Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 28. Mai 2021 ReferenzSK2 21 12 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA., Beschwerdeführer gegen B. Beschwerdegegner GegenstandDiebstahl etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.02.2021, mitgeteilt am 22.02.2021 (Proz. Nr. EK.2021.586) Mitteilung01. Juni 2021
2 / 14 Sachverhalt A.A._____ befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt C.. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 reichte er gegen B. vom Amt für Justizvoll- zug Graubünden (nachfolgend: AJV) eine Strafanzeige wegen "Diebstahls, Amts- missbrauchs etc." ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass ihm am 4. Sep- tember 2020 von seinem "Verdienstanteil illegalerweise die Verfahrenskosten der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 6.12.2019 in Höhe von CHF 130.00 abgezogen" worden seien. Dies, obschon gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 Gefangene den gesamten Verdienst behalten dürften. Zudem verwies A._____ auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission. Darin ste- he nichts darüber, dass Geld ab dem Freikonto für Verfahrenskosten verwendet werden dürfe. Sein Freikonto, auf welchem sich das Geld befunden habe, sei wie ein Bankkonto und dürfe ohne seine Einwilligung nicht angefasst werden. B.In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021 verwies B._____ auf ein Urlaubsgesuch von A.. Dieses sei am 6. Dezember 2019 abgewiesen wor- den; dabei seien die Verfahrenskosten von CHF 130.00 A. auferlegt worden und es sei verfügt worden, dass diese von seinem Verdienstanteil abzuziehen sei- en. Die dagegen von A._____ eingereichte Beschwerde habe das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit am 2. Juni 2020 rechtskräftig abgewiesen. Damit sei auch die Anordnung, wonach die Verfahrenskosten vom Verdienstanteil abzuziehen seien, in Rechtskraft erwachsen. C.Mit Verfügung vom 18. Februar 2021, mitgeteilt am 22. Februar 2021, ent- schied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass in dieser Hinsicht kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. März 2021 (Poststempel 2. März 2021) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt:
3 / 14 E.Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhand- nahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zustän- digkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2021, mit- geteilt am 22. Februar 2021, und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde vom 1. März 2021 (Poststempel 2. März 2021) erweist sich als rechtzeitig. 1.3.Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nicht- anhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädig- te, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtan- handnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfü- gung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. BGer 1B_298/2012 v. 27.8.2012 E. 2.1). 1.4.Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm angezeigten Vorgänge oh- ne Weiteres als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. Zwar hat er sich nicht – jedenfalls nicht explizit – vor Erlass der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung als Privatklägerschaft konstituiert, doch schadet ihm dies
4 / 14 vorliegend insofern nicht, als ihm hierzu von der Staatsanwaltschaft noch gar kei- ne Gelegenheit geboten wurde. Die Konstituierung kann unter diesen Umständen auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen und sie ist jedenfalls darin zu erbli- cken, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeerhebung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, sich am Verfahren beteiligen zu wollen (BGer 6B_33/2019 v. 22.5.2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerdeerhebung legi- timiert. 2.1.Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung ausein- anderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch ein Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Die Be- schwerdeinstanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen. 2.2.Bei mehreren selbständigen Begründungen im angefochtenen Entscheid, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat sich die Beschwerde mit jeder einzelnen Begründung hinreichend auseinanderzusetzen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; Viktor Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 385 StPO). Dabei hat vorgängig auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfol- gen (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsu- chende die übrigen, nicht thematisierten Begründungen akzeptiert (Ziegler/Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO).
5 / 14 2.3.Ob die vorstehend dargelegten Anforderungen an die Begründung der Be- schwerde erfüllt sind, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1.Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b), oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). 3.2.Der Beschwerdeführer spricht in seiner Strafanzeige von "Diebstahl". Die Staatsanwaltschaft führte hierzu aus, dieser sei schon deshalb nicht erfüllt, weil Tatobjekt eines solchen nur eine bewegliche Sache sein könne. Dies sei bei Gut- haben auf einem Konto nicht der Fall (act. B.1, E. 4). Der Beschwerdeführer be- gehrt zwar, gegen B._____ sei ein Strafverfahren unter anderem auch wegen Diebstahls an die Hand zu nehmen, setzt sich jedoch nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach es bezüglich des Diebstahls an ei- nem tauglichen Tatobjekt mangle. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht hin- reichend begründet, sodass darauf nicht weiter einzugehen braucht. Im Übrigen erweist sich die Feststellung der Staatsanwalt als zutreffend: Buchgeld kommt keine Sacheigenschaft im Sinne von Art. 139 StGB zu (vgl. hierzu Marcel Alexan- der Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 33 ff. vor Art. 137 StGB m.w.H.). Ein Diebstahl fällt daher von vornherein ausser Betracht. 3.3.Naheliegender erscheint indes, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe gegenüber B._____ unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung zu prüfen. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Unter den Vermögenswerten sind namentlich auch Forderun- gen geschützt, insbesondere Bank- und Postguthaben (vgl. BGE 129 IV 259 E. 2; 121 IV 23 E. 1). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig sei- nen Willen bekundet, den (obligatorischen) Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Empfan- gene weisungswidrig verwendet, insbesondere es zu seinen Gunsten oder im In- teresse eines Dritten verbraucht, veräussert oder verpfändet, ohne dem Treugeber aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (vgl. Andreas Donatsch, in: ders. [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 19 zu Art. 138 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert (auch bei der Tatvarian-
6 / 14 te von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermö- genswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in sei- nem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu er- setzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Eine entsprechende Ersatzbereitschaft kann aber in der Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Treugeber be- stehen (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 133 zu Art. 138 StGB m.w.H.). Auf eine explizi- te Verrechnungserklärung im Sinne bzw. analog Art. 124 Abs. 1 OR kommt es nicht an (BGE 105 IV 29 E. 3; Niggli/Riedo, a.a.O., N 133 zu Art. 138 StGB). Dies ist insofern folgerichtig, als die Unrechtmässigkeit der Bereicherung im Allgemei- nen dann verneint wird, wenn der Täter sich etwas aneignet, worauf er Anspruch hat oder zu haben glaubt (vgl. BGE 98 IV 19 E. 1 und 2; Niggli/Riedo, a.a.O., N 86 vor Art. 137 StGB). 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte in diesem Zusammenhang zunächst aus, an- gesichts des Betrages von unter CHF 300.00 handle es sich, sofern strafbare Handlungen gegen das Vermögen zur Diskussion stünden, um ein Antragsdelikt. Aufgrund des ihm übergebenen Kontoauszuges habe der Beschwerdeführer spätestens Ende September 2020 von der Belastung gewusst. Die am 18. Januar 2021 eingereichte Strafanzeige sei daher als Antrag verspätet (act. B.1, E. 4). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinan- der, sodass bereits aus diesem Grund nicht näher auf die Thematik der Verun- treuung einzugehen bräuchte. Da vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, dass er Ende September 2020 von der Belastung Kenntnis erhalten hat, erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch als zutreffend (vgl. Art. 31 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB). Dies ist nicht nur in Bezug auf Art. 138 StGB, sondern – unter dem hier nicht einschlägigen Vorbehalt von Art. 172 ter Abs. 2 StGB – im Hinblick auf sämtliche Vermögensstraftatbestände entscheidend, womit namentlich auch kein Strafverfahren wegen Art. 158 StGB an die Hand zu nehmen ist. 3.3.2. Im Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft fest, aus den Akten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 130.00 auferlegt und rechtskräftig verfügt worden sei, dass diese Kosten vom Verdienstanteil abzuzie- hen seien. Dieser Abzug sei am 4. September 2020 erfolgt, indem das Konto des Beschwerdeführers mit dem entsprechenden Betrag belastet worden sei. Dadurch sei jedoch niemand unrechtmässig bereichert worden. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern B._____ ein Vermögensdelikt begangen haben sollte (act. B.1, E. 4).
7 / 14 Auch mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Diese wäre denn auch nicht zu beanstanden. Mit Verfügung des AJV vom 6. Dezember 2019 wurde ein Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers abge- wiesen; dabei wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 130.00 auferlegt und es wurde verfügt, dass diese vom Verdienstanteil abzuziehen seien (StA act. 4). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab (StA act. 4). Die Staatsanwaltschaft hielt hierzu in der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung fest, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei (act. B.1, E. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht; insbesondere macht er nicht geltend, er habe diese Verfügung angefochten. Damit ist davon auszugehen, dass dem AJV bzw. dem Kanton Graubünden gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftige Forderung in Höhe von CHF 130.00 zustand. Dies schliesst – nach dem zuvor Dargelegten (vgl. oben Erwägung 3.3) – eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung von B._____ von vornherein aus. Wie gezeigt, spielt dabei auch kei- ne Rolle, ob die Verrechnung explizit erklärt wurde oder nicht. 3.4.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB geltend. Danach machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufü- gen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staat- licher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsge- walt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrecht- mässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa und E. 1b; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3 m.w.H.). Art. 312 StGB erfasst somit nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deut- schen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1;
8 / 14 BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.4). Tatbestandsmässig ist ausschliesslich der Missbrauch von Machtbefugnissen. Eine Verletzung allfälliger Amtspflichten fällt daher nicht unter Art. 312 StGB (dazu eingehend Stefan Heimgartner, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 312 StGB m.w.H.). Zudem liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder Verfü- gung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beur- teilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (vgl. Tommaso Caprara, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von Grossveranstaltungen, in: ZStrR 2020, S. 198; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB; Eva Wyler/Matthias Michlig, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 6 zu Art. 312 StGB; KGer GR SK2 14 61 v. 4.6.2015 E. 4c/bb; AppGer BS SB.2018.132 v. 2.11.2020 E. 2.5.4a; KG BL 470 19 115 v. 16.7.2019 E. 4.1; GVP-SG 1989 Nr. 42 E. 4; OGer ZH TB170108 v. 6.9.2017 E. 3.1; ähnlich auch Bernhard Isenring, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 8a zu Art. 312 StGB). Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp vertretbare behördliche Entscheidung kein Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte entschieden werden können. Die Verfügung muss qualifiziert falsch sein, wobei wiederum nicht erfor- derlich ist, dass ein geradezu unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt (BGer 6B_281/2018 v. 24.1.2019 E. 1.4; BGer 6B_76/2011 v. 31.5.2011 E. 5.1). Nach Auffassung des Bundesstrafgerichts ist es darüber hinaus mehr als fraglich, ob jeder abschliessende, nicht anfechtbare Verwaltungsakt als Handhabung von Amtsgewalt gelten muss. Jedenfalls könne ein erstinstanzlicher Verwaltungsakt nicht als hoheitlicher Zwang gelten, weil er die Rechtsposition des Betroffenen nur vorläufig verändere; denn ihm stünden die Rechtsmittel der Verwaltungsrechts- pflege zur Verfügung. Es sei nicht Zweck des Gesetzes, in fast allen Fällen diesen verwaltungsrechtlichen Schutz durch einen strafrechtlichen zu überlagern, nämlich mit dem Verbrechenstatbestand von Art. 312 StGB (BStGer SK.2015.35 v. 10.11.2015 E. 2.3.2). Vorgeschlagen wird in diesem Zusammenhang ein dreistufi- ges Prüfprogramm (vgl. Marianne Hilf/Hans Vest, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich 2019, N 16 vor Art. 24-24e NHG m.H. auf die bundesgerichtliche Praxis): Gibt es keine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Verfügung der Vollzugsbehörde, findet eine volle Überprüfung durch das Strafgericht statt – mit Ausnahme der Angemessenheit und der Ermessensausü- bung. Wenn auf eine (an sich mögliche) verwaltungsgerichtliche Kontrolle verzich- tet oder das verwaltungsrechtliche Verfahren noch nicht entschieden und abge-
9 / 14 schlossen wurde, ist die Überprüfung durch das Strafgericht auf offensichtliche Gesetzesverstösse und einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt. Wenn schliesslich bereits eine Kontrolle durch das Verwaltungsgericht stattgefun- den hat, ist dem Strafgericht eine (inhaltliche) Nachprüfung der Verfügung unter- sagt (sog. Grundsatz der Wirksamkeit von Verwaltungsverfügungen). Fraglich er- scheint indes, ob – unabhängig einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle – nicht jeder rechtskräftigen Verfügung eine gewisse Bindungswirkung zuerkannt werden sollte. Gegenteiliges wäre jedenfalls der Rechtssicherheit abträglich. 3.4.2. Der Beschwerdeführer macht eine unzulässige Verwendung seines Ver- dienstanteils geltend. Seiner Ansicht nach dürfe der Verdienstanteil nicht für Ver- fahrenskosten angefasst werden. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 sei dabei unerheblich, ob die Verfahrenskosten, die ihm von seinem Freikonto abgezogen wurden, aus einem Straf- oder einem Verwaltungsverfahren stammten oder ob es sich um sonst eine Forderung handle. Er allein – mithin we- der das AJV noch B._____ – entscheide, welche Schulden abbezahlt würden und welche nicht. Sein Freikonto sei wie ein Bankkonto. Dieses dürfte ohne seine Ein- willigung und Unterschrift nicht angefasst werden (act. A.1, S. 1 f.). 3.4.3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 130.00 wurden dem Freikonto des Beschwerdeführers belastet (StA act. 1). Die Verfügung des AJV vom 6. Dezem- ber 2019, welche Entsprechendes anordnete (vgl. StA act. 4 [insb. E. 6]), stützt sich dabei auf Art. 90 der Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubün- den (JVV; BR 350.510). Art. 90 Abs. 1 JVV bestimmt, dass für Ansatz, Bemes- sung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ost- schweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvoll- zugsanstalten gelten. In Ausnahmefällen und bei besonderen Vorkommnissen kann das Minimum unterschritten werden, was dem Betroffenen zu eröffnen ist. Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Ar- beitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 halten fest, dass das Frei- konto zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, insbeson- dere für Wiedergutmachungsleistungen und für die Abzahlung von Schulden diene (Ziff. 4.3 lit. g). Daraus ergibt sich zwar nicht eindeutig, dass auch gegen den Wil- len der eingewiesenen Person Bezüge für die Tilgung von Schulden getätigt wer- den dürfen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Verfügung, während des Freiheitsentzuges aus dem Verdienstanteil eine Auslage zu bezah- len, einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift bedarf. Das Bundesgericht be- schränkte diese Aussage indes auf Bezüge vom Sperrkonto (vgl. BGE 103 Ia 414; a.M. wohl Thomas Noll, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf-
10 / 14 recht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 20 zu Art. 83 StGB). Vorliegend geht es demge- genüber um eine Belastung des Freikontos. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten Belastung braucht jedoch, wie nachfolgend ersichtlich wird, nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal die in Frage ste- hende Verfügung des AJV sachlich vertretbar erscheint und daher jedenfalls kein Ermessensmissbrauch auszumachen ist. Im Übrigen wurde die Entscheidung durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit überprüft und ge- schützt. Dieser Entscheid wiederum blieb unangefochten, sodass auch die Anord- nung des AJV in Rechtskraft erwuchs. Daran sind grundsätzlich auch die Straf- behörden gebunden, zumal – wie dargelegt – die Verfügung des AJV nicht offen- sichtlich fehlerhaft erscheint. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Strafbehörden, anfechtbare, aber in Rechtskraft erwachsene Verfügungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, und sei dies auch bloss vorfrageweise, um einen allfälligen Amts- missbrauch beurteilen zu können (sog. Grundsatz der Einmaligkeit des Rechts- schutzes). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019 nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten vermag. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist dieser Entscheid vorliegend nicht einschlägig. Darauf kann verwiesen werden (vgl. act. B.1, E. 4). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen denn auch nicht substantiiert auseinander, sondern hält lediglich an seiner bereits in der Strafanzeige vertretenen Auffassung fest, wonach sein Verdienstanteil unter keinen Umständen "angefasst" werden dürfe. Inwiefern sich die im erwähnten Entscheid getätigten Ausführungen im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO auf den vorliegenden Fall übertragen liessen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und wäre auch nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als sich die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgelts nach kan- tonalem Recht richten, Art. 83 Abs. 2 StGB mithin bloss eine Rahmenvorschrift enthält (BGer 6B_631/2016 v. 16.9.2016 E. 3.1). 3.4.4. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 3.4.1), stellt nicht jede Verletzung amtli- cher Pflichten ein von Art. 312 StGB erfasstes Verhalten dar, sondern nur der Missbrauch von Machtbefugnissen, mithin die unzulässige Ausübung hoheitlichen Zwangs. Eine solche ist etwa in der widerrechtlichen Anordnung von Zwangs- massnahmen zu sehen (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB m.w.H.). Selbst wenn man in der Belastung des Freikontos des Beschwerdeführers eine Verletzung von Amtspflichten erblicken wollte, läge darin kein Missbrauch von Machtbefugnissen, wie er gemäss Art. 312 StGB vorausgesetzt ist. Das Vorgehen
11 / 14 von D._____ bzw. des AJV stellt offensichtlich keine Zwangsmassnahme dar und erreicht auch sonst nicht eine vergleichbare Eingriffsintensität. Der objektive Tat- bestand von Art. 312 StGB kann damit von vornherein nicht erfüllt werden. Im Weiteren kann auch der subjektive Tatbestand ausgeschlossen werden. Dieser verlangt zunächst Vorsatz und in diesem Rahmen namentlich die Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 22 zu Art. 312 StGB). Mit Blick auf Art. 90 JVV unter der Tatsache, dass das Departe- ment für Justiz, Sicherheit und Gesundheit die vom AJV getroffene Anordnung, wonach die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 130.00 vom Verdienstanteil des Beschwerdeführers abzuziehen seien, geschützt hat, kann eine entsprechende Kenntnis bezüglich der Widerrechtlichkeit des Vorgehens ausgeschlossen werden, sofern objektiv betrachtet denn überhaupt Widerrechtlichkeit angenommen werden könnte. Hinzu kommt, dass der Amtsträger in der Absicht handeln muss, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. hierzu Heimgart- ner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB). Diesbezüglich lassen sich dieselben Überle- gungen anführen wie in Bezug auf die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (vgl. oben Erwägung 3.3.2). Da das AJV bzw. der Kanton Graubünden über eine rechtskräftige Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 130.00 verfügte, resultierte aus der Belastung des beschwerdeführerischen Frei- kontos jedenfalls kein unrechtmässiger Vorteil. 3.5.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2021 angezeigten Sachver- halts infolge offensichtlicher Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit braucht auch nicht weiter auf den Antrag des Beschwerdeführers um Rückerstattung des Betrages von CHF 130.00 eingegangen zu werden, zumal ein solches Begehren ohnehin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden könnte. 3.6.Da sich die Beschwerde – sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann – als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 4.Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die sofortige Haftentlassung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren kann indes lediglich sein, ob die Staatsanwaltschaft in den vorerwähnten Punkten zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Wie dem Beschwerdeführer anlässlich der mündli-
12 / 14 chen Urteilseröffnung im Berufungsverfahren SK1 12 20 erklärt wurde, befindet er sich derzeit im ordentlichen Vollzug des Abwesenheitsurteils des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juli 2018. Ein Gesuch um Entlassung wäre daher als Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug an das Amt für Justizvollzug zu richten. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Entlassungsgesuch wird deshalb in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO an das Amt für Justizvoll- zug des Kantons Graubünden weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt mittels se- paratem Schreiben. 5.Der Beschwerdeführer verlangt "unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sowie Art. 64 BGG". Zur Begründung macht er geltend, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge (act. A.1, S. 3). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nach Art. 117 ZPO oder Art. 64 BGG zu beurteilen, sondern ergibt sich für ihn – zumal er als Privatkläger anzuse- hen ist (vgl. oben Erwägung 1.4) – nach Massgabe von Art. 136 StPO. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, braucht aus den nachfolgenden Grün- den nicht geprüft zu werden. Denn allgemeine Voraussetzung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren ist nämlich, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28. April 2016 E. 3.3). Wie zuvor festgehalten (vgl. oben Erwägung 3.6), erweist sich die Beschwerde – sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann – als offensichtlich unbegründet, sodass sie auch als aussichtslos betrachtet werden muss. Dem Beschwerdeführer ist daher für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren. Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 – auf das er sich beruft (act. A.1, S. 3) – nichts. Selbst wenn ihm dort die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sein sollte, lässt sich daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, zu- mal die Frage der allfälligen Aussichtslosigkeit in jedem Verfahren gesondert zu prüfen ist. 6.Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich "eine angemessene Entschä- digung" (act. A.1, S. 1). Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, inwiefern er für wel- che Art von Schaden zu entschädigen wäre. Sofern damit eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren gemeint ist, ist ihm diese infolge Unterliegens nicht zu gewähren. Sofern er seine Entschädigung im Zusammen-
13 / 14 hang mit der seiner Meinung nach ungerechtfertigten Haft sieht, ist darüber von vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Im Übri- gen bleibt der Hinweis anzubringen, dass im Verfahren SK1 20 12 eine mündliche Berufungsverhandlung mittlerweile stattgefunden hat und ein Urteil gefällt und namentlich auch dem Beschwerdeführer (mündlich) eröffnet wurde. In diesem Rahmen war auch über Entschädigungsbegehren wegen allenfalls ungerechtfer- tigter Haft zu entscheiden (vgl. Art. 431 StPO i.V.m. Art. 421 StPO; ferner KGer GR SK2 20 55 v. 9.12.2020 E. 6). 7.Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festgelegt und gehen zu Lasten des Be- schwerdeführers. Da auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wurde, sind keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen.
14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: