Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 27. Januar 2021 ReferenzSK2 20 52 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Sigron, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandTäuschung der Behörden Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Oktober 2020, mitgeteilt am 29. Oktober 2020 (Proz. Nr. VV.2020.434) Mitteilung05. Februar 2021

2 / 9 I. Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führ- te gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG. Gegenstand des Verfahrens bildete die im Oktober 2013 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden erteilte Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung für A., welche das entsprechende Gesuchsformular ausge- füllt hatte. Darin gab A. an, dass sie als Arbeitnehmerin im Verkauf ange- stellt sei und 25 Wochenstunden arbeite. Am 2. August 2019 reichte das Amt für Migration gegen A._____ Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden ein. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020, mitgeteilt glei- chentags, wurde A._____ wegen Täuschung der Behörden mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 erhob A._____ Einsprache ge- gen diesen Strafbefehl. C.Nach ergänzenden Untersuchungen teilte die Staatsanwaltschaft mit Par- teimitteilung vom 19. August 2020 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Sie hielt am Strafbefehl fest und stellte dessen Überweisung ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG in Aussicht. D.Mit Parteimitteilung vom 15. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung eine Einstellungsverfü- gung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht. Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen, da sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. E.Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020, mitgeteilt am 29. Oktober 2020, stell- te die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A._____ wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'282.50 wurden A._____ auferlegt und ihr wurde keine Parteien- tschädigung zugesprochen (Ziffer 2). F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: Ziff. 2 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Einsprecherin sei eine ausseramtli- che Entschädigung in der Höhe von CHF 600.00 (pauschal für Anwaltskos- ten, Zeitaufwand und Reisespesen) zuzusprechen.

3 / 9 G.Mit Stellungnahme vom 20. November 2020 beantragte die Staatsanwalt- schaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H.Auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwer- deführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Fer- ner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, das heisst durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Die Be- schwerdeführerin ficht nicht die Einstellung des Strafverfahrens an sich an, son- dern (lediglich) die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kostenauflage an sie so- wie die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung. Insofern ist sie durch die angefochtene Einstellungsverfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. November 2020 ist einzutreten. 1.3.Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), - so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirt-

4 / 9 schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Darunter fallen insbesondere Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung, Ein- ziehungen sowie die Entschädigungen für amtliche Verteidiger beziehungsweise unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 395). Im vorliegenden Fall strittig sind einzig die Überbindung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'282.50 an die Be- schwerdeführerin sowie die nicht zugesprochene Entschädigung, die die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit pauschal CHF 600.00 bezifferte. Damit geht es um wirtschaftliche Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids im Betrag von weniger als CHF 5'000.00. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung als Einzelrichter. 2.1.Im vorliegenden Fall wurde das Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Somit ist der Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020, mit welchem die Beschwerdeführe- rin der Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gespro- chen wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft trotz Einstellung des Strafver- fahrens die Verfahrenskosten zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen hat. 2.2.Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 StPO). Bei einer Einstellung des Verfahrens können sie der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.3.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenaufla- ge bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Zulässig ist es indes, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweize- rischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfah- ren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorausgesetzt wird damit

5 / 9 ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und nicht lediglich ein unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten. Zwischen dem zivilrecht- lich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kos- ten muss zudem ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4.Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens soll Ausnahmecharakter haben (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO darf sich daher in tatsächlicher Hinsicht zunächst nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; ferner auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 426 StPO). Daraus ergibt sich im Um- kehrschluss, dass bei nicht eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen eine Kosten- auflage an die beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auszublei- ben hat. Dies steht denn auch im Einklang mit der anerkannten Regel, dass der Staat die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen der Kostenauflage trägt (vgl. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 426 StPO, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009, E. 1.4). Darüber hinaus muss aber auch gelten, dass eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nur bei eindeutigen rechtlichen Verhältnissen in Frage kommt, wenn also ein Verhalten der beschuldigten Person vorliegt, das unter zivil- rechtlichen Gesichtspunkten mit hinreichender Eindeutigkeit vorwerfbar ist (ähnlich auch das Urteil des Obergerichts Zürich SB160478 vom 28. Juni 2017, E. IV.1.2, welches eine klare Verletzung einer Rechtsnorm verlangt; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018, E. 4.4). Es kann nicht Sache der Strafbehörde sein, im Rahmen des strafprozessualen Kostenentscheids zur Frage der zivilrechtlichen Verantwortung umfangreiche Abklärungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu tätigen. Vorzugehen ist deshalb wie folgt: Ergibt sich auf- grund einer summarischen Prüfung, dass ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegt, kommt eine Kostenauflage an die beschuldigte Person in Frage (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018, E. 4.5.2). Andernfalls ist von vornherein davon abzusehen.

6 / 9 3.1.Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft bezog sich auf den Straftatbe- stand von Art. 118 Abs. 1 AIG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder be- wirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zur Begrün- dung der Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dass gemäss den Verfahrensakten feststehe, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten rechtswidrig gehandelt habe. Eingestandenermassen habe sie das Gesuch vom 5. August 2013 ausgefüllt, unterzeichnet und eingereicht. Mit ihren Angaben auf dem Formular und ihrer Unterschrift habe sie bestätigt, dass sie 25 Wochenstun- den arbeite, was nicht gestimmt habe, aber für das Amt für Migration von ent- scheidender Bedeutung gewesen sei, um über die Bewilligungsverlängerung zu entscheiden. Genau dies hätten unter anderem auch die Ausführungen in der Ver- fügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 4. August 2020 bestätigt. Hinsichtlich des Verschuldens hielt die Staatsanwalt- schaft fest, dass die Beschwerdeführerin in mehr als nur fahrlässiger Art und Weise das Gesuch vom 5. August 2013 ausgefüllt, unterschrieben und eingereicht habe. Mit dieser Begründung der Kostenauflage wird der Beschwerdeführerin exakt die Erfüllung des in Art. 118 Abs. 1 AIG umschriebenen Straftatbestands und damit zumindest indirekt ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen. Damit verstösst die angefochtene Verfügung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Bereits aus diesem Grund ist die Kos- tenauflage aufzuheben. 3.2.2. Sodann kommt eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur bei ein- deutigen rechtlichen Verhältnissen in Frage. Vorliegend machte die Beschwerde- führerin im Rahmen der Strafuntersuchung geltend, sie habe sich im Zuge der Bewilligungsverlängerung vom damaligen Gemeindekanzlisten beraten lassen. Dieser habe aufgrund des damals noch ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwi- schen der Firma B._____ und der Beschwerdeführerin den Rat erteilt, das Ar- beitsverhältnis auf dem Verlängerungsformular weiterhin aufzuführen. Der Ge- meindekanzlist bestätigte dies (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.9 und 4.16). Da- mit stellen sich aber rechtliche Fragen, namentlich ob und inwieweit sich die Be- schwerdeführerin auf den Vertrauensschutz berufen kann. Obwohl die Vorinstanz diesen Umstand offenbar als wesentlich erachtete – bildete er doch einen zentra- len Punkt des Untersuchungsverfahrens – blieb diese Frage ungeklärt. Jedenfalls

7 / 9 finden sich hierzu weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeant- wort der Staatsanwaltschaft irgendwelche Ausführungen. Demzufolge haben wir es vorliegend nicht mehr mit klaren rechtlichen Verhältnissen zu tun. Ausserdem dürfte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, zumal die Beschwerde- führerin während des gesamten Verfahrens, und implizite auch im Beschwerde- verfahren (vgl. act. A.1 und Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.15 und act. 1.39 mit Hinweis auf act. 1.38), auf den Umstand der Beratung durch den Gemeinde- schreiber hinwies und die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid mit kei- nem Wort darauf einging. 3.2.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 2 Satz 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben, da die Kostenauflage gegen die Unschuldsvermutung verstösst und in rechtlicher Hinsicht keine klaren Verhältnisse vorliegen. Damit muss auch nicht weiter auf die von der Beschwerde- führerin aufgeworfene Frage eingegangen werden, ob nach Verjährungseintritt durch die Staatsanwaltschaft unnötige Verfahrenskosten generiert wurden. 3.3.Soweit die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung die Zu- sprechung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin verweigerte, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. Nebst der – wie gesehen nicht zutreffenden – Begründung über Art. 430 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 zu Recht darauf hin, dass sich den Akten kein Aufwand für eine anwaltliche Ver- tretung der Beschwerdeführerin entnehmen lässt. Ebenfalls ist den Ausführungen beizupflichten, wonach für blossen Zeit- und Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei kein Anspruch auf Entschädigung besteht und es die Be- schwerdeführerin im Übrigen unterlassen hat, ihre Aufwendungen zu belegen (vgl. act. A.2, S. 2 Ziff. 2). Demnach ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziffer 2 Satz 2 der angefoch- tenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2020 richtet, abzuwei- sen. 4. In Anwendung von Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsge- bühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Beschwer- deverfahrens auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Parteien tragen die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in welchem die Be- schwerdeführerin mit ihrem Antrag betreffend Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'282.50 an den Staat durchgedrungen ist, betreffend der Zusprechung

8 / 9 einer Entschädigung von CHF 600.00 jedoch unterlegen ist, sind die Verfahrens- kosten in Relation zu den Beträgen und dem für die Bearbeitung der beiden Teil- fragen entstandenen Aufwand zu zwei Dritteln dem Kanton Graubünden und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Schliesslich wird auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen, da die Be- schwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ansonsten keinen entschädi- gungsberechtigen Aufwand nachwies.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2, Satz 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 1'282.50 (Barauslagen CHF 52.50 und Untersuchungsgebühr CHF 1'230.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen im Um- fang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von CHF 500.00 zu Lasten von A._____. 5.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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25.03.2026