Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Beschluss vom 06. Juni 2019 ReferenzSK2 19 4 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Fetz, Aktuarin ad hoc ParteienX._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner Morgartenstrasse 3, Postfach 3957, 6002 Luzern gegen Y._____ Beschwerdegegner GegenstandVerletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Ja- nuar 2019, mitgeteilt am 10. Januar 2019 (Proz. Nr. VV._____) Mitteilung11. Juni 2019
2 / 13 I. Sachverhalt A.Die A._____ beschäftigt im Auftrag des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) Stellensuchende im Rah- men eines Einsatzprogrammes. Im August 2015 wurde X._____ angewiesen, sich telefonisch bei B., Geschäftsführer der A., für eine Teilnahme an die- sem Einsatzprogramm zu bewerben, was X._____ am 18. August 2015 auch tat. In der Folge stellte B._____ am 16. März 2016 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen X._____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter StGB, da dieser eingeräumt habe, das besagte Telefongespräch vom 18. August 2015 ohne Ein- verständnis aufgezeichnet zu haben. Im Rahmen dieses Strafverfahrens teilte Y., stellvertretender Amtsvorsteher des KIGA, der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2016 schriftlich mit, es sei ihm bekannt, dass B. Strafanzeige gegen X._____ eingereicht habe. Zwischen X._____ und dem KIGA sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden hängig. In diesem Verfahren habe X._____ dem Verwaltungsgericht am 12. Mai 2016 mitgeteilt, dass er ein aufgenommenes Gespräch zwischen ihm und B._____ veröffentlichen werde, wenn das Verfahren nicht seinem Begehren entsprechend ausfalle. Er gehe davon aus, dass dieses Schreiben im Zusammenhang mit der Strafanzeige von B._____ von Interesse sei, weshalb er es der Staatsanwaltschaft zukommen lasse. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Verfahren mit Teil-Einstellungsverfügung vom 6. Novem- ber 2017 infolge verspäteten Strafantrags ein. B.Am 22. März 2016 erstattete Y._____ Strafanzeige gegen X., da die- ser zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende November und anfangs Dezember 2015 mit C., Personalberaterin des Regionalen Arbeits- vermittlungszentrums Chur, ein nichtöffentliches Telefongespräch geführt und die- ses ohne deren Einwilligung aufgezeichnet habe. Die Aufnahme hatte X._____ aufbewahrt und über seinen Rechtsanwalt im Rahmen einer Einsprache am 12. Januar 2016 dem KIGA einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft teilte Y._____ in der Folge mit, dass nur derjenige antragsberechtigt sei, der am Ge- spräch teilgenommen und der Aufnahme nicht zugestimmt habe. Demnach sei nicht das KIGA antragsberechtigt, sondern C., welche daraufhin einen Strafantrag stellte. C. zog ihren Strafantrag jedoch am 2. Februar 2018 wie- der zurück, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X._____ am 21. Februar 2018 einstellte. C.Am 5. April 2018 reichte X., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, Strafanzeige gegen Y. wegen mehrfacher Verletzung des Amtsge-
3 / 13 heimnisses gemäss Art. 320 StGB mit folgenden Rechtsbegehren ein und konsti- tuierte sich gleichzeitig als Privatkläger: "In der Sache 1.Gegen den Beschuldigten sei ein Strafverfahren zu eröffnen. 2.Der Beschuldigte sei der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnis- ses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu befinden und hierfür angemessen zu bestrafen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Zum Verfahren 4.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Anzeigeerstatter als Privatkläger am Strafverfahren beteiligt. 5.Es sei Herr B., strasse 90, O.1 zur Sache als Zeuge einzuvernehmen. 6.Die Akten des Strafverfahrens VV. seien in das neu zu eröffnen- de Strafverfahren zu edieren." Als Begründung wurde angefügt, dass Y._____ B._____ zu einem Strafantrag ge- gen X._____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter StGB bewegt haben soll und ihm zwecks dessen sein Wissen bezüglich ei- ner unbefugten Aufnahme eines Telefonates zwischen C._____ und X._____ wei- tergegeben habe. Ausserdem habe Y._____ mit Schreiben vom 26. Mai 2016 eine gerichtliche Eingabe von X._____ an das Verwaltungsgericht Graubünden der Staatsanwaltschaft weitergeleitet. D.Gestützt auf die Anzeige von X._____ eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. September 2018 eine Strafuntersuchung bezüglich einer allfälli- gen Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Y.. E.In der Folge führte die Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 eine Ein- vernahme durch, bei welcher Y. als Beschuldigter befragt wurde. Dabei gab er an, dass er B._____ sicherlich nicht dazu bewegt habe, Strafantrag gegen X._____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu erstatten. Er habe B._____ aber eine Vorlage für die Strafanzeige gegeben, da sie bei der KIGA über ähnliche Vorlagen verfügten. Er vermute, dass er für B._____ bereits das eine oder andere ausgefüllt habe, jedoch sei dies keine "pfannenfertige" Strafanzeige gewesen. Er habe gewusst, dass X._____ ein Gespräch zwischen ihm und C._____ aufgenommen habe. Er habe sein Wissen bezüglich des Telefonge- spräches aber nicht an B._____ weitergegeben. Er habe auch C._____ nicht zu einer Strafanzeige bewegt. Sie sei aber zu ihm gekommen und habe ihm den Sachverhalt geschildert. In Rücksprache mit seinem Vorgesetzten habe er be- schlossen, Strafanzeige zu erstatten, da es sich um einen Vorfall innerhalb des
4 / 13 Amtes handle. Er habe C._____ im Anschluss darüber informiert, dass der Straf- antrag von der Staatsanwaltschaft retourniert worden sei, und wenn sie die Sache verfolgen wolle, persönlich Strafantrag stellen müsse. Bezugnehmend auf das Schreiben von X._____ an das Verwaltungsgericht, welches der Beschuldigte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe, meinte Y., er wisse nicht mehr, weshalb er dieses weitergeleitet habe. Er habe sicherlich mit seinem Vorgesetzten darüber gesprochen, jedoch keine Ermächtigung dafür eingeholt, das Schreiben an die Staatsanwaltschaft weiterleiten zu dürfen. Er habe keine Probleme bezüg- lich des Amtsgeheimnisses gesehen, da er der Auffassung gewesen sei, dass er der Staatsanwaltschaft alles unterbreiten müsse, was zur Beurteilung vonnöten sei. F.Am gleichen Tag wurde B. durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt. Dieser gab zu Protokoll, dass ihn niemand angehalten habe, Strafantrag gegen X._____ zu stellen. Wenn er aber rechtliche Probleme habe, wende er sich an den Rechtsdienst des KIGA. Herr Y._____ habe ihm gesagt, dass das Auf- nehmen von Gesprächen ohne Einverständnis eine Straftat sei und dass Strafan- trag erstattet werden könne. Von einem Gespräch zwischen X._____ und C._____ oder von dessen Inhalt habe er keine Kenntnisse. Er habe Anzeige erstattet, da X._____ die Sekretärin des A., D., belästigt habe. Unter anderem ha- be er ein gefaktes Facebook-Profil erstellt und mit diesem immer wieder Kontakt zu Frau D._____ aufgenommen. Von seiner Seite her sei dies "gar nicht gegan- gen" und er habe diese junge Frau beschützen wollen. Er wisse, dass die eine Sache mit der anderen eigentlich nichts zu tun gehabt habe. Für ihn sei es eine Art kindliche Betrachtung des Gesetzes gewesen und er habe darin die einzige Möglichkeit gesehen, das Ganze zu stoppen. G.Mit Parteimitteilung vom 18. Dezember 2018 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei, und stell- te die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf beide Sachverhalte in Aussicht. Zudem hielt sie fest, dass allfällige Beweisanträge innert einer Frist von 10 Tagen seit Erlass dieser Mitteilung einzureichen seien. H.Mit Verfügung vom 8. Januar 2019, mitgeteilt am 10. Januar 2019, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB gegen Y._____ ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 73 Abs. 1 StPO die Mitarbeiter der Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehör- den ernannten Sachverständigen Stillschweigen hinsichtlich der Tatsachen be- wahren, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sei-
5 / 13 en. Die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft unterstünden deshalb der Geheimhal- tungspflicht, was dem Beschuldigten als in der Rechtsabteilung des KIGA tätiger Jurist bekannt gewesen sei. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seine Informationen ausserhalb der Verwaltung weiterverbreiten würden. Eine Strafbarkeit gestützt auf Art. 320 StGB sei damit ausgeschlossen. Ebenso habe die Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt des Schreibens von Y._____ Kenntnis vom Vorwurf an X._____ gehabt, weshalb fraglich sei, ob Y._____ überhaupt ein Geheimnis gegenüber der Staats- anwaltschaft offenbart habe. I.Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (IncaMail) gelangte X._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün- den. Das Rechtsbegehren lautet, wie folgt: "In der Sache 1.Die Einstellungsverfügung vom 08.01.2019 der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, sei aufzuheben und es sei die Sache zur Weiterbehandlung des Strafverfahrens VV._____ an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das Be- schwerdeverfahren), zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners. Zum Verfahren 3.Die Akten des Strafverfahrens VV._____ seien in das Beschwerdever- fahren zu edieren." In der Begründung hielt der Beschwerdeführer fest, dass aufgrund von Beweis- schwierigkeiten die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Teilaspektes «Informa- tionsaustausch mit B.» nicht beanstandet werde. Hingegen erweise sich die Verfahrenseinstellung als rechtlich fehlerhaft, soweit die Staatsanwaltschaft damit auch die Strafbarkeit des zweiten in der Strafklage aufgeführten Verhaltens von Y., nämlich der Weitergabe der gerichtlichen Eingabe des Beschwerdefüh- rers an die Staatsanwaltschaft, verneine. J.Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Y._____ ver- zichtete auf eine Stellungnahme. K.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
6 / 13 II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - die Einstellungsverfügung nur anfech- ten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Der Beschwerdeführer hat Strafanzeige wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311) eingereicht und sich sodann als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (StA act. 2.1). Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur
7 / 13 Weiterbehandlung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprüng- lich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Ge- samtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Ge- richtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismit- tel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwalt- schaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waa- ge halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [zit. Praxiskommentar], N 5 f. zu Art. 319 StPO). 3.Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amts- geheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unab- dingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbe- stand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, nament- lich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit
8 / 13 das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse desselben (Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2015 vom 7. März 2016, E. 5.1 m.w.H.). Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Ein- zelnen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnis- ses als Geschädigter anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.4.3 m.w.H.). 4.1. Die Staatsanwaltschaft macht in der Einstellungsverfügung im Wesentli- chen geltend, dass sie im Zeitpunkt des Schreibens des Beschuldigten am 26. Mai 2016 bereits Kenntnisse vom Vorwurf an X., er solle ein nichtöffentliches Gespräch zwischen ihm und B. ohne Bewilligung aufgenommen haben, ge- habt habe, da die diesbezügliche Strafanzeige von B._____ mit Datum vom 16. März 2016 datiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe der Kantonspolizei Graubünden am 21. Mai 2016 gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO einen Ermitt- lungsauftrag erteilt. Im Zeitpunkt des Schreibens des Beschuldigten habe sich die Staatsanwaltschaft somit bereits mit der Strafsache befasst, weshalb fraglich sei, ob dieser der Staatsanwaltschaft überhaupt ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB habe offenbaren können. 4.2.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 21. Januar 2019 so- wie in der Strafanzeige vom 5. April 2018 geltend, die Staatsanwaltschaft habe bis zum Zeitpunkt der Meldung des Beschuldigten am 26. Mai 2016 lediglich über ei- ne Strafanzeige von B._____ verfügt, in der dieser einige unbewiesene Tatsa- chenbehauptungen aufgestellt habe. Der Staatsanwaltschaft sei jedoch zu diesem Zeitpunkt weder bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in ein Verwaltungsgerichtsverfahren verstrickt gewesen sei, noch habe sie Kenntnis von seiner Eingabe vom 12. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht gehabt, ge- schweige denn der darin enthaltenen Aussage, der Beschwerdeführer werde die Gesprächsaufnahme freigeben. 4.3.Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt als Offenbaren eines Geheimnis- ses auch die Bestätigung gegenüber einem Empfänger, der die fragliche Tatsache vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (vgl. BGE 75 IV 74). Dies gilt selbst dann, wenn der Emp- fänger die Tatsache schon weiss (Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 8 zu Art. 320 StGB mit weiteren Literaturangaben). Zum Zeitpunkt des Schreibens des Beschuldigten verfügte die Staatsanwaltschaft lediglich über eine Strafanzeige, welche die Behauptung aufstellte, der Beschwerdeführer habe
9 / 13 ein Gespräch in unerlaubter Weise aufgezeichnet. Der Anzeigeerstatter B._____ verfügte lediglich über Indizien, dass dieses Gespräch aufgenommen wurde und nicht über einen klaren Beweis. Die Staatsanwaltschaft besass zu diesem Zeit- punkt weder über gesicherte Erkenntnisse, geschweige denn über das sichere Wissen, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 179 ter StGB verstossen habe, son- dern lediglich um einen unsicheren Tatverdacht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hatte die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt auch keine Kenntnisse über das Verwaltungsgerichtsverfahren und die in diesem Verfahren eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers. Die Weitergabe der Eingabe er- weiterte das Wissen und die Kenntnisse der Staatsanwaltschaft zweifelsohne und erhärtete den Tatverdacht zum Nachteil des Beschwerdeführers. 5.1.Die Staatsanwaltschaft hält in einem weiteren Punkt fest, dass es Y., als in der Rechtsabteilung des KIGA tätiger Jurist, bekannt gewesen sei, dass das Vorverfahren, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft bestehe, gemäss Art. 299 Abs. 1 StPO geheim sei und die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft der Geheimhaltungspflicht unterstün- den (Art. 73 Abs. 1 StPO). Y. habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seine Informationen ausserhalb der Verwaltung weiterverbreiten würden, weshalb keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliege. 5.2.Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerde, dass die Staatsanwaltschaft Art. 320 StGB falsch anwende. Verwaltungstätigkeiten würden grundsätzlich immer einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Würde der Logik der Staatsanwaltschaft gefolgt, wären inskünftig alle Behörden frei, untereinander Informationen auszutauschen, da innerhalb der Verwaltung eine Verschwiegen- heitspflicht gelten würde und daher grundsätzlich nicht damit gerechnet werden müsse, dass die Behördenmitglieder die Informationen ausserhalb der Verwaltung weiterverbreiten würden. Der Bundesrat habe sich dazu unlängst geäussert und folgendes erwogen: «Artikel 320 des Strafgesetzbuches [...] stellt das Offenbaren von Amtsge- heimnissen durch Beamte unter Strafe. Ob das Geheimnis innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung geoffenbart wird, spielt keine Rolle.» (Stellung- nahme BR vom 25. Mai 2016 zur Motion 16.3037 von Janiak Claude) Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach Art. 320 StGB nicht erfüllt sein könne, wenn nicht mit einer Informations- verbreitung ausserhalb der Verwaltung gerechnet werden müsse, scheine zudem auf einer Fehlinterpretation des BGE 116 IV 56 zu beruhen.
10 / 13 5.3.1. Es ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass vom Grundsatz auszugehen ist, wonach die Verbreitung von Geheimnissen nicht per se erlaubt ist, da "die öffentliche Verwaltung nicht eine Käseglocke ist" - es ist eine informelle Gewaltenteilung für die Geltung der Vertraulichkeit gegenüber anderen Dienst- zweigen anzustreben, solange keine besondere Aufsichtspflicht besteht (Trech- sel/Vest, a.a.O., N 9 zu Art. 320 StGB). Soweit die Offenbarung allerdings gesetz- lich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b sowie Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Jugendstraf- gesetz, Band 1, 4. Aufl., N 62 zu Art. 320 StGB). Keine Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB liegt demnach vor, wenn die Offenbarung gegenüber einem Amtsvorsteher, einer vorgesetzten Behörde oder einer Aufsichtsbehörde erfolgt (Trechsel/Vest, a.a.O., N 9 zu Art. 320 StGB). Des Weiteren nicht tatbe- standsmässig ist die Orientierung von Personen, die sich kraft ihrer Stellung als Beamte oder Behördenmitglieder auf dem Dienst-, Rechtsmittel- oder Rechtshil- feweg ebenfalls mit der Angelegenheit befassen oder die Erfüllung der Aufgaben des Geheimnisträgers beaufsichtigen müssen (BGE 114 IV 48 E. 3b.). Schliesslich liegt auch keine Amtsgeheimnisverletzung vor, wenn gesetzliche Offenbarungs-, Anzeige- oder Meldepflichten bestehen (BGE 140 IV 177 E. 3.3). 5.3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte in der Einvernahme vom 22. No- vember 2018 auf die Frage, ob er ermächtigt gewesen sei, die Eingabe an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, geantwortet, er habe sicherlich mit Herrn E._____, Amtsleitung KIGA, über den Fall gesprochen. Er sei sich jedoch sicher, dass er die Eingabe nicht habe absegnen lassen müssen, da er teuer bezahlt werde und nicht alles absegnen lassen könne (StA act. 1.24). Mit dieser Aussage bestätigt der Beschuldigte, dass er offenbar über keine Einwilligung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB verfügte, welche ihn zur Weiterleitung der Gerichtseingabe berechtigt hätte. 5.3.3. Der Beschuldigte war auch nicht aufgrund der Art. 194 StPO (Beizug von Akten) und Art. 302 Abs. 2 StPO (Anzeigepflicht) i.V.m. Art. 28 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) er- mächtigt gewesen, das Schreiben an die Strafbehörden weiterzuleiten. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungsele- mente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom
11 / 13 klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahms- weise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 66 E. 2.2; 138 V 86 E. 5.1 m.w.H.). Art. 194 StPO hält fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten ande- rer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Präzisiert wird der Art. 194 StPO in Art. 28 EGzStPO, welcher Behörden und Gerichte verpflichtet, den Straf- behörden ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungspflichten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Akten herauszugeben, soweit dies für ein Strafverfahren notwendig ist. Mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren, namentlich die Bot- schaft des Bundesrates und des Regierungsrates von Graubünden sowie des Wortprotokolls des Grossen Rates, und die zu einem klaren Ergebnis führende Auslegung der Gesetzesbestimmung anhand von Wortlaut und Gesetzessystema- tik kann festgehalten werden, dass sowohl Art. 194 StPO als auch Art. 28 EGzSt- PO davon ausgehen, dass Gerichte und Behörden Einsicht zu gewähren haben bzw. dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten beizuziehen haben. Die- ser Passus statuiert eine passive Herausgabe von Akten, nicht jedoch eine aktive durch die Behörde selbst, was sich aus den Wörter "gewähren", "herauszugeben" und "beiziehen" unmissverständlich ergibt. Das Recht, selbst Anzeige zu erstatten, ist in Art. 320 Abs. 2 StPO und Art. 26 EGzStPO statuiert. Art. 26 EGzStPO hält unter der Marginalie Anzeigepflicht und Anzeigerecht in Abs. 2 fest, dass die Mit- glieder und Mitarbeitenden von anderen Behörden und Gerichten zur Anzeige be- rechtigt sind, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Wortlaut der Bestim- mung hält damit explizit fest, dass eine Anzeige nur dann erfolgen darf, wenn das Amtsgeheimnis gewahrt bleibt. Der Beschuldigte reichte die Eingabe an das Ver- waltungsgericht Graubünden ohne Rechtfertigungsgrund an die Staatsanwalt- schaft weiter. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, eine Weitergabe inner- halb der öffentlichen Verwaltung sei unbedenklich, kann - wie oben ausgeführt - nicht gefolgt werden. 6.Zusammenfassend ergibt sich damit, dass in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch des Beschwerdegegners ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Strafverfah-
12 / 13 rens verletzt daher den Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach im Zweifel An- klage zu erheben ist. 7.Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nach einer Rückweisung steht es der Staats- anwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Aufgrund der strafverfah- rensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausü- bung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5). Vorliegend er- scheint die Erteilung von Weisungen nicht nötig, sodass davon abzusehen ist. 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Graubünden nach Art. 428 Abs. 4 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 8.2.Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvonna Gries- ser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen unter Berücksichtigung der ab- gefassten Rechtsschrift erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.
13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: