Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 4. Mai 2021 (Mit Urteil 6B_788/2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung er- hobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK2 21 31 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Sigron, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandAmtsmissbrauch etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.03.2021, mitgeteilt am 17.03.2021 (Proz. Nr. EK.2021.47) Mitteilung10. Mai 2021
2 / 6 I. Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 reichte A._____ bei der Stadtpolizei Chur eine "Strafanzeige mit Strafantrag gegen die beschuldigte Person B." ein, welche über die Kantonspolizei Graubünden an die Staatsan- waltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) weitergeleitet wurde und am 6. Januar 2021 bei dieser einging. A. verlangte darin unter anderem die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung. B.Die Staatsanwaltschaft forderte A.__ mit Schreiben vom 7. Januar 2021 auf, im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO innert 30 Tagen verständlich darzulegen, welche Vorwürfe er der Beschuldigten mache, und dabei insbesondere anzuge- ben, wann und wo diese eine Straftat verübt haben sollte. C.A._____ reichte mit Schreiben vom 28. Februar 2021 eine neue Eingabe an die Staatsanwaltschaft ein. D.Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. März 2021, mitgeteilt am 17. März 2021, eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO. Zu deren Begründung führte sie an, dass sich aus den Ein- gaben von A._____ keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wie sich B.________ strafbar gemacht haben solle. A._____ habe nicht darzulegen vermocht, was er der Beschuldigten überhaupt vorwerfe. Aus seinen diffus gehaltenen Vorwürfen lasse sich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO herleiten. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, wieso die Staatsanwaltschaft Graubünden für die Behandlung der Anliegen von A._____ örtlich zuständig wäre. Allein der Hinweis, dass sich B.________ auch in C.________ aufhalte, reiche für die Begründung eines Gerichtsstands in Graubünden nicht aus, zumal Angaben über den Ort, wo die Sendung von A._____ verloren gegangen sein soll, fehlten. E.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 3. April 2021 (Datum Poststempel) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2021 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der seiner Anzeige zugrunde- liegende Sachverhalt detailliert abzuklären sowie rechtlich zu würdigen, bzw. zwingend eine unabhängige, unparteiische Strafuntersuchung zu eröffnen sei. II. Erwägungen
3 / 6 1.1.Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmever- fügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben wer- den. Diese ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2.Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2021 wurde dem Be- schwerdeführer am 24. März 2021 am Postschalter zugestellt (act. E.2). Damit wurde die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 3. April 2021 (Datum Poststempel) eingehalten. 2.1.Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden auf- grund der eingereichten Strafanzeige des Beschwerdeführers zu Recht die Nicht- anhandnahme verfügt hat. 2.2.Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b), oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). 3.1.Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner elfseitigen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden nicht mit den Erwägungen der Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwieweit diese nicht zutreffen sollten. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten ist auch nur ansatzweise zu entnehmen, inwieweit ein strafbares Verhalten der verzeigten oder anderer Personen vorliegen soll. Der Beschwerde- führer wirft B.________ insbesondere erneut "erwiesene schwerwiegende Straf- tatbestände zu seinem massiven Nachteil" vor, ohne diese Straftatbestände zu bezeichnen oder näher zu erläutern. Stattdessen beschränkt er sich darauf, die Inhalte diverser Gesetzesbestimmungen aufzuführen, ohne jedoch weiter auf die- se einzugehen und zu erklären, in welchem Zusammenhang sie vorliegend an- wendbar wären. Weiter verlangt er auf der letzten Seite seiner Beschwerde eine Genugtuung von CHF 25'500'000.00 sowie einen Schadenersatz von CHF 25'500'000.00, ohne diese Summen über den erlittenen Schaden oder den Genugtuungsanspruch auch nur ansatzweise zu erklären. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem vollständig, sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Erwägung 3 der Nichtanhandnahmeverfügung auseinanderzusetzen, wo- nach nicht ersichtlich sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden überhaupt örtlich zuständig wäre. Es finden sich auch in der Beschwerdeschrift an das Kan- tonsgericht von Graubünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigte in
4 / 6 Graubünden eine Tat verübt hätte. Der erneute Hinweis, dass sich B.________ auch in C._____ aufhalte und in Bern nicht erreichbar sei, reicht indessen nicht für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit. 3.2. Damit kommt der Beschwerdeführer den in Art. 385 StPO statuierten Be- gründungsanforderungen nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 4.Aufgrund des Gesagten verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme zu Recht und die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte. 5.Vorliegend lässt sich auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen. Die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleinga- be erfasst nämlich lediglich Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unre- gelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Kel- ler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO). Diese Bestimmung ist indessen weder für die ma- terielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesse- rung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO m.w.H.; Ziegler/Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO). Vorliegend han- delt es sich um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe, die nicht ohne um- fassende materielle Ergänzung korrigiert werden könnte, weshalb, wie bereits festgehalten, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.1.Der Beschwerdeführer wird aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) kann die Gerichtsgebühr ge- stützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. 6.2.Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe-
5 / 6 tenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im kon- kreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigung ist keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde. 7.Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, dass das vorliegende Verfahren für ihn kostenlos sei (act. B.1. Antrag Ziff. 2). Die Privatklä- gerschaft hat für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige zwar als "Zivil- und Privat- kläger" konstituiert; ob er seine Zivilansprüche in der Beschwerde hingegen genü- gend substantiiert hat, kann vorliegend offengelassen werden. Allgemeine Vor- aussetzung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege in einem Beschwer- deverfahren ist nämlich, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28. April 2016 E. 3.3). Falls es sich beim Antrag des Beschwerde- führers um ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt, ist dieses somit ohnehin abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich als aussichtslos erweist.
6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: