Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 30. April 2021 ReferenzSK2 21 20 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Gustin, Aktuar ParteienA._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandVorzeitiger Strafantritt Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.03.2021, mit- geteilt am 18.03.2021 (Proz. Nr. VV.2020.3259) Mitteilung30. April 2021
2 / 8 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Raubes gemäss Art. 140 StGB. B.Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Graubünden gegen A._____ aufgrund von Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft bis längstens am 3. Mai 2021 an. C.Mit Gesuch vom 11. März 2021 beantragte A._____ bei der Staatsanwalt- schaft die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug mit sofortiger Wirkung. D.Mit Verfügung vom 18. März 2021 lehnte die Staatsanwaltschaft das Ge- such von A._____ um vorzeitigen Strafantritt ab. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte abermals die umgehende Gewährung des vorzeitigen Strafantritts. F.Mit Stellungnahme vom 6. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenanfällige Abweisung der Beschwerde. G.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Dies gilt namentlich auch gegen Entscheide betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. Mirjam Frei/Simone Zuber- bühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 17 zu Art. 236 StPO). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung [KGV; BR 173.110]).
3 / 8 Die vorliegend eingereichte Beschwerde ist innert Frist und mit der erforderlichen Begründung eingereicht worden (vgl. act. A.1). Zudem verfügt der Beschwerdefüh- rer als beschuldigte Person ohne Weiteres über ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.Wie dargelegt, beantragt der Beschwerdeführer vorliegend seine Verset- zung von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug. 2.1.Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Ver- fahrens es erlaubt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Per- son ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegen- steht (Art. 236 Abs. 4 StPO). 2.2.Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Der vorzeitige Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönli- che Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisie- rung zu bieten (BGer 1B_90/2012 v. 21.03.2012 E. 2.2). Der vorzeitige Strafantritt betrifft nur das Vollzugsregime. Die strafprozessuale Haft wird nicht wie üblich in einer Haftanstalt vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO). Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmoda- litäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies än- dert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts ande- res als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzei- tigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kol- lusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1; BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforde- rungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f.; BGer 1B_90/2012 v. 21.03.2012 E. 2.2). 2.3.Weiter muss der Stand des Verfahrens gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO den vorzeitigen Strafantritt erlauben. Dieser Stand ist erreicht, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist. So ver- hält es sich grundsätzlich, wenn die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss
4 / 8 steht. Die Einschränkung, wonach der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafantritt erlauben muss, beruht in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsanstalt vom Ort der Beweiserhebungen in der Regel weiter ent- fernt ist. Der Beschuldigte soll daher grundsätzlich erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Bewei- serhebungen entbehrlich ist (BGer 1B_412/2019 v. 11.09.2019 E. 4.2; vgl. auch Matthias Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 236 StPO m.w.H.). 2.4.Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Ein- schränkungen des Haftregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfor- dern. So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art. 84 Abs. 2 StGB). Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt namentlich mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebe- nenfalls demnächst Urlaub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusi- onsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersu- chungshaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im erwähnten fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (vgl. BGer 1B_412/2019 v. 11.09.2019 E. 4.2 m.w.H.). 3.1.Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es stehe nur noch die Schlusseinvernahme an, welche auf den 6. Mai 2021 angesetzt worden sei (vgl. act. A.1, S. 3). Damit macht er sinngemäss geltend, die Strafuntersuchung sei weit fortgeschritten bzw. stehe kurz vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft be- gründete die Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts damit, es könne beim der- zeitigen Untersuchungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer vom Gericht befragt werden müsse (act. B.2). Dies legt ebenfalls nahe, dass die Stra- funtersuchung weit fortgeschritten ist und grundsätzlich keine weiteren Einver- nahmen von Zeugen vorgesehen sind. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer kurz vor dem Abschluss steht. Da sich die Aussagen des Beschwerdeführers, der mutmasslichen Mittäter und der Geschädigten (teilweise) widersprechen, ist jedoch mit der Staatsanwalt- schaft davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Gericht die Geschädigte nochmals persönlich befragen wird, um einen unmittelbaren Eindruck von ihr zu erhalten (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO). Nichtsdestotrotz verlangt der aktuelle Verfah- rensstand, dass eine hohe Kollusionsgefahr bestehen muss. 3.2.Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
5 / 8 Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussa- gen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozes- suale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Mög- lichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die An- nahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2 m.w.H.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 221 StPO). 3.3.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführer bloss teilweise geständig (vgl. act. E.1, S. 12 ff.; ferner auch act. A.1, S. 2). Zwar ist ein (vollumfängliches) Geständnis nicht Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges. Allerdings kann die fehlende vollumfängliche Geständigkeit bei der Beurteilung der Kollusi- onsgefahr eine Rolle spielen (BGer 1B_483/2011 v. 6.10.2011 E. 2.4). Zudem wiegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten relativ schwer (so u.a. Raub gemäss Art. 140 StGB), was bei der Annahme von Kollusionsgefahr eben- falls zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 22 f. zu Art. 221 StPO). Auf der anderen Seite stammt im Unterschied etwa zum Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2019 vom 11. September 2019 das Op- fer im vorliegenden Fall nicht aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdefüh- rers, was die Beeinflussbarkeit minimiert (vgl. hierzu auch Frei/Zuberbühler Elsäs- ser, a.a.O., N 27 zu Art. 221 StPO). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den (als Sicherheitsbeauftragten tätigen; vgl. act. E.3) Zeugen. Das Opfer stammt ausser- dem offenbar aus Italien (vgl. act. E.1, S. 7), womit bereits aus praktischen Grün- den eine allfällige Einflussnahme auf das Opfer kaum denkbar ist. Die Staatsanwaltschaft macht schliesslich nicht geltend, dass der Beschwerdefüh- rer Kollusionshandlungen vorgenommen oder dies versucht hat. Solches wird aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der blosse Hinweis auf eine allfällige (nochmali- ge) Befragung von Drittpersonen anlässlich der Hauptverhandlung ist ungenügend (vgl. BGer 1P.625/2006 v. 12.10.2006 E. 4.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 26 zu Art. 221 StPO). Es bedarf vielmehr – wie dargelegt – konkreter Indizien. Zudem ist auch fraglich, inwiefern eine Kollusion überhaupt Einfluss auf das Ver- fahren hätte, da die Vorwürfe (zurzeit) im Wesentlichen auf den Aussagen des Opfers, der mutmasslichen Mittäter und eines Zeugen basieren. Das Opfer hat
6 / 8 dabei relativ zeitnah detaillierte Ausführungen zum Tathergang gemacht. Ein Zeu- ge sowie einer der mutmasslichen Mittäter des Raubes bestätigen im Wesentli- chen die Angaben des Opfers (vgl. act. E.1 und E.3, passim). Ein Widerruf der Aussagen des Opfers infolge einer allfälligen (direkten oder indirekten) Einfluss- nahme durch den Beschwerdeführer erschiene daher kaum glaubhaft bezie- hungsweise würde mit Blick auf die Beweiswürdigung kaum etwas ändern (vgl. hierzu auch KGer GR SK2 13 56 v. 18.12.2013 E. 4c). 3.3.2. In Anbetracht der geschilderten Umstände besteht daher zumindest keine hohe Kollusionsgefahr, welche es im derzeitigen (fortgeschrittenen) Verfahrens- stadium rechtfertigen würde, den vorzeitigen Strafantritt zu verweigern. Daran än- dert auch nichts, dass der Beschwerdeführer für die erstinstanzliche Hauptver- handlung aus der Strafanstalt (und nicht aus der Haft) zugeführt werden müsste. Der damit verbundene Zusatzaufwand hält sich angesichts der Einmaligkeit des Vorgangs in Grenzen. Zwar bestehen durchaus gewisse Bedenken, da der Be- schwerdeführer nicht vollumfänglich geständig ist und einer der mutmasslichen Mittäter offenbar zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (vgl. act. A.1, S. 4). Dem kann jedoch durch eine Einschränkung des Haftregimes im vorzeitigen Strafvollzug Rechnung getragen werden. In Betracht kommen na- mentlich die Überwachung von Besuchen und die Kontrolle des Briefverkehrs (vgl. hierzu auch BGer 1B_742/2012 v. 17.01.2013 E. 2.3). Da das Zwangsmassnah- mengericht als besonderen Haftgrund auch Fluchtgefahr bejahte, ist im Übrigen klar, dass der vorzeitige Strafvollzug in einer geschlossenen Strafanstalt bezie- hungsweise in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt zu erfol- gen hat (vgl. hierzu auch Härri, a.a.O., N 17 zu Art. 236 StPO; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 9 zu Art. 236 StPO [in fine]). Dadurch wird der vorzeitige Straf- vollzug zwar mit diversen Einschränkungen für den Beschwerdeführer verbunden sein. Insbesondere gegen eine Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb der Vollzugs- anstalt sollte jedoch nichts einzuwenden sein. Damit lässt sich auch nicht sagen, die Ausgestaltung des vorzeitigen Strafvollzugs unterscheide sich vorliegend prak- tisch nicht mehr vom Regime der Untersuchungshaft und verliere ihren Sinn (vgl. Härri, a.a.O., N 26 zu Art. 236 StPO). 3.4.Insgesamt überwiegen damit die öffentlichen und privaten Interessen an der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (vgl. Härri, a.a.O., N 6 zu Art. 236 StPO), weshalb dieser im Sinne der Erwägungen zu gewähren ist. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen-
7 / 8 dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. 4.2.Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO welche sinngemäss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar sind für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer macht Aufwendungen von 4.45 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend (act. G.1). Dieser Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Zu entschädigen ist zudem eine Spe- senentschädigung, welche praxisgemäss als Pauschale in Höhe von 3% des Ho- norars nach Zeitaufwand festgesetzt wird, vorliegend konkret auf CHF 26.70 (vgl. KGer GR SK1 17 44 v. 18.10.2018 E. 14.3 und ZK1 18 30 / ZK1 18 172 v. 21.6.2019 E. 15.1). Zuzüglich Mehrwertsteuer ist der Beschwerdeführer deshalb wie beantragt mit CHF 987.30 zu entschädigen.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 18. März 2021 aufgehoben. A._____ wird der vor- zeitige Strafantritt im Sinne der Erwägungen bewilligt. 2.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 2.2.Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 987.30 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: