Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 13. Juli 2020 (Mit Urteil 1B_482/2020 vom 27. Oktober 2020 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK2 19 81 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandSachbeschädigung etc. (Verweigerung amtliche Verteidigung) Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 09.12.2019 (Proz. Nr. VV.2016.3700) Mitteilung14 . Juli 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund einer Strafanzeige von C.________ eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Haus- friedensbruch gemäss Art. 186 StGB, Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB (Verfahren Nr. VV.2016.3700). Am 4. Mai 2018 stellte D.________ Strafantrag gegen A._____ wegen Belästigung, Nötigung, falsche Anschuldigung und Sachbeschädigung. Die in diesem Zusam- menhang eingeleitete Untersuchung wird ebenfalls im Verfahren Nr. VV.2016.3700 geführt. B.Am 27. November 2019 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ein mit dem Untertitel "unentgeltliche Pro- zessführung, beigeordneten Rechtsbeistand, Verteidigung und notwendige Vertei- digung". Dabei beantragte er, Rechtsanwalt Dieter Marty als Rechtsbeistand, amt- lichen Verteidiger und notwendigen Verteidiger beizuordnen. Das Gesuch bezog sich ausdrücklich auf die Anzeigen und Strafanträge von D.___. C.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschied die Staatsanwaltschaft wie folgt: 1.Das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 27. November 2019 wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. D.Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Poststempel vom 20. Dezember 2019) erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2019 und beantragte deren kostenfällige Aufhebung. Weiter verlangte er im Wesentlichen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem 27. November 2019 und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dieter Marty als notwendigen, allenfalls amtlichen Verteidiger. E.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 die kostenanfällige Abweisung der Beschwerde. F.Auf die weitere Begründung in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

3 / 12 II. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage und es ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Fall wur- de die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 zugestellt. Seine Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Poststempel vom 20. Dezem- ber 2019) erfolgte damit fristgerecht. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prüfung, ob dem Be- schwerdeführer für das durch D.________ ausgelöste Strafverfahren (Teil des Verfahrens VV.2016.3700) die unentgeltliche Prozessführung und/oder amtliche Verteidigung zu gewähren ist. 3.1.Im angefochtenen Entscheid führte die Staatsanwaltschaft aus, aufgrund der Tatvorwürfe sowie der konkreten Tatumstände sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte bei einer allfälligen Verurteilung mit einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen bestraft würde. Es handle sich somit um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO, womit kein Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bestehe. Hinzu komme, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten böte, denen der Beschuldigte nicht alleine gewachsen wäre. Namentlich in Bezug auf den körperlichen oder geistigen Zustand des Gesuchstellers hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dieser weder verbeiständet noch bevormundet sei. Die gesundheitlichen Handicaps des Gesuchstellers seien in den bisher zu den Akten gegebenen Unterlagen nur summarisch dargelegt worden. Schliesslich führ- te die Staatsanwaltschaft die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers auf, liess aber die Frage, ob eine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen sei, offen (act. B.1). 3.2.Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2020 ei- nerseits, dass sich die Staatsanwaltschaft nur rudimentär mit seinem Gesuch aus- einandergesetzt habe. Die Verfügung beschäftige sich nur mit der amtlichen Ver-

4 / 12 teidigung, ohne vertieft auf die notwendige Verteidigung einzugehen. Andererseits bestreitet der Beschwerdeführer insbesondere die Feststellung der Staatsanwalt- schaft, wonach er seine Verfahrensinteressen selbständig wahren könne. So sei- en die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu seiner Verbeiständung nicht ganz zutreffend. Eine Verbeiständung durch die KESB G.________ sei im Jahr 2016 nur deshalb auf eigenen Antrag aufgehoben worden, weil er von Herrn E.________ ausreichend betreut werde. Weiter habe der Psychiater Dr. F.________ explizit bestätigt, dass der Konflikt mit der Anzeigeerstatterin D.________ "eine grosse Belastung der Gesundheit" des Beschwerdeführers dar- stelle, dass deshalb mit "teilweise gesundheitlichen Einbrüchen und Rückschrit- ten" zu rechnen sei, und er unter "erheblichem psychischem Druck" stehe. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die gesundheitlichen Handicaps nur summarisch dargelegt würden, sei deshalb falsch. Es werde eine ausführliche Begründung von ihm verlangt, während die Staatsanwaltschaft gleichzeitig selbst nicht vertieft auf seinen Antrag eingehe. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft im Juli 2017, an welcher er nur in Begleitung von Herrn E.________ habe teilnehmen können. Zudem sei er anläss- lich einer Konfrontationseinvernahme im Juli 2018 durch die Gegenpartei so unter Druck gesetzt worden, dass er für etwa 15 Minuten nichts mehr habe sagen kön- nen (act. A.1, S. 2 - 4). Ergänzend erwähnt der Beschwerdeführer seine schwierige Kindheit und Jugend mit verschiedenen Klinikaufenthalten und seine eingeschränkte Schul- und Ausbil- dung. Weiter verweist er auf verschiedene negative Erfahrungen mit kantonalen Behörden und insbesondere der Staatsanwaltschaft. Daraus werde deutlich, dass er der Staatsanwaltschaft nicht alleine gegenüberstehen könne (act. A.1, S. 4 - 6). Er sei aufgrund der kognitiv eingeschränkten Fähigkeiten nicht in der Lage, die Folgen seiner Aussagen zu ermessen. Zudem brauche er sehr lange, um einen Sachverhalt zu verstehen oder einer Verhandlung zu folgen (act. A.1, S. 7 f.). 3.3.Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020 äusserte sich die Staatsanwalt- schaft zur vorliegenden Beschwerde, namentlich zu der durch den Beschwerde- führer beantragten notwendigen Verteidigung. Diesbezüglich führt die Staatsan- waltschaft im Wesentlichen aus, dass eine genügende Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege. So habe er anlässlich einer Zeugeneinvernahme am 25. März 2019 in einem Strafverfahren gegen E.________ (Untersuchung VV.2019.537) belegt, dass er sich verständlich genug und differenziert ausdrücken und vertreten könne. Zudem sei er am 20. Dezember 2019 selbständig bei der Staatsanwaltschaft erschienen, um Einsicht in die Akten zu verlangen. Betreffend

5 / 12 dem anlässlich einer Konfrontationseinvernahme beschriebenen Vorfall im Juli 2018 sei der Beschwerdeführer nicht zu hören. Eine solche Untersuchungshand- lung habe weder im vorliegenden Verfahren noch in einem anderen Strafverfah- ren, in welches der Beschwerdeführer involviert sei, stattgefunden (act. A.2, S. 1 f.). Hinsichtlich der amtlichen Verteidigung verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie an, dass D.________ am 7. Januar 2020 den gegen den Beschwerdeführer wegen Sach- beschädigung, Verleumdung, Beschimpfung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gestellten Strafantrag zurückgezogen habe. Ausserdem habe sie in dieser Angelegenheit ihr Desinteresse an der weiteren Verfolgung der Tatvorwürfe betreffend Nötigung und falscher Anschuldigung er- klärt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 habe die Staatsanwaltschaft A._____ mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Sachbeschädigung etc. zum Nachteil von D.________ eingestellt werde. Demzufolge sei erst recht von einem Bagatellfall auszugehen, womit kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO bestehe (act. A.2, S. 3). 3.4.1. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird eine amtliche Verteidigung angeord- net, wenn bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde, oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung be- stimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn die be- schuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus an- deren Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind je- doch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beur- teilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Die Verhandlungsfähigkeit ist dabei nur ganz ausnahmsweise zu verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verste- hen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesge- richts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2). Massgebend für die Frage der not- wendigen Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung auf die Wahrneh-

6 / 12 mung der Verteidigungsrechte beziehungsweise die Fähigkeit zur Selbstverteidi- gung auswirkt (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 18 zu Art. 130 StPO). Nicht erforderlich ist dabei, dass eine vorhandene Behinderung einer eigentlichen Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinn entspricht. Eine rele- vante geistige Beeinträchtigung kann sich schon aus einem Verhalten ergeben, welches belegt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkann- ten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt, sodass Zweifel bestehen, ob sie das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt zu erkennen vermag (Viktor Lieber, a.a.O., N 19 zu Art. 130 StPO ; vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 30 zu Art. 130 StPO). 3.4.2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid nicht mit der notwendigen Verteidigung auseinanderge- setzt habe. Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers ist insoweit zutreffend, als sich der Betreff der angefochtenen Verfügung und das Dispositiv ausschliesslich auf die amtliche Verteidigung beziehen. Aufgrund der konkreten Umstände ist indes- sen von einer impliziten Verneinung der Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine notwendi- ge Verteidigung wäre nämlich zwingend eine amtliche Verteidigung anzuordnen, soweit keine Wahlverteidigung besteht (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Insoweit impliziert die Abweisung der amtlichen Verteidigung bei Fehlen einer Wahlvertei- digung die Verneinung der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung. Dies ist vorliegend der Fall. Ausserdem wird in der angefochtenen Verfügung aus- drücklich festgehalten, dass die gesundheitlichen Defizite des Gesuchstellers nur summarisch dargelegt worden seien und davon auszugehen sei, dass dieser ohne weiteres seine Verfahrensinteressen wahren könne. Damit verneinte die Staats- anwaltschaft die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO. Die Staatsanwaltschaft ist sodann in ihrer Beschwerdeantwort näher auf die Vor- aussetzungen der notwendigen Verteidigung eingegangen und hat ihre summari- sche Begründung in der angefochtenen Verfügung konkretisiert. Dabei hat sie die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung zu Recht verneint: Das vom Be- schwerdeführer eingereichte Arztzeugnis datiert aus dem Jahre 2016 und ist nicht mehr aktuell. Inhaltlich wird darin zudem mit keinem Wort auf eine mögliche Be- einträchtigung der Fähigkeit, die Verfahrensinteressen ausreichend wahren zu können, hingewiesen (vgl. Akten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 1.1,

7 / 12 act. 51). Auch sonst sind keine Belege und/oder wesentlichen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zur Interessenwahrung nicht fähig sein sollte. Die angeführten − aber unbelegten − Klinikaufenthalte und die schwierige Jugend vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage sein soll, seine Interessen zu wahren. Anlässlich verschiedener Verfahrens- handlungen zeigte der Beschwerdeführer vielmehr, dass er dazu durchaus fähig ist. Namentlich zog er zu Beginn des Verfahrens selbständig einen Anwalt bei (Ak- ten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 1.1, act. 9), führte am hiesigen Ge- richt in eigenem Namen oder zusammen mit E.________ bereits verschiedene andere Verfahren (unter anderem SK2 18 33; SK2 18 34; SK2 18 26; SK2 17 32), oder vertrat anlässlich verschiedener Einvernahmen als beschuldigte Person und als Zeuge (act. E.1; Akten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 4, act. 23, 26; Akten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 5, act. 8) seine eigenen Interessen in vernünftiger und konstruktiver Weise. Die Bitte des Beschwerdeführers um ei- nen Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme im Juli 2017 (Akten Staatsan- waltschaft VV.2016.3700, Doss. 1.1, act. 22; Akten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 4, act. 25) stellt keinen genügenden Anhaltspunkt für eine fehlende Verhandlungsfähigkeit dar. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwer- deführer anlässlich der stattdessen durchgeführten Einzeleinvernahme bestätigte, dass er der Einvernahme folgen könne und die Rechtsbelehrung verstanden habe (Akten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 4, act. 26, S. 1). Mit der konse- quenten Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts zeigte er daraufhin, dass dies auch tatsächlich der Fall war. Davon, dass er das Wesen des Strafverfahrens nicht erkennen konnte, ist damit in keiner Weise auszugehen. Daran würde auch der behauptete Vorfall im Juli 2018 nichts ändern, da dies offensichtlich nur eine temporäre Einschränkung darstellte. Ob der Vorfall tatsächlich so wie behauptet stattfand, scheint zudem zweifelhaft; im Juli 2018 wurde offenbar weder in diesem noch in einem anderen bekannten Strafverfahren eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, jedenfalls ist keine solche aktenkundig (vgl. Stellungnahme Staats- anwaltschaft, act. A.2, S. 2; act. E.2 – E.3). Es bestehen damit keine Anhaltspunk- te, dass der Beschwerdeführer als verhandlungsunfähig anzusehen ist. Aufgrund dessen erübrigt sich auch die beantragte Befragung von Dr. F.________. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Notwendigkeit einer Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO von der Staatsanwaltschaft zurecht verneint wurde und auch sonstige Gründe für eine notwendige Verteidigung nicht ersichtlich sind. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist damit nicht ausgewiesen.

8 / 12 3.5.1. Eine amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.3 f.). Bei offensichtlichen Ba- gatellfällen (nur Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe) besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGE 143 I 164 E. 3.5; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 2.2; Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 34, 42 zu Art. 132 StPO). Liegt die Strafandrohung höher als bei einem offensichtlichen Bagatellfall, ohne dass jedoch ein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldigten vorliegt, spricht das Bundesge- richt von einem sogenannten relativ schweren Fall. Bei einem solchen ist eine amtliche Verteidigung nur geboten, wenn zusätzlich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte nicht gewach- sen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). 3.5.2. Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung von einem Bagatellfall ausgegangen, obwohl sie sich zur konkreten Strafandrohung im Falle einer Anklage bis dahin aufgrund des Verfahrensstands nie geäussert hatte. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft erscheint jedoch - trotz der umfangrei- chen Tatvorwürfe - aufgrund des eher leichten Eingriffs in die Rechtsgüter von D.________ als zutreffend (vgl. mutmasslicher Sachverhalt, Akten Staatsanwalt- schaft VV.2016.3700, Doss. 5, act. 6). In Anbetracht der inzwischen in Aussicht gestellten Verfahrenseinstellung betreffend dem von D.________ eingereichten Strafantrag erübrigt sich die Frage des genauen Strafmasses ohnehin, da nun gar keine Bestrafung mehr droht (Akten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 1.1, act. 66). Die Staatsanwaltschaft ist damit zu Recht von einem Bagatellfall ausge- gangen. Überdies sind auch keine Verfahrenshandlungen mehr ausstehend, die der Beschwerdeführer nicht selbst vornehmen könnte. Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sind damit nicht gegeben und die Einsetzung eines amt- lichen Verteidigers nicht angezeigt.

9 / 12 Hinzuzufügen bleibt, dass die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung un- abhängig von der Verfahrenseinstellung und vom drohenden Strafmass nicht ge- geben sind, da auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sin- ne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen. Namentlich sind die vorgeworfenen Tathandlungen einfach zu verstehen, keine schwierigen Beweiserhebungen not- wendig und keine komplexen Rechtsfragen zu beantworten (vgl. dazu Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 38, 39 zu Art. 132 StPO). Wie bereits im Hinblick auf die not- wendige Verteidigung ausgeführt, zeigte der Beschwerdeführer zudem bereits mehrfach, dass er seine eigenen Interessen ohne Probleme selbst wahren kann und keinesfalls überfordert ist (vgl. Aussageverweigerungen, Akten Staatsanwalt- schaft VV.2016.3700, Doss. 4. act. 23, 26; Akten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 5, act. 8). Es ist daher auch aus retrospektiver Sicht nicht zu beanstanden, dass für die Staatsanwaltschaft keine Notwendigkeit bestand, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit b StPO nicht erfüllt sind. Einerseits droht dem Beschwerdeführer aufgrund der in Aussicht gestellten Verfahrenseinstellung gar keine Strafe mehr, andererseits lägen auch sonst keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur vor, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Eine weitere Prüfung der Mittellosigkeit erübrigt sich aus diesen Gründen. 4.1. Nebst der Beiordnung eines amtlichen Verteidigers verlangte der Be- schwerdeführer in seinem Gesuch vom 27. November 2019 von der Staatsanwalt- schaft ausdrücklich auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin- ne einer (vorläufigen) Befreiung von Verfahrenskosten (Akten Staatsanwaltschaft VV.2016.3700, Doss. 1.1, act. 51). Dabei stützt er sich auf Art. 29 Abs. 3 BV. An diesem Antrag hält er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren fest. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Begehren in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 nicht behandelt, sondern wies einzig das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Der Entscheid ist somit nach wie vor ausstehend, was vom Be- schwerdeführer zumindest sinngemäss geltend gemacht wird (act. A.1, S. 6). 4.2.Eine strafrechtliche Beschwerde ist nur gegen konkrete Beschlüsse, Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zulässig (Art. 393 Abs. 1 StPO). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird damit durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder die Verfahrenshandlung begrenzt. Die Beschwerdeinstanz kann − abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung − grundsätzlich nur überprüfen,

10 / 12 was bereits von der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz entschieden wurde (Pa- trick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andre- as Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 12a zu Art. 393 StPO; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29.Juli 2019 E. 1.2; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 36 vom 29. No- vember 2019 E. 1.4.2). Auf Begehren, die über den Gegenstand der angefochte- nen Verfugung hinausgehen, kann daher nicht eingetreten werden. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich auf die unentgeltliche Prozess- führung im Sinne einer (vorläufigen) Befreiung von Verfahrenskosten bezieht. 4.3Da im Verfahren betreffend Sachbeschädigung etc. zum Nachteil von D.________ von der Staatsanwaltschaft der Erlass einer Einstellungsverfugung in Aussicht gestellt wurde, dürfte der Beschwerdeführer ohnehin nicht mit Kosten belastet werden (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Somit würde das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung betreffend die (vorläufige) Befreiung von Verfahrenskos- ten gegenstandslos werden. Sollte die Staatsanwaltschaft indessen entgegen der Parteimitteilung keine Einstellung verfügen oder trotz Einstellung eine Kostenauf- lage an den Beschuldigten in Betracht ziehen (etwa gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO), könnte sich die Frage einer Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung noch einmal stellen. Es ist daher an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im strafrechtlichen Hauptver- fahren weder aus der StPO noch aus Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch der beschul- digten Person auf eine Befreiung von Verfahrenskosten besteht. So sieht die StPO einen solchen Anspruch nur für die Privatklägerschaft, nicht jedoch für eine be- schuldigte Person, vor. Weiter gewährt Art. 29 Abs. 3 BV für das (erstinstanzliche) strafrechtliche Hauptverfahren und wohl auch für das Berufungsverfahren keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten, zumal von diesem keine Kosten- vorschüsse und Sicherheitsleistungen verlangt werden können und somit dessen Zugang zum Gericht nicht beschränkt wird (vgl. dazu ausführlich Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 70 vom 7. Mai 2020 E. 4.3 ff. m.w.H.). 5.Es verbleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer notwendigen wie auch einer amtlichen Verteidigung zu Recht verneint hat. Auf das Begehren um die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung kann nicht eingetreten werden; die übrigen Anträge sind unbegrün- det. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das ebenfalls am 19. Dezember 2019 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Be-

11 / 12 schwerdeverfahren wurde zuständigkeitshalber vom Vorsitzenden der II. Straf- kammer mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (Verfahren SK2 19 82) abgewiesen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsge- bühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Für das vorliegende Verfah- ren erscheint aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Gerichts- gebühr von CHF 1'500.00 als angemessen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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13.07.2020
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25.03.2026