Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 1. Juli 2021 ReferenzSK2 21 35 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger Via Giarsun 52, 7504 Pontresina gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Faoro Kämpfen Rechtsanwälte, Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich GegenstandAbgabe von Betäubungsmitteln Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.04.2021, mitgeteilt am 13.04.2021 (Proz. Nr. EK.2021.390) Mitteilung5. Juli 2021
2 / 7 Sachverhalt A.Am 18. Januar 2021 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den Strafanzeige gegen C._____ ein. Er warf C._____ vor, dass er der minderjäh- rigen B.________ verschiedentlich Cannabis beschafft und ihr hochprozentigen Alkohol zur Verfügung gestellt habe. B.Mit Verfügung vom 12. April 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie das Strafverfahren ge- gen C._____ wegen Abgabe von Betäubungsmitteln nicht an die Hand nehme. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Einstellungsver- fügung unter Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Fortset- zung der Strafuntersuchung. Dies unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. D.Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten beziehungsweise diese eventualiter abzuweisen sei. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. E.Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 beantragte auch C._____ ein Nichtein- treten auf die Beschwerde und eventualiter eine Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. F.Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 replizierte der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners. Die Staats- anwaltschaft und der Beschwerdegegner verzichteten auf eine weitere Eingabe. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Vorliegend ist die Beschwerde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich und mit Begründung eingereicht worden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver-
3 / 7 ordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Gemäss Rechtsprechung hat ein Be- schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit er sich zur Beschwerde legitimiert erachtet, sofern die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. KGer SK2 19 33 v. 24. 09.2019 E. 2.1; BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 216). Vorliegend sind die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne weiteres gegeben. Trotzdem hat sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 26. April 2021 nicht eingehend zu seiner Legitimation geäussert. Vielmehr begnügte er sich damit zu behaupten, er sei als Adressat der Verfügung zur Einreichung der Beschwerde berechtigt (vgl. act. A.1). In seiner Replik zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners brachte er im Wesentlichen vor, dass er als langjähriger Pflegevater und Namensgeber von B.________ offen- sichtlich mehr als irgendein Dritter betroffen sei. Ausserdem sei bei der KESB D.________ ein Adoptionsgesuch pendent (act. A.4). Ob diese im Rahmen der Replik erstmals eingebrachte Begründung rechtzeitig erfolgte und noch zu berück- sichtigen ist, ist zweifelhaft, kann aber offengelassen werden. Dies, weil die Legi- timation des Beschwerdeführers – wie im Folgenden aufgezeigt wird – unabhängig davon zu verneinen ist. 3.1.Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdein- stanz sind namentlich die Parteien legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich den Parteien des Strafverfahrens vorbehalten, was neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft namentlich auch die in strafrechtlicher Hinsicht konsti- tuierte Privatklägerschaft ist (Art. 104 Abs. 1 StPO). Neben den Parteien gemäss Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Der Be-
4 / 7 schwerdeführer wäre demnach zur Beschwerde legitimiert, wenn er sich entweder als Privatkläger konstituiert hätte, oder als anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO unmittelbar betroffen wäre und die Ergreifung eines Rechtsmit- tels ein zur Wahrung seiner Interessen erforderliches Verfahrensrecht wäre. 3.2.Als andere Verfahrensbeteiligte nennt Art. 105 StPO unter anderem die Person, die geschädigt ist (lit. a), sowie die Person, die Anzeige erstattet (lit. b). Der Beschwerdeführer hat am 18. Januar 2021 Strafanzeige gegen C._____ er- stattet. Aus der Stellung als Anzeigeerstatter alleine lässt sich jedoch keine Be- schwerdelegitimation ableiten. Dem Anzeigeerstatter kommt lediglich ein Aus- kunfts- bzw. Informationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu. Darüber hinaus stehen ihm keine weiteren Verfahrensrechte zu (vgl. Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Der Anzeigeerstatter wird daher durch eine Nichtanhandnahme nicht be- schwert und hat kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, da das Gesetz eben kein voraussetzungsloses Beschwerderecht dagegen vorsieht. Glei- ches gilt für geschädigte Personen, welche sich nicht als Privatkläger konstituiert haben. Will die geschädigte Person von ihrem Recht auf Zivil- und/oder Strafklage Gebrauch machen, so hat sie sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Pri- vatklägerschaft zu konstituieren. Ansonsten kann auch sie die Einstellungsverfü- gung nicht mit Beschwerde anfechten. Somit kann – unabhängig von der Frage der Geschädigtenstellung – festgehalten werden, dass sich aus Art. 105 StPO (in Verbindung mit Art. 382 StPO) eine Beschwerdelegitimation nicht ableiten lässt, zumal die übrigen in Art. 105 StPO genannten Möglichkeiten hier offensichtlich nicht denkbar sind. 3.3.Zur Beschwerde legitimiert wären der Beschwerdeführer nach dem Gesag- ten allenfalls dann, wenn er sich rechtmässig als Privatkläger konstituiert hätte und folglich Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO wäre. Dies ist jedoch nur für die geschädigte Person möglich (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Dabei ist nur der Träger des geschützten Rechtsgutes selbst, nicht aber der allenfalls indirekt betroffene Angehörige, geschädigte Person (BGer 1B_82/2012 v. 2.4.2012 E. 2.3.2). Die Unmittelbarkeit setzt die Trägerschaft des durch die Straftat angegriffenen geschützten Rechtsgutes voraus (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2 m.w.H.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Weitergabe von Betäubungsmit- teln an B.________ (vgl. act. B.1). Der Beschwerdeführer selbst war in die angeb- liche Tathandlung nicht involviert. Als Angehöriger ist er durch die vorgeworfene Handlung auch nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerdefüh-
5 / 7 rer fällt damit als Geschädigter ausser Betracht. Denkbar wäre allenfalls, dass er als Vertreter der minderjährigen B.________ auftritt, welche gegebenenfalls als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen wäre. Dem steht allerdings bereits entgegen, dass er die Beschwerde ausdrücklich in seinem eigenen Namen einreichte. Der Beschwerdeführer ist sodann auch nicht zur Vertretung von B.________ befugt, da handlungsunfähige Personen im Strafverfahren durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten werden (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei minderjährigen Kindern kommt dabei den Inhabern der elterlichen Sorge zu, grundsätzlich der leiblichen Mutter und dem leiblichen Vater (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer gibt an, Pflegevater von B.________ zu sein. Damit ist er rechtlich nicht Inhaber der elterlichen Sorge. Er macht daher zu Recht auch nicht geltend, dass ihm die elterliche Sorge zustehe. Vielmehr wurde gemäss seinen Angaben ein Adoptionsverfahren eingeleitet, je- doch sei dieses noch nicht abgeschlossen (vgl. act. A.4). In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer aktuell nicht Inhaber der elterlichen Sorge und damit auch nicht berechtigt, B.________ in strafrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Auch eine Parteistellung gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO scheidet demnach aus. 3.4.Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer damit weder gestützt auf Art. 105 StPO noch auf Art. 104 StPO (jeweils im Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO) zur Ergreifung einer Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist dem entsprechend nicht einzutreten. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000.00 zu erheben. 4.2.1. Der Beschwerdegegner beantragt schliesslich die Zusprechung einer Ent- schädigung für seine ausseramtlichen Aufwendungen (vgl. act. A.3, Antrag Ziff. 2). Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429 bis 434 StPO. Gemäss Art. 432 StPO die hat obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivil- punkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet wer-
6 / 7 den, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat für das Beru- fungsverfahren festgehalten, dass die Privatklägerschaft unabhängig von den Voraussetzungen in Art. 432 Abs. 2 StPO auch im Strafpunkt die Verteidigungs- kosten des Beschuldigten zu tragen hat, falls die abgewiesene Berufung einzig von ihr angehoben worden ist (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe gilt gemäss Praxis des Kantonsgerichts Graubünden auch im Beschwerdeverfahren (KGer GR SK2 14 7 v. 15.07.2014 E. 8 m.w.H; vgl. auch BStGer BB.2014.20 v. 13. 05.2014 E. 4). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren ausschliesslich vom Beschwerdeführer initiiert worden, weshalb er den Beschwerdegegner für seine Aufwendungen an- gemessen zu entschädigen hat. 4.2.2. Das Gericht geht bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich vom Betrag aus, welcher von der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit namentlich die Aufwendungen ange- messen sind und ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Sofern keine Honorar- vereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. KGer GR SK1 16 21 v. 2.11.2016 E. 6.b und SK1 14 18 v. 12.11.2014 E. 20b m.w.H.). Der Beschwerdegegner hat eine Honorarnote eingereicht, in welchem er einen Aufwand von 225 Minuten geltend macht, was vorliegend angemessen erscheint (act. G.3). Er weist jedoch nicht nach, dass ein Stundenansatz von CHF 300.00 vereinbart worden ist. Die eingereichte Honorarnote enthält lediglich einen Ver- weis auf die Verordnung des zürcherischen Obergerichts über die Anwaltsge- bühren (vgl. act. G.2), welche als ausserkantonales Recht praxisgemäss nicht als gerichtsnotorisch gilt und deshalb beigelegt werden müsste (vgl. ZK2 19 14 v. 29.06.2020 E. 3.3.2; ZK2 13 48 v. 14.05.2014 E. 2c). Der Beschwerdegegner hat dies unterlassen, weshalb der Stundenansatz auf CHF 240.00 festzusetzen ist. Ebenfalls zu kürzen ist die geltend gemachte pauschale Spesenentschädigung von 4 % (vgl. act. G.3), da im Kanton Graubünden praxisgemäss eine Pauschale in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand festgesetzt wird, was im vorlie- genden Fall auch angemessen ist (vgl. KGer SK1 17 44 v. 18.10.2018 E. 14.3 und ZK1 18 30 / ZK1 18 172 v. 21.06.2019 E. 15.1). Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt dies eine Entschädigung in Höhe von CHF 996.30 ([3.75 h x CHF 240] x 110.7 %), welche durch den Beschwerdeführer zu tragen ist.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.A. hat C._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 996.30 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: