Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 03. Mai 2021 ReferenzSK2 20 3 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Fetz, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur gegen C._____ Beschwerdegegner D._____ Beschwerdegegnerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur GegenstandVerleumdung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28.01.2020, mitgeteilt am 28.01.2020 (Proz. Nr. EK.2019.7592) Mitteilung10. Mai 2021
2 / 13 I. Sachverhalt A.Am _____ 2019 stellte Rechtsanwalt lic. iur. utr. Wilfried Caviezel namens und im Auftrag von A._____ Strafanzeige und Strafantrag gegen C., Leiter B., und D., Lohnbuchhalterin, E., wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB sowie versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB. B.Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass C._ und D.___ in einem Schreiben vom 13. September 2019, verfasst im Namen des E., A. unterstellt hätten, seit dem 1. April 2019 keinen Anspruch mehr auf Lohnzahlung zu haben und somit für die Monate April bis Juli 2019 unge- rechtfertigt Lohnzahlungen im Umfang von insgesamt CHF 70'724.85 bezogen zu haben. Der Wortlaut des Schreibens ist wie folgt formuliert: «Sehr geehrter Herr A.__ Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 8. August 2019, mit dem wir Sie aufgefordert haben, uns Arztzeugnisse für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 27. Juni 2019 zuzustellen und die über den 27. Juni 2019 hinaus erfolgte Lohnzahlung zurückzuerstatten. Nachdem Sie jener Aufforderung und damit Ihrer Obliegenheit gemäss Art. 3 GGVG i.V.m. Art. 38 PV nicht nachgekommen sind, gehen wir davon aus, dass die Anspruchsvorausset- zungen für sämtliche Ihnen seit dem 1. April 2019 ausgerichteten Lohnzah- lungen nicht gegeben sind. Insgesamt erhielten Sie damit für die Monate April bis Juli 2019 ungerechtfertigte Lohnzahlungen im Umfang von insge- samt Fr. 70'724.85. Wir fordern Sie auf, diesen Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein bis spätestens 25. September 2019 zurückzuzahlen. Sollte uns Ihre Zahlung nicht innert dieser Frist erreichen, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.» In einem weiteren Schreiben vom 4. Oktober 2019, wiederum im Namen des E.________ verfasst, hätten die beiden Mitarbeitenden wiederholt, dass die Ange- legenheit an den Rechtsdienst weitergeleitet werde, sollte die entsprechende Zah- lung nicht innert der bis zum 16. Oktober 2019 erstreckten Frist eingehen. Die beiden genannten Schreiben seien in Kopie dem Verwaltungsgericht Graubünden, und somit Dritten zugestellt worden. Da den Verzeigten eine ver- trauensärztliche Beurteilung von A._____ durch die F.________ vom 20. Februar 2019 vorgelegen sei, hätten sie dem Anzeigeerstatter wider besseres Wissen ei- nen unrechtmässigen Lohnbezug vorgeworfen beziehungsweise diesem unter-
3 / 13 stellt, nicht mehr arbeitsunfähig zu sein und trotzdem weiter Geldleistungen quasi erschlichen zu haben. Die im erwähnten Schreiben implizit enthaltenen Behaup- tungen würden A._____ als Verwaltungsrichter gravierend in seiner Ehre und In- tegrität verletzen. C.Am 28. Januar 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Strafverfahrens ab und erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung, da sie die in Frage stehenden Straftatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtete. D.Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt:
4 / 13 H.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Begründung genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Mit der Be- gründungspflicht geht einher, dass sich die beschwerdeführende Person mit den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Erwägungen angemessen auseinan- derzusetzen hat und die Begründung insoweit sachbezogen sein muss. Nament- lich reichen pauschale Bestreitungen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015, E. 3.3.1 m.w.H.; Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386 ff.). Erweist sich die von einer rechtskundigen Person eingereichte schriftliche Be- gründung ganz oder bei einzelnen Rügen als nicht genügend substantiiert im Sin- ne von Art. 385 Abs. 1 StPO oder unverständlich, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2020 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die besagte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zugestellt, womit die Rechts- mitteleingabe vom 10. Februar 2020 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) fristgerecht erfolgte. Erstmals mit der Replik vom 20. April 2020 moniert der Beschwerdeführer indessen, der Vorwurf der ver- suchten Nötigung stehe noch im Raum, die Staatsanwaltschaft habe in der ange- fochtenen Verfügung lediglich kurz zu diesem Punkt Stellung genommen (Replik S. 8, Rz 19). Diese Rüge erweist sich als verspätet. Hätte der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in diesem Punkt anfechten wol- len, hätte er dies ebenfalls innert der 10-tägigen Beschwerdefrist tun müssen. Die
5 / 13 Rüge enthält überdies keine rechtsgenügende Begründung. Namentlich findet kei- ne Auseinandersetzung mit der Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung statt, in welcher der Tatbestand der Nötigung abgehandelt wird. Der blosse Hinweis, wo- nach die Staatsanwaltschaft lediglich kurz zu diesem Punkt Stellung genommen habe, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen selbstredend nicht. Die Begründung hat sich mit dem Inhalt der angefochtenen Erwägung auseinan- derzusetzen und nicht mit deren Länge, welche irrelevant ist. Somit ist auf die Be- schwerde in diesem Punkt mangels rechtzeitiger Erhebung der Rüge und wegen mangelhafter Begründung nicht einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 310 StPO geltend, eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft dürfe nur bei klarer Straflosigkeit bzw. bei offensichtlich feh- lenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Eine Nichtanhandnahme bedin- ge klare und eindeutige Konstellationen wie namentlich bei Vorliegen von rein zi- vilrechtlichen Streitigkeiten. In einem ersten Schritt gehe es einzig um diese Fra- ge. Es sei zu prüfen, ob der fragliche Sachverhalt überhaupt unter einen Straftat- bestand falle. Dies bedürfe im vorliegenden Fall keiner weiteren Ausführungen, sei unbestritten und von der Staatsanwaltschaft überprüft worden (üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung). Die Frage, ob allenfalls eine strafbare Handlung erkenn- bar sei beziehungsweise ob ein tatbestandsmässiges Handeln tatsächlich vorlie- ge, sei hingegen erst in einem nächsten Schritt, im Rahmen einer Einstellungsver- fügung zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft habe somit mit dem Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung Art. 310 StPO in krasser Weise unrichtig angewendet. 2.2.Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straf- taten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtan- handnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro durio- re zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt
6 / 13 vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. In beschränktem Rahmen darf die Staatsanwalt- schaft auch in diesem Verfahrensstadium eigene Nachforschungen tätigen oder der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge stellen. Unzulässig sind lediglich ei- gentliche Untersuchungshandlungen, die erst nach der Eröffnung des Strafverfah- rens erfolgen dürfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersu- chungseröffnung erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 zu Art. 310 StPO und N 39 ff. zu Art. 309 StPO; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 33 zu Art. 309 StPO und N 8 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26.10.2017 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2; Ur- teil des Bundesstrafgerichts BB.2018.100-102 vom 28. August 2018 E. 2). Der Unterschied zwischen einer Nichtanhandnahme und der Einstellung eines Straf- verfahrens liegt unter diesem Aspekt darin, zu welchem Zeitpunkt feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Sofern dies bereits von Anfang an, d.h. auf- grund der Strafanzeige und des Polizeirapports oder allfälliger Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung zweifelsfrei feststeht, so ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Tritt die fehlende Tat- beständlichkeit erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung aufgrund von Un- tersuchungshandlungen zu Tage, so ist das eröffnete Verfahren einzustellen. 2.3.Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den zur Anzeige gebrachten Sach- verhalt hinsichtlich der vom Anzeigeerstatter konkret benannten Straftatbestände geprüft und ist bereits aufgrund der Strafanzeige und der vom Anzeigeerstatter eingereichten Akten zum Schluss gekommen, dass offensichtlich kein Straftatbe- stand erfüllt sei. Demzufolge hat sie keine Strafuntersuchung an die Hand ge- nommen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Behauptungen des Be- schwerdeführers, die Staatsanwaltschaft dürfe im Rahmen der Nichtanhandnahme keine Prüfung von Straftatbeständen vornehmen, ist in dieser allgemeinen Form haltlos und widerspricht klar dem Gesetzeswortlaut von Art. 310 StPO. Aus die- sem ergeht, dass die in Frage kommenden Straftatbestände im Hinblick auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung einer Prüfung zu unterziehen sind und nicht erst im Rahmen der Einstellung einer eröffneten Strafuntersuchung. Der
7 / 13 Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe Art. 310 StPO nicht richtig angewendet, trifft insoweit nicht zu. 3.1.Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtanhandnahme inhaltlich halten lässt, d.h. ob die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund der Strafanzeige und der Akten zu Recht davon ausging, dass die in Frage stehenden Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft habe bei der materiellen Überprüfung unhaltbare Feststellun- gen gemacht. Zunächst rügt er, die Staatsanwaltschaft habe in Erwägung 3.a der Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf eine unzutreffende sprachliche Analyse argumentiert, die beiden Beschuldigten hätten dem Anzeigeerstatter kein uneh- renhaftes Verhalten unterstellt respektive diesen nicht rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt. Gemäss Staatsanwaltschaft impliziere das in der Strafanzeige verwendete Verb «beziehen» eine minimale aktive Verhaltensweise des Empfängers, wogegen das von den Beschuldigten im streitgegenständlichen Schreiben vom 13. September 2019 verwendete Verb «erhalten» nicht unterstelle, der Anzeigeerstatter habe im Sinne einer aktiven Handlung ungerechtfertigt Lohn entgegengenommen. Tatsächlich existiere in der Verwendung der beiden Verben aber kein Unterschied. Ob jemand ein Lohn «erhalte» oder «beziehe» sei schlicht dasselbe. Unabhängig davon, welches Verb im Schreiben vom 13. September 2019 verwendet worden sei, sei dem Anzeigeerstatter unterstellt worden, dass er ab April 2019 nicht (mehr) krank bzw. arbeitsunfähig gewesen sei und trotzdem – in Unterlassung, diese Tatsache dem E.________ zu melden – weiterhin unge- rechtfertigt Lohn «erhalten / empfangen / bezogen / bekommen / erschlichen» ha- be. Dies sei nichts anderes als der Vorwurf eines unrechtmässigen und unehren- haften Verhaltens und stelle somit eine ehrverletzende Äusserung dar. 3.2.Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB er- füllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Ebenso wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterver- breitet. Begeht der Täter eine üble Nachrede wider besseren Wissens, macht er sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Ehrverlet- zungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtspre- chung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (Urteile des Bundesgerichts
8 / 13 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.2 und 6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverlet- zend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Mass- geblich ist vielmehr der Sinn der inkriminierten Äusserung, den ihr ein unbefange- ner Hörer oder Leser nach den konkreten Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammen- hang verstanden werden (Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 vor Art. 173 StGB; Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 28 ff. vor Art. 173 StGB). 3.3.Der Beschwerdeführer stützt seine Strafanzeige auf das Schreiben der Be- schuldigten vom 13. September 2019 (vgl. Zitat Sachverhalt lit. B). Im inkriminier- ten Schreiben wird eingangs auf die Aufforderung vom 8. August 2019 zur Einrei- chung von Arztzeugnissen für den Zeitraum vom 1. April bis 27. Juni 2019 Bezug genommen. Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung und damit seiner Obliegenheit gemäss Art. 3 GGVG i.V.m. Art. 38 PV nicht nach- gekommen sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Anspruchsvoraus- setzungen für sämtliche seit dem 1. April 2019 ausgerichteten Lohnzahlungen nicht gegeben seien. Insgesamt gehe man davon aus, dass er damit für die Mona- te April bis Juli 2019 ungerechtfertigte Lohnzahlungen im Umfang von CHF 70'724.85 erhalten habe. Weiter wird im beanstandeten Schreiben eine Frist für die Rückzahlung des aufgeführten Betrags mit der Androhung gesetzt, im Unter- lassungsfall rechtliche Schritte einzuleiten. Es ist unerfindlich, inwieweit mit diesen Ausführungen der objektive Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleum- dung im obengenannten Sinne erfüllt sein soll. Namentlich der Versuch des Be- schwerdeführers, das im inkriminierten Schreiben vom 13. September 2019 ver- wendete Verb «erhalten» mit «erschleichen» gleichzustellen, ist völlig verfehlt und geradezu mutwillig. Die Wendung «Geldleistungen erschleichen», welche auch in der Strafanzeige verwendet wird, ist ganz offensichtlich und losgelöst von irgend- welchem weiteren Kontext negativ behaftet und unterscheidet sich damit wesent- lich von der Formulierung «eine Leistung erhalten», wie sie im inkriminierten Schreiben der Beschwerdegegner verwendet wurde. Im Schreiben vom 13. Sep- tember 2019 wird sodann die Annahme, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Lohnbezug seit dem April 2019 dahingefallen seien und dass der Be- schwerdeführer zu viel Lohn erhalten habe, ausschliesslich mit der Verletzung ei- ner Obliegenheit begründet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
9 / 13 wird ihm mit keinem Wort unterstellt, er sei nicht mehr krank gewesen und habe trotzdem weiterhin Lohn bezogen, ohne am Arbeitsplatz zu erscheinen. Aktenkun- dig ist indessen, dass die zuständige Behörde den ihr vorliegenden Arztbericht als nicht genügend einstufte und daher den Beschwerdeführer aufforderte, ein aktuel- les Arztzeugnis für den fraglichen Zeitpunkt einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nach. Dies veranlasste die Beschwerdegegner, die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Lohnzah- lungen zurückzufordern. Eine materielle Prüfung, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, konnten sie mangels Vorlage eines aktuellen Arztzeugnisses eben gerade nicht vornehmen. Sie begründeten die Rückzahlungsforderung dem- entsprechend allein mit der Verletzung einer Obliegenheit. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers wird damit ein mögliches Erschleichen einer Leistung nicht einmal ansatzweise angedeutet. Vielmehr haben die Beschwerde- gegner in Ausübung einer Amtspflicht gehandelt, was im Übrigen, sofern ein tat- bestandsmässiges Verhalten zu bejahen wäre (quod non), einen Rechtfertigungs- grund darstellen würde und ebenfalls zu einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO hätte führen müssen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Riklin, a.a.O., N 56 vor Art. 173 StGB). Dabei ist völlig belanglos, ob mit dem Schreiben der F.________ vom 20. Februar 2019 ein rechtsgenügliches Arztzeugnis vorgelegen hat oder nicht (vgl. dazu nachfolgend E. 4) oder ob die Rückforderung des für den fraglichen Zeitraum bezahlten Lohnes zu Recht gestellt wurde. Dies ist letztlich eine rein versicherungsrechtliche, allenfalls eine personal- rechtliche Angelegenheit. In strafrechtlicher Hinsicht ist einzig massgebend, dass die Beschwerdegegner von der Verletzung einer Obliegenheit ausgingen und die Lohnrückforderung allein damit begründeten. Dem Schreiben ist entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige und in der Beschwerdeschrift kein Vorwurf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe eine Leistung erschlichen, auch nicht implizite. Ein Ehrverletzungsdelikt oder ein anderer Straftatbestand wurde durch das Schreiben eindeutig nicht erfüllt. 4.1.Im Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Tatbestand der Ver- leumdung beanstandet der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe in Be- zug auf das zu prüfende subjektive Tatbestandelement des Handelns wider bes- seren Wissens zu Unrecht festgestellt, dem E.________ habe kein Arztzeugnis im Sinne von Art. 38 PV vorgelegen und es habe das Schreiben der F.________ vom 20. Februar 2019 weder als solches angesehen noch als solches ansehen müs- sen.
10 / 13 4.2.In der angefochtenen Verfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der vertrauensärztliche Bericht vom 20. Februar 2019 weder formell noch materiell als Arztzeugnis anzusehen sei, welches die Arbeitsfähigkeit einer Person in einem bestimmten Zeitraum (hier: April bis Juni 2019) beurteile. Da die Beschwerdegeg- ner die Beurteilung der F.________ vom 20. Februar 2019 nicht als Arztzeugnis im Sinne von Art. 38 PV angesehen hätten und auch nicht hätten ansehen müs- sen, hätten sie demzufolge nicht «wider besseres Wissen» gehandelt. Dem ist, jedenfalls in Bezug auf den massgebenden Zeitraum, beizupflichten. Diesbezüg- lich hält sich die Beschwerde denn auch recht vage, indem bloss behauptet wird, das Gutachten spreche von einer unbefristeten Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit, und zwar solange das Arbeitsverhältnis andauere. Dabei lässt der Beschwerdeführer geflissentlich ausser Acht, dass der Bericht eine Mo- mentaufnahme aufgrund der Untersuchung vom 13. Februar 2019 beinhaltet. Der Beschwerdeführer hat dem untersuchenden Arzt die Ermächtigung verweigert, der Behörde über die Frage nach der Dauer der Beeinträchtigung Auskunft zu erteilen. Bezüglich Aussichten auf vollständige Genesung hat der Arzt blosse Annahmen getroffen. Weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse noch der Bericht des Vertrauensarztes enthalten somit konkrete Aussagen über die Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum April bis Juni 2019. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, wonach das Schreiben der F.________ vom 20. Februar 2019 weder formell noch materiell als Arztzeugnis anzusehen sei, wel- ches die Arbeitsfähigkeit einer Person in einem bestimmten Zeitraum (hier: April bis Juni 2019) beurteile, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschuldigten waren unter diesen Umständen ohne weiteres dazu berechtigt und zur Erfüllung ihrer Amtspflichten auch gehalten, ein Arztzeugnis für den entsprechenden Zeitraum zu verlangen. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den. 5.Nachdem ein Ehrverletzungsdelikt durch den Inhalt des inkriminierten Schreibens offensichtlich nicht erfüllt ist, bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch die Zustellung einer Kopie des Schreibens an den Verwaltungsgerichtspräsidenten rechtmässig war. Das Verwaltungsgericht ist die Dienststelle, bei welcher der Beschwerdeführer tätig war. Das Gericht war auch während bestehender Krankheit für die Auszahlung des Lohns zuständig, während die Auszahlung der Krankentaggelder über das E.________ an das Verwaltungs- gericht erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat nur Anspruch auf Vergütung von Krankentaggelder, wenn bei einem Verwaltungsrichter eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist. Somit liegt es auf der Hand, dass die zuständige Dienststel- le durch das E.________ zu orientieren war. Das Verwaltungsgericht kann somit
11 / 13 auch nicht als «anderer» im Sinne von Art. 173 und 174 StGB betrachtet werden. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäs- sig. 6.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der geschilderten Umstände die verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht er- ging und nicht zu beanstanden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwei- sen sich allesamt als unbehelflich, soweit sie nicht geradezu als mutwillig zu be- trachten sind. Somit ist die von der Vorinstanz erlassene Nichtanhandnahmever- fügung zu bestätigen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Damit wird auch der Antrag, eine unvoreingenommene Person für die durchzuführende Strafuntersuchung einzusetzen, obsolet (vgl. Be- schwerde S. 5). 7.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie gezeigt, dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durch, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Damit gilt er als unterliegend im vorgenannten Sinne. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwen- dung von Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafver- fahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, gehen demnach zu Lasten des Beschwerdeführers. 7.2.1. Nach Art. 432 Abs. 2 StPO können die antragstellende Person bei Antrags- delikten oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der im Schuldpunkt obsie- genden beschuldigten Person, ihre Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt auch im Rechts- mittelverfahren (Art. 436 StPO). Wird das ausschliesslich von der Privatkläger- schaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausü- bung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1327; BGE 139 IV 45 E. 1.2 m.w.H.). 7.2.2. Vorliegend reichte der Rechtsvertreter von C._____ und D._____ eine Ho- norarnote in der Höhe von insgesamt CHF 8'624.90 ein. Mit dieser wird ein Zeitaufwand von 31,1 Stunden à CHF 250.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer erachtet einen solchen als nicht notwendig und übermässig. In Anbetracht der nicht anspruchsvollen Sach- und Rechtslage erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Rechnungspositionen Rechtsabklärungen und Erstellen
12 / 13 der Rechtsschriften von insgesamt 22 Stunden tatsächlich als zu hoch. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, stellten sich für die Verfahrensbeteilig- ten keine komplizierten Sach- oder Rechtsfragen. Das zu sichtende Aktenmaterial war nicht umfangreich. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass durch den vom Be- schwerdeführer veranlassten zweiten Schriftenwechsel ein zusätzlicher Aufwand entstand. Insgesamt erscheint dem Kantonsgericht eine Kürzung des Aufwands für die erwähnten Positionen um sieben Stunden als gerechtfertigt. Somit ist ins- gesamt von einem entschädigungsberechtigten Aufwand von 24.1 Stunden aus- zugehen. Der Vertreter der Beschwerdegegner weist in seiner Honorarnote so- dann einen Stundenansatz von CHF 250.00 aus. Dieser entspricht der eingereich- ten Honorarvereinbarung und dem üblichen Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 der Bündnerischen Honorarverordnung (HV; BR 310.250). Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3% und der MwSt. von 7,7% ergibt sich eine Parteien- tschädigung von CHF 6'683.60. Dies entspricht im Übrigen in etwa dem geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der ein Hono- rar nach Zeitaufwand von insgesamt CHF 6'740.60 in Rechnung stellte.
13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A.. Sie werden mit der von diesem erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. 3.A. hat C._____ und D._____ für das Beschwerdeverfahren mit insge- samt CHF 6’683.60 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschä- digen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: