Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Beschluss vom 11. September 2019 (Mit Urteil 6B_1066/2019 vom 04. Dezember 2019 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Beschluss erhoben Beschwerde gutgeheissen.) ReferenzSK2 19 50 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Guetg, Aktuar ParteienX._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandAuferlegung von Verfahrenskosten Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Imboden vom 26.03.2019, mitgeteilt am 08.07.2019 (Proz. Nr. 515-2018-11) Mitteilung16. September 2019
2 / 11 I. Sachverhalt A.Am _____ 2018, um 11:24 Uhr, wurde mit dem auf X._____ eingelösten Personenwagen der Marke Audi, , auf der Autostrasse A im Südportal des Tunnels "A.", Gemeindegebiet O.1, Fahrtrichtung O.2_____, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h um 17 km/h überschritten. B.In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden mit Schreiben vom 14. Mai 2018 X._____ eine Busse in Höhe von CHF 240.00 in Rechnung, zahlbar in- nert 30 Tagen. Trotz Erinnerungsschreiben vom 25. Juni 2018 wurde die Busse auch innert der erstreckten Frist nicht beglichen, weshalb die Kantonspolizei den Sachverhalt mit Rapport vom 6. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anzeige brachte. C.Mit Valuta vom 27. August 2018 beglich X._____ die Busse im Betrag von CHF 240.00. D.Mit Strafbefehl vom 3. September 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 240.00. Ausserdem wurden X._____ Barauslagen und Gebühren von CHF 205.00 auferlegt. In der Begrün- dung wurde u.a. angeführt, das verspätete Begleichen der Busse vermöge den ordentlichen Abschluss des nach Ablauf der Zahlungsfrist gesetzeskonform eröff- neten Verfahrens nicht zu hemmen (Art. 6 Abs. 3 OBG). E.X._____ erhob gegen den Strafbefehl mit Eingabe vom 11. September 2018 fristgerecht Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Darin bestritt er, den Bussbescheid erhalten zu haben. Auch die Zahlungserinnerung habe er erst viel später erhalten und dann die Busse sofort bezahlt. Die Schreiben seien nicht mit eingeschriebener Post versandt worden. Nach weiteren Abklärungen teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 den Abschluss der Untersuchung mit und stellte in Aussicht, den Strafbefehl an das zuständige Gericht zu überweisen. F.Mit Verfügung vom 29. November 2018, mitgeteilt am 30. November 2018, hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO am Strafbefehl fest und überwies diesen gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO an das Regionalgericht Imboden, welches auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens anordnete.
3 / 11 G.Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden fand am 26. März 2019 ohne Parteivortritt statt. H.Mit Beschluss vom 26. März 2019, mitgeteilt am 8. Juli 2019, fällte das Re- gionalgericht Imboden folgenden Entscheid: 1.Das Regionalgericht Imboden stellt fest, dass der Strafbefehl vom 3. September 2018 im Schuld- und Strafpunkt rechtskräftig geworden ist. 2.Die Einsprache vom 11. September 2019 [recte: 2018] betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgewiesen und der Strafbe- fehl ist in diesem Punkt gültig. 3. a. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'255.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 755.00, Gerichtsgebühren CHF 4'500.00) gehen zu Lasten von X.. b. X. schuldet dem Regionalgericht Imboden folglich: BusseCHF240.00 VerfahrenskostenCHF5'255.00 abzgl. Zahlung vom 27.08.2018CHF-240.00 TotalCHF5'255.00 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) I.Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 (Poststempel gleichentags) erhob X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Begründend führte er aus, die Staatsanwaltschaft habe bis heute nicht bewiesen, dass ihm der Bussbescheid zugestellt worden sei. Er habe die von der Kantonspolizei Graubünden zugestellte Ordnungsbussenrechnung nicht und die entsprechende Mahnung erst mit Ver- spätung erhalten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Busse rechtzeitig zu bezahlen. Des Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Verfahrenskosten in Anbetracht des Streitgegenstandes als unverhältnismässig hoch. J.Mit ebenfalls vom 9. Juli 2019 datierender Eingabe (Poststempel 12. Juli 2019) reichte X._____ auf Ersuchen des Instruktionsrichters ein Exemplar des angefochtenen Entscheides nach.
4 / 11 K.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu Lasten des Be- schwerdeführers. II. Erwägungen 1.1.Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom 9. Juli 2019 gegen einen Kostenbeschluss des Regionalgerichts Imboden vom 26. März 2019, mitgeteilt am 8. Juli 2019. Hiergegen steht einzig das Rechtsmittel der Beschwer- de gemäss Art. 393 ff. StPO offen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2003-2318, S. 1292). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Weil vorliegend die wirtschaftlichen Nebenfolgen den Betrag von CHF 5'000.00 über- steigen, fällt die sachliche Zuständigkeit dem Kollegialgericht und nicht der Verfah- rensleitung zu (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Be- schwerdeführer Partei (Art. 111 Abs. StPO i.V.m. Art. 104 StPO) und – bei Vorlie- gen eines geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) – zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden dem Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. Damit besitzt er offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerde vom 9. Juli 2019 gegen den Beschluss vom 26. März 2019, mitgeteilt am 8. Juli 2019, erfolgte überdies innert der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO. 1.2.Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfah- ren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsver- letzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann
5 / 11 die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO). 2.1.Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss vom 26. März 2019 zunächst fest, dass einzig noch über die Zulässigkeit der erhobenen Kosten zu befinden sei, während der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter führte sie aus, dass der nicht eingeschriebene Versand von Bussbescheiden für Übertretungen und deren Zahlungserinnerungen im Ord- nungsbussenverfahren zulässig und praxisüblich sei. Die Beweislast für deren Zu- stellung obliege allerdings den Behörden. Der Nachweis könne nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Massgeblich sei eine Einzelfallbeurteilung. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sein sollen, sei nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Ausnahmefälle seien aber vorbehal- ten. Vorliegend sei sowohl der Bussbescheid als auch das Erinnerungsschreiben mittels B-Post an den Beschwerdeführer versandt worden. Es erscheine unwahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer den Bussbescheid gar nicht und das Erin- nerungsschreiben erst zwei Monate nach Versand offen im Briefkasten erhalten habe, zumal der Strafbefehl, welcher an die exakt gleiche Adresse zugestellt wor- den sei, offenkundig ohne Probleme in Empfang habe genommen werden können. Auch sei das erste Schreiben vom 14. Mai 2018 nicht an den Absender retourniert worden. Der Verurteilte habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass seine Adresse nicht funktionsfähig sei, und dass er diesen Umstand der Post gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe sich zudem mit seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 widersprochen, wonach er von der Busse erst mit Erhalt des Strafbe- fehls vom 3. September 2018 erfahren haben wolle, obwohl er diese unbestritte- nermassen bereits am 27. August 2018 beglichen habe. Die Indizien sprächen dafür, dass sowohl der Bussbescheid als auch das Erinnerungsschreiben korrekt zugestellt worden seien, womit auch das ordentliche Verfahren zu Recht eingelei- tet worden sei (vgl. angefochtener Beschluss, E. 2.2.1. f.). 2.2.Der Beschwerdeführer stellt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, er habe die von der Kantonspolizei Graubünden zugestellte Ord- nungsbussenrechnung vom 14. Mai 2018 nicht und die entsprechende Zahlungs- erinnerung vom 25. Juni 2018 erst mit Verspätung erhalten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Busse rechtzeitig zu bezahlen. Somit habe er die ange- fallenen Kosten für das Strafbefehlsverfahren nicht zu verantworten (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3. und E. 2.4.). Des Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die
6 / 11 ihm auferlegten Verfahrenskosten (Untersuchungskosten und Auslagen Staats- anwaltschaft wie auch die Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Imboden) in An- betracht des Streitgegenstandes als unverhältnismässig hoch (vgl. dazu nachfol- gend E. 3.1. ff.). 2.3.Die Beschwerde hat begründet zu erfolgen (vgl. Art. 385 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Konkret bedeutet dies, dass insbesondere genau anzuge- ben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmit- telinstanz sie zur Verbesserung zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Ein Vergleich der Beschwerde- schrift mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 7. März 2018 (vgl. vorinstanzliche Korrespondenz) zeigt, dass sich der Beschwerde- führer zur Begründung seiner Eingabe hinsichtlich der Frage der Zustellung des Bussbescheides sowie der Zahlungserinnerung damit begnügt, seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände gegen die Kostenauferlegung zu wiederholen. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht an- satzweise statt. Welche Gründe einen von der Vorinstanz abweichenden Ent- scheid nahe legen würden, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach. Eine Nach- fristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigt sich in casu, zumal eine solche lediglich für Fälle vorgesehen ist, in denen es überspritzt formalistisch wäre, wenn die Behörde die Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unre- gelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Hingegen ist diese Be- stimmung nicht für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Ein- gabe anwendbar. Dies nicht zuletzt auch daher, weil Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche das Erstre- cken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (vgl. die Urteile des Bundesge- richts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen; Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1). Sodann kann auch von einem Laien wie dem Beschwerde- führer eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift er- wartet werden, zumal sich dieser gemäss Bundesgericht die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfü- gung seiner Ansicht nach falsch ist. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers
7 / 11 geht hervor, dass er der deutschen Sprache genügend mächtig ist, um sie zu ver- stehen und sich darin verständlich auszudrücken kann. Er kann sich also auch nicht darauf berufen, er habe die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden. Aus dieser geht ausdrücklich hervor, dass die Beschwerde begründet zu erfolgen hat (vgl. den angefochtenen Beschluss, Dispositivziffer 4.). Jedenfalls wäre er bei die- ser Ausgangslage verpflichtet gewesen, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Patrick Gui- don, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). So- mit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.4.Selbst wenn auf die Vorbringen hinsichtlich der Zustellung des Bussbe- scheides und der Zahlungserinnerung einzugehen wäre, wären sie unbegründet und daher abzuweisen. Der angefochtene Beschluss entspricht der bundesge- richtlichen und kantonalen Rechtsprechung (vgl. namentlich die Urteile des Bun- desgerichts 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 sowie 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2016.156 vom 17. September 2016 mit beinahe identischem Sachverhalt wie dem vorlie- gend zu beurteilenden). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob im konkre- ten Fall vom Nachweis einer rechtzeitigen Zustellung der Bussenrechnung sowie der Mahnung auszugehen sei, sind zutreffend. Weil der Beschwerdeführer diese Erwägungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede stellt, ist mit Blick auf die Prozessökonomie und in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.2.1 f.; vgl. auch vorne E. 2.1.). 3.1.Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die ihm auferlegten Gebühren von CHF 5'255.00 und CHF 755.00 seien angesichts eines Bussenbetrages von CHF 240.00 nicht verhältnismässig (vgl. act. A.1, S. 2). Vorweg sei klargestellt, dass die Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 755.00 bereits in den von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufer- legten Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 5'255.00 mitenthalten sind (vgl. den angefochtenen Beschluss, Dispositivziffer 3.a). Sodann ist auch in diesem Punkt fraglich, ob die pauschale, appellatorische Kritik des Beschwerdeführers den strafprozessualen Begründungsanforderungen entspricht und ob diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Allerdings hat es auch die Vorinstanz unterlassen, ihren Kostenentscheid zu begründen, so dass eine Auseinandersetzung mit Erwä- gungen der Vorinstanz nicht möglich war. Letztlich braucht die Frage der genü-
8 / 11 genden Begründung indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, zumal die Beschwerde auch in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.2.Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind nach Art. 422 Abs. 2 StPO nament- lich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a), Kosten für Übersetzungen (lit. b), Kosten für Gutachten (lit. c), Kosten für die Mit- wirkung anderer Behörden (lit. d) und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalge- bühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). 3.3.Art. 422 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die zusammen die Verfahrenskosten bilden. Die Gebühren werden vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine öffentlich- rechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar (vgl. BGE 124 I 241 E. 4a; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 422 StPO). Die Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO müssen die Grund- sätze der Kostendeckung und der Äquivalenz beachten und dürfen daher nicht höher sein als die Kosten, die der Staat zur Erbringung der entsprechenden Leis- tung aufgewendet hat. Die Gebühren müssen mit dem objektiven Wert der Leis- tung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten (siehe auch BGE 132 I 117 E. 4.2 m.w.H.). Art. 424 StPO verpflichtet Bund und Kantone, für ihren Bereich die erforderlichen Vorschriften für die Festlegung und Bemessung der Gebühren zu erlassen. Die StPO selber enthält keine Vorschriften, wie die Gebühren (Art und Höhe) festzusetzen sind (Niklaus Schmid, in: Schmid/Jositsch [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, Zürich 2017, N 1 zu Art. 424 StPO). Bei deren Festsetzung im Einzelfall verfü- gen die Behörden über ein gewisses Ermessen (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.6.). Die Auslagen erfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfahren entstande- nen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (Yvona Griesser, a.a.O., N 6 zu Art. 422 StPO). Die Auflistung der Auslagen ist in Art. 422 Abs. 2 StPO nur beispielhaft ("namentlich") zu verstehen (Yvona Griesser, a.a.O., N 7 zu Art. 422 StPO).
9 / 11 3.4.Der Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass sich ihre Kosten einerseits aus einer Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF 675.00 sowie Auslagen in Höhe von CHF 80 zusammensetzen. Der kantona- le Gebührentarif für Untersuchungen der Staatsanwaltschaft reicht von CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 (vgl. 11 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Ein- führungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BR 350.110; RV- zEGzStPO]). Angesichts dieses weiten Kostenrahmens und der Tatsache, dass die erhobene Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens liegt, ist sie nicht zu beanstanden. Sie entspricht ohne weiteres dem tatsächlich angefallenen Aufwand. Gleiches ist hinsichtlich des erhobenen Auslagenbetrages festzustellen. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden entsprechen folglich den ange- führten gesetzlichen Grundlagen und erweisen sich zweifellos als angemessen. 3.5.Was die Kosten des Regionalgerichts anbelangt, so bedürfen diese einer eingehenderen Betrachtung. Die Kosten erweisen sich als relativ hoch, zumal le- diglich über die Kosten des Strafbefehls zu entscheiden war. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz kein Wort zur Begründung vorbringt und nicht einmal die relevanten rechtlichen Grundlagen aufführt. Massgebend für den Kostenrahmen ist in concre- to Art. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (BR 350.210; VGS). Der in Art. 3 Abs. 1 VGS vorgesehene Kostenrahmen bezieht sich demgegenüber lediglich auf die – vorliegend nicht einschlägigen – Entscheide über Strafbefehle im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO und gelangt nicht zur An- wendung. Gemäss Art. 2 VGS wird für erstinstanzliche Hauptverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 20'000.00 erhoben. Die festgelegten Ge- richtsgebühren von CHF 4'500.00 liegen damit im untersten Viertel des erwähnten Kostenrahmens. Zu berücksichtigen ist, dass eigens eine Verhandlung samt Bera- tung in Dreierbesetzung zuzüglich Aktuarin durchgeführt werden musste, was mit entsprechenden Vorbereitungsarbeiten sämtlicher Gerichtspersonen verbunden war. Im Vorfeld der Hauptverhandlung ergab sich sodann ein zusätzlicher Instruk- tionsaufwand der vorsitzenden Richterin. Das Verfahren mündete schliesslich in einem mehrere Seiten umfassenden Beschluss. Immerhin ist zu beachten, dass lediglich über die mit dem Strafbefehl auferlegten Kosten zu befinden war, so dass in einem schriftlichen Verfahren entschieden und die Hauptverhandlung ohne Par- teivortritt durchgeführt werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer die Unver- hältnismässigkeit der Gebühr mit dem Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Bussenbetrag begründen möchte, geht er fehl. Diesbezüglich ist ausdrücklich dar- auf hinzuweisen, dass gerade für derartige Fälle das kostengünstige Ordnungs- bussen- und Strafbefehlsverfahren vorgesehen ist. Dass vorliegend letztlich das teure ordentliche Strafverfahren zur Anwendung gelangte, hat der Beschwerdefüh-
10 / 11 rer selbst veranlasst. Entsprechend den bestätigten vorinstanzlichen Feststellun- gen wäre es ihm möglich gewesen, den von ihm offensichtlich anerkannten Bus- senbetrag zumindest innert der Erinnerungsfrist einzubezahlen. Unter Berücksich- tigung des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz er- hobene Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00 zwar hoch aber noch im vertretbaren Rahmen ausfällt. Weil der Vorinstanz in Kostenentscheiden überdies ein gewisser Ermessenspielraum zuzugestehen ist, der vorliegend nicht offensichtlich über- schritten wurde, ist der angefochtene Beschluss letztlich auch in diesem Punkt zu bestätigen. 4.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, zu Lasten Beschwerdeführers (vgl. Art. 428 Abs. StPO).
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: