Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 24. März 2021 ReferenzSK2 21 14 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandÜberprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 05.03.2021, mitgeteilt am 05.03.2021 (Proz. Nr. 645-2021-21) Mitteilung25. März 2021

2 / 10 I. Sachverhalt A.A._____ reiste am 20. August 2003 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Die Familie reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Ent- scheid des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom 22. November 2005, da- mals noch Bundesamt für Migration (BFM), wurden die Asylgesuche abgelehnt. Die Familie wurde aus der Schweiz weggewiesen, die Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde vielmehr zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Kanton Graubünden wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. B.Gemäss Strafregisterauszug erwirkte A._____ während seines Aufenthaltes in der Schweiz verschiedene Strafbefehle und Verurteilungen, unter anderem we- gen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, falsche Anschuldigung, Angriff, Raufhandel, Raub, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch usw. Er wurde aufgrund seiner Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. März 2017 wurde sein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt bewilligt. Er wurde mit Wirkung ab 21. März 2017, gestützt auf den Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 21. März 2017, in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. C.Am 6. November 2018 heiratete A._____ in der JVA D.________ seine Freundin. D. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 13. Februar 2019 wurde A._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädi- gung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen versuchten Begünstigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen rechts- widrigen Einreise, der Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten und einer Busse von CHF 250.00 bestraft. Zudem wurde er für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwiesen. Es wurde angeordnet, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben sei. Während der Schuld- spruch und die Sanktion in Rechtskraft erwuchsen, erhob A._____ gegen die Lan- desverweisung Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. E.Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 gewährte das Amt für Justizvollzug Graubünden A._____ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug frühestens

3 / 10 per 5. November 2019, sofern das Verhalten im Vollzug bis dahin zu keinen Bean- standungen führe und die Wohnsituation sowie eine Tagesstruktur gewährleistet seien. Ihm wurde zudem eine Probezeit von 517 Tagen auferlegt. F.Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. April 2020 wurde A._____ für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwiesen. Es wurde keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2020 wur- de A._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig gespro- chen. Dafür wurde er mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft. H. Mit Vorladung vom 15. Juli 2020 wurde A._____ vom B._____ (AFM GR) zu einer Kurzbefragung vorgeladen. Er äusserte sich dahingehend, dass die Rück- kehr in den E.________ für ihn keine Option sei. Er kenne das Land nicht. Da er schon lange in der Schweiz lebe, fühle er sich auch als Schweizer. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 gewährte ihm das SEM zudem das rechtliche Gehör zum Erlö- schen der vorläufigen Aufnahme. I.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2020 wur- de A._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. K.Mit Feststellungsverfügung des SEM vom 23. September 2020 wurde A._____ mitgeteilt, dass die am 22. November 2005 angeordnete vorläufige Auf- nahme erloschen sei. Daraufhin reichte das AFM GR beim SEM ein Gesuch um Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen bei einer obligatorischen Lan- desverweisung gemäss Art. 66a StGB. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinwei- se für die Annahme eines "real risk" entnommen werden könnten. Es sei nicht er- sichtlich, dass A._____ im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Demzufolge sei der Vollzug der Wegwei- sung als zulässig einzustufen. L.Am 20. Oktober 2020 teilte A._____ im Rahmen einer Kurzbefragung dem AFM GR mit, dass er gegen die Verfügung des SEM vom 23. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht habe und dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lasse wolle. Er wolle dann im Anschluss an die

4 / 10 Scheidung seine aktuelle Partnerin heiraten. Mit dieser habe er bereits die Zusage für eine Wohnung in C., F.. M.Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 gestattete das Bundes- verwaltungsgericht A., den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzu- warten. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Verfügung des SEM vom 23. Septem- ber 2020 erwuchs damit in Rechtskraft. N. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17. Dezember 2020 wurde die Ehe von A. geschieden. O.Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2021 wurde A._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. v SVG für schuldig gesprochen. Dafür wur- de er mit einer Busse von CHF 250.00 bestraft. P.In der Folge konnte A._____ durch das AFM GR telefonisch nicht mehr er- reicht werden. Bei einem erneuten Kontaktversuch am 17. Februar 2021 auf die bisher bekannte Telefonnummer kam die Meldung, dass die Nummer nicht mehr in Betrieb sei. Aufgrund der Tatsache, dass sich A._____ nicht mehr meldete und nirgends erreichbar war, wurde bei der Kantonspolizei Graubünden am 17. Febru- ar 2021 die Ausschreibung im automatischen Fahndungssystem RIPOL beantragt. Q.Anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Graubünden wurde A._____ trotz bestehendem Landesverweis am 4. März 2021 in Chur angehalten und kontrolliert. Gestützt auf einen gleichentags erlassenen Haftbefehl des AFM GR wurde er bis zum Vollzug des Landesverweises in Ausschaffungshaft versetzt. Nachdem ihm am 5. März 2021 durch das AFM GR das rechtliche Gehör zur Aus- schaffungshaft gewährt worden war, wurde gleichentags das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Graubünden um Überprüfung der Ausschaffungshaft er- sucht. R.Mit Entscheid vom 5. März 2021, gleichentags schriftlich mitgeteilt, qualifi- zierte das Zwangsmassnahmengerichts die bis zum 3. Juni 2021 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen und schützte sie. S.Mit Eingabe vom 10. März 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und ersuchte sinngemäss um neuerliche Überprüfung seines Falles.

5 / 10 T. Das AFM GR beantragte am 12. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 15. März 2021 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantons- gericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrecht- liche Beschwerde sinngemäss gelten. 1.1Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei der Begründung der Beschwerde ist genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch ein Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3). 1.2.Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegenüber dem Beschwerde- führer ausgesprochene Ausschaffungshaft gerichtlich geschützt, sodass er da- durch offensichtlich beschwert ist. Dagegen bringt er lediglich vor, dass er nicht vorhabe, in der Schweiz zu bleiben. Er habe mit seiner künftigen Frau eine Woh- nung in F.________ und wolle dort um Asyl ersuchen. Er sei, seit er 7 Jahre alt sei, in der Schweiz. Er kenne den E.________ nicht und habe niemanden, der ihn dort empfange, da alle seine Verwandten in Europa seien. Eine konkrete Ausein- andersetzung mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts fehlt völlig. Es geht mithin aus der Eingabe nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht rechtmässig sein soll. Die Beschwerdebegründung vermag somit den Anfor-

6 / 10 derungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht zu genügen. Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ergänzung einer mangelhaften Be- schwerdebegründung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu das Urteil 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3.) und eine Nachfrist auch gestützt auf Art. 6 EMRK nicht geboten ist (der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren aus- drücklich auf das Recht zum Beizug eines Rechtsbeistands hingewiesen), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – abzuweisen. 2.Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu einem Kontaktabbruch mit dem AFM GR gekommen, weil seine Exfrau das Abonnement für sein Mobiltelefon abgemeldet habe. Er sei davon ausgegangen, dass das AFM GR die Nummer seiner Freundin und diejenige seiner Exfrau habe. Es habe geheissen, er solle sich bei neuen Gegebenheiten mit dem AFM in Verbindung setzen. Es habe aber keine Neuigkeiten gegeben. Er habe nicht vor, in der Schweiz zu bleiben. Er wolle gehen und habe mit seiner Freundin eine Wohnung in F.________ gemietet, wo er um Asyl bitten werde. Die Schweiz habe mit ihm nichts zu tun. Er wolle aber nicht in den E.________ zurück. Er wisse nicht, was er dort solle, zu wem er gehen sol- le und wie er dort überleben könne. Er sei in der Schweiz, seit er 7 Jahre alt sei. In Europa habe er seine Verwandten, seine zukünftige Frau sowie Unterstützung. 2.1.Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin- stanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei- sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an- gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver- hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver- zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Aus- schaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfah- rens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassver-

7 / 10 bot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG). 2.2.Im konkreten Fall steht fest, dass die mit Urteil der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 23. April 2020 (SK1 19 19) gegen den Be- schwerdeführer ausgesprochene 10-jährige Landesverweisung nach Art. 66a StGB in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren ist gemäss Entscheid des SEM vom 23. September 2020 (ZMG act. 3.16) die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers in der Schweiz erloschen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechts- kraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2020 (ZMG act. 3.23) auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat. Zudem teilte das SEM dem AFM GR mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (ZMG act. 3.20) mit, dass aus der Aktenlage keine konkreten Hinweise für die Annahme eines "real risk" entnommen werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerde- führer im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be- handlung drohen würde. Demzufolge sei der Vollzug als zulässig einzustufen. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich an dieser Aus- gangslage seither etwas geändert haben sollte. 2.3.Zum Zeitpunkt der Verfügung der Landesverweisung war der Beschwerde- führer mit einer Schweizerin verheiratet. Er wurde in der Folge mit Urteil des Re- gionalgerichts Plessur vom 17. Dezember 2020 geschieden (ZMG act. 3.24). Of- fenbar beabsichtigt er nun in F.________ zu heiraten. Konkrete Heiratsbemühun- gen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen. Die angeblich beabsichtigte Heirat würde an der rechtskräftig verfügten Landesverweisung aber ohnehin nichts ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Hei- ratspläne nämlich einer ausländerrechtlichen Festhaltung grundsätzlich nicht ent- gegen, es sei denn, sämtliche notwendigen Papiere liegen vor, ein Heiratstermin steht fest und binnen kurzer Zeit ist mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechti- gung zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_2018/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall jedoch nicht erfüllt. 2.4.Auch die Absicht des Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen und in F.________ um Asyl zu ersuchen, vermag den Vollzug der rechtskräftigen Lan- desverweisung nicht zu hindern. Grund dafür ist das Dublin-Verfahren: Wenn eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, wird zuerst ge- prüft, welcher Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.

8 / 10 Steht die Zuständigkeit einmal fest, wird der Antrag gestützt auf nationales Recht geprüft. Somit soll einerseits vermieden werden, dass Personen, die einen Asylan- trag stellen, in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig oder nacheinander ein Ver- fahren durchlaufen, um dadurch ihren Aufenthalt zu verlängern. Mit anderen Wor- ten wird der Asylantrag jeweils nur von einem einzigen Staat geprüft. Begibt sich eine Person, die einem Drittstaat angehört, nach einem ersten Antrag auf interna- tionalen Schutz und nach abgeschlossener Zuständigkeitsprüfung in einen ande- ren Mitgliedstaat, wo sie erneut um internationalen Schutz ersucht, ist der im ers- ten Dublin-Verfahren zuständig gewordene Mitgliedstaat dazu verpflichtet, die an- tragstellende Person wiederaufzunehmen, ein noch pendentes Verfahren auf in- ternationalen Schutz durchzuführen und allenfalls die Wegweisung zu vollziehen (vgl. dazu das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM S. 5 und 6). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer, sollte er in F.________ einen Asylantrag stellen, in die Schweiz zurückgewiesen würde, damit die rechtskräftig verfügte Landesver- weisung vollzogen würde. Der Beschwerdeführer kann demzufolge die Schweiz legal nur in seinen Heimatstaat, also in den E.________ verlassen. 2.5.Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Anordnung der Ausschaffungshaft im konkreten Fall erfüllt sind. Im vorliegen- den Fall stützte das AFM den Haftbefehl gegenüber dem Beschwerdeführer auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff .1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 und Ziffer 4 AIG. Demnach kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genom- men werden, weil sie sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis StGB oder Artikel 49a oder 49a bis MStG droht, weigert, ihre Identität offen- zulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wieder- holt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AuG) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, miss- achtete der Beschwerdeführer nachweislich Anordnungen des AFM GR, nament- lich verletzte er seine Meldepflicht. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ent- schuldigungen erweisen sich als reine Schutzbehauptungen. Aus den Akten ergibt sich, dass er sich anfänglich wie vereinbart regelmässig bei den Behörden melde- te. Er wusste somit genau, was er zu tun hatte. Wenn seine Exfrau tatsächlich das Mobilfunkabonnement abgemeldet haben sollte, wäre er verpflichtet gewesen, seine neuen Kontaktdaten zu melden. Er selbst gab in seiner Beschwerde zu, ge- wusst zu haben, dass er sich beim AFM GR hätte melden müssen, sofern sich Neuigkeiten ergeben hätten. Neue Kontaktdaten sind selbstredend Gegebenhei-

9 / 10 ten, die den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen. Ausserdem wider- setzte er sich der Landesverweisung, indem er sich auch nach rechtskräftiger Landesverweisung weiterhin in der Schweiz aufhielt. Gemäss seinen eigenen Aussagen ist er nach wie vor nicht gewillt, freiwillig in den E.________ zurückzu- kehren. Erschwerend hinzu kommt, dass er auch nach Anordnung der Landes- verweisung wiederholt straffällig wurde und damit die schweizerische Rechtsord- nung in mehrfacher Hinsicht missachtete. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er sich auch weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzt. 2.6.Nach dem Gesagten steht ausser Zweifel, dass die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff .1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 und Ziffer 4 AIG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Da auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vollzug der Landesverweisung rechtlich und tatsächlich nicht möglich wäre, erweist sich die von der Vorinstanz bewilligte Ausschaffungshaft als zulässig. Mil- dere Mittel – namentlich eine Ersatzmassnahme in Form einer Meldepflicht oder Eingrenzung – sind nicht zweckdienlich, kann damit doch die Gefahr des Unter- tauchens nicht hinreichend gebannt werden. Sodann lässt sich mit einer Melde- pflicht oder Eingrenzung auch die Kooperation mit den Behörden nicht erreichen. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 3.Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens von CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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