.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. 2.2.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und die A. auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 3.Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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