Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 6. November 2019 ReferenzSK2 19 64 InstanzII. Strafkammer BesetzungPritzi, Vorsitzender Thöny, Aktuarin ParteienX., Gesuchstellerin gegen Y.1 Gesuchsgegner Y.2_____ Gesuchsgegnerin Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Gesuchsgegnerin GegenstandAusstand Mitteilung13. November 2019
2 / 6 I. Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 24. September 2019 wandte sich das Regionalgericht B._____ an das Kantonsgericht von Graubünden und ersuchte um Auskunft be- züglich einer Ausstandsfrage. In einem vor dem Regionalgericht B._____ hängi- gen Strafverfahren gegen X._____ hätten sich ein Sohn des Gerichtspräsidenten und dessen Ehefrau als Privatkläger konstituiert. Der Gerichtspräsident trete selbstverständlich in den Ausstand. In ihrer Einsprache werfe X._____ die Frage auf, ob dieser Fall aufgrund der Verwandtschaft des Gerichtspräsidenten mit den Privatklägern nicht in einem anderen Kanton verhandelt werden müsse. B.Am 26. September 2019 teilte der Kantonsgerichtspräsident dem Regional- gericht B._____ mit, dass lediglich dann ein unabhängiges Gericht einzusetzen sei, wenn Gerichtsmitglieder selbst in einem vor dem betreffenden Gericht hängi- gen Verfahren involviert seien. Wenn es lediglich um Verwandte eines Gerichts- mitglieds gehe, kämen die üblichen Ausstandsregeln zum Zuge. C.Mit Schreiben vom 30. September 2019 an das Kantonsgericht von Graubünden ersuchte das Regionalgericht B._____ um Beschlussfassung betref- fend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. X._____ habe in ihrer Einsprache vom 4. Juni 2019 darum ersucht, dass in einem anderen Kanton verhandelt wer- de, sollte ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden und der Vater wirklich Rich- ter sei. Auf entsprechendes Ersuchen hin reichte das Regionalgericht B._____ am
3 / 6 II. Erwägungen 1.Trifft einer der in Art. 56 lit. a - f StPO aufgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt werden. Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 59 StPO). 1.1.Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kan- tonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). 1.2.Ausstandsgesuche betreffend ein Strafverfahren sind auch dann von der II. Strafkammer des Kantonsgerichts zu behandeln, wenn sich der Ausstand auf sämtliche Mitglieder eines Gerichts erstreckt und demzufolge die Einsetzung eines Ersatzgerichtes zu prüfen ist (vgl. Verfügung der II. Strafkammer SK2 16 23 vom 22. Juni 2016 mit Verweis auf den Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 12 31 vom 25. Oktober 2012). Dies im Unterschied zu Ausstandsgesuchen im Be- reich des Zivilrechts, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Justizaufsichts- kammer des Kantonsgerichts fällt. Entgegen den Angaben im Schreiben vom 26. September 2019 (act. 01.3) ist das vorliegende Ausstandsgesuch bzw. das Ge- such um Einsetzung eines Ersatzgerichts demzufolge durch die II. Strafkammer zu behandeln. 2.X._____ wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass der Regionalgerichtspräsident im Strafverfahren Proz. Nr. 515-2019-33, an welchem sein Sohn als Privatkläger beteiligt ist, in den Ausstand getreten sei. Sie wurde aufgefordert, dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob sie unter diesen Umstän- den an ihrem Gesuch betreffend Ausstand/Einsetzung eines unabhängigen Ge- richts festhalten möchte. Ausserdem wurde angemerkt, dass ohne ihre Rückmel- dung über das Gesuch entschieden werde, wobei ihr je nach Ausgang des Verfah- rens die Gerichtskosten auferlegt werden könnten. Das genannte Schreiben wur- de X._____ an die von ihr angegebene Zustelladresse in L.1_____ gesandt. Am 25. Oktober 2019 (Eingangsdatum) retournierte ein gewisser A._____ das Schrei- ben vom 3. Oktober 2019 und teilte mit, dass sich X._____ zur Zeit nicht in L.1_____ aufhalte und er die Dokumente irrtümlich angenommen habe. Gemäss
4 / 6 Art. 85 Abs. 3 StPO gilt die Zustellung jedoch auch unter diesen Umständen als erfolgt. Da innert Frist keine Rückmeldung von X._____ erfolgt ist, ist über ihr Ge- such zu entscheiden. 3.Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründen- den Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen. Abzustellen ist dabei auf die tatsächliche Kenntnisnahme, nicht schon auf die blosse Möglichkeit der Kenntnis (vgl. Boog, a.a.O., N 5 zu Art. 58 StPO mit weiteren Hinweisen). 3.1.Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Das Ausstandsbe- gehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ab- lehnung stützt. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO mit weiteren Hinweisen; Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 zu Art. 58 StPO). Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen, wobei ein strikter Beweis nicht erforderlich ist. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Gesuchsteller muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009, E. 3.6.1 mit weiteren Hinweisen). Bei völ- ligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Keller, a.a.O., N 11 zu Art. 58 StPO). 3.2.Da die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Demzufolge ist jede Ge- richtsperson einzeln und mit personenspezifischer Begründung abzulehnen. Die pauschale Ablehnung des Spruchkörpers mit der allgemeinen Kritik, die Behörde sei als solche "institutionell" befangen, ist nach Lehre und Rechtsprechung un- zulässig. Zulässig sind demgegenüber Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mit- glieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied spezifische
5 / 6 Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 121 E. 4.3; Boog, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO; Keller, a.a.O., N 10 zu Art. 58 StPO). 3.3.Im konkreten Fall vermag das Gesuch den genannten Anforderungen nicht zu genügen. X._____ nennt lediglich einen Ausstandsgrund gegen den Gerichts- präsidenten, nicht aber bezüglich der übrigen Gerichtspersonen. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb das Regionalgericht B._____ - ohne dessen Präsiden- ten – nicht in der Lage sein sollte, das hängige Strafverfahren zu beurteilen. Da das Gesuch nicht hinreichend substantiiert ist, kann darauf nicht eingetreten wer- den. Doch auch in materieller Hinsicht würde sich das Ausstandsgesuch als unbe- gründet erweisen. Allein der Umstand, dass der Gerichtspräsident aufgrund ver- wandtschaftlicher Beziehungen in den Ausstand getreten ist, lässt die übrigen Ge- richtspersonen nicht als voreingenommen erscheinen. In BGE 133 I 1 hat das Bundesgericht zur Frage der Unparteilichkeit von Gerichtsmitglieder an der bishe- rigen Rechtsprechung festgehalten, gemäss welcher die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht gebiete. Die Gerichtsmitglieder sind persönlich – und nicht etwa als Team – allein dem Recht verpflichtet. 4.Da sich das vorliegende Ausstandsgesuch bzw. Gesuch um Einsetzung eines Ersatzgerichts als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet der Vorsit- zende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 StPO).
6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Las- ten von X._____. 3.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: