Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. Juni 2021 ReferenzSK2 21 27 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Privatklägerschaft Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.03.2021, mit- geteilt am 18.03.2021 (Proz. Nr. VV.2021.980) Mitteilung30. Juni 2021

2 / 7 Sachverhalt A.Am 4. März 2021 erstattete A._____ vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) Strafan- zeige wegen Amtsgeheimnisverletzung und Urkundenfälschung. Die Anzeige rich- tet sich gegen die KESB B.________ bzw. gegen Mitarbeiter dieser Behörde. A._____ konstituierte sich in ihrer Anzeige als Privatklägerin. Sie beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Mo- nica Frey. B.Die Staatsanwaltschaft bestätigte den Eingang der Strafanzeige mit Schrei- ben vom 18. März 2021 und teilte mit, dass eine Strafuntersuchung (vorerst gegen Unbekannt) eröffnet worden sei. Mit separater Verfügung vom 18. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab. C.A._____ (fortan Beschwerdeführerin) liess am 29. März 2021 (Datum Post- stempel) durch Rechtsanwältin Monica Frey gegen die zuvor genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhe- ben. D.Die Beschwerdeschrift wurde der Staatsanwaltschaft weitergeleitet, deren Stellungnahme erfolgte am 9. April 2021. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. April 2021 (Datum Poststempel) zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2021 auf eine Du- plik. Erwägungen 1.1.Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Be- schwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten wer- den. Die Beschwerde vom 29. März 2021 erweist sich als fristgerecht. 1.2.Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich be- gründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Aus den nach- folgenden Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich

3 / 7 unbegründet ist, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 1.3.Die Beschwerde kann sich – von hier nichtzutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2021, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wurde (act. B.3). Die Beschwerdefüh- rerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. dazu BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 1 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Art. 29 Abs. 3 BV besagt, dass jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Es handelt sich hier- bei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie. 2.2.Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht fest, dass die Gesuchstellerin als Sozialhilfeempfängerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (StA act. 2.15). Damit ist ihre Bedürftigkeit erstellt. 3.1.Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfas- sungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (BGer 1B_338/2020 v. 17.8.2020 E. 2.1 m.w.H.). Der Privatklägerschaft ist die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchset- zung ihrer Zivilansprüche zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (Art. 136 lit. a StPO) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 lit. b StPO). 3.2.Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetz- geber mit Art. 136 Abs. 1 StPO den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgelt- liche Rechtspflege wissentlich und im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche nach Art. 122 ff. StPO durchgesetzt werden sollen (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_533/2019 v. 4.3.2020 E. 3.3 ff.; BGer 1B_370/2015 v. 22.3.2016

4 / 7 E. 2.2; BGer 1B_254/2013 v. 27.9.2013 E. 2.1.1; je m.w.H. S. auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 136 StPO; Viktor Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Hansjakob [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO). Öffentlich- rechtliche Forderungen sind nicht adhäsionsfähig (BGer 6B_830/2014 v. 11.9.2014 E. 2 m.w.H.). Auch Privatklägern, die sich ausschliesslich im Straf- punkt beteiligen, kann keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Der staatliche Strafanspruch wird grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen. Die- se Beschränkung in Art. 136 Abs. 1 StPO ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 m.w.H.). 3.3.Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass sich ein allfälliger Schadenersatzanspruch nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden (SHG; BR 170.050) richten würde. Es handle sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Forderung, weshalb sich eine ad- häsionsweise erhobene Zivilklage als aussichtslos erweisen würde. Die Gesuch- stellerin habe demnach gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (act. B.3). Diesen Ausführungen hält die Beschwerde- führerin nichts entgegen. Sie entsprechen denn auch der konstanten bundesge- richtlichen Rechtsprechung (s. E. 2.1, hievor). Im Übrigen hat die Beschwerdefüh- rerin bis dato keine Zivilansprüche angemeldet. Dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerde- führerin, soweit sich der Anspruch auf Art. 136 StPO abstützt, zu Recht abgelehnt hat. 4.1.Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 18. März 2021 weiter ausgeführt, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV dann bestünde, wenn die Beschwerdeführerin Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden wäre. Dies werde vorliegend weder gel- tend gemacht, noch sei eine solche unzulässige staatliche Gewaltanwendung er- sichtlich. Die Staatsanwaltschaft verweist auf BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 (act. B.3). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bekräftigt die Staatsanwalt- schaft ihre bereits in der Verfügung vom 18. März 2021 gemachten Ausführungen zum Entscheid BGer 1B_355/2021 v. 12.10.2012 (act. A.2). 4.2.Die Beschwerdeführerin bezieht sich ebenfalls auf das von der Staatsan- waltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012). Sie führt dazu aus, dass das Bundesgericht mit diesem Entscheid nicht abschlies-

5 / 7 send darüber geurteilt habe, wer gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV im Strafverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung haben soll. Im genannten Entscheid sei klarerweise von Konstellationen die Rede, welche eine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zuliessen. Eine solche Konstellation, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe, liege in casu vor (act. A.1 Ziff. C.2.6). Warum eine solche Konstellation, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe, im konkreten Fall tatsächlich vorliegen sollte, begründet die Be- schwerdeführerin nicht. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass es falsch sei, dass nur Opfer massiver Gewalt Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege hätten, ohne diese Aussage weiter zu begründen. Die Beschwerdeführerin verweist auf BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3 (act. A.3 Ziff. 4). 4.3.Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht der Privatklägerschaft bei Fehlen von adhäsionsfähigen Zivilansprüchen im Strafverfahren ausnahmsweise unent- geltliche Rechtspflege und – bei gegebener Notwendigkeit auch einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand – direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (so insbe- sondere BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012). Die Staatsanwaltschaft führt jedoch zu Recht aus, dass das Bundesgericht den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur anerkennt, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Fol- terverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität aufweisen (BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.). Grundlage für die genannte Rechtsprechung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter- Konvention (SR 0.105). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtli- che Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen ge- führt haben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Ver- weigerung derselben dazu führen würde, dass die betroffene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer per- sönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr set- zen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). 4.4.Die Strafanzeige erfolgte in vorliegendem Fall wegen Amtsgeheimnisverlet- zung und Urkundenfälschung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin irgendeine Form von Gewalt durch eine staatliche Institution oder deren Mitarbeiterinnen erfahren hat. Es liegt somit kein Fall vor, der einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Pri- vatklägerschaft im Strafverfahren unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV be-

6 / 7 gründen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Staatsanwaltschaft auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu Recht nicht gewährt. 5.1.Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 29 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Er- messen des Gerichts herabgesetzt werden. 5.2.Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unbegrün- detheit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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