Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 19. Oktober 2022 ReferenzSK2 21 39 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christoph Zürcher Solvas Advokatur Notariat Mediation, Monbijoustrasse 43 Postfach, 3001 Bern Gegenstandsexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB etc. Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.05.2021, mitgeteilt am 12.05.2021, betreffend Wiederaufnahme (Proz. Nr. VV.2018.2137) Mitteilung27. Oktober 2022

2 / 13 Sachverhalt A.Am 22. Januar 2018 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen B._____ wegen Ehrverletzung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Die geltend gemachten sexuellen Handlungen mit Kindern betrafen C., den gemeinsamen Sohn von A. und B.. B.Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen B. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ein. Am 3. Juni 2019 erhob A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich übler Nachrede. Auf die Be- schwerde wurde mit Beschluss vom 16. Juli 2019 nicht eingetreten. Die Einstel- lung des Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern war nicht Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens. C.Mit Schreiben vom 6. November 2020 ersuchte A._____ bei der Staatsan- waltschaft Graubünden um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen B._____ we- gen sexuellen Handlungen mit Kindern, da neue Beweismittel und Tatsachen vor- lägen. D.Mit Verfügung vom 12. Mai 2021, gleichentags mitgeteilt, lehnte die Staats- anwaltschaft Graubünden die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. E.Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden reichte A._____ am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Da A._____ mit derselben Eingabe auch Beschwerde gegen eine weitere Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob und in derselben Rechtsschrift zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, setzte ihr der Vorsit- zende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden am 28. Mai 2021 Frist, um gegen die beiden angefochtenen Verfügungen je eine separate, materiell nicht ergänzte Beschwerde sowie für jedes Verfahren ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit rechtsgenügender Begründung einzureichen. F.Die separate Eingabe für das vorliegende Beschwerdeverfahren datiert vom 15. Juni 2021. Darin stellt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) folgendes Rechtsbegehren: 1.Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend die Wiederaufnahme der eingestellten Strafuntersuchung gegen B._____, D.strasse, E. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (VV.2018.2137) sei aufzuheben.

3 / 13 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, das Strafunter- suchungsverfahren gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern wieder aufzunehmen. 3.Der Beschwerdeführerin sei für kurze Zeit Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden im Verfahren VV.2018.2137 zu ge- währen. 4.Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltli- cher Rechtsbeistand einzusetzen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 6.Weitere Anträge bleiben vorbehalten. G.Am 30. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Ver- fügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen. H.Mit Schreiben vom 8. November 2021 trug die Beschwerdeführerin in recht- licher Hinsicht völkerrechtliche Bestimmungen nach. Am 18. November 2021 reichte sie einen Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. November 2021 i.S. C._____ gegen B._____ und A._____ betreffend Erlass vorsorglicher Mass- nahmen/Kindesschutzmassnahmen etc. ein. Sie ersuchte ohne weitere Begrün- dung darum, diesen Entscheid in allen aktuell beim Kantonsgericht hängigen Ver- fahren betreffend C._____ und A._____ zu berücksichtigen. Staatsanwaltschaft und Beschwerdegegner äusserten sich nicht zu diesen nachträglichen Eingaben. I.Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Ta- gen nach Mitteilung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Verfügung am 14. Mai 2021 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu (act. E.2). Die Beschwerde erfolgte am 25. Mai 2021 (act. A.1) und damit – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 90 Abs. 1 StPO) – fristgerecht.

4 / 13 2.Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2021 die Be- schwerdeschrift vom 25. Mai 2021 samt Beilagen zu einem integrierenden Be- standteil. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerde vom 25. Mai 2021 gegen zwei in separaten Verfahren mit unterschiedlicher Verfahrensleitung ergangene Verfügungen der Staatsanwaltschaft gerichtet war, die voneinander abweichende Anordnungen beinhalteten, sich an ungleiche Parteien richteten und verschiedene Straftatbestände betrafen. Aus diesem Grund forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 auf, gegen die beiden angefochtenen Verfügungen je eine separate Beschwerde ein- zureichen, wobei materielle Ergänzungen nicht statthaft seien (act. D.1). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin für vorliegendes Verfahren mit ihrer Ein- gabe vom 15. Juni 2021 nachgekommen. Würde nun die Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2021 der Intention der Beschwerdeführerin entsprechend als integrieren- der Bestandteil der Eingabe vom 15. Juni 2021 betrachtet, so käme dies einer Umgehung der Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsge- richts vom 28. Mai 2021 gleich. Das geht nicht an. Es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, die Eingabe vom 25. Mai 2021 aufzuschlüsseln und die verschiedenen Ar- gumente den verschiedenen angefochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zuzuweisen beziehungsweise zu mutmassen, welche Argumente die Beschwerde- führerin gegen welche Verfügung vorbringen möchte. Es war vielmehr Sache der Beschwerdeführerin, für jede der angefochtenen Verfügungen genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, aus welchen Gründen ein anderer Entscheid getroffen werden sollte und welche Beweise sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Aufgabe der Beschwerdeführerin war es folglich, sämtliche in der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2021 enthaltenen Argumente gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner in einer eigenen Rechtsschrift dem Gericht vorzulegen. Abzustellen ist daher auf die Eingabe vom 15. Juni 2021; einzig für die Fristwahrung ist die Beschwerde vom 25. Mai 2021 massgebend. 3.Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. 3.1.Gemäss Rechtsprechung hat ein Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel- eingabe darzulegen, inwieweit er sich zur Beschwerde legitimiert erachtet, sofern die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. BGer 1B_55/2021 v. 25.08.2021 E. 4.1 mit Hinweisen, BGer 1B_339/2016 v. 17.11.2016 E. 2.1; KGer GR SK2 19 33 v. 24.09.2019 E. 2.1; Viktor Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7c zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss

5 / 13 Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 216 und 243). Vorliegend geht es um den Vorwurf sexueller Handlungen zum Nachteil von C._____, dem gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in eigenem Namen. Sie unterlässt es, substantiierte Ausführungen zur Frage ihrer Legitimation zu machen, obwohl diese unter den vorliegenden Umständen nicht offensichtlich gegeben ist. Sie bringt ein- zig vor, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe, dass sie legi- timiert sei und dass die Staatsanwaltschaft ihr die Rechtsmittelmöglichkeit ein- geräumt habe. Aus keinem dieser Hinweise ergibt sich eine Begründung für die Legitimation der Beschwerdeführerin. Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfah- ren allein legitimiert ebenso wenig zur Beschwerdeerhebung wie die Erstattung einer Strafanzeige. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin begründen müssen, worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ablehnung der Wiederaufnahme liegt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie hätte die Tatsachen, welche sie legitimiert erscheinen lassen, plausibel und schlüssig darlegen müssen. Das hat sie nicht getan. Eine Legitimation wird auch nicht dadurch geschaffen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Verfügung mit Rechtsmittelbe- lehrung zugestellt hat (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen BGer 6S.83/2005 v. 24.03.2005 E. 2; BGer 2D_133/2007 v. 26.02.2008 E. 2.3; BGer 1A.235/2002 v. 13.03.2003 E. 2). Insge- samt fehlt es an einer Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin legitimiert sein sollte, Beschwerde in eigenem Namen erheben zu können. Damit wäre die Legitimation nur zu bejahen, wenn sie ohne Weiteres als gegeben erachtet wer- den müsste. Ob dies der Fall ist, ist fraglich, muss vorliegend aber nicht entschie- den werden, weil die Beschwerde ohnehin, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, aus materiellen Gründen abzuweisen ist, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte. 3.2.Auch wenn man im Übrigen – obwohl die Beschwerde dazu keine Grundla- ge bietet – davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde im Namen ihres Sohnes eingereicht, würde dies nicht helfen. Es würde sich in die- sem Falle nämlich die Frage der Interessenkollision stellen. Denn gerade in der vorliegenden Konstellation, in der der Sohn im Zeitpunkt der behaupteten verlet- zenden Handlungen sehr jung war, und daher wohl keine eigene Erinnerung an den zur Anzeige gebrachten behaupteten Vorfall hat und nach den Schilderungen seines Verhaltens unmittelbar nach der behaupteten Verletzung einen möglichen Übergriff gar nicht als solchen wahrgenommen hatte (vgl. StA act. 3.17, Frage 9), könnte sein Interesse durchaus dahingehen, die Angelegenheit nicht erneut aufzu- rollen. Die blosse Möglichkeit einer Interessenkollision genügt, um die Vertre-

6 / 13 tungsbefugnis zu verneinen (vgl. BGer 6B_184/2016 v. 07.07.2016 E. 5.1; siehe auch BGE 145 III 393 E. 2.7, BGer 5A_743/2009 v. 04.03.2010 E. 2.1 – 2.3). Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der möglichen Interessenkollision nicht befugt, für ihren Sohn die Beschwerde zu erheben oder einen Rechtsvertreter mit dessen Interessenwahrung zu betrauen. 4.In materieller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin, die Staatsan- waltschaft habe zu Unrecht die Neuheit der geltend gemachten Beweismittel ver- neint. 4.1.Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wieder- aufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine straf- rechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und (kumulativ) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie nicht bereits in den Untersuchungsakten erscheinen (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 323 StPO). Dabei geht es nicht um die Frage, ob sie genau in der nun geltend gemachten Form in den Akten der eingestellten Untersuchung zu finden sind, sondern darum, ob der Inhalt bereits den Akten entnommen werden kann. Weiter vermag eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen, ebenso wenig eine andere Bewertung eines sonst unveränderten Sachverhalts (Nathan Landshut/ Thomas Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 13a und 14 zu Art. 323 StPO). Wurde ein bestimmter Vorgang nicht untersucht, obwohl er sich aus den bisheri- gen Akten ergab, liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor. Ebenso, wenn der Strafverfolgungsbehörde eine Behauptung einer Person bekannt war, diese aber nicht durch Erhebung entsprechender Beweise ausgeschöpft wurde. In diesen Fällen ist mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vorzugehen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 22 zu Art. 323 StPO). Schliesslich vermag auch eine falsche Würdigung durch die Strafverfolgungsbehörde keine Wiederaufnah- me zu rechtfertigten, vielmehr ist auch in dieser Konstellation mittels Beschwerde die Einstellungsverfügung anzufechten (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2b; BGer 6P.241/2006 v. 23.03.2007 E. 4.3). 4.2.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch um Wiederaufnahme des Un- tersuchungsverfahrens vier Beweismittel genannt, die ihrer Auffassung nach neu sind: Den Entscheid der verbandinternen Berufsethikkommission des Schweizer

7 / 13 Verbands der Psychologinnen und Psychologen (BEK-FSP) vom 1. September 2020 (StA act. 4.10), ein Schreiben von Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2020 (StA act. 4.11) sowie zwei Schreiben von G., Mutter der Beschwerdeführerin, vom 22. und 26. August 2020 (StA act. 4.2). 4.2.1. Der Entscheid der BEK-FSP vom 1. September 2020 ist nach der Einstel- lungsverfügung vom 15. Mai 2019 ergangen. Er findet sich daher nicht in den Ak- ten der Untersuchung, das Beweismittel ist insofern formell neu. Wie es sich mit der inhaltlichen Neuheit verhält, kann offen bleiben. Es fehlt nämlich an der weite- ren Voraussetzung, dass das Beweismittel für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen muss. In ihrem Entscheid vom 1. September 2020 hat die BEK-FSP das Erziehungs- fähigkeitsgutachten von H._____ vom 22. Mai 2018 anhand von Rügen überprüft, die die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebracht hatte. Die BEK- FSP kam zum Schluss, dass H._____ gegen die Sorgfaltspflicht verstossen habe, indem er als Supervisor und Verantwortlicher nicht erkannt und korrigiert habe, dass die Gutachterin die Fragen 1–8 einseitig und fälschlicherweise nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin beantwortet habe und im Positiven (Vater) wie im Ne- gativen (Mutter) einem Halo-Effekt erlegen sei. Weiter hielt die BEK-FSP fest, dass der Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht das Ergebnis und die Empfehlungen des Gutachtens nicht massgeblich beeinflusst habe (StA act. 4.10, Ziff. 3.2 und 4). Aus dem Entscheid der BEK-FSP ergibt sich also, dass bei der Erstellung des Er- ziehungsfähigkeitsgutachtens zwar nicht mit der nötigen Sorgfalt gearbeitet wor- den ist, dass aber auch bei korrekter Sorgfalt kein wesentlich anderes Gutachten entstanden wäre, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen wären vielmehr die- selben geblieben. Dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten, welches sich in den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft findet (StA act. 1.7), für eine straf- rechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners sprechen würde, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend – ein solches Argument wäre im Übri- gen gegen die Einstellungsverfügung zu richten gewesen. Inwiefern der Entscheid der BEK-FSP, der die grundsätzliche Korrektheit der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens gerade nicht in Frage stellt, unter diesen Umständen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwer- degegners sprechen sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht ersichtlich. Der Entscheid der BEK-FSP vom 1. September 2020 spricht nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners. Damit aber fehlt es an einer der kumulativen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines

8 / 13 rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens, weshalb der Entscheid der BEK-FSP keine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermag (für das Argument der Beschwer- deführerin, im Erziehungsfähigkeitsgutachten werde das Thema Pädophilie nicht angesprochen, vgl. Erwägung 5.3.1). 4.2.2. Das Schreiben von Dr. F._____ datiert vom 26. Oktober 2020 und damit nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019. Auch dieses Dokument ist folglich formell neu. Es fehlt jedoch an der inhaltlichen Neuheit. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in der Ablehnung der Wiederaufnahme darauf hin, dass Dr. F._____ sich nicht auf eigene Beobachtungen stützt, sondern auf Angaben der Beschwerdeführerin, der Mutter der Beschwerdeführerin und von Dr. med. I., Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH. Die Beschwer- deführerin wurde von der Polizei einvernommen (StA act. 3.17). Ihre Aussagen finden sich daher in den Untersuchungsakten der eingestellten Strafuntersuchung. Die Einschätzungen von Dr. I. wiederum sind im Erziehungsfähigkeitsgut- achten wiedergegeben (StA act. 1.7, S. 7 f. und S. 9) und damit auch in den Akten des eingestellten Verfahrens zu finden. Die Angaben der Mutter der Beschwerde- führerin schliesslich ergeben sich aus Unterlagen, die die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft zugesandt hat (StA act. 1.12, Schreiben von G._____ an die KESB Nordbünden vom 3. September 2018, Ziff. 1). Alle An- gaben, die Dr. F._____ zur Verfügung standen, waren damit auch der Staatsan- waltschaft bekannt. Beim Schreiben von Dr. F._____ handelt es sich mithin einzig um eine abweichende Einschätzung eines ansonsten unveränderten Sachver- halts. Dies vermag eine Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen; das Schreiben von Dr. F._____ ist kein Novum im Sinne des Gesetzes. 4.2.3. Die beiden Schreiben von G._____ tragen das Datum vom 22. und 26. Au- gust 2020 und sind folglich nach der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019 ent- standen. Sie sind formell neu. Inhaltlich geht ihnen die Neuheit aber ab. Wie be- reits festgestellt, ergeben sich die Angaben, die G._____ machen kann, bereits aus den Akten der eingestellten Strafuntersuchung (StA act. 1.12; siehe auch act. 3.17, Frage 9). Konkret gehen die von der Beschwerdeführerin der Staatsanwalt- schaft eingereichten Unterlagen bezüglich der Aussagen von G._____ weiter, als was G._____ in den zwei Schreiben vom 22. und 26. August 2020 geltend macht, behauptet G._____ in den von der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen doch, sie habe beobachtet, wie C._____ die sexuellen Handlungen vorgespielt habe (vgl. StA act. 1.12, Schreiben von G._____ an die KESB Nordbünden vom 3. September 2018, Ziff. 1), während sie in ihrem Schrei- ben vom 22. August 2020 ausführt, sie habe sich im Gästezimmer aufgehalten,

9 / 13 dessen Türe offen gewesen sei, während ihre Tochter und ihr Enkel vis-à-vis im Badezimmer gewesen seien, dessen Türe halb offen gewesen sei; sie sei auf ei- nen Aufschrei ihrer Tochter hin die wenigen Schritte zum Badezimmer gelaufen, wo ihre Tochter ihr über den Vorfall berichtet habe (vgl. StA act. 4.2). Das Schrei- ben vom 22. August 2020 spricht dafür, dass G._____ weder Augen- noch Ohren- zeugin des Vorfalls war und nur wiedergeben kann, was die Beschwerdeführerin ihr erzählt hat. Jedenfalls aber sind die Schreiben von G._____ vom 22. und 26. August 2020 keine Noven im Sinne des Gesetzes, finden sich die Aussagen von G._____ doch schon in den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft, weshalb gestützt auf sie keine Wiederaufnahme der eingestellten Strafuntersuchung ver- fügt werden kann. 4.3.Insgesamt zeigt sich, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung nicht gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft hat folglich die Wiederaufnahme zu Recht abgelehnt. 5.Kein anderes Bild ergibt sich, wenn die Argumente der Beschwerdeführerin näher geprüft werden. 5.1.Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe G., Mutter der Beschwerdeführerin, nicht einvernommen, obwohl diese anwesend gewesen sei, als C. von der sexuellen Handlung erzählt habe, was die Staatsanwaltschaft gewusst habe, und die Staatsanwaltschaft habe den Be- schwerdegegner nicht auf Pädophilie abklären lassen. 5.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht hervorhebt, war der Staatsanwalt- schaft im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens bekannt, dass G._____ sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befand, als C._____ die behauptete sexuel- le Handlung vorgespielt haben soll (vgl. z.B. StA act. 3.17, Frage 9). Der Be- schwerdeführerin wiederum war bekannt, dass G._____ vor Erlass der Einstel- lungsverfügung nicht einvernommen worden war. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen, weil die- se Einvernahme nicht gemacht worden war, was sie im Beschwerdeverfahren ge- nau so geltend macht, dann hätte sie offensichtlich gegen die Einstellungsverfü- gung vorgehen müssen. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme ist nicht dazu da, Versäumtes nachholen zu können. 5.2.2. In diesem Zusammenhang ist auf ein Weiteres hinzuweisen: Die Be- schwerdeführerin hat sich auf die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft hin, mit welcher eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, explizit dahin-

10 / 13 gehend geäussert, dass sie gegen die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern nichts einzuwenden ha- be (StA act. 1.21). Die Beschwerdeführerin wusste damals schon, dass ihre Mutter von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden war. Sie macht nicht gel- tend, dass ihre Mutter Aussagen machen könnte, von denen sie, die Beschwerde- führerin, vor und im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nichts gewusst habe. Wenn die Beschwerdeführerin also heute der Staatsanwaltschaft vorwirft, sie hätte das Strafverfahren nicht einstellen dürfen, weil G._____ nicht einvernommen wor- den sei, dann handelt die Beschwerdeführerin widersprüchlich und verstösst damit gegen Treu und Glauben. 5.3.1. Mit Bezug auf den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerde- gegner nicht auf Pädophilie abklären lassen, sind dieselben Überlegungen anzu- stellen. Die Beschwerdeführerin wusste schon im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens, dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 22. Mai 2018 sich nicht mit der Frage der Pädophilie auseinandersetzte. Ebenso war ihr bekannt, dass die Staatsanwaltschaft kein weiteres Gutachten eingeholt hatte, hatte ihr damaliger Rechtsvertreter doch nach Erhalt der Parteimitteilung vom 2. April 2019 die Unter- suchungsakten zur Einsicht verlangt und erhalten (StA act. 1.19 und 1.20). Die Beschwerdeführerin wusste daher schon im Zeitpunkt des Erlasses der Einstel- lungsverfügung, dass die Staatsanwaltschaft keine Abklärung betreffend Pädophi- lie vorgenommen hatte. Wenn sie der Ansicht ist, diese Abklärung sei nötig, hätte sie gegen die Einstellungsverfügung vorgehen müssen. 5.3.2. Auch in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin gegen die Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kin- dern nichts einzuwenden hatte (StA act. 1.21). Sie wusste in jenem Zeitpunkt, dass keine Abklärungen bezüglich Pädophilie gemacht worden waren. Wenn sie nun geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, weil diese Abklärungen nicht gemacht worden seien, argumentiert sie wi- dersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben. 5.4.Zusammengefasst zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die Argumente, die sie nun in der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens vorbringt, bereits gegen die Einstellungsverfügung hätte vorbringen müssen. Das hat sie nicht getan, sie hat die Einstellungsverfügung vielmehr be- züglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern unangefochten gelas- sen. Gestützt auf diese Argumente, die schon gegen die Einstellungsverfügung hätten vorgebracht werden müssen, kann entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin keine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werden. Anders

11 / 13 entscheiden hiesse, der Beschwerdeführerin neben der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Einstellungsverfü- gung zuzugestehen, was vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt. 6.Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde auch Ausführungen be- züglich des Verhaltens der Kindesvertreterin, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Da es in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Wiederaufnahme zudem einzig um das eingestellte Verfahren gegen den Be- schwerdegegner geht, ist das Vorgehen der Kindesvertreterin nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Bemerkungen ist daher nicht weiter einzugehen. 7.Inwieweit die nachgetragenen Hinweise auf völkerrechtliche Bestimmungen und der nachgereichte unbegründete Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. November 2021 an der dargelegten Sach- und Rechtslage etwas ändern könnten, wird von der Beschwerdeführerin weder begründet, noch ist dies ersicht- lich. Daher braucht auf diese Nachträge nicht weiter eingegangen zu werden. 8.Aus dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnah- me des eingestellten Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB gegen den Beschwerdegegner zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 9.Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihren Beschwerdeanträgen die Ak- teneinsicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um prozessuale Anträge, die separat durch den Instruktionsrichter zu behan- deln waren, zumal Gegenstand der Beschwerde ausschliesslich die angefochtene Verfügung ist. Die verlangte Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 ge- währt. Mit Eingabe vom 8. August 2022 teilte ihr Rechtsvertreter mit, nach Akten- einsicht allenfalls eine weitere Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 31. August 2022 verzichtete er darauf. Eine Ergänzung wäre im Übrigen aufgrund der peremptorischen Beschwerdefrist nicht mehr zulässig gewesen. Soweit eine Akteneinsicht für die Abfassung der Beschwerde erforderlich ist, hat diese während laufender Rechtsmittelfrist zu erfolgen. Eine Antragstellung erst mit Ab- lauf der Beschwerdefrist im Rahmen der Beschwerdeanträge berechtigt nicht zu einer neuerlichen Fristansetzung für die Ergänzung der Beschwerde (Patrick Gui-

12 / 13 don, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 396 StPO). Das mit den Beschwerdeanträgen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge wurde in einem separaten Verfahren KGer GR SK2 21 43 v. 19.10.2022 be- handelt (vgl. auch sogleich Erwägung 10). 10.Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Be- schwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Ver- fahren KGer GR SK2 21 43 v. 19.10.2022 abgewiesen, weshalb die Gerichtskos- ten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands des Gerichts und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Da der Beschwerdegegner sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist ihm kein Aufwand entstanden. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist folglich abzusehen.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2021 39
Entscheidungsdatum
19.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026