Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Verfügung vom 07. März 2019 ReferenzSK2 19 10 InstanzII. Strafkammer BesetzungPritzi, Vorsitzender ParteienX., Beschwerdeführer gegen Y., Beschwerdegegnerin GegenstandAmtsmissbrauch Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17.01.2019, mitgeteilt am 18.01.2019 (Proz. Nr. EK.2018.3874) Mitteilung11. März 2019
2 / 8 Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 30. Januar 2019, den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Februar 2019 (Poststempel 21. Februar 2019) und Y._____ vom 18. Februar 2019, nach Einsicht in die Verfahrensakten so- wie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ (= Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 10. Juni 2018 an die Kantonspolizei Graubünden um einen Besuch eines Ermittlungsbeamten ersuch- te, um eine mündliche Anzeige zu Protokoll geben zu können, einen Strafantrag stellen zu können und sich als Privatklägerschaft konstituieren zu können, –dass die Kantonspolizei Graubünden, vertreten durch A._____ und B._____, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2018 in der JVA Sennhof, Chur, aufsuchte, –dass der Beschwerdeführer an diesem Tag den Strafantrag ausfüllte, das Formu- lar betreffend Privatklage und das Informationsblatt betreffend die Stellung des Geschädigten im Strafverfahren ausgehändigt bekam, –dass gemäss Kriminalreport der Kantonspolizei Graubünden (act. 1 StA) der Be- schwerdeführer im Nachgang zum Treffen vom 19. Juli 2018 den inkriminierten Sachverhalt im Detail schriftlich zu Handen der Kantonspolizei Graubünden fest- halten würde, –dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2018 als Auskunftsperson (Privat- klägerschaft) durch die Staatsanwaltschaft Graubünden einvernommen wurde (act. 3 StA), –dass die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2018 dem Beschwerdeführer Ak- teneinsicht gewährte (act. 5 StA), –dass die Direktorin der JVA Sennhof am 31. Oktober 2018 zur Stellungnahme bezüglich Strafantrag des Beschwerdeführers aufgefordert wurde (act. 6 StA), –dass die Stellungnahme der Direktorin der JVA Sennhof vom 22. November 2018 datiert und darin zusammengefasst festgehalten wurde, dass gestützt auf die Hausordnung der JVA Sennhof Effekten beim Eintritt abzugeben seien, so dass der Tatbestand der Sachentziehung nicht habe begangen werden können, dass beim Telefonat des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertretung aus sicher- heits- und bautechnischer Sicht die Anwesenheit eines Mitarbeitenden des JVS Sennhof notwendig gewesen sei, jedoch nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die blosse Präsenz des Mitarbeitenden eine Amtsgeheimnisverletzung darstelle und
3 / 8 dass die Herausgabe des Führungsberichts als Vollzugsakte grundsächlich der einweisenden Behörde zukomme, in concreto die zuständige Behörde des Kan- tons Thurgau, und zudem seien im Führungsbericht keine strafrechtlich relevan- ten Aussagen getätigt worden, –dass der Führungsbericht des JVA Sennhof den Beschwerdeführer betreffend der Staatsanwaltschaft Graubünden am 21. Dezember 2018 übermittelt wurde (act. 11 StA), –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 17. Januar 2019, mitgeteilt am 18. Januar 2019, in Sachen der Y._____ betreffend die Strafanzeige des Beschwer- deführers (Sachentziehung etc.) eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (act. 12 StA), –dass X._____ mit Eingabe vom 30. Januar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Januar 2019 erhob, –dass Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Be- schwerde erhoben werden kann. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit der schriftlichen oder mündlichen Eröffnung des Entscheids, –dass mit der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden können. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die ange- fochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [zit. Patrick Guidon, BSK- StPO], N 15 zu Art. 393 StPO),
4 / 8 –dass nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde zu begründen ist. Der Be- schwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), –dass sodann der Beschwerdeführer genau anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9b f. zu Art. 396 StGB), –dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Beschwerde, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), –dass die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde relativ hoch sind. Dies ändert nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begrün- dung zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2), –dass auch ein Laie, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittel- belehrung aufmerksam gemacht worden ist, sich gemäss Bundesgericht die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er dazu verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.; Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9e zu Art. 396 StPO), –dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Januar 2019 eine Vielzahl an Rechtsbegehren stellte, –dass der Beschwerdeführer über viele Seiten und losgelöst vom Verfahrensge- genstand sich zu verschiedenen Bereichen des Strafprozessrechts äusserte, –dass entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung am 17. Januar 2019 erlassen und am 18. Januar 2019 mitgeteilt wurde, und die Zustellung, welche nicht von der Staats- anwaltschaft zu verantworten ist, am 21. Januar 2019 erfolgte,
5 / 8 –dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Erwägungen 3.a) - d) von act. 12 StA) mit keiner Silbe auseinandersetzte, –dass in Anbetracht der erwähnten Anforderungen an die Begründung sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung darauf hingewiesen wurde, die Beschwerde sei "schriftlich und be- gründet" einzureichen, sich eine Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigt. Der Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 2 StPO liegt nämlich nicht darin, die Beschwerdefrist zu verlängern. Die Nachfristansetzung dient vielmehr dazu, eine Verbesserungsmöglichkeit zu schaffen für Fälle, in denen es überspitzt for- malistisch wäre, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil es ein Leichtes wäre, diese entsprechend zu verbessern. Genannt wird in der Lehre in etwa das Nach- reichen einer Vollmacht oder einer Unterschrift (Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 385 StPO), –dass, da vorliegend die gesamte Begründung in materieller Hinsicht nachgeliefert werden müsste, sich eine Nachfristansetzung erübrigt, –dass demnach auf die Beschwerde betreffend die Verletzung und Nichtanwen- dung von Rechtssätzen und Rechtsgrundsätzen nicht einzutreten ist, –dass Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung verweist, –dass bei einer Nichtanhandnahme Art. 318 StPO jedoch nicht anwendbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3), –dass die Rechtsprechung wiederholt betonte, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen), –dass das Bundesgericht zudem verschiedentlich entschied, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör ge- währt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genü- gend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 02. Dezember 2016 E. 3.3.1. mit Hinweisen),
6 / 8 –dass weiter eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelin- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Hei- lung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen), –dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden, welches sowohl in rechtlicher als auch in tatsächli- cher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 3.2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1), sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen konnte, –dass die Beschwerde betreffend Geltendmachung der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, so insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, in Anwendung der aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweisen ist, –dass zusammenfassend sich somit ergibt, dass sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet erweist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist, sodass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Orga- nisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, –dass insofern sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen ist (vgl. Verfahren SK2 19 16), –dass bei dieser Erkenntnis auf die zahlreichen, weiteren, nicht begründeten Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, –dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
7 / 8 –dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, –dass in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS und unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vorliegend auf CHF 200.00 festgesetzt werden,
8 / 8 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: