Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 12. August 2021 ReferenzSK2 21 47 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Cavegn Guetg, Aktuar ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen B.________ Gesuchsgegner GegenstandAusstand Mitteilung16. August 2021
2 / 13 Sachverhalt A.Mit Anklageschrift vom 24. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht E.________ Anklage gegen A._____ wegen diverser Delikte (Proz. Nr. D.). B.Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 lud das Regionalgericht E. A._____ unter Bekanntgabe der personellen Besetzung des Spruchkörpers zur Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2021 vor. Als Vorsitzender des Verfahrens war dabei der Präsident des Regionalgerichts, B., vorgesehen. C.Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 an das Regionalgericht E. stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen B.________ (nachfolgend: Ge- suchsgegner) ein Ausstandsgesuch wegen Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO. D.Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 übermittelte das Regionalgericht E.________ das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. Darin beantragte der Gesuchsgegner, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. E.In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2021 beantragte der Gesuchsteller, die Rechtsbegehren des Gesuchsgegners seien unter Gutheissung des Ausstandsgesuchs abzuweisen. Zudem machte er gegenüber dem Gesuchsgeg- ner neu den Ausstandsgrund der Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO gel- tend. F.Mit Schreiben vom 5. August 2021 verzichtete der Gesuchsgegner unter Bestreitung des geltend gemachten Ausstandsgrundes der Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO auf weitere Bemerkungen. Erwägungen 1.Trifft einer der in Art. 56 lit. a - f StPO aufgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt werden. Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100).
3 / 13 2.Eingangs ist auf den prozessualen Antrag des Gesuchstellers einzugehen. Dieser verlangt den Beizug von Akten aus diversen anderen Verfahren (vgl. insb. act. A.1, S. 1 f.). Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, ist dies jedoch nicht notwendig, um über die Ausstandsfrage entscheiden zu können. Denn selbst wenn die mit Bezug auf die anderen Verfahren geschilderten Um- stände als erstellt erachtet werden könnten, würden sie an der Abweisung des Ausstandsgesuchs nichts ändern. 3.1.Der Gesuchsgegner trägt in seiner Stellungnahme vor, das gegen ihn ge- richtete Ausstandsgesuch vom 21. Juni 2021 sei verspätet. 3.2.Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründen- den Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen. Wie viele Tage der Ge- suchsteller bei Kenntnis des auslösenden Geschehnisses oder Umstandes zuwar- ten darf, lässt sich nicht näher beziffern. Die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium sind zu berücksichtigen. So wurde ein innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestelltes Ablehnungsgesuch im Verfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung als rechtzeitig erachtet. Ein Zuwarten von zwei Wochen wäre klar zu lange (vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 15 31 v. 4.12.2015 E. 2b/aa m.w.H.). 3.3.Die unverzügliche Stellung des Ausstandsbegehrens setzt voraus, dass die Partei die personelle Zusammensetzung der Strafbehörde beziehungsweise des Gerichts kennt. Dabei ist es grundsätzlich nicht notwendig, dass die Zusammen- setzung des Gerichts den Parteien offiziell bekannt gegeben wurde; vielmehr ist ausreichend, dass diese Information öffentlich – etwa im Internet – zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Parteien damit rech- nen, dass das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird. Ausstands- gründe sind deshalb gegenüber den ordentlichen Gerichtsmitgliedern sofort zu erheben und können nicht erst nach dem Entscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGer 5A_335/2010 v. 6.7.2010 E. 2.2.1 m.w.H.). Jedenfalls von anwaltlich vertretenen Parteien ist daher die mögliche ordentliche Besetzung bereits vorgängig zu prüfen und gegebenen- falls abzulehnen (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 128 V 82 E. 2b; 117 Ia 322 E. 1c). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die konkrete Besetzung bei einem Gericht mit mehr ordentlichen Mitgliedern, als im konkreten Fall beigezogen werden, noch gar nicht feststeht (Daniel Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
4 / 13 [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 49 ZPO). So hat auch das Bundesgericht klargestellt, für den Fall, dass innerhalb eines Gerichts für die Zuteilung der Geschäfte an ver- schiedene Kammern oder für die Zusammensetzung derselben vielfache Wahl- möglichkeiten bestünden, könne nicht davon gesprochen werden, dass zum Vor- aus bekannt sei, in welcher Zusammensetzung in einem Fall entschieden werde (BGer 4A_217/2012 und 4A_277/2012 v. 9.10.2012 E. 5.2). Anders zu entschei- den hiesse, von den Parteien präventive bzw. bedingte Ausstandsbegehren zu verlangen; solche sind indes nicht zulässig (BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017 v. 23.6.2017 E. 3.2.1; vgl. ferner BGer 6B_882/2008 v. 31.3.2009 E. 1.3). Von ei- ner Partei kann denn auch nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nicht verlangt werden, dass sie – gewissermassen "auf Vorrat" – Gerichtspersonen ab- lehnt und damit Argwohn gegen Gerichtsmitglieder äussert, deren Mitwirkung im konkreten Fall noch gar nicht feststeht (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 8 zu Art. 49 ZPO mit Verweis auf BGer 6B_882/2008 v. 31.3.2009 E. 1.3). Damit dürfte der in der Lehre geäusserten Kritik am Grundsatz, wonach ordentliche Gerichtsmitglie- der bereits vor der konkreten, einzelfallbezogenen Bekanntgabe der Spruchkör- perzusammensetzung abzulehnen seien, zumindest teilweise Rechnung getragen sein (vgl. hierzu auch kritisch KGer GR SK2 15 31 v. 4.12.2015 E. 2b/aa m.w.H., wo ausserdem auf die ausdrückliche Regelung von Art. 331 Abs. 1 StPO hinge- wiesen wird, wonach den Parteien mit der Ansetzung der Hauptverhandlung die Zusammensetzung des Gerichts mitzuteilen ist). 3.4.Die Zusammensetzung der Strafkammer des Regionalgerichts E.________ ist im Internet publiziert (www.justiz-gr.ch) und daher öffentlich einsehbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer anwaltlich vertretenen Partei – mithin auch vom Gesuchsteller – erwartet werden, dass sie die mögliche ordent- liche Besetzung vorgängig, mithin auch bereits vor der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung, prüft (vgl. oben E. 3.3). Dazu war der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall spätestens seit der Zustellung der Anklageschrift vom 24. Fe- bruar 2021 verpflichtet. Denn Letzterer war zu entnehmen, dass die Staatsanwalt- schaft beim Regionalgericht E.________ Anklage erhob, wodurch die örtliche Zu- ständigkeit des erstinstanzlichen Strafgerichts bestimmt war. Wie jedoch der Ge- suchsgegner selbst festhält (vgl. act. A.2, S. 2), sieht die publizierte Kammereintei- lung des Regionalgerichts E.________ beim Vorsitzenden der Strafkammer eine alternative Zuständigkeit zwischen dem Gerichtspräsidenten und dem Vizepräsi- denten vor. Damit besteht jedenfalls in Bezug auf den Vorsitz eine Wahlmöglich- keit, die es für die Parteien nicht abschätzbar macht, welcher der beiden Richter in einem konkreten Fall den Vorsitz übernehmen wird. Unter diesen Umständen wä-
5 / 13 re der Gesuchsteller – folgte man der Argumentation des Gesuchgegners – gehal- ten gewesen, gewissermassen auf Vorrat gegenüber dem Gerichtspräsidenten ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dies kann ihm nach dem Ausgeführten nicht zuge- mutet werden und macht auch insofern wenig Sinn, als das Ausstandsgesuch für den Fall, dass dem Vizepräsidenten der Vorsitz in der Strafsache zugekommen wäre, obsolet geworden wäre. Der Standpunkt des Gesuchsgegners, wonach die (überwiegende) Möglichkeit einer bestimmten Spruchkörperzusammensetzung als fristauslösendes Moment genügen würde (vgl. act. A.2, S. 3), hätte eine ganze Reihe unnützer Ausstandsbegehren zur Folge, nämlich immer dann, wenn sich die (befürchtete) Möglichkeit nicht realisiert hätte. Dies kann nicht der Sinn der Sache sein. 3.5.Erst mit der Vorladung zur Hauptverhandlung wurde die Unsicherheit be- züglich des Verfahrensvorsitzes dahingehend geklärt, dass sich der Regionalge- richtspräsident gegenüber den Parteien als Vorsitzender zu erkennen gab. Die entsprechende Vorladung datiert vom 8. Juni 2021 und ging dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 9. Juni 2021 zu. Der Gesuchsteller macht geltend, wegen Büroabwesenheit habe er die Vorladung erst am 11. Juni 2021 tatsächlich zur Kenntnis genommen (act. A.1, S. 2). Nach dem Gesetzestext von Art. 58 Abs. 1 StPO wird Kenntnis vom Ausstandsgrund vorausgesetzt. Ein Kennenmüssen scheint nicht ausreichend zu sein, was eine fingierte Kenntnisnahme ausschliesst. Dahingehend äussert sich auch die Lehre, indem festgehalten wird, die blosse Möglichkeit der Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände genüge nicht (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 58 StPO). Unter diesen Umständen erweist sich das Ausstandsgesuch vom 21. Juni 2021 grundsätzlich (vgl. aber unten E. 5) als rechtzeitig. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner gemäss seinen eigenen Angaben bereits umfangreiche Vor- bereitungen getroffen hat, bevor er die Parteien zur Hauptverhandlung vorlud (vgl. act. A.2, S. 2 f.). Gewiss mag es aus Sicht des Gerichts ärgerlich und ineffizient sein, wenn eine Gerichtsperson nach Einarbeitung in den Fall infolge Ausstands ersetzt und der von ihr getätigte Aufwand von der neuen Gerichtsperson abermals erbracht werden muss. Dem hätte im vorliegenden Fall jedoch ohne Weiteres da- durch entgangen werden können, dass der Regionalgerichtspräsident den Ein- gang der Anklage den Parteien mitgeteilt hätte. Dies bietet sich ganz grundsätzlich an, wird doch mit der Anklageerhebung das Verfahren beim Gericht rechtshängig und geht die Verfahrensleitung von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzli- che Strafgericht über (vgl. Art. 328 StPO). In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, die Verfahrensleitung des Gerichts auch in personeller Hinsicht kundzu-
6 / 13 tun, indem der Vorsitzende des Verfahrens gegenüber den Parteien in Erschei- nung tritt. Dies hätte zugleich den Vorteil, dass den Parteien die für ihre Angele- genheit zuständige Ansprechperson beim Gericht bekannt wäre. Im Übrigen will nicht recht einleuchten, warum im vorliegenden Fall die intern offenbar bereits er- folgte Zuteilung des Verfahrensvorsitzes an den Regionalgerichtspräsidenten nicht auch gegenüber den Parteien hätte kommuniziert werden können. Jedenfalls kann es dem Gesuchsteller nicht zum Nachteil gereichen, wenn im vorliegenden Fall die Kenntnisgabe des Verfahrensvorsitzes unmittelbar nach Eingang der Anklage un- terblieben ist. 4.1.Der Gesuchsteller macht geltend, im vor dem Regionalgericht E.________ hängigen Strafverfahren sei die Frage seiner (verminderten) Schuldfähigkeit von zentraler Bedeutung. Ein hierzu von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Gutachten sei zum Schluss gelangt, dass sich aus psychiatrischer Sicht für die ihm vorgeworfenen verbalen Angriffe gegenüber den Nachbarn zwar eine erhalte- ne Einsichtsfähigkeit, aber aufgrund affektiver psychopathologischer Symptome (Ärger, Wut, Impulskontrollstörung) eine mittelgradig eingeschränkte Steuerungs- fähigkeit ergebe. Die mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit lasse sich – so das Gutachten – für alle Straftatvorwürfe begründen, bei denen es zu Ehrverletzungen, Beschimpfungen und Beleidigungen gekommen sei. Im Revisi- onsverfahren Proz. Nr. 115-2016-29 habe sich der Streit ebenfalls um die Frage der Urteilsfähigkeit, d.h. der Prozess- und Postulationsfähigkeit, sowie der (zivil- rechtlichen) Schuldfähigkeit betreffend der ihm zur Last gelegten Persönlichkeits- verletzungen gedreht. Im Zentrum des Revisionsverfahrens habe somit die Pro- zessfähigkeit und dementsprechend auch die Urteilsfähigkeit von ihm gestanden. Indem die Richter – darunter auch der vom Ausstandsbegehren betroffene Regio- nalgerichtspräsident – in jenem Verfahren die (zivilrechtliche) Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf die von ihm begangenen Persönlichkeitsverletzungen bejaht hätten, habe sich der Regionalgerichtspräsident bereits in einem Mass festgelegt, welches das gegen ihn geführte Strafverfahren, in welchem wiederum die Frage seiner Schuld- und Urteilsfähigkeit von zentraler Bedeutung sei, nicht mehr als offen erscheinen lasse. Aus diesem Grund sei in Bezug auf den Regio- nalgerichtspräsidenten der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO erfüllt (act. A.1, S. 4 ff.). 4.2.Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in der Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in anderer Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war. Eine gleiche Sache ist nur (restriktiv) anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens (welches zum ausstandsrelevanten Ent-
7 / 13 scheid führt oder dazu führen soll) und der zur Beantwortung stehenden Streitfra- gen (BGE 143 IV 69 E. 3.1; Andreas Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 56 StPO). Für die Annahme einer gleichen Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO genügt ein blosser hinreichend enger Sachzu- sammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung nicht. Konstellationen mit engem Sachzusammenhang können indes unter dem Ausstandsgrund der Vorbefassung nach Art. 56 lit. f StPO zusätzlich geprüft wer- den (Keller, a.a.O., N 16 zu Art. 56 StPO; vgl. auch BGE 119 Ia 221 E. 3). In die- ser Hinsicht stellt sich die Frage, ob sich das Mitglied einer Strafbehörde durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in ei- nem Mass festgelegt hat, welches es als nicht mehr unvoreingenommen und dementsprechend das tangierte Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 131 I 24 E. 1.2). Dies ist anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtli- chen Umständen zu beurteilen (Keller, a.a.O., N 31 zu Art. 56 StPO). 4.3.Entsprechend dem zuvor Ausgeführten geht es vorliegend nicht um eine gleiche Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, zumal bereits die Parteien in den vom Gesuchsteller angegebenen Verfahren nicht identisch sind. In Frage kommen kann damit höchstens der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. f StPO. Im zivilrechtlichen Verfahren Proz. Nr. F.________ vor dem damaligen Be- zirksgericht E.________ hatte C.________ gegen den Gesuchsteller eine Klage auf Persönlichkeitsverletzung anhängig gemacht, welche unter dem Vorsitz des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 25. November 2015 gutgeheissen wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Nach Vorliegen des im Rahmen eines Verfahrens betreffend Friedensbürgschaft vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden eingeholten Gutachtens, in welchem dem Gesuchsteller die Fähigkeit abgesprochen wurde, ein Versprechen gegenüber dem Zwangsmass- nahmengericht abzugeben, liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid im Verfahren Proz. Nr. F.________ betreffend Persönlichkeitsver- letzung einreichen, welches mit Entscheid vom 13./21. Juni 2018 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller zivilrechtliche Beschwer- de an das Kantonsgericht von Graubünden, welche dort noch pendent ist (Verfah- ren ZK1 18 77). Dabei ging bzw. geht es um die Frage, ob beim Gesuchsteller gestützt auf das zur Frage der Friedensbürgschaft erstellte Aktengutachten des G.________ vom 16. April 2016 auch im zivilrechtlichen Verfahren die Partei- bzw. Prozessfähigkeit hätte abgesprochen werden müssen. Im gegen den Gesuchstel- ler geführten Strafverfahren geht es unter anderem um die Frage der strafrechtli- chen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers bezüglich der zur Anklage gebrachten,
8 / 13 mutmasslichen Straftaten in der Zeit vom 5. Februar 2016 bis 21. August 2020. Hierfür wurde von den Psychiatrischen Diensten Graubünden am 3. Februar 2020 ein Gutachten erstellt. 4.4.Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt (vgl. act. A.2, S. 5), lag das Gutachten der H.________ im Zeitpunkt des Entscheides über das Revisionsver- fahren noch gar nicht vor. Diese zwei Verfahren betreffen weder das gleiche Ver- fahren (zivilrechtliches Verfahren bzw. Strafverfahren) noch die gleiche Sache (Partei- bzw. Prozessfähigkeit im Zivilverfahren bzw. Schuldfähigkeit in einem Strafverfahren). Die sich stellenden Fragen mögen zwar einen gewissen sachli- chen Zusammenhang aufweisen (der Gesuchsteller spricht von "vielen Paralle- len"; vgl. act. A.3, S. 8). Zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzungen zur Bejahung der Partei- und Prozessfähigkeit einerseits und der strafrechtlichen Schuldfähigkeit andererseits nicht deckungsgleich sind. Insofern scheint es denn auch sinnvoll, dass bezüglich der Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ein neues Gutachten eingeholt wurde. Inwiefern sich der Ge- suchsgegner unter diesen Umständen bereits in einem Masse festgelegt hätte, welches das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt. Von einem Richter kann erwartet wer- den, dass er die Fragen der Partei- und Prozessfähigkeit bzw. der strafrechtlichen Schuldfähigkeit differenziert zu behandeln weiss. Dafür, dass dies beim Gesuchs- gegner anders sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Inwiefern der vom Gesuchsteller beantragte Aktenbeizug von anderen bzw. früheren Verfahren dar- an etwas zu ändern würde, ist nicht ersichtlich. Nur am Rande zu erwähnen ist dabei, dass der Umstand, dass ein Gerichtsmitglied in einem früheren Verfahren eine (andere) Angelegenheit derselben Person behandelt hat, keine unzulässige Vorbefassung schafft bzw. den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter nicht tangiert (Keller, a.a.O., N 16a zu Art. 56 StPO; vgl. auch BGE 119 Ia 221 E. 3). Im Übrigen sind auch keine Äusserungen des Gesuchsgegners aktenkundig, wonach er sich in einer Art und Weise zum Strafverfahren bzw. zur Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit geäussert hätte, die ihn als voreingenommen er- scheinen liessen. 4.5.Sofern der Gesuchsteller im Weiteren vorbringt, das Gutachten der H.________ Graubünden nehme Bezug auf frühere Gutachten (darunter auch das bereits angesprochene Gutachten des G.________), weshalb es nicht erstaune, dass fast dieselben Schlussfolgerungen vorlägen (vgl. act. A.3, S. 7), vermag er daraus nichts für die vorliegende Ausstandsthematik abzuleiten. Diese Gegeben- heiten betreffen vielmehr Fragen der Beweiswürdigung. Die Würdigung des Gut-
9 / 13 achtens wird Gegenstand des Strafverfahrens sein; selbstverständlich bleibt es dem Gesuchsteller unbenommen, Einwände gegen den Inhalt oder die Methodik des Gutachtens vorzutragen. Dass er dies nicht (uneingeschränkt) tun könnte für den Fall, dass der Gesuchsgegner den Vorsitz im Verfahren hätte, macht er nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich. 4.6.Auch sofern der Gesuchsteller andeuten will, aufgrund des Gutachtens als solches bzw. dessen Schlussfolgerungen erscheine der Verfahrensausgang nicht mehr als offen, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der Ausgang des Verfahrens bzw. die Beurteilung einer bestimmten Streitfrage aufgrund des im Recht liegenden Gutachtens, von welchem in Fachfragen bekanntermassen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf, bereits mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit voraussagen liesse, könnte von einer inneren Voreingenommenheit des Richters noch keine Rede sein. Denn entscheidend ist nicht das vorhandene Beweismaterial, sondern ob bzw. wie sich eine Gerichtsperson dazu allenfalls be- reits vor der Urteilsberatung äussert. Das vorhandene Beweismaterial hat denn auch nichts mit dem Richter als Person zu tun, sodass der Einwand, aufgrund des Gutachtens erscheine der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen, konsequen- terweise auch gegen andere Richter erhoben werden müsste. Diese Argumentati- on läuft somit darauf hinaus, in angeblich oder vermeintlich klaren Fällen keine unvoreingenommenen Richter zur Verfügung zu haben. Dass dies nicht der Sinn der Ausstandsgründe ist, liegt auf der Hand. Mit anderen Worten ist zwischen Be- weislage und persönlicher Unvoreingenommenheit zu unterscheiden. Vom einen (hier insbesondere von den Schlussfolgerungen im Gutachten der H.________ Graubünden) lässt sich nicht ohne Weiteres auf das andere (mangelnde Unvor- eingenommenheit) schliessen. Vielmehr müsste der Gesuchsgegner – um eine innere Voreingenommenheit anzunehmen – zu erkennen geben, dass er unter keinen Umständen vom Gutachten abzurücken bereit wäre, selbst wenn dieses etwa unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich wäre. Dass dem so wäre, wird vom Gesuchsteller zu Recht nicht geltend gemacht. Eine unzulässige Vorbe- fassung, welche das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt, ist demnach zu verneinen. 5.1.In der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 31. Juli 2021 wird ein weite- rer Ausstandsgrund in Form einer besonderen Feindschaft bzw. eines persönli- chen Zerwürfnisses geltend gemacht. Begründet wird dies damit, dass der Vorwurf des Gesuchsgegners gegenüber dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dieser habe seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt bzw. gegen Treu und Glauben gehandelt, den Verdacht eines ausgesprochen negativen Bezugs zum Beschuldig-
10 / 13 ten bzw. zu dessen Verteidiger im Sinne eines persönlichen Zerwürfnisses oder gar einer eigentlichen Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO begründe (vgl. act. A.3, S. 5). 5.2.Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könn- te. Ein negativer Bezug zu einer Partei muss ein ausgeprägter im Sinne eines per- sönlichen Zerwürfnisses oder einer eigentlichen Feindschaft sein, um Befangen- heit anzunehmen (Keller, a.a.O., N 28 zu Art. 56 StPO). Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten (Boog, a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). Heftige Attacken gegen den Magistraten führen indes nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon Betroffene hege die gleichen Gefühle gegenü- ber der Partei, es sei denn, er reagiere mit Strafklage darauf (vgl. hierzu BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Allerdings können ungeschickte Reaktionen darauf eine Befangen- heit nach Art. 56 lit. f StPO auslösen. Eine Strafanzeige oder eine Zivilklage gegen eine Amtsperson begründet für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund, wenn diese im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt. Anders ist wiederum zu entscheiden, wenn das Behördenmitglied seinerseits mit einer Strafanzeige oder auf andere Art reagiert, die deutlich macht, dass er nicht mehr in der Lage ist, die notwendige Distanz gegenüber der Strafklage einreichenden Partei zu wahren (vgl. zum Ganzen Boog, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO; Keller, a.a.O., N 28 zu Art. 56 StPO; je mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Die negativen Gefühle müssen beim Mitglied der Strafbehörde persönlich vorhanden sein. Ob die Partei solche Gefühle hegt, ist unerheblich und für sich allein kein Ablehnungsgrund (Boog, a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO; Keller, a.a.O., N 30 zu Art. 56 StPO). Im Übrigen erachtete es das Bundesgericht als rechtsmiss- bräuchlich, jahrelang öffentlich gegen einen Richter zu polemisieren und hinterher zu argumentieren, damit sei dieser nun voreingenommen (BGer 1B_365/2009 v. 22.3.2010 E. 3.3). 5.3.Als vom Ausstandsgesuch betroffene Richterperson durfte sich der Regio- nalgerichtspräsident zum Ausstandsgesuch des Beschuldigten äussern und dabei insbesondere auch Einwände gegen die Begründung des Gesuchs anbringen. Die Entgegnungen des Regionalgerichtspräsidenten gegenüber dem Verteidiger des Gesuchstellers bewegen sich indes im Rahmen des sachlich Vertretbaren und sind daher unter dem Gesichtspunkt der Unbefangenheit nicht zu beanstanden (dazu eingehend Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 100 ff.). Im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht in einem despektierlichen, krän-
11 / 13 kenden oder beleidigenden Ton gehalten. Nicht entscheidend sein kann dabei grundsätzlich, ob die Einwände des Regionalgerichtspräsidenten gegen das Ausstandsgesuch in der Sache zutreffend sind oder nicht, solange sie sich nicht geradezu als völlig haltlos bzw. jenseits des sachlich Vertretbaren erweisen. Da- von kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Daran vermag auch die (angebliche) Schwere der Vorwürfe nichts zu ändern. Von einem Zerwürfnis bzw. einem aus- gesprochen negativen Bezug des Regionalgerichtspräsidenten zum Gesuchsteller bzw. seinem Verteidiger kann daher nicht ausgegangen werden. Inwiefern die in der Vergangenheit bereits eingereichten (zahlreichen) Ausstandsgesuche des Be- schuldigten gegen den Regionalgerichtspräsidenten daran etwas ändern würden, ist nicht ersichtlich. Denn zum einen legt der Gesuchsteller nicht dar, wie diese Gesuche entschieden worden sind; er begründet damit nicht hinreichend, welchen konkreten Einfluss diese Umstände auf das Verhältnis des Regionalgerichtspräsi- denten zu ihm gehabt hat oder gehabt haben könnte. Zum anderen kann von einer Richterperson erwartet werden, dass sie sich bei der Entscheidfindung von voran- gegangenen Ausstandsgesuchen nicht beeindrucken lässt. Es ist geradezu das Kennzeichen der richterlichen Tätigkeit, unvoreingenommen, objektiv und frei von sachfremden Einflüssen zu entscheiden. Angriffe gegen die eigene Person bzw. gegen das Gericht als Institution sind daher von der Beurteilung der Sache zu trennen. Dass der Regionalgerichtspräsident hierzu nicht mehr in der Lage wäre, legt der Gesuchsteller nicht dar und wäre auch nicht ersichtlich. Anders zu ent- scheiden würde bedeuten, dass es eine Prozesspartei durch gezielte Kritik ge- genüber einer Gerichtsperson in der Hand hätte, Einfluss auf die Zusammenset- zung des Spruchkörpers zu nehmen (vgl. hierzu auch Boog, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO). Dass dies nicht sein darf, versteht sich eigentlich von selbst. Entschei- dend kann somit nicht die vorgetragene Kritik an sich sein, sondern ob und wie sich dadurch das Verhältnis zwischen der Gerichtsperson und der Prozesspartei verändert. Dabei ist – wie dargelegt – auch die (allfällige) Reaktion der Gerichts- person auf die ihr gegenüber geäusserte Kritik zu berücksichtigen. Erst wenn die- se nicht mehr von professioneller Sachlichkeit geprägt ist, entstehen Zweifel an der inneren Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson. In diesem Zusammen- hang ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht aufzeigt, dass bzw. inwiefern der Gerichtspräsidenten auf entsprechend negative Kommentare auf den Websei- ten des Gesuchstellers oder auf andere Angriffe unangemessen oder ungeschickt reagiert hätte. Aus dem Verhalten des Gesuchstellers allein lässt sich demnach kein (beidseitiges) persönliches Zerwürfnis zwischen ihm und dem Regionalge- richtspräsidenten ableiten. Allenfalls einseitige Antipathien des Gesuchstellers ge- genüber dem Gesuchsgegner genügen für einen Ausstand nicht. Dasselbe gilt für die angeblich seit über drei Jahren hängige Ausstandsbeschwerde gegen den Ge-
12 / 13 suchsgegner (vgl. hierzu act. A.3, S. 6). Inwiefern die dabei dem Kantonsgericht vorgeworfene Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ein Zerwürfnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner begründen könnte, bleibt unerfind- lich. Schliesslich vermögen auch die vom Gesuchsteller geschilderten Vorkomm- nisse anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 im Revisionsverfahren Proz. Nr. 115-2016-29 (vgl. hierzu act. A.3, S. 6) kein Zerwürfnis zu begründen, ist doch der Umstand, dass die Begründetheit eines Begehrens (in casu ein Ausstandsbegehren) angezweifelt wird, nicht als persönlicher Angriff zu werten. Bei bloss unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen einer Partei und dem Gericht kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie das zwischen- menschliche Verhältnis nicht in einer Art und Weise belasten, dass ein Richter generell nicht mehr in der Lage wäre, sich der Sache unvoreingenommen anzu- nehmen. Im Übrigen erweist sich das Vorbringen des persönlichen Angriffs an- lässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 ohnehin als verspätet. 6.Zusammenfassend ergibt sich damit, dass kein Ausstandsgrund gegen den Regionalgerichtspräsidenten vorliegt. Das Gesuch ist folglich abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Ge- richts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: