Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 10. Juni 2020 ReferenzSK2 20 1 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur GegenstandVerweigerung der Entfernung von Akten aus der Prozedur Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10.01.2020 (Proz. Nr. VV.2019.1747) Mitteilung12. Juni 2020
2 / 11 I. Sachverhalt A.Am 1. Mai 2019 meldete sich A._____ aufgrund eines Problems, welches im Zusammenhang mit einer grösseren Menge Betäubungsmittel stand, bei der Kantonspolizei Graubünden. Er setzte die Kantonspolizei in Kenntnis eines Sach- verhalts, bei welchem sich mehrere Personen nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht haben könnten. B.Am 6. und am 8. Mai 2019 führte die Kantonspolizei im Auftrag der Staats- anwaltschaft Graubünden zwei Einvernahmen von A._____ als beschuldigte Per- son durch. Anlässlich dieser Einvernahmen äusserte sich A._____ umfassend zum bereits vorher der Kantonspolizei kurz beschriebenen Sachverhalt. An beiden Einvernahmen verzichtete er auf die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes. C.Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Verfahrensnummer VV.2019.1747) wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Ebenfalls mit Verfügung vom 19. Juni 2019 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad gestützt auf Art. 130 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO als amtlichen Verteidiger von A._____ ein. D.Am 20. Juni und am 5. Juli 2019 führte die Kantonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft und am 22. Oktober 2019 die Staatsanwaltschaft selbst weite- re Einvernahmen mit A._____ durch. An allen Einvernahmen war sein Rechtsan- walt anwesend. A._____ verweigerte an sämtlichen Terminen die Aussage. E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er die Wiederholung der Einvernahmen vom 6. und 8. Mai 2019 fordere, da diese in Verletzung von Art. 131 Abs. 1 StPO und Art. 130 StPO und somit von zwingenden Verfahrensvorschriften entstanden seien. Sinngemäss forderte er die Aussonderung der entsprechenden Einvernahmeprotokolle. F.Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 teilte der zuständige Staatsanwalt A._____ mit, dass er die Wiederholung der Einvernahmen vom 6. und 8. Mai 2019 beabsichtige. Die Protokolle der Einvernahmen würden jedoch in den Akten ver- bleiben, da nicht klar sei, ob vorliegend ein absolutes oder ein relatives Verwer- tungsverbot gelte. G.Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte A._____ abermals, die gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO nicht verwertba-
3 / 11 ren Einvernahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter sepa- ratem Verschluss zu halten. H.Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (Poststempel) reichte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 10. Januar 2020 ein und beantragte, was folgt:
4 / 11 ergibt sich aus dieser Norm, dass ein Beschuldigter bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Gesuch auf Entfernung von Aufzeichnungen über unverwertbare Be- weise stellen kann (vgl. BGE 143 IV 475; 141 IV 289; Urteil des Bundesstrafge- richts BB.2019.57 vom 17. April 2019; Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, N 109 f. zu Art. 141 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 10a zu Art. 141 StPO). Davon zu un- terscheiden ist die Frage, ob eine von der Staatsanwaltschaft verweigerte Aus- sonderung von Akten mit Beschwerde überprüfbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen der freien sachrichterlichen Be- weiswürdigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) und einer bereits während dem laufenden Vorverfahren festgestellten Un- verwertbarkeit eines Beweismittels. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Ak- tenaussonderung zulässig; das erwähnte Spannungsverhältnis ist durch eine ein- geschränkte Überprüfung im Beschwerdeverfahren zu lösen (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.5 ff.; dazu ausführlich Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 37 vom 12. März 2020 E. 1.3). Es liegt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. 1.3.Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine beschuldigte Person ein rechtlich ge- schütztes Interesse an einer Anfechtung eines Entscheides über die Nichtausson- derung von Akten durch die Staatsanwaltschaft hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da- nach wird verlangt, dass eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtssuchen- den Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen vorliegt (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 37 vom 12. März 2020 E. 1.4.). Dies ist hier zu bejahen: Durch die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Einver- nahmeprotokolle zu entfernen, wird der Beschwerdeführer unmittelbar und direkt tangiert. Der Beschwerdeführer hat weiter ein allgemeines, schutzwürdiges Inter- esse daran, dass unverwertbare Beweismittel nicht in den Akten erscheinen und vom Sachgericht wahrgenommen werden können. Ein rechtlich geschütztes Inter- esse ist damit gegeben; der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen das von der Staatsanwaltschaft abgewiesene Gesuch um Ak- tenentfernung ist somit zulässig. 1.4.Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist der schweizerischen Post am
5 / 11 24. Januar 2020 und damit innert Frist übergeben worden. Da sie sich überdies als formgerecht erweist, ist darauf einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend die Aussonderung der Einver- nahmeprotokolle vom 6. und 8. Mai 2019. Er macht geltend, er sei an diesen Da- ten durch die Kantonspolizei einvernommen worden, mit dem Vorwurf, Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Die Kantonspoli- zei habe es dabei unterlassen, diese Einvernahmen im Beisein eines notwendigen Verteidigers durchzuführen. Ein solcher hätte – so der Beschwerdeführer – ge- stützt auf Art. 130 StPO (präziser: Art. 130 lit. b StPO) namentlich deshalb bestellt werden müssen, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, mit 1.5 kg Ko- kain gehandelt zu haben. Diese Menge würde die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllen, welcher eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe. 2.2.Die Staatsanwaltschaft bestreitet in der Verfügung vom 10. Januar 2020 und in der Stellungnahme vom 5. Februar 2020 nicht, dass eine Verteidigung an den Einvernahmen vom 6. und 8. Mai 2019 notwendig gewesen wäre und Art. 131 Abs. 3 StPO vorliegend damit anwendbar ist. Sie macht jedoch geltend, dass die Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO kein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO zur Folge habe, sondern einzig ein relatives Beweisver- wertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstelle. Die Einvernahmen vom 6. und 8. Mai 2019 seien Auslöser für Ermittlungen gegen mehrere weitere des Betäubungsmittelhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verdächtige Personen. Zur Aufklärung des Sacherhalts sowohl in Bezug auf die Rolle von A._____ als auch auf die der Mitbeteiligten seien die Aussagen vom 6. und 8. Mai 2019 unerlässlich. 3.1.Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Einvernahmen vom 6. und 8. Mai 2019 verwertbar sind. Bei dieser Prüfung hat sich die Beschwerdeinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenngleich nämlich eine verweigerte Aktenentfernung durch die Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde grundsätzlich angefochten werden kann (siehe vorstehend E. 1.2 f.), so soll, angesichts des an- gesprochenen Spannungsverhältnisses zwischen der vorzeitigen Aktenaussonde- rung und der freien sachrichterlichen Beweiswürdigung, eine Aktenentfernung we- gen geltend gemachter Verwertungsverbote nur erfolgen, wenn die Unverwertbar- keit offensichtlich ist oder das Gesetz ausdrücklich eine sofortige Rückgabe aus den Akten vorsieht (vgl. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO; BGE 143 IV 387 E. 4.4; siehe auch Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2019.57 vom 17. April 2019, E. 2.3.1). Eine Zurückhaltung gilt insbesondere in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO. Falls sich demnach bei rechtswidrig erlangten
6 / 11 ("ungültigen") Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich") aufdrängt, kann es sich je nach Umständen des Einzelfalls als geboten erweisen, diese dem er- kennenden Sachgericht vorzubehalten, zumal dieses über sämtliche Verfahrens- akten verfügt (vgl. Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO) und die Prüfung der Bedeu- tung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Bewei- sergebnisse vornehmen kann (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4; 143 475 E. 2.7). Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersu- chungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwer- deinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen soll. Wer- den im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Straf- behörde zugeführt werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 475 E. 2.7). 3.2.Zur Prüfung der Verwertbarkeit eines Beweismittels ist in einem ersten Schritt zu klären, ob eine Beweiserhebungsvorschrift verletzt worden ist. Der Be- schwerdeführer verweist diesbezüglich auf Art. 131 Abs. 3 StPO. Demnach ist im Falle einer erkennbaren notwendigen Verteidigung eine Beweiserhebung nur gül- tig, wenn bereits vorher ein Verteidiger bestellt war und die beschuldigte Person auf eine Wiederholung verzichtet. Art. 131 Abs. 2 StPO beschränkt dieses Be- weisverwertungsverbot in zeitlicher Hinsicht, indem die Verteidigung erst nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen ist. Daraus folgert ein Teil der Lehre, dass während der Dauer des polizeilichen Ermittlungsverfahrens noch keine notwendi- ge Verteidigung bestellt werden müsse (vgl. Viktor Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 5 zu Art. 131 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 131 StPO; ferner Niklaus Schmid/Daniel Jo- sitsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, N 2 zu Art. 131 StPO; a.M. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, N 5 zu Art. 131 StPO, der den Wortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO für ein redaktionelles Versehen hält). Folgt man dieser Ansicht, so hätte für die Einver- nahmen vom 6. Mai 2019 und 8. Mai 2019 grundsätzlich (noch) kein notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen, da die Eröffnung der Strafuntersuchung
7 / 11 gemäss Art. 309 StPO erst am 19. Juni 2019 erfolgte (vgl. Akten Staatsanwalt- schaft, act. 1.1). In den entsprechenden Einvernahmeprotokollen (Akten Staats- anwaltschaft, act. 3.2 und 3.3) ist zwar lediglich die Rede davon, dass die Einver- nahmen "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" erfolgen würden, ohne dass dabei angegeben wird, auf welche Rechtsgrundlage sich der Auftrag der Staatsanwalt- schaft stützt. Da zum fraglichen Zeitpunkt die Strafuntersuchung noch nicht im Sinne von Art. 309 StPO eröffnet war, ist zu schliessen, dass sich der Auftrag auf Art. 307 Abs. 2 StPO stützt. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Unterschied zur Einvernahme vom 20. Juni 2019 (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.6 [Einver- nahmeprotokoll] und act. 1.2 [Ermittlungsauftrag]) kein Ermittlungsauftrag gestützt auf Art. 312 StPO bei den Akten liegt. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass bei einem Ermittlungsauftrag gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO eine schriftliche Ab- fassung der Anweisungen nicht nötig sein dürfte (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO, wo- nach ein entsprechender Ermittlungsauftrag in der Regel schriftlich zu ergehen hat; eine entsprechende Regel fehlt bei Art. 307 Abs. 2 StPO, weshalb e contrario zu schliessen ist, dass ein Ermittlungsauftrag gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO formlos ergehen kann). Ein Ermittlungsauftrag im Sinne von Art. 307 Abs. 2 StPO ändert nichts daran, dass entsprechende Einvernahmen noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfinden (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 307 StPO; implizit auch Peter Rüegger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 307 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 5 zu Art. 307 StPO; etwas anderes würde bei einer Delegation der Einvernahme gestützt auf Art. 312 StPO gelten, da eine solche erst nach Eröffnung der Untersuchung i.S.v. Art. 309 StPO in Frage kommt). Insofern dürfte in diesen Fällen auch die Bestel- lung eines notwendigen Verteidigers noch nicht zwingend sein. Die Frage braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, da unter diesen Umständen jeden- falls keine offensichtliche Verletzung von Art. 131 Abs. 2 StPO vorliegt. Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 307 Abs. 1 StPO. Es liesse sich zwar einwenden, dass ange- sichts der Schwere der Tatvorwürfe die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Stra- funtersuchung hätte eröffnen müssen (vgl. Art. 307 Abs. 1 StPO; Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO), mit der Folge, dass sie auch die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selbst hätte durchführen sollen (Art. 307 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit Blick auf die vorliegend zur Diskussion stehenden Betäubungsmitteldelikte lässt sich dies jedoch nicht ohne Weiteres annehmen (vgl. zur Thematik Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 307 StPO; Peter Rüegger, a.a.O., N 2 zu Art. 307 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 307 StPO). Und selbst wenn eine unverzügliche
8 / 11 Eröffnung der Strafuntersuchung angezeigt gewesen wäre, stünde nicht eindeutig fest, ob hierdurch eine Gültigkeitsvorschrift verletzt worden wäre (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 307 StPO, die von einer Ordnungsvor- schrift ausgehen; offen gelassen bei Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 23 zu Art. 307 StPO). Auch insofern erweist sich die Rechtslage nicht als hinrei- chend klar. 3.3.1. Geht man – trotz der beschriebenen Unklarheiten – von einer Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO aus, ist in einem zweiten Schritt zu klären, inwiefern die unrechtmässig erhobenen Beweise verwertbar sind. Diesbezüglich hat der Ge- setzgeber in den Art. 140 f. StPO eine differenzierte Regelung vorgenommen. So sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Beweise, welche unter Verletzung der verbote- nen Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 StPO erhoben wurden oder welche das Gesetz als unverwertbar bezeichnet, in keinem Falle verwertbar. Be- weise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gül- tigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen grundsätzlich ebenfalls nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung keine Gültigkeits- vorschriften, sondern nur einfache Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind schliesslich in jedem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). 3.3.2. Vorliegend gestaltet sich die Rechtslage auch in diesem Punkt als nicht eindeutig. Das Bundesgericht hat die Frage, ob Einvernahmen unter Verletzung von Art. 131 Abs. 2 StPO einem absoluten (Art. 141 Abs. 1 StPO) oder einem rela- tiven (Art. 141 Abs. 2 StPO) Verwertungsverbot unterliegen, bislang offengelassen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019, E. 1.4.1 f., und 1B_124/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1.2). Die kan- tonale Praxis dazu ist uneinheitlich (vgl. die Übersicht im Entscheid des Kantons- gerichts Basel-Landschaft 460 16 67 vom 5. September 2017 E. III.2.4.7 [S. 32 ff.]). Die Rechtslage erweist sich damit jedenfalls nicht als eindeutig, sodass auch insofern nicht von einer offensichtlichen Unverwertbarkeit ausgegangen werden kann. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer angeführte Beschluss des Berner Obergerichts BK Nr. 16/44 vom 21. März 2016 nichts, welcher auf ein ab- solutes Verwertungsverbot erkannte. Spräche man sich für ein bloss relatives Verwertungsverbot aus, so würde dieses dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die fraglichen Einvernahmen zur Auf- klärung einer schweren Straftat unerlässlich wären (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Was als "schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist nicht abschliessend geklärt (vgl. hierzu auch den Beschluss des Kantonsgerichts von
9 / 11 Graubünden SK2 19 37 vom 12. März 2020 E. 2.3.3). Sabine Gless etwa gelangt zum Schluss, dass eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nur ein Delikt der Schwerkriminalität sein könne, das heisst ein Straftatbestand, bei dem als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht werde (Sabine Gless, a.a.O., N 72 zu Art. 141 StPO; gl.M. Wolfang Wohlers, a.a.O., N 21a zu Art. 141 StPO). Etwas grosszügiger erweist sich die Auffassung von Niklaus Schmid und Daniel Jositsch, nach denen primär Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB in Betracht fallen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 8 zu Art. 141 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen jedenfalls Übertre- tungen und Vergehen keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (BGE 137 1 21 8 E. 2.3.5.2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 4 [zur BGE-Publikation vorgesehen]). In Betracht fallen würden vorab Verbrechen (BGE 137 1 218 E. 2.3.5.2). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht als Strafrahmenuntergrenze eine Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr vor. Es handelt sich mithin um ein Verbrechen, bei dem ausschliesslich eine Freiheitsstrafe angedroht wird. Eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO läge damit unabhängig von den dargestellten Meinungsverschieden- heiten vor. Im Übrigen wäre zu beachten, dass bei der vorgeworfenen Drogen- menge (1.5 kg Kokain) die quantitative Schwelle für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG − welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei 18 g reinem Kokain liegt (vgl. statt vieler BGE 145 IV 3 12 E. 2.1.3) − bei weitem überschritten wäre. 3.4.Zusammengefasst ergibt sich, dass in casu kein Fall einer offensichtlichen Unverwertbarkeit vorliegt. Die Frage der Verwertbarkeit ist gegebenenfalls vom Sachgericht zu beantworten. Das bloss faktische Interesse des Beschwerdefüh- rers als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden beziehungsweise allenfalls kontaminierte Beweismittel so rasch als möglich ent- fernt zu wissen haben, vermag daran nichts zu ändern. Die beantragte Aktenent- fernung erscheint demnach im jetzigen Verfahrensstadium nicht als geboten, zu- mal − wie dargelegt − die behauptete Unverwertbarkeit nicht eindeutig ist und eine unmittelbare Aussonderung unverwertbarer Beweismittel im vorliegenden Fall ge- setzlich nicht explizit vorgesehen ist. Die Verweigerung der Aktenentfernung durch die Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden, sodass die dagegen ge- richtete Beschwerde abzuweisen ist. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) ist für Entscheide im Be-
10 / 11 schwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Für das vorliegende Verfahren werden die Kosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: