Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 20. Mai 2020 ReferenzSK2 20 16 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bärlocher Rüfegasse 12A, 7208 Malans GR gegen B._____ Gesuchsgegner GegenstandAusstand Mitteilung24. Juni 2020
2 / 7 I. Sachverhalt A.Am 20. Oktober 2018 reichte A._____ bei der Kantonspolizei von Graubün- den Strafanzeige gegen C._____ wegen Nötigung, ungetreuer Geschäftsführung etc. ein. B.Am 1. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafun- tersuchung gegen C._____ wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB etc. C.Mit Eingabe vom 30. November 2019 verlangte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) bei der Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines unabhängigen Staatsanwalts. D.In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Dezember 2019 mit, sie erachte die Neuzuteilung der Strafuntersuchung nicht für angezeigt und wies A._____ auf die Möglichkeit hin, beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsbegehren zu stellen. E.Mit Verfügung vom 16. März 2020, mitgeteilt am 27. März 2020, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen C._____ ein. F.Mit Schreiben vom 26. März 2020 – somit nach Erlass der Einstellungsver- fügung, aber noch vor deren Mitteilung - reichte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B._____ ein. G.Mit Stellungnahme vom 9. April 2020 beantragte Staatsanwalt B., auf das Begehren sei nicht einzutreten, allenfalls sei es kostenfällig abzuweisen. H.Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 8. Mai 2020 bestritt C. das Vorliegen von Ausstandsgründen. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Trifft einer der in Art. 56 lit. a - f StPO ausgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt werden. Im vorliegenden Fall, in dem die Staatsanwaltschaft betroffen ist, ist die Beschwerdeinstanz für den Entscheid über das Ausstandsgesuch zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO;
3 / 7 Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 7 zu Art. 59 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Die Beschwerdeinstanz entscheidet über das Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. 2.Das Ausstandsgesuch muss begründet werden und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Im Ausstandsbegehren sind deshalb die konkreten Umstände, auf welche sich die Ablehnung stützt, darzulegen. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genü- gen nicht (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 f. zu Art. 58 StPO; Markus Boog, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 StPO kann ein Ausstandsgesuch stellen, wer Partei ist. Da der Gesuchsteller im Verfahren gegen C._____ Privatkläger gemäss Art. 118 ff. StPO ist, ist er legitimiert, ein Ausstandsgesuch in dem ihn betreffenden Verfahren zu stellen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). 3.Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person ver- langen, hat sie gestützt auf Art. 58 StPO i.V.m. Art. 61 lit. a StPO bei der Verfah- rensleitung, vorliegend somit bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Kantons- gericht ein Ausstandsgesuch einzureichen. Im vorliegenden Fall konnte indessen trotz direkter Einreichung beim Kantonsgericht auf eine Rückweisung verzichtet werden, da bei einem gegen die Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO - auf welchen sich der Gesuchsteller u.a. stützt - in jedem Fall die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das Kantonsgericht eröffnete aufgrund dessen ein Verfahren und holte beim vom Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwalt eine Stellungnahme ein. 4.1.Sobald eine Partei von einem Ausstandsgrund Kenntnis hat, hat sie bei der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Folglich ist der Ausstand so früh wie möglich, mithin in den nächsten Ta- gen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu ma- chen (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 58
4 / 7 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_754/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1 unter Verweis auf BGE 138 I 1 E. 2.2 und 134 I 20 E. 4.3.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche gel- tend zu machen. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Ge- such (Urteil 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3; Urteil 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3 mit Hinweisen; Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 N 4). 4.2.Vorliegend verlangte der Gesuchsteller bereits am 30. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines unabhängigen Staatsanwalts. Er be- gründete dies unter anderem damit, dass Staatsanwalt B._____ mit D., dem ehemaligen Sekretär des Departements für F. sowie Mitglied des Vorstan- des und Stellvertreter des Präsidenten des E._____ verwandt sei. Als enger Ver- wandter des ehemaligen Departementssekretärs sei Staatsanwalt B._____ befan- gen und nicht neutral (Akten Stawa, act. 1.12). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gesuch- steller mit, sie erachte eine Neuzuteilung der Strafuntersuchung für nicht ange- zeigt. Das E._____ sei in der Strafuntersuchung gegen C._____ nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO. Daher liege insbesondere kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. d StPO vor. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass es ihm offen stünde, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubün- den ein Ausstandsgesuch zu stellen (Akten Stawa, act. 1.13). 4.3.Im vorliegenden Verfahren stützt sich der Gesuchsteller auf exakt dieselben Umstände, die einen Ausstand begründen sollen. Damit steht fest, dass der Ge- suchsteller vom geltend gemachten Ausstandsgrund spätestens am 30. November 2019 Kenntnis hatte. Das Ausstandsbegehren vom 26. März 2020 erfolgte damit offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich das Gesuch im Übrigen auch als unbegründet erweist. 5.1.Der Gesuchsteller sieht einen Ausstandsgrund in der verwandtschaftlichen Beziehung des Staatsanwalts B._____ zu seinem Onkel D.. Dieser sei Vor- standsmitglied des E.. Die Beschuldigte C._____ arbeite als Geschäftsfüh- rerin beim E._____ und sei somit dessen Organen weisungsunterstellt. Der Ge- suchsteller behalte sich rechtliche Schritte gegen das E._____ vor, die wesentlich durch den Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst würden. Darum bestehe ein
5 / 7 direktes Interesse von D._____ am Ausgang des Strafverfahrens. Zudem sei D._____ früher Departementssekretär "F." gewesen. Dieses Departement sei der Staatsanwaltschaft administrativ übergeordnet. Das Umschriebene erwe- cke zumindest den Anschein einer Befangenheit. 5.2.Die verwandtschaftlichen Ausstandsgründe sind in Art. 56 lit. d und e StPO geregelt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen von in einer Strafbehör- de tätigen Person zu drei Personenkategorien erfasst, nämlich zu einer Partei, zum Rechtsbeistand einer Partei und zu Personen, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig waren. Vorliegend steht keine dieser Personenkate- gorien in Frage. Beanstandet wird nur die verwandtschaftliche Beziehung des zu- ständigen Staatsanwalts zu einem Vorstandsmitglied des Arbeitgebers der Be- schuldigten. Der Gesuchsteller beruft sich denn auch auf den Allgemeinen Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Dieser umfasst unterschiedliche Konstella- tionen. Soweit ein gesetzlich geregelter Ausstandsgrund wie jener der Verwandt- schaft in Frage steht, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesen absch- liessend geregelt hat und dieser nicht über die Auffangbestimmung von Art. 56 lit. f StPO verschärft werden soll. Da das verwandtschaftliche Verhältnis einer in einer Strafbehörde tätigen Person zu einem Vorstandsmitglied des Arbeitgebers einer Partei nicht unter den gesetzlich geregelten verwandtschaftlichen Ausstandsgrund fällt, bräuchte es daher zusätzliche Anhaltspunkte, die den Anschein einer Befan- genheit erwecken, um gestützt auf Art. 56 lit. f StPO einen Ausstandsgrund zu be- jahen. 5.3.Der Gesuchsteller sieht solche Umstände offenbar darin, dass sich der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens seiner Darstellung zufolge auf die Rechtsstellung des E. auswirken könne. Damit habe der Onkel des Staats- anwalts ein direktes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Zunächst ist festzuhalten, dass die behaupteten Auswirkungen auf die Rechtsstel- lung des E._____ nicht näher konkretisiert werden. Es handelt sich überwiegend um blosse Behauptungen. Wie sodann der Gesuchsgegner zu Recht festhält, ist das E._____ nicht Partei des vorliegenden Strafverfahrens und gehört auch an- sonsten nicht zu den von Art. 56 lit. d und e StPO gesetzlich erfassten Personen- kategorien. Im Strafverfahren geht es sodann allein um die Prüfung einer allfälli- gen Strafbarkeit der Beschuldigten C._____ und nicht um sich daraus allenfalls ergebende Haftungsfolgen für Dritte. Darüber wäre in einem separaten Verfahren zu entscheiden, auf welches das vorliegende Strafverfahren keinen Einfluss hat. Der Zivilrichter wäre in einem solchen Haftungsprozess nicht an die Entscheidun- gen der Strafbehörden gebunden. Ebenso wenig ist der Hinweis auf die frühere
6 / 7 Tätigkeit von D._____ von Belang. Abgesehen davon, dass es sich um eine frühe- re und damit keine aktuelle Tätigkeit handelt, war D._____ im Departement für F._____ als Departementssekretär für den Bereich "G." und nicht für jenen der "F." zuständig. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft ohnehin nur in administrativer Hinsicht dem Departement untersteht und in der Rechtsanwen- dung unabhängig ist. Was die behauptete Beziehung des Departements Bereich "G." zum E. anbelangt, sei darauf hingewiesen, dass es sich beim E._____ um einen unabhängigen privatrechtlichen Verein handelt. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gesuchsteller mit dieser Behauptung den Anschein einer Befangenheit begründen will, nachdem er dies bereits mit der Vorstandsmit- gliedschaft von D._____ beim E._____ nicht zu tun vermochte. 6.Da das vorliegende Ausstandsgesuch offensichtlich zu spät erfolgte und überdies unbegründet ist, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in ein- zelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorlie- gend eine Gebühr von CHF 1'000.00 zu erheben. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet, zumal keine Stel- lungnahme von der Beschuldigten eingeholt wurde. 8.Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Be- schwerde an das Bundesgericht zulässig.
7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Ge- suchstellers. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: