SK2 2020 38

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 26. Juni 2020 (Mit Urteil 6B_1104/2020 vom 25. Februar 2021 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK2 20 38 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegnerin D._____ Beschwerdegegnerin Gegenstandüble Nachrede und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Viamala vom 19.05.2020, mitgeteilt am 19.05.2020 (Proz. Nr. 515-2019-33) Mitteilung1. Juli 2020

2 / 6 In Erwägung, –dass A._____ mit Strafbefehl der D._____ vom 6. Mai 2019, mitgeteilt am 8. Mai 2019, der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Verlet- zung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, –dass sie hierfür mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstra- fe von 6 Tagen, bestraft wurde, –dass A._____ gegen den Strafbefehl am 4. Juni 2019 (Datum der Übergabe an die Schweizerische Botschaft in Wien) bei der D._____ Einsprache erhob, –dass die D._____ mit Verfügung vom 12. September 2019 den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und 356 Abs. 1 und 2 StPO an das Regional- gericht Viamala überwies, dabei am Strafbefehl festhielt und beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fäl- len, –dass das Regionalgericht Viamala am 19. Mai 2020 einen Nichteintretensbe- schluss erliess und den Strafbefehl der D._____ vom 6./8. Mai 2019 für rechtskräftig erklärte, –dass das Gericht begründend ausführte, die Einsprache gegen den Strafbe- fehl sei verspätet eingereicht worden, weshalb sie ungültig sei und mangels entsprechender Prozessvoraussetzung nicht auf sie eingetreten werden kön- ne, –dass der Nichteintretensbeschluss A._____ gemäss Track & Trace (CH und AT) am 4. Juni 2020 durch die Österreichische Post zugestellt wurde (Akten Regionalgericht, act. I.2.), –dass A._____ mit Email vom 8. Juni 2020 beim Regionalgericht Viamala "Ein- spruch gegen den Strafbefehl der D._____ vom 6/8 Mai 2019" einreichte, –dass sie dabei unter Bezugnahme auf ein "Schreiben vom 20.05.2020" aus- führt, sie nehme die "unter Punkt 4 erwähnte – Möglichkeit des Einspruchs dankend wahr",

3 / 6 –dass es sich dabei um die in Ziff. 4 des Nichteintretensbeschlusses des Regi- onalgerichts Viamala vom 19. Mai 2020 aufgeführte Rechtsmittelbelehrung handeln muss und die Eingabe als Beschwerde gegen ebendiesen Beschluss entgegenzunehmen ist, –dass das Regionalgericht Viamala die Beschwerde samt Verfahrensakten mit Schreiben vom 17. Juni 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden weiter- leitete, –dass gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 StPO, Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), –dass strafprozessuale Parteieingaben bei elektronischer Übermittlung mit ei- ner anerkannten elektronischen Signatur versehen sein müssen, damit sicher- gestellt ist, dass eine Eingabe von einem bestimmten Urheber stammt und während der Übermittlung nicht verändert wurde (Art. 110 Abs. 2 StPO; Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 110 N 16), –dass einzig die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Un- terschrift gleichgestellt ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 bis OR), weshalb eine Eingabe mittels gewöhnlicher Email den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag und nicht fristwahrend ist (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 110 N 7a), –dass die E-Mail vom 8. Juni 2020 den aufgeführten Formvorschriften nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Email vom 8. Juni 2020 eine weitere Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regional- gerichts Viamala vom 19. Mai 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden ein- reichte, –dass diese Eingabe indessen nicht fristgerecht erfolgte, –dass nämlich der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2020 zugegangen ist (Track & Trace, Akten Regionalgericht, act. I.2.),

4 / 6 –dass die zehntägige Frist demzufolge unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 15. Juni 2020 endete, –dass die Postaufgabe bei der Österreichischen Post zwar am 15. Juni (Post- stempel) erfolgte, –dass jedoch der Übergabe einer Sendung an eine ausländische Postgesell- schaft gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO keine fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), –dass die Übergabe der Rechtsschrift an die Schweizerische Post am 17. Juni 2020, somit nach Ablauf der gesetzlich geregelten und damit nicht erstreckba- ren 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgte (Track & Trace, Akten Kantonsgericht, act. A.2), –dass somit infolge verspäteter Eingabe auch auf diese Beschwerde nicht ein- getreten werden kann, –dass die Beschwerde im Übrigen auch den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entspricht, –dass sich die Beschwerdeführerin namentlich mit den Erwägungen mit denen der Nichteintretensbeschluss begründet wurde (verspätete Einreichung der Einsprache gegen den Strafbefehl, fehlende Prozessvoraussetzung) mit kei- nem Wort auseinandersetzt, –dass somit auch mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, –dass schliesslich am 18. Juni 2020 ein weiterer "Einspruch gegen den Strafbe- fehl der D._____ vom 6/8 Mai 2019" (recte wohl Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 19. Mai 2020) bei der Staatsanwaltschaft einging und von dieser am 22. Juni 2020 an das Kan- tonsgericht weitergeleitet wurde, –dass auch diese Eingabe erst am 16. Juni 2020 der Schweizerischen Post übergeben wurde und damit die am 15. Juni 2020 endende Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde (Track & Trace, Akten Kantonsgericht, act. A.3), –dass auch diese Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entspricht,

5 / 6 –dass somit auf diese Eingabe ebenfalls nicht einzutreten ist, –dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-- zu erheben ist, –dass für das vorliegende Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- er- hoben wird, –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge des offensichtlichen Mangels der Beschwerden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entschei- det, –dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, zumal von den Be- schwerdegegnern keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und diesen somit für das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist,

6 / 6 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: – A., – B., – C., – D.

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Region
Graubünden
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Deutsch
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GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
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GR_KG_005, SK2 2020 38
Entscheidungsdatum
26.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026