Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 27. August 2021 ReferenzSK2 21 48 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Walz Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen GegenstandAmtliche Verteidigung Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21.06.2021, mit- geteilt am 21.06.2021 (Proz. Nr. VV.2017.545) Mitteilung31. August 2021

2 / 10 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 8. März 2017 gegen A._____ eine Strafuntersuchung (VV.2017.545) wegen des Verdachts auf Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 23. März 2017 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nach Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung und nach Kenntnisnahme mehrerer Ausschreibungen zur Verhaftung infolge Strafvollzugs. B.Am 26. Mai 2021 benachrichtigte das Amt für Justizvollzug St. Gallen die Staatsanwaltschaft über die Festnahme von A.. Am 3. Juni 2021 übermittel- te die Staatsanwaltschaft A. die Wiederanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2021. C.Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 beantragte A._____ bei der Staatsanwalt- schaft vorsorglich die Bestellung von Rechtsanwalt MLaw Severin Walz als amtli- chen Verteidiger. D.Mit Verfügung vom 21. Juni 2021, gleichentags mitgeteilt, wies die Staats- anwaltschaft das Gesuch von A._____ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt MLaw Severin Walz ohne Kostenfolge ab. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juli 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: 1.In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 1 der angefochte- nen Verfügung aufzuheben; 2.dem Beschwerdeführer sei für das Strafverfahren wegen Erpressung und Drohung ein amtlicher Verteidiger in der Person des Unterzeich- ners zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staatskasse. Überdies stellte der Beschwerdeführer folgendes Gesuch und folgenden Verfah- rensantrag: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei ein unent- geltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestel- len. Die vollständigen Akten der Vorinstanz, sowohl die Akten der Jugend- anwaltschaft St. Gallen als auch die Akten des Rechtshilfeverfahrens

3 / 10 am Untersuchungsamts St. Gallen, seien in das vorliegende Be- schwerdeverfahren beizuziehen. F.Der Kammervorsitzende forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Juli 2021 dazu auf, ein separates und gehörig begründetes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2021 nach. Das Gesuch wird in ei- nem separaten Verfahren behandelt (SK2 21 53). G.Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021 schloss die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H.Die Akten der Staatsanwaltschaft (VV.2017.545) sind beigezogen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Auf die Begründung der Anträge in den Rechts- schriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1.Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab- gewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die am 2. Juli 2021 zur Post gegebene Beschwerde (act. A.1) erfolgte ohne weite- res innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]), zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt. 2.Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Be- stellung eines amtlichen Verteidigers ab. Zur Begründung führte sie zunächst aus, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann seien auch die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Der vorliegende Fall biete in strafrechtlicher Hinsicht keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Be- schwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre (act. B.1). 3.Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich gegen- wärtig im Strafvollzug befinde und in Analogie zu Art. 130 lit. a StPO eine anwaltli- che Verbeiständung angebracht wäre. Zudem rügt er eine Rechtsverletzung

4 / 10 (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) dahingehend, dass ihm die Bestellung eines amtlichen Verteidigers trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verweigert wor- den sei (act. A.1). 4.1.Nach Art. 130 lit. a StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat. Grund dafür ist die besondere Situation, in welcher sich die festgenommene beschuldigte Person vor allem in der Anfangsphase der Untersu- chungshaft befindet (Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 zu Art. 130 StPO). 4.2.In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021 führte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund früherer Strafver- fahren, die bereits rechtskräftig abgeschlossen seien, im Vollzug (act. A.2). 4.3.Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, ihm sei in Analogie zu Art. 130 lit. a StPO die notwendige Verteidigung zuzusprechen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der vom Beschwerdeführer momentan zu erstehende Vollzug steht we- der in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren noch handelt es sich um Untersuchungshaft. Die Anrechnung einer Haftstrafe aus einem früheren und be- reits rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren als Untersuchungshaft an das vor- liegende Verfahren, um die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung zu erfüllen, erscheint dem Kantonsgericht sachfremd und entgegen dem Sinn und Zweck von Art. 130 lit. a StPO. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer momentan im Strafvollzug befindet, ist indes im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu berücksichtigen. Schliesslich liegt auch kein Fall notwendiger Verteidi- gung gemäss Art. 130 lit. b StPO vor, geht die Staatsanwaltschaft (derzeit) doch von einer möglichen Sanktion von weniger als vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe aus (vgl. act. A.2, S. 2). 5.1.Im Weiteren wird eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von

5 / 10 mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.3 f.). Bei offensichtlichen Bagatellfällen (nur Busse oder geringfügi- ge Freiheitsstrafe) besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein unmit- telbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGE 143 I 164 E. 3.5; 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; BGer 1B_500/2012 v. 3.12.2012 E. 2.2; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 34, 42 zu Art. 132 StPO). Liegt die Strafandrohung höher als bei einem offensichtlichen Bagatellfall, ohne dass jedoch ein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldig- ten vorliegt, spricht das Bundesgericht von einem sogenannten relativ schweren Fall. Bei einem solchen ist eine amtliche Verteidigung nur geboten, wenn zusätz- lich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt, bei einer empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt an- genommen (vgl. die Nachweise in BGE 143 I 164 E. 3.5). Nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 StPO, wonach die amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person "namentlich" unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO geboten ist, ist nicht ausge- schlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der In- teressen der beschuldigten Person aus anderen als den in dieser Bestimmung genannten Gründen geboten sein kann (vgl. BGer 1B_555/2012 v. 6.12.2012 E. 2.1 und 1B_477/2011 v. 4.1.2012 E. 2.2; ferner auch BGE 143 I 164 E. 3.6). Massgebend ist stets die Gesamtheit der konkreten Umstände, was eine strenge Schematisierung verbietet (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6; BGer 1B_210/2019 v. 29.7.2019 E. 2.1). Besondere Schwierigkeiten können sowohl im Ablauf des Ver- fahrens als auch in der materiellrechtlichen Beurteilung der Tatvorwürfe begründet sein (vgl. hierzu die Übersicht bei Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO). Sodann sind auch persönliche Umstände bzw. Eigenschaft der beschuldigten Person selbst (z.B. Intelligenz, Alter, Schulbildung, gesundheitliche Aspekte etc.) zu berücksichtigen (vgl. Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO; ferner auch Ruckstuhl, a.a.O., N 36 zu Art. 132 StPO, welcher von "schwierige[n] persönliche[n] Verhält- nisse[n]" spricht). Entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (vgl. Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 132 StPO m.w.H.). 5.1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorliegen würden, denen er nicht

6 / 10 gewachsen sei. Ihm würde, auch wenn vorliegend von einem Bagatellfall auszu- gehen wäre, die amtliche Verteidigung zustehen. So verbüsse er momentan eine Haftstrafe aufgrund mehrerer vorgelagerter Delikte. Hinzu komme ein sich im Aus- land abgespielter Sachverhaltskomplex, weshalb die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung komme und er das Recht habe, beim die schwerste Strafe ausfällenden Gericht eine Gesamtstrafe zu bewirken. Es liege ein Zusam- mentreffen von strafbaren Handlungen vor, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden seien, woraus die Frage der Vergleichbar- keit jugendstrafrechtlicher und erwachsenenstrafrechtlicher Sanktionen aufgewor- fen werde. Indes liege retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB vor, da eine Straftat bekannt geworden sei, die vor dem Urteil über eine oder mehrere Strafta- ten begangen worden sei und die bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberücksichtigt werden sollen. Dem Beschwerdeführer sei die Beantwor- tung dieser Fragen einzig mit anwaltlicher Hilfe möglich (act. A.1, Rz. 3 ff.). 5.1.2. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021 aus, die zurzeit zu verbüssenden Strafen gingen allesamt aus bereits rechtskräftig ab- geschlossenen Verfahren hervor. Der vorliegende Sachverhalt habe teilweise vor Erlass des letzten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2016 stattgefunden (StA act. 2.1; StA act. 3.1), weshalb dem Beschwerdeführer eine teilweise Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB drohe. Für die Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung seien indes einzig die vorliegend zu beurtei- lenden Straftaten zu berücksichtigen, wobei das Verfahren in Österreich der Staatsanwaltschaft nicht bekannt sei und die Voraussetzungen für die stellvertre- tende Strafverfolgung gemäss Art. 85 IRSG ohnehin nicht erfüllt seien. Es handle sich unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB um einen Bagatellfall im Sin- ne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. Der Beschwerdeführer sei bereits in diverse Strafverfahren involviert gewesen. Der zu beurteilende Sachverhalt erweise sich als einfach und ergebe keine rechtlichen Schwierigkeiten, weshalb eine amtliche Verteidigung nicht angezeigt sei (act. A.2). 5.1.3. Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in

7 / 10 Betracht (BGer 1A.56/2001 v. 10.5.2001 E. 1c). Somit ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt im Ausland das vorliegende Verfahren nicht beschlägt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen für den vorliegenden Fall relevante strafbare Handlungen vor, die vor dem 18. Le- bensjahr stattfanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft ausführte, ist für die Ausfällung der Zusatzstrafe auf die mit Strafbefehl vom 7. De- zember 2016 erledigten Sachverhalte abzustellen. Die Sachverhalte fanden alle- samt ab Juli 2016 statt. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer, im Jahr 1997 geboren, bereits in seinem 19. Lebensjahr (StA act. 2.1). Inwieweit die Ausführun- gen des Beschwerdeführers bezüglich retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Schwierigkeit darstellen könnten, ist nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, wurde die Bestimmung in der in Aussicht gestellten Strafhöhe bereits berücksichtigt. Es scheint somit unbestrit- ten zu sein, dass der Beschwerdeführer in den "Genuss" von Art. 49 Abs. 2 StGB kommen soll. Was die Sanktionsart anbelangt, so macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass im Falle einer Verurteilung statt – wie von der Staatsanwalt- schaft beabsichtigt – einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen sei. Was schliesslich die Höhe der in Aussicht gestellten Freiheitsstrafe betrifft, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich in diesem Zusammenhang besondere rechtliche Fragen ergeben würden. Insbesondere zeigt er nicht spezifische Straf- zumessungsfaktoren auf, welche vorliegend umstritten sein könnten. Die pauscha- le Bemerkung, es liege retrospektive Konkurrenz vor, weshalb sich der Sachver- halt rechtlich verkompliziere, vermag somit für sich alleine keine besonderen Schwierigkeiten zu begründen (vgl. KGer SG GVP 2015 Nr. 91 E. 5a ff.). Ohnehin besteht im Bereich der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB ein grosser Ermes- sensspielraum (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 5 zu Art. 47 StGB). Inso- weit ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, dass im vorliegenden Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen besonderen Schwierigkeiten erhellen, die ei- ne amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Daran ändert auch die derzeitige Inhaftierung des Beschwerdeführers nichts, zumal der Sachverhalt aufgrund der aktenkundigen, schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten (vgl. insb. StA act. 3.2, 3.3 und 3.4) zumindest in den wesentlichen Zügen als erstellt gelten dürfte und somit nicht (mehr) mit umfangreichen Ermitt- lungshandlungen zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer durchlief in der Vergan- genheit bereits diverse Strafverfahren, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er dem jetzigen nicht gewachsen wäre.

8 / 10 5.2.1. Mit Blick auf die weitere Voraussetzung für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung – die Mittellosigkeit – ist vorauszuschicken, dass bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. BGer 1B_332/2012 v. 15.8.2012 E. 2.5 m.w.H.). 5.2.2 Der Beschwerdeführer verpasste es, in seiner Eingabe vom 2. Juli 2021 seine finanzielle Situation aufzuzeigen. Er beschränkte seine Ausführungen auf die Thematik der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. Dies stellte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021 fest (act. A.2). Derweil kam der Beschwerdeführer seiner Offenlegungspflicht, wenn auch nur rudimentär, im Verfahren SK2 21 53 nach, indem er im Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung EUR 690.00 aus deutschem Arbeitslosengeld als Einkom- men deklarierte. Dies jedoch ohne Einreichung eines entsprechenden Belegs (act. A.1.b [SK2 21 53]). Einzig eingereichter Beleg stellt ein Schreiben der vom Be- schwerdeführer momentan bewohnten Strafanstalt dar, welches eine Übernahme der Gesundheitskosten des Beschwerdeführers durch das entsprechende Amt für Justizvollzug bestätigt (act. B.1 [SK2 21 53]). Inwieweit der einzig eingereichte Beleg die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers darzulegen vermag und ob es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht möglich war, weitere Belege einzureichen, kann aufgrund der anderen nicht gegebenen Vor- aussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO offenbleiben. 5.3.Nach den Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1 ff.) ist die Notwendigkeit einer Verteidigung in Analogie zu Art. 130 lit. a StPO nicht gegeben. Sonstige Gründe für eine notwendige Verteidigung sind nicht ersichtlich. Die Rügen und Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen schliesslich

9 / 10 auch die Erfüllung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu belegen. 6.Soweit der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag stellt, es seien die vollständigen Akten, sowohl die Akten der Jugendanwaltschaft St. Gallen als auch die Akten des Rechtshilfeverfahrens beim Untersuchungsamt St. Gallen in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen, ist ihm nicht zu folgen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt wurde (vgl. E. 4.1 ff.), haben sowohl das Verfahren vor der Jugendanwaltschaft als auch das Rechtshilfeverfahren keinen Einfluss auf die vorliegend zu prüfenden Fragen. Der Beizug der geforderten Ak- ten würde am vorliegenden Entscheid somit von vornherein nichts zu ändern ver- mögen. Insofern erweist sich der Antrag als nutzlos, weshalb er abzuweisen ist. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung im vor- liegenden Fall von der Staatsanwaltschaft zu Recht verweigert wurde. Die dage- gen gerichtete Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorlie- gend auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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27.08.2021
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25.03.2026