Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 27. Mai 2021 ReferenzSK2 21 30 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandAnordnung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 31.03.2021, mitgeteilt am 31.03.2021 (Proz. Nr. 645-2021-29) Mitteilung01. Juni 2021
2 / 7 Sachverhalt A.Am 29. März 2021 um 07:02 Uhr wurde A._____ infolge des Verdachts, sexuelle Handlungen an seinen Kindern vorgenommen zu haben, von der Kan- tonspolizei Graubünden festgenommen. Gleichentags ersuchte die Staatsanwalt- schaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) um Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Als Haftgrund wurde Kollusions-/Verdunkelungsgefahr geltend gemacht. Es wurde befürchtet, dass A._____ in Freiheit belassen versuchen würde, seine Kinder in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. B.Die Verhandlung am Zwangsmassnahmengericht fand am Mittwoch, 31. März 2021, um 10:00 Uhr statt. Mit gleichentags ergangenem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde für A._____ wegen Kollusions- und Verdun- kelungsgefahr Untersuchungshaft bis längstens am 28. Juni 2021 angeordnet. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. April 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfol- gend: Kantonsgericht), worin er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmass- nahmengerichts vom 31. März 2021 sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragte. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen in Form von Rayon- und Kontaktverboten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel sei gestützt auf Art. 130 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO als sein amt- licher Verteidiger im Beschwerdeverfahren einzusetzen. D.Mit Stellungnahme vom 8. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. E.Am 9. April 2021 erging die Haftentlassungsverfügung der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdeführer wurde umgehend aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts gab den Par- teien im Anschluss Gelegenheit, sich bis zum 22. April 2021 zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen zu lassen. F.Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass er von jeglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befreien sei bzw. diese der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen seien.
3 / 7 G.Mit Stellungnahme vom 16. April 2021 begehrte die Staatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren sei ab- zuweisen. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhe- bung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vor- instanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. März 2021 wurde für den Beschwerde- führer Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten angeordnet (act. B.1), wodurch er offensichtlich beschwert und zur Beschwerdeführung legiti- miert ist. Die Beschwerde reichte er mit Eingabe vom 3. April 2021 (Poststempel) frist- und formgerecht ein. 1.2.Mit Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Damit kann das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben werden. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterli- cher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 2.Es verbleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Beschwerdever- fahren zu entscheiden, welche vorliegend strittig ist. Während die Staatsanwalt- schaft beantragt, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. act. A.7), vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Kosten des Ver- fahrens müssten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Staatsanwalt- schaft gehen (act. A.6). 2.1.Die StPO enthält keine Regelung, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind. Dies im Gegensatz etwa zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, in welcher Bestimmung der Entscheid ins Ermessen des Gerichts gestellt wird. 2.2.Eine Lehrmeinung hält dafür, bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lasse sich die- ser im konkreten Fall nicht feststellen, so seien allgemeine prozessrechtliche Krite-
4 / 7 rien heranzuziehen: Danach werde jene Partei kostenpflichtig, welche das gegen- standslos gewordene Verfahren veranlasst habe oder in welcher die Gründe ein- getreten seien, die dazu geführt hätten, dass der Prozess gegenstandslos gewor- den sei (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 428 StPO). Auch das Bundesgericht stellt bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ab (vgl. z.B. BGer 1B_325/2012 v. 7.8.2012 E. 3.1), doch ist hierzu zu bemerken, dass dieses Vorgehen im bundes- gerichtlichen Verfahren explizit so vorgesehen ist (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]: Entscheid mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes). Nur wenn sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht feststellen lässt, soll jene Partei kosten- und entschädigungs- pflichtig sein, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. etwa BGer 1B_68/2009 v. 8.5.2009 E. 4). 2.3.Eine andere Auffassung verlangt, dass die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen seien, bei welcher die Gründe eingetreten seien, die zur Ge- genstandslosigkeit geführt hätten. Nur wenn die Gegenstandslosigkeit von keiner Partei verursacht worden sei, sei auf den mutmasslichen Prozessausgang abzu- stellen. Werde der Beschuldigte etwa während einer hängigen Haftbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen, so liege die Gegenstandslo- sigkeit im Verhalten der Staatsanwaltschaft begründet, weshalb es angezeigt sei, die Kosten ungeachtet des mutmasslichen Prozessausgangs auf die Staatskasse zu nehmen (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Zürich 2011, Rz. 569; BStGer BB.2013.9 v. 25.02.2013 m.w.H.; OGer ZH UH110308 v. 28.11.2011 E. IV.2a; i.E. auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 4 zu Art. 428 StPO). 2.4.Eine dritte Meinung will dagegen den Kostenentscheid bei Gegenstandslo- sigkeit ganz grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts stellen (Stefan Christen, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 131/2013, S. 183 f.; Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8a zu Art. 428 StPO).
5 / 7 2.5.Die zweitgenannte Auffassung überzeugt grundsätzlich und auch im vorlie- genden Fall. Sie entspricht denn auch der Praxis des Kantonsgerichts zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (vgl. PKG 2018 Nr. 7 E. 4.3). Zunächst spricht für sie, dass in der Regel relativ einfach festzustellen sein dürfte, ob jemand und – wenn ja – wer die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat. Zwar muss es bei der Ermittlung des mut- masslichen Prozessausgangs mit einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGer 1B_244/2015 v. 18.8.2015 E. 2; Domeisen, a.a.O., N 14 zu Art. 428 StPO [insb. auch Fn. 48]), doch kann dies je nach Art des Verfahrens gleichwohl mit einem gewissen Aufwand verbunden sein. Braucht der mutmassli- che Prozessausgang nicht ermittelt zu werden, so ist zudem von vornherein die Gefahr ausgeschlossen, einen Entscheid in einer möglicherweise heiklen Rechts- frage zu präjudizieren (vgl. zu diesem Aspekt auch BGer 1B_325/2012 v. 7.8.2012 E. 3.1). Im vorliegenden Fall, wo die Staatsanwaltschaft während laufendem Haft- beschwerdeverfahren die Haftentlassung des Beschwerdeführers wegen ihrer An- sicht nach nicht mehr fortbestehender Kollusionsgefahr angeordnet hat, kommt die Haftentlassung alsdann einem prozessualen Obsiegen gleich, was – nach allge- meinen Prozessgrundsätzen (vgl. etwa Art. 428 Abs. 1 StPO) – eine Kostenbefrei- ung des Beschwerdeführers zur Folge hätte (so in der Sache auch KGer GR SK2 19 62 v. 1.11.2019; vgl. ferner Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2b zu Art. 397 StPO). In solchen Fällen wäre es zudem einigermassen merk- würdig, wenn die Beschwerdeinstanz – trotz Haftentlassung durch die Staatsan- waltschaft – zum Schluss gelangte, das Haftbeschwerdeverfahren wäre mutmass- lich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen. Um solche, bis zu einem gewissen Grade widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, bietet es sich des- halb an, den Kostenentscheid danach auszurichten, wer die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat. Dies ist im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft, welche den Beschwerdeführer während laufendem Haftbeschwerdeverfahren aus der Unter- suchungshaft entlassen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 3.1.Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.).
6 / 7 3.2.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht eine Entschädigung von CHF 1'690.00 (inkl. Spesen und MwSt.) bei einem Zeitaufwand von 7.75 Stunden geltend (vgl. act. G.1). Dies erscheint angesichts der sich (bei der Beschwerdeer- hebung) gestellten Sach- und Rechtsfragen als angemessen, weshalb der Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren im genannten Umfang zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen ist. 4.Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel sei ihm gestützt auf Art. 130 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren beizugeben, an sich gegen- standslos. Anzufügen bleibt einzig, dass nach konstanter Praxis des Kantonsge- richts für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden kann, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. etwa KGer GR SK2 14 46 v. 5.9.2014 E. 1b, SK2 13 17 v. 28.3.2013 E. 1b und SK2 12 31 v. 5.9.2012 E. 1b). Dabei gelangen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechts- mittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit der gestellten Begeh- ren) zur Anwendung (vgl. hierzu BGer 1B_705/2011 v. 9.5.2012 E. 2.3.2; ferner auch BStGer BH.2018.5, BP.2018.60 v. 28.8.2018 E. 9.2 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 433; Niklaus Ruck- stuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 130 StPO m.w.H.). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGer 1B_332/2012 v. 15.8.2012 E. 2.5). Es trifft sie eine umfassende Mitwir- kungspflicht. Mitwirkungsverweigerung führt, soweit sich die Mittellosigkeit nicht schon zur Genüge aus den Akten ergibt, zur Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtsverbeiständung (vgl. zum Ganzen Viktor Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 zu Art. 132 StPO; BGer 1B_347/2018 v. 10.1.2019 E. 3.1). Diesbezüglich fehlen in der Beschwerde jegli- che Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bedürftig sein könnte. Die Bedürf- tigkeit wird überhaupt nicht thematisiert; im Gegenteil wird im Zusammenhang mit den eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer habe seine früheren Schulden abgebaut und sei finanziell stabil (vgl. act A.1 Rz. 2.3.4).
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Das Beschwerdeverfahren SK2 21 30 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'690.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: