Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 28. Januar 2021 ReferenzSK2 20 42 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandÜbertretung des Waffengesetzes Anfechtungsobj. Beschluss des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 25.06.2020, mitgeteilt am 26.06.2020 (Proz. Nr. 515-2020-2) Mitteilung03. Februar 2021

I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 5. August 2019 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 WG schuldig und auferlegte ihm eine Busse in Höhe von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse setzte es auf 2 Tage fest. Das sichergestellte Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus "Black Hawk" wurde ge- stützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zur Vernichtung eingezo- gen. Die Gebühren betrugen CHF 275.00, sodass ein Gesamtrechnungsbetrag von CHF 475.00 resultierte. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am _____ 2019, um 17:45 Uhr, reiste A._____ als Lenker des Lieferwa- gens RENAULT Master, Kontrollschilder B._____ in die Schweiz ein. Bei der Kontrolle beim Grenzübergang C._____ führte der Beschuldigte in ei- nem Rucksack auf der Beifahrerseite ein als Waffe geltendes Messer mit einhändig bedienbaren automatischen (sic!) Mechanismus mit (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Zudem ist für die Einfuhr in die Schweiz eine Bewilligung erforderlich. A._____ war pflichtwidrig nicht im Besitze der entsprechenden Bewilligungen. B.Mit Eingabe vom 14. September 2019, welche am 15. September 2019 der Finanzverwaltung Graubünden per Email zugesendet wurde, hat A._____ Ein- sprache gegen den Strafbefehl erhoben. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt mit Überweisungsverfügung vom 24. Februar 2019 am Strafbefehl fest und beantragte, die Einsprache wegen ver- späteter Einreichung für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. D.Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 trat das Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair auf die Einsprache von A._____ nicht ein. Es stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. August 2019 rechtskräftig sei. Die Verfahrenskosten von total CHF 2'150.00 (CHF 650.00 Untersuchungsge- bühren der Staatsanwaltschaft Graubünden und CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren) auferlegte es A., sodass dieser dem Regionalgericht total CHF 2'350.00 schuldet (inkl. Busse von CHF 200.00). E.A. (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit einem auf den 20. Juli 2020 datierten Schreiben ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, den Beschluss des Regionalgerichts aufzuheben.

II. Erwägungen 1.1.Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe gegen einen Be- schluss des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, mit welchem es auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. August 2019 nicht eintrat. Gegen solche Beschlüsse steht ihm gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel zur Verfügung. Dass die Eingabe keine Rechtsmittel- bezeichnung enthält, gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil (sinn- gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO). Aus der Eingabe geht mit genügender Klarheit sein Wille hervor, den betreffenden Beschluss des Regionalgerichts durch das Kan- tonsgericht von Graubünden überprüfen und aufheben zu lassen (vgl. Viktor Lie- ber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Bd. II, 3. Auflage, Zürich 2020, N 8 zu Art. 385 StPO m.w.H.). 1.2.Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 EGzStPO das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht − wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) −, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde in einzelrichterlicher Kom- petenz, wenn diese ausschliesslich Übertretungen oder die wirtschaftlichen Ne- benfolgen eines Entscheides von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 StPO). Beides trifft vorliegend zu, dürften doch auch die wirt- schaftlichen Nebenfolgen, bestehend aus den Verfahrenskosten und dem Wert des eingezogenen und gemäss Strafbefehl zu vernichtenden Messers zweifellos unter CHF 5'000.00 liegen (vgl. oben Sachverhalt A.). Die einzelrichterliche Zu- ständigkeit des Vorsitzenden der II. Strafkammer ergibt sich überdies aus Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000), erweist sich die Beschwerde doch als offensichtlich unbegründet (vgl. dazu E. 4.1 ff.). 1.3.Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen an- deren Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). An die Begründungsanforderung ist bei Laienbeschwerden praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtss- tandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführenden hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorlie- gende Verfahren beziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. No- vember 2018, E. 2.1 und 6B_279/2013 vom 5. September 2013, E. 1).

1.4.Die Beschwerdeschrift enthält, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, eine den vorzitierten Anforderungen genügende Begründung. Zwar fällt diese relativ rudimentär aus. Aus ihr geht je- doch mit der geforderten Deutlichkeit hervor, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Nichteintretensbeschluss aufgehoben haben möchte (vgl. dazu E. 4.1 ff.). 1.5.1. Einer eingehenderen Betrachtung bedarf die Frage der Wahrung der Be- schwerdefrist. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei Benützung der ausländischen Post muss die Sendung entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden. Das Einreichen einer Ein- gabe bei einer ausländischen Post (mit Ausnahme der Liechtensteinischen Post) ist nicht fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017, E. 2.3 m.w.H.). Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung muss auch im Strafprozess der Grundsatz gelten, dass derjenige die Beweislast trägt, wer an die zu wahrende Frist gebunden ist (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich UH200133 vom 4. September 2020, E. 3.3.a f.; Christof Riedo, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2014, N 68 zu Art. 91 StPO; Daniela Brüschwei- ler/Christa Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Auflage, Zürich 2020, N 7 zu Art. 91 StPO). Dies hat zur Folge, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Entsprechend trägt der Rechtssuchende die Beweislast für die Rechtzeitig- keit der Erhebung eines Rechtsmittels. Die Rechtzeitigkeit muss mit Gewissheit feststehen, überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 389 E. 2.2 und E. 3.3). 1.5.2. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Juli 2020 an seiner polnischen Wohnadresse zugestellt (vgl. act. E. 1). Die zehntätige Frist endete mithin am 24. Juli 2020. Die Beschwerdeschrift datiert vom 20. Juli 2020 und wurde am 21. Juli 2020 (Poststempel) bei der polnischen Post aufgegeben (vgl. act. A.1, Briefum- schlag). Die Beschwerde ging indessen erst am 28. Juli 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden ein und hat damit grundsätzlich als verspätet zu gelten, es sei

denn, sie wäre der Schweizerischen Post noch am letzten Tag der Frist überge- ben worden. Trotz Nachforschungen konnte bzw. kann dieser Übergabezeitpunkt nicht eruiert werden (vgl. act. D.2). Die Folgen der dadurch unbewiesen gebliebe- nen rechtzeitigen Sendungsübergabe trägt der hierfür beweisbelastete Beschwer- deführer. Abgesehen davon sprechen auch Indizien gegen eine rechtzeitige Übergabe. Im Normalfall werden nämlich entsprechende Sendungen (Einschrei- ben), die am Vortag bei der Schweizerischen Post eingehen, am Folgetag zuge- stellt. Dies bedeutet vorliegend, dass grundsätzlich von einer am 27. Juli 2020 er- folgten Sendungsübergabe an die Schweizerische Post auszugehen ist. Weiter spricht für eine erst am 27. Juli 2020 erfolgte Übergabe die Tatsache, dass die Übermittlung im Ausland lange dauerte. So verliess die der polnischen Post am 21. Juli 2020 aufgegebene Sendung erst am 23. Juli 2020 (02:18 Uhr) das polni- sche Staatsgebiet (vgl. act. D.2). Dass die Sendung bereits am darauffolgenden Tag der schweizerischen Post übergeben wurde, erscheint zweifelhaft. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die teilweise sehr lange internationale Übermittlungs- dauer (teils rund 18 Tage zwischen Verlassen der Schweiz bis zur Ankunft an der Grenzstelle Polen; vgl. act. E. 1, Sendungsverfolgung). So oder anders hat die Beschwerde als verspätet zu gelten. 1.5.3. Gleichwohl ist auf die Beschwerde einzutreten. Denn anlehnend an die Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht (BGE 125 IV 65 und BGE 144 II 401) hat das Bundesgericht entschieden, dass dem im Ausland wohnenden Rechtsuchenden, der mangels entsprechenden Hinweises keine Kenntnis von der in Art. 91 Abs. 2 StPO verankerten (besonderen) Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe der Eingabe im Ausland hatte, diese Bestimmung nicht entge- gengehalten werden kann. Wenn ein Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft sei, müsse, so das Bundesgericht, in der Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich ein Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2019 vom 5. Juli 2019, E. 1.4 ff.). In der Rechtsmittelbelehrung des ange- fochtenen Beschlusses fehlt ein Hinweis auf die besondere Bestimmung von Art. 91 Abs. 2 StPO. Folglich kann, der vorzitierten Rechtsprechung folgend, dem in Polen wohnhaften und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vor- geworfen werden, die Beschwerde sei verspätet. Auf die bei der polnischen Post noch während laufender Beschwerdefrist aufgegebene Beschwerde ist folglich einzutreten, zumal die weiteren formellen Voraussetzungen zu keinen Bemerkun- gen Anlass geben. 2.Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO stellt ein umfassendes Rechts- mittel dar. Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition. Gerügt werden

können Rechtsverletzungen (des materiellen sowie formellen Rechts), einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3.Die Vorinstanz erwog, sie habe gestützt auf Art. 339 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls oder der Einsprache zu entscheiden. Der Strafbefehl vom 5. August 2019, mitgeteilt am 12. August 2019, sei dem Be- schwerdeführer am 19. August 2019 zugestellt worden. Die 10-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 StPO) habe damit bis zum 29. August 2019 gedauert. Der Beschwerdeführer habe die auf den 14. September 2019 datierte Einsprache am 15. September 2019 per Email der Finanzverwaltung Graubünden geschickt. Die Einsprache sei damit zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt. Auf die verspätete Einsprache könne folg- lich nicht eingetreten werden. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. 4.1.Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls auf einer Geschäftsreise gewesen. Der Strafbefehl sei seiner Ehefrau zugestellt worden. Sie beide sprächen nicht Deutsch. Deshalb ha- be sie seine Rückkehr abwarten müssen, um den Strafbefehl zu übersetzen und um nötigenfalls zu reagieren. Gemäss Brief (gemeint wohl der Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft sei es möglich gewesen, per Email oder Brief zu antworten. Weil er zwischenzeitlich erneut auf Geschäftsreise gewesen sei, habe er per Email geantwortet und die Einsprache als Anhang gesendet. Nach seiner Rückkehr nach Hause habe er nach ungefähr zwei Wochen eine schriftliche Bestätigung samt Einspruchschreiben übermittelt. Es sei im Strafbefehl nie darauf hingewiesen wor- den, dass nur eine schriftliche Einsprache berücksichtigt werden könne. Er habe angenommen, dass eine Einsprache auch per Email zulässig sei. Dies liege wohl daran, dass er kein Deutsch spreche (vgl. act. A.1, S. 1, Ziff. 1). Zumindest implizit fordert er die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses. Mit sei- nen weiteren Ausführungen in den Ziffern 2, 3, 4 und 6 der Beschwerde macht er zudem geltend, weshalb der Strafbefehl materiell aufzuheben sei. 4.2.Beschwerdegegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vor- instanz zu Recht auf eine verspätet erhobene und damit ungültige Einsprache er- kannte und auf diese nicht eintrat. Die materielle Begründetheit des Strafbefehls hat die Vorinstanz in diesem Stadium noch nicht beurteilt. Auf das entsprechende materielle Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht näher einzugehen.

5.1.Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl bei der Staats- anwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. August 2019, mitgeteilt am 12. August 2019, wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track&Trace der Schweize- rischen Post am 19. August 2019 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache dauerte damit bis zum 29. August 2019. Gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letz- ten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu de- ren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der An- staltsleitung übergeben werden. In casu hat der Beschwerdeführer die auf den 14. September 2019 datierte Einsprache mit Email vom 15. September 2019 der Fi- nanzverwaltung Graubünden geschickt. Damit ist erstellt, dass die Einsprache ge- gen den Strafbefehl rund 2 Wochen nach Ablauf der Frist und damit offensichtlich verspätet erfolgte. Darüber hinaus entsprach die besagte Eingabe nicht dem Schriftlichkeitserfordernis und war nicht unterzeichnet (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass mangels einer anerkannten elektronischen Signatur keine gültige elektroni- sche Übermittlung der Einsprache erfolgte (vgl. Art. 110 Abs. 2 StPO). 5.2.Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Zustellung an seine Ehefrau sei nicht rechtsgültig erfolgt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Aushändigung einer eingeschriebenen Postsendung an eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person ist – vorbehältlich anderer Anweisung durch die Strafbehörde – zulässig und bewirkt eine rechtsgültige Zustellung (Art. 85 Abs. 3 StPO). Die unmittelbare postalische Übermittlung an seine polnische Wohnadresse ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) und Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12). 6.1.Auch der – zumindest sinngemäss erhobene – Einwand, der Strafbefehl hätte ihm in polnischer Sprache eröffnet werden müssen, da er und seine Ehefrau kein Deutsch sprechen würden, geht fehl. 6.2.Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kennt- nis gebracht. Ein Anspruch auf Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie

der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumin- dest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_667/20174 vom 15. Dezember 2017, E. 5.4 und 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.2.2). Die blosse Beilage eines Infor- mationsblattes (Merkblatt "Information für fremdsprachige Personen") genügt bei fehlenden Sprachkenntnissen den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020, E. 1.3.1). Auch die vorliegend anwendbaren internationalen Abkommen se- hen vor, dass die Urkunde - oder zumindest die wesentlichen Passagen - in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, übersetzt wird, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist oder Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustellungs- empfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 16 Ziff. 4 i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des 2. ZP zum EUeR). 6.3.Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf die fehler- hafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (vgl. zum dazu weitergehend Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020, E. 1.3.2 m.w.H.). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung in Missachtung von art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde (Urteil des Bundesge- richts 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017, E. 5.4). 6.4.Unbestrittenermassen wurde der Strafbefehl vom 5. August 2019 dem in Polen wohnhaften Beschwerdeführer nur in deutscher Sprache eröffnet. Eine Übersetzung fehlt. Eine solche kann auch nicht im dem Strafbefehl beiliegenden Merkblatt "Information für fremdsprachige Personen" (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10) erblickt werden (siehe oben E. 6.2). Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund genügender Deutschkenntnisse über- haupt Anspruch auf eine Übersetzung gehabt hätte. Im Anzeigerapport der Grenzwachtpolizei Graubünden vom 12. Juni 2019 ist unter der Rubrik Verständigungssprache "Englisch&Deutsch" vermerkt (staatsanwalt- schaftliches act. 2). Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass die Einver- nahme des Beschwerdeführers auf Deutsch und Englisch durchgeführt wurde, er die – auf Deutsch formulierte – Rechtsmittelbelehrung verstanden und auf den Beizug eines Übersetzers verzichtet hat (staatsanwaltschaftliche act. 3, S. 1 f. und act. 14). Sodann bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Rich- tigkeit seiner Ausführungen im Protokoll und in der Einvernahme. Beide sind wie-

derum in deutscher Sprache abgefasst (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 2 und 3). In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl macht der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend, keine Übersetzung erhalten zu haben, wodurch sein Recht auf Information verletzt worden sei. Gleichwohl geht aus dem Einspracheschrei- ben hervor, dass er sich zu dem im Strafbefehl erhobenen Vorwurf genügend adäquat äussern kann, was auf ein Verständnis der deutschen Sprache schlies- sen lässt. Trotz folgender Übermittlung der Einsprache per Email an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden hatte er verstanden, an wen die Einsprache eigentlich zu adressieren gewesen wäre, ist die im Anhang der Email angefügte Einsprache selbst doch korrekt an die Staatsanwaltschaft adressiert (vgl. staats- anwaltschaftliches act. 12). Auch der weitere Schriftverkehr lässt darauf schlies- sen, dass der Beschwerdeführer über genügende Deutschkenntnisse verfügt, um den Strafbefehl sowie dessen Dispositiv zu verstehen. Jedenfalls war ihm offen- sichtlich der im Strafbefehl gemachte Sachverhaltsvorwurf verständlich und be- kannt (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 20 und act. 21). Nachdem die Staatsan- waltschaft Graubünden den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 über die möglicherweise verspätete und formal ungültige Einsprache infor- mierte, übermittelte er ihr eine entsprechend "verbesserte" Einsprache und wies im Begleitschreiben explizit auf diese Verbesserung hin und fragte nach, wann die Frist nun ablaufen würde (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 18). Mithin war er durchaus im Stande, das auf Deutsch formulierte staatsanwaltschaftliche Schrei- ben inhaltlich zu verstehen. Auch die Vorladung der Vorinstanz war offensichtlich für ihn genügend verständlich, beantragte er nach deren Erhalt doch selbst, ihn von einem persönlichen Erscheinen zu dispensieren. Gleichzeitig äusserte er sich nochmalig inhaltlich zum Strafbefehl und wiederholte seine Rügen (vgl. vorinstanz- liches act. II/1 bis II/4). Sodann war es dem Beschwerdeführer offensichtlich mög- lich, den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz samt entsprechender Rechtsmit- telbelehrung zu verstehen und – unter Berücksichtigung seiner Laienstellung – adäquat anzufechten (act. A.1). Jedenfalls hat er diese innert der zehntägigen Frist der polnischen Post aufgegeben (21. Juli 2020) und enthält sie auch eine inhaltlich genügende Begründung, wenn auch auf Polnisch. Letzteres zeugt ledig- lich davon, dass der Beschwerdeführer sich möglicherweise nicht schriftlich auf Deutsch ausdrücken kann, nicht jedoch, dass er nur mangelhaft Deutsch lesen kann bzw. versteht. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift denn auch selbst darauf hin, dass er den Strafbefehl übersetzen konnte (vgl. act. A.1, Ziff. 1). Es bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf sämtliche auf Deutsch abgefassten Schreiben genügend adäquat reagierte und sich zu diesen inhaltlich äussern konnte. Er äusserte sich zu diesen jeweils ohne auch nur an- satzweise einen Übersetzungsbedarf kundzutun. Lediglich in seiner Einsprache

gegen den Strafbefehl moniert er pauschal, dass dieser nicht auf Polnisch über- setzt worden sei. Mit anderen Worten kann von genügenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sodass kein Anspruch auf Über- setzung gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO besteht. Entsprechend liegt keine infolge unterbliebener Übersetzung fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vor, woraus der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. 6.5.Die beschwerdeführerische Rüge, in der Rechtsmittelbelehrung des Straf- befehls werde die elektronische Einspracheerhebung als zulässig bezeichnet, ent- behrt jeglicher Grundlage. Unter dem Titel "Rechtsbehelf" wird explizit und fett hervorgehoben darauf hingewiesen, dass Einsprachen per Fax oder E-Mail ungül- tig sind (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 9). Es bleibt beim vorinstanzlichen Erkenntnis der versäumten Einspracheerhebung. Ein den formellen Voraussetzungen genügendes Fristwiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO hatte die Vorinstanz nicht zu beurteilen, womit ein solches auch nicht Beschwerdegegenstand bildet. 6.6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die beschwerdeführerische Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. August 2019 verspätet erfolgte, was deren Ungültigkeit zur Folge hat. Folgerichtig hat die Vorinstanz einen Nichteintre- tensentscheid gefällt und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 5. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. 7.Infolge Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gebühr in Höhe von CHF 500.00 auferlegt.

III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: – A.

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