Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 9. Dezember 2020 ReferenzSK2 20 55 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Casutt, Aktuarin ParteienA., A. Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B._____ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVerlängerung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 16.11.2020, mitgeteilt am 16.11.2020 (Proz. Nr. 645-2020-87) Mitteilung9. Dezember 2020

2 / 15 I. Sachverhalt A.A._____ steht im Verdacht, in der Zeitspanne zwischen dem _____ 2020 und _____ 2020 24 Ladendiebstähle respektive Hausfriedensbrüche begangen zu haben. Am _____ 2020 hat er trotz bestehenden Hausverbots das Einkaufsge- schäft H._____ betreten und diverse Lebensmittel in den mitgeführten Rucksack gesteckt und ist schliesslich beim Einpacken von zwei Kinder-Znüniboxen von der Kantonspolizei Graubünden ertappt worden. In der Folge wurde er vorläufig fest- genommen. B.Am 20. August 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmen- gericht um Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Mo- naten. A._____ stehe in dringendem Tatverdacht, gewerbsmässigen Diebstahl begangen zu haben. Er stehe bei der Staatsanwaltschaft seit dem 12. Juni 2020 in Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wobei ihm vorgeworfen werde, zwischen dem 5. Mai 2020 und dem 19. August 2020 in D., I., J.________ und K.________ 21 Ladendiebstähle (inkl. Hausfriedens- bruch) sowie drei weitere eigenständige Hausfriedensbrüche begangen zu haben. Zudem werde er beschuldigt, C.________ am 27. Mai 2020 mit dem Tod bedroht zu haben, als dieser ihn nach einem Ladendiebstahl im L.________ an der E.strasse in D.___ habe anhalten wollen. Ausserdem werde ihm vor- geworfen, am _____ 2020 eine Sachbeschädigung in der öffentlichen Damentoi- lette an der F.strasse 22 in D.___ begangen zu haben. A._____ sei bezüglich der ihm vorgeworfenen Delikte grundsätzlich geständig und gebe zu, Betäubungsmittel zu konsumieren. Als Haftgrund wird Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht. C.Am 21. August 2020 wurde A._____ vom Zwangsmassnahmengericht ein- vernommen. Dabei war er bezüglich der ihm vorgeworfenen Delikte grundsätzlich geständig. D.Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 21. August 2020, gleichentags mitgeteilt, wurde für A._____ bis zum 18. November 2020 Untersuchungshaft an- geordnet. E.Am 11. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmass- nahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch gemäss Art. 227 StPO für die vorläu- fige Dauer von drei Monaten. Dabei verwies sie auf den Straftatbestand des ge-

3 / 15 werbsmässigen Diebstahls und brachte erneut die Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) als Haftgrund vor. F.Mit Schreiben vom 12. November 2020 forderte das kantonale Zwangs- massnahmengericht A._____ zu einer Stellungnahme bis am 16. November 2020 auf und informierte ihn gleichzeitig darüber, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. G.Am 15. November 2020 liess A., nunmehr vertreten durch Rechtsan- walt MLaw B., eine Stellungnahme einreichen, worin er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersu- chungshaft sowie seine Freilassung beantragte. Eventualiter seien geeignete Er- satzmassnahmen vorzunehmen. H.Mit Entscheid vom 16. November 2020, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht was folgt: 1.Gegen A._____ wird wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO die Untersuchungshaft bis zum 17. Februar 2020 verlängert. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4.(Rechtsmittel) 5.(Mitteilung) I.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. November 2020, eingegangen am 1. Dezember 2020, Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die Aufhebung der Untersu- chungshaft beantragte. J.Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K.Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

4 / 15 II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 1.2.Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde wurde am 30. November 2020 per IncaMail eingereicht und erfolgte damit rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal sie auch den Formerfordernissen entspricht. 2.Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungs- haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Un- tersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wieder- holungsgefahr; lit. c). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts, sowie ein besonderer Haft- grund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO vorliegen. 3.1.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern-

5 / 15 gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 3.2.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Verlängerung der Unter- suchungshaft aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, in der Zeitspanne zwischen dem 5. Mai 2020 und dem 19. August 2020 24 Ladendiebstähle respek- tive Hausfriedensbrüche begangen zu haben und sich dadurch des gewerbsmäs- sigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht zu haben (vorinstanzliche Akten, Proz. 645-2020-87, act. 2). Zudem sei der Be- schwerdeführer am 19. August 2020 im H._____ in D.________ inflagranti erwi- scht worden, wie er zwei Kinder Znüni-Boxen in den Rucksack gepackt habe (KG act. E.3). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer zusätzlich vor, er habe einen Ladenangestellten mit dem Tod bedroht (vorinstanzliche Akten, Proz. 645-2020-87, act. 2). Wie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2020 entnommen werden kann, ist er in Bezug auf die Delikte weitge- hend geständig (vorinstanzliche Akten, Proz. 645-2020-87, act. 5 Frage 3.1). Demnach ist der dringende Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Verge- hens ohne weiteres zu bejahen. 4.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangs- massnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten als besonderen Haft- grund die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Demgegenü- ber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Voraussetzun- gen, um die Wiederholungsgefahr zu bejahen, nicht gegeben seien (KG act. A.1, Ziff. 10 ff.). 4.1.Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Hand- lung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozes-

6 / 15 sualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist trotzdem restriktiv zu handhaben. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wieder- holungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tat- wiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 4.2.1 Beim in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortatenerfordernis muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Der Haftgrund der Wieder- holungsgefahr kann mithin auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kom- men (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.8), nicht jedoch bei leichten Vergehen oder blossen Übertretungen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die entsprechenden Delikte müssen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massge- blich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abge- schlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können hingegen auch Gegenstand ei- nes noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einer erdrückenden Beweislage oder einem glaubhaften Geständnis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausrei- chender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 4.2.2. Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter ge- sagt, deren Sicherheit bedroht ist. Das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich somit grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit

7 / 15 sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätz- lich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, E. 2.1 und E. 2.2.2). Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten, so etwa bei ge- werbsmässigen Straftaten, welche aus der Sicht von weiteren potentiellen Opfern ebenfalls als erheblich sicherheitsgefährdend einzustufen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9). Somit kommt eine In- haftierung wegen Wiederholungsgefahr nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schwe- ren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_193/2015 vom 17. Juni 2015, E. 2.1). Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts ist bezüglich der Frage, ob es sich um ein besonders schweres Vermögensdelikt, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, auf die Umstände des Einzelfalles abzustel- len. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht etwa, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelik- ten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei frühe- ren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Des Weiteren ist die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Das Bundesgericht verweist für die Höhe der Deliktsbeträge auf alte Fälle, wonach bspw. ein Schaden von CHF 32'255.00 für eine Lotteriegesellschaft keine besonders schwere Betroffenheit be- deute und ein Schaden von CHF 120'924.20 für den Staat verkraftbar sei. Auch der Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 206'000.00 im vom Bundesgericht zu beur- teilenden Fall führte nicht automatisch dazu, dass eine erhebliche Sicherheitsge- fährdung zu bejahen war (BGE 146 IV 136 E. 2.9 m.w.H.). Je gravierender die Delikte sind, desto eher spricht dies für eine Sicherheitsge- fährdung, wobei auch der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage des Ge- schädigten Rechnung zu tragen ist. Wenn die Taten des Beschuldigten zum Bei- spiel insbesondere auf schwache und in finanziell bescheidenen Verhältnisse le- bende Geschädigte zielen, so braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefähr- dung weniger und genügt dazu ein geringerer Deliktsbetrag. Schlussendlich ist jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden, ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Die Bejahung einer erheblichen Sicher- heitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – nur in besonders schweren

8 / 15 Fällen ausnahmsweise in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2020 vom 6. November 2020, E. 2.2). 4.2.3. Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand der dritten Voraus- setzung für die Wiederholungsgefahr, nämlich einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Insoweit stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Massgebliche Kriterien bei der Beur- teilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ins- besondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Bei dieser Be- wertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichti- gen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012, E. 4.5). Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung sowie die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurtei- lung der Rückfallgefahr ist nicht in jedem Fall notwendig (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Eine ungünstige Rückfallprognose allein kann für die Bejahung der Wiederho- lungsgefahr nicht genügen, da unter anderem dem Kriterium der erheblichen Si- cherheitsgefährdung (siehe vorstehend E. 4.2.2) eine eigenständige Tragweite zukommt. Auch wenn die Prognose ungünstig ist, vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche den Geschädigten besonders hart treffen bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6). 4.3.1. Bei den zur Diskussion stehenden Vortaten handelt es sich gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft um 24 Ladendiebstähle sowie Hausfriedensbrüche, wobei sich der Deliktsbetrag auf insgesamt CHF 4'381.20 beläuft. Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er einen Ladenangestellten mit dem Tod bedroht habe. Schliesslich werden ihm eine Sachbeschädigung, mehrfache Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Personenbeförderungsgesetzes vorgeworfen (angefochtener Entscheid, S. 2). In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig (vorinstanzliche Akten, Proz. 645-2020-62, act. 5, Frage 3.1).

9 / 15 Die Bejahung der Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers begründet das Zwangsmassnahmengericht mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Es unterlegt den Entscheid damit, dass die Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben sei, denn diese erge- be sich einerseits aus "früheren Erfahrungen" mit der beschuldigten Person sowie aus der Tatsache, dass die beschuldigte Person bei einer Entlassung über keiner- lei Strukturen wie Wohnung, Arbeitsstelle etc. verfügen würde. Mit weiteren Delik- ten käme es zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen. Eine Haftverlängerung diene der Verfahrensbeschleunigung (angefochtener Entscheid, E. 5). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Entscheid vor, dass bei der An- nahme der Wiederholungsgefahr als Vordelikte vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität, aber auch schwere Vermö- gensdelikte wie Raub in Frage kämen. Solche seien vorliegend nicht gegeben und die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf "frühere Erfahrungen" würden nicht ausreichen, um Wiederholungsgefahr anzunehmen (KG act. A.1, Ziff. 9). Gleich- zeitig verletze die Vorinstanz mit ihren Erwägungen auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem unklar bleibe, was die Vorinstanz konkret mit "früheren Erfahrungen" meine (KG act. A.1, Ziff. 10). Ausserdem würde selbst eine ungüns- tige Rückfallprognose nicht ausreichen, um Wiederholungsgefahr zu bejahen, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragwei- te zukomme. Obwohl die Prognose des Beschwerdeführers zwar ungünstig sei, seien von ihm keine Vermögensdelikte zu erwarten, die Geschädigte besonders hart oder ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, weshalb sich keine Präven- tivhaft rechtfertigen lasse. Insgesamt fehle es für die Bejahung der Wiederho- lungsgefahr klar am Erfordernis des schweren Verbrechens oder Vergehens, wel- ches die Sicherheit anderer erheblich gefährde (KG act. A.1, Ziff. 11). Die Annah- me der Vorinstanz, wonach fehlende Strukturen beim Beschwerdeführer zur An- nahme einer Wiederholungsgefahr führen würden, seien unzutreffend. Bei der Wiederholungsgefahr seien die Rückfallprognose und die Sicherheitsgefährdung entscheidend und nicht die persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer be- finde sich zudem in einem Methadonprogramm und er könnte nach seiner Haftent- lassung umgehend zu seinem Bruder, welcher ihn aufnehmen würde und ihm bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit behilflich wäre, weshalb dem Beschwerde- führer auch die nötigen Strukturen nicht fehlten (KG act. A.1, Ziff. 12). Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft daran fest, dass das Vortatenerforder- nis gegeben sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bejaht sie eine erhebliche Sicherheitsgefährdung, da der Beschwerdeführer einen Ladenange-

10 / 15 stellten, welcher ihn nach einem Diebstahl habe anhalten wollen, mit dem Tod be- droht habe. Sein Gewaltpotential offenbare sich unter anderem auch in seinem Verhalten vom 19. August 2020, als er sich bei seiner Anhaltung und Festnahme sehr renitent verhalten habe und sogar einen Fluchtversuch unternommen habe. Dieses Gewaltpotential dürfe in seinem langjährigen Betäubungsmittelkonsum begründet sein. Somit bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigte bei künftigen Delikten, selbst wenn es sich dabei um Vermögensdelikte handeln sollte, Gewalt anwenden könnte. Deswegen sei auch das Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt (KG act. A.3, Ziff. 2 f.). Zudem diene die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch der Verfahrensbeschleuni- gung, indem verhindert werde, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe, wie es hier bei einer Freilassung des Be- schwerdeführers anzunehmen sei (KG act. A.3, Ziff. 4). Ausserdem komme auch der ungünstigen Rückfallprognose entscheidendes Gewicht zu. Eine Tatwiederho- lung sei ernsthaft zu befürchten (KG act. A.3, Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft führt zudem aus, dass der Beschwerdeführer erst seit seiner Inhaftierung Methadon nehme. Es bestünden ernsthafte Zweifel, dass er das Programm in Freiheit weiter- führen würde; vielmehr sei zu befürchten, dass er in Freiheit erneut illegale Betäu- bungsmittel konsumieren würde, was ihn wiederum in die Beschaffungskriminalität treiben könnte (KG act. A.3, Ziff. 6). 4.4.Wie bereits vorstehend ausgeführt, müssen mehrere Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sein, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dar- unter fällt insbesondere auch die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen (siehe vorstehend E. 4.2 und E. 4.2.2). Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts enthält dazu keinerlei Anmerkungen oder Ausführungen (siehe angefochtener Entscheid, E. 5). Ob dies der gerichtlichen Begründungspflicht zu genügen vermag (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 I 270 E. 3.5), kann, wie aus den nach- folgenden Ausführungen hervorgeht, offen bleiben. Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft leitet sich die Sicherheitsgefähr- dung des Beschwerdeführers unter anderem daraus ab, dass der Beschwerdefüh- rer einen Ladenangestellten, welcher ihn nach einem Ladendiebstahl anhalten wollte, mit dem Tod bedrohte (KG act. A.3, Ziff. 3). Dies wird zwar in der Stellung- nahme nicht näher belegt. Aus dem Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 ergibt sich allerdings, dass C.________ den Beschwerde- führer nach dem Ladendiebstahl vom 27. Mai 2020 im L.________ an der E.strasse in D.___ hat anhalten wollen. Dabei habe er den Be-

11 / 15 schwerdeführer am Rucksack gepackt und beide seien zu Boden gestürzt. Dar- aufhin sei der Beschwerdeführer aufgestanden und habe C.________ gedroht, dass er ihn im Dunkeln finden und ihn umbringen werde. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu diesem Vorfall dahingehend, dass er in diesem Moment "hässig" gewesen sei und dies nicht mit Absicht gesagt hätte. Sofern er dies wirklich vor- gehabt hätte, hätte er C.________ abpassen können, da er zu dieser Zeit noch auf freiem Fuss gewesen sei (vorinstanzliche Akten, Proz. 645-2020-87, act. 3/2, Frage und Antwort 3.35). Die Staatsanwaltschaft begründet die erhebliche Sicher- heitsgefährdung schliesslich auch damit, dass sich der Beschwerdeführer am 19. August 2020 anlässlich seines Ladendiebstahls und der darauffolgenden Fest- nahme renitent verhalten und sogar einen Fluchtversuch unternommen habe. Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft allgemein auf das Gewaltpotential des Beschwerdeführers aufgrund des langjährigen Betäubungsmittelkonsums des Be- schwerdeführers (KG act. A.3, Ziff. 3). Aus dem Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 er- gibt sich, dass die Ladendiebstähle bzw. Hausfriedensbrüche jeweils bei grossen Detailhändlern stattgefunden haben (H./M./N./L./O./P._/Q.__ ____/R.), wobei der Beschwerdeführer bei einigen Detailhändlern oder Detailhandelsketten mehrmals delinquiert hat (vorinstanzliche Akten, Proz. 645- 2020-87, act. 3/2, Frage 3 ff.). Der Deliktsbetrag beläuft sich unbestrittenermassen auf insgesamt CHF 4'381.20 (angefochtener Entscheid, Ziff. 1/KG act. A.1 Ziff. 6; KG act. A.1, Ziff. 6). Der Beschwerdeführer hat insgesamt 24 Ladendiebstähle respektive Hausfriedensbrüche begangen (vgl. angefochtener Entscheid). Dies ergibt einen durchschnittlichen Wert des Diebesguts pro Diebstahl in der Höhe von ca. CHF 180.00, wobei die Diebstähle des Beschwerdeführers nie auf schwache und in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte zielten. Ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht ein solcher Deliktsbetrag nicht aus, um bloss aus diesem Grund eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen, da der Beschwerdeführer bei den Diebstählen nicht auf schwache und in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, sondern auf grosse Detailhandelsketten zielte (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Auch in Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Gewaltpo- tential des Beschwerdeführers (KG act. A.3, Ziff. 3) gibt es insgesamt keine kon- kreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer bei künf- tigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Gemäss eigener Aussage hat der Beschwerdeführer die gegenüber C. geäusserte Todesdrohung nicht

12 / 15 ernst gemeint. Offenbar wurde sie auch von C.________ nicht als ernstgemeint verstanden, liegt doch keine diesbezügliche Strafanzeige von ihm bei den Akten bzw. führt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren wegen entsprechender Delikte. Es ist denn auch zwischen Gewaltandrohung und Gewaltanwendung zu unterscheiden. Im Urteil 1B_548/2020 vom 6. November 2020 erwog das Bundesgericht, indem der Beschuldigte im Rahmen einer ihm vorgeworfenen Erpressung Todes- und Entführungsdrohungen soll ausgestossen haben, liege ein gewichtiges Indiz dafür vor, dass er auch bei einem Vermögens- delikt nicht vor einer Gewaltandrohung zurückschrecke. Eine Todes- oder Ent- führungsandrohung im Zusammenhang mit einer Erpressung sei überdies geeig- net, die betroffene Person besonders hart oder zumindest ähnlich hart zu treffen, wie dies bei einem reinen Gewaltdelikt der Fall wäre (E. 3.3.2). Daraus kann ge- folgert werden, dass eine Drohung nur dann zu einer erheblichen Sicherheitsge- fährdung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO führt, wenn sie strafrechtlich re- levant ist (im erwähnten Fall gemäss Art. 156 StGB). Dies bedeutet zum einen, dass ernstliche Nachteile angedroht werden müssen, was bei einer Todesdrohung ohne Weiteres bejaht werden kann. Zum anderen muss die Drohung aber auch als ernstgemeint verstanden werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_934/2015 vom 5. April 2016, E. 3.3.1 m.w.H.). Wie dargelegt, fehlt es an Letzterem, weshalb sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Diebstahls vom 27. Mai 2020 nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dass er bei zukünftigen Vermögensdelikten strafrechtlich relevante Drohungen aussprechen oder gar Gewalt anwenden könnte. Sodann blieb die Aussage des Beschwerdeführers, er habe bei den Diebstählen nie eine Waffe mit sich geführt (vgl. KG act. A.1, Ziff. 10), vonseiten der Staatsan- waltschaft unwidersprochen. Gegenteiliges ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Was schliesslich die angebliche Renitenz des Beschwerdeführers anläss- lich seiner Festnahme vom 19. August 2020 betrifft, so vermögen blosses Schrei- en oder Beschimpfungen von vornherein nicht zu genügen, um eine im Rahmen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO relevante Sicherheitsgefährdung anzunehmen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den Fluchtversuch: Zum einen lässt sich dar- aus kein unmittelbarer Zusammenhang zur Betroffenheit von potentiellen Opfern herstellen; er beschlägt mit anderen Worten nicht die Modalitäten von allenfalls zukünftigen Straftaten. Zum anderen ist ein solcher Fluchtversuch Ausdruck der "excusable aspiration à la liberté" (vgl. hierzu Marc Thommen/Micha Nydegger, Strafbares Streben nach Freiheit?, in: sui-generis 2018, S. 255 ff., S. 266), die dem Beschwerdeführer – jedenfalls in der vorliegenden Art – kaum entgegenge- halten werden kann. Ein hinreichendes Gewaltpotential ist demnach nicht ersicht-

13 / 15 lich. Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den Betäu- bungsmittelkonsum des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zum einen ist dieser Sichtweise entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung an einem Methadonprogramm teilnimmt. Warum allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (erst) seit der Inhaftierung Methadon nimmt, ernsthaf- te Zweifel daran bestehen sollten, dass er das Programm in Freiheit weiterführen wird, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet. Zum anderen hat der Beschwerdeführer aber auch bislang, d.h. vor dem Hintergrund seines Betäu- bungsmittelkonsums, bei den ihm vorgeworfenen Delikten keine (nennenswerte) Gewalt angewendet. Warum dies nun zukünftig – selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder Betäubungsmittel konsumiert – anders sein sollte, ist nicht recht nachvollziehbar. Insbesondere handelt es sich dabei um eine per- sönliche Wertung und Vermutung der Staatsanwaltschaft, bei der sie aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des Beschwerdeführers auf ein erhöhtes Gewaltpoten- tial desselben schliesst. In Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorlie- genden Falles ist somit nicht von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auf- grund künftiger schwerer Vergehen oder Verbrechen auszugehen. 5.Nach Abwägung der Gesamtumstände kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet der Sozialschädlichkeit seines Verhal- tens – bislang niemanden besonders schwer geschädigt hat. Entsprechend ist auch zukünftig nicht damit zu rechnen, dass die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet werden könnte. Ausserdem ist er wegen Gewalttätigkeiten nicht auffällig geworden. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung, welche für den speziellen Haft- grund der Wiederholungsgefahr notwendig wäre, liegt somit nicht vor. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Rückfallprognose offen blieben. Der Beschwerdefüh- rer ist in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 6.Über mögliche Ansprüche für rechtswidrige und ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit entscheidet die zuständige Behörde gesamthaft am Schluss des Verfahrens. Für eine Entscheidkonzentration am Verfahrensende sprechen namentlich Gründe der Prozessökonomie. Insgesamt ermöglicht dies einen koordinierten Endentscheid, der darin bestehen kann, die Zeit des Freiheits- entzugs an die ausgefällte Strafe anzurechnen oder bei Freispruch bzw. einer Ein- stellung die Ansprüche nach Art. 429 und Art. 431 StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen (Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 195-457 StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1b zu Art. 431 StPO; vgl. hierzu auch Urteil des Bundes- gerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.2).

14 / 15 Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht sagen, ob die unrechtmässige Haft des Beschwerdeführers allenfalls nach Massgabe von Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO an eine Strafe anzurechnen ist. Folglich kann auch noch nicht über den Entschä- digungsanspruch entschieden werden. 7.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7.2.Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Da dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. oben E. 7.1), ist ihm eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3 m.w.H.). Mangels Einreichen ei- ner Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abge- fassten Rechtsschrift erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 800.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. A._____ ist unverzüglich aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: – B._____,

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2020 55
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026