Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Beschluss vom 13. Mai 2020 ReferenzSK2 19 1 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Thöny, Aktuarin ParteienDr. A._____ Beschwerdeführer und B._____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, Postgebäu- de, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandVeruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.01.2019, mitgeteilt am 07.01.2019 (Proz. Nr. VV.2018.1683) Mitteilung19. Mai 2020 I. Sachverhalt

2 / 12 A.Am 9. Dezember 2017 erstatteten B._____ und A._____ bei der Staatsan- waltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C.. Darin wurde diesem Folgendes vorgeworfen: Im Jahr 2008 habe er die Holzfigur "D." bei B._____ und A._____ abgeholt. Die Figur habe im Zu- sammenhang mit dem Verkauf der Arztpraxis von C._____ in O.1_____ an A._____ als Sicherheit für C._____ fungiert. In der Folge habe C._____ – trotz verschiedenster Aufforderungen – die Figur nicht zurückgegeben, obwohl längst keinerlei Sicherungsbedarf mehr bestanden habe. B.Am 23. August 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersu- chung gegen C._____ wegen Veruntreuung. C.Mit Parteimitteilung vom 31. Oktober 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens gegen C._____ in Aussicht. D.Mit Verfügung vom 7. Januar 2019, mitgeteilt am 7. Januar 2019, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskas- se genommen; C._____ wurde zulasten des Staates eine Entschädigung von CHF 2'419.65 zugesprochen. E.Dagegen erhoben B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgende Rechtsbe- gehren stellten: 1.In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 7. Januar 2019 aufzuheben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse Graubünden. F.Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2019 beantragte C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), was folgt: 1.Die Beschwerde von B._____ und Dr. A._____ vom 15. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2.Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführer. G.Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.

3 / 12 H.Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführern an ihren Anträgen fest. I.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerde- führende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben wer- den. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatklä- ger konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar

4 / 12 verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässi- ge, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid fest- gestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3.Der Status als Privatklägerschaft und damit die Erlangung der Parteistel- lung setzt zweierlei voraus: Erstens, dass die betroffene Person Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO ist, und zweitens, dass sich diese geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Vorliegend wurde die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer im Namen sowohl von B._____ als auch von A._____ eingereicht (vgl. StA act. 4.1). Dabei konstituierten sich beide Personen als "Straf- und Zivilpartei", was – obwohl terminologisch un- präzise – nur dahingehend verstanden werden kann, als dass sie sich als Privat- kläger im Straf- und Zivilpunkt konstituierten. Als Eigentümer der angeblich verun- treuten Figur werden sodann die "Anzeiger" genannt, mithin B._____ und A.. Die Konstituierung erfolgte damit formgültig (vgl. Art. 119 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kam der im Formular "Strafantrag" (StA act. 3.3) abgege- benen Erklärung nur noch deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Micha Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger – Hürden und Hilfestellungen bei der Konsti- tuierung als Privatklägerschaft, in: ZStrR 136/2018, S. 55 ff., S. 74 [Fn. 87]). An der bereits erfolgten Konstituierung änderte sich dadurch mithin nichts, zumal der Umstand, dass das Formular lediglich von B. ausgefüllt wurde, nicht als Konstituierungsrückzug von A._____ verstanden werden konnte, da ein solcher schriftlich zu erfolgen hätte (vgl. 120 Abs. 1 StPO). Etwas anderes lässt sich so- dann auch nicht dem Formular "Privatklage" (StA act. 3.5) entnehmen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Februar 2018 gab B._____ an, sie habe die angeblich veruntreute Figur ihrem Mann weiterverschenkt (vgl. StA act. 3.8, Frage 10). Da- von ausgehend wäre nur ihr Mann, A., als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO anzusehen, was bei ihr eine Konstituierung als Privatklägerin aus- schlösse. Dies ist letztlich jedoch insofern nicht von Bedeutung, als sich – wie ausgeführt – A. rechtsgültig als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konsti- tuiert hat und die Beschwerde auch im Namen von ihm eingereicht wurde. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Nur am Rande bleibt Folgendes zu erwähnen: Die Konstituierungserklärungen erfolgten vor der Eröffnung des Strafverfahrens, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Nydegger, a.a.O., S. 74). War die Staatsanwaltschaft allerdings der (unzutreffen-

5 / 12 den) Ansicht, A._____ habe sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Privatkläger- schaft konstituiert (vgl. KG act. A.3, Ziff. 1), so wäre sie angesichts der ihr bekann- ten Aussage von B., sie habe die fragliche Holzfigur ihrem Ehemann weiter- verschenkt, gestützt auf Art. 117 Abs. 4 StPO verpflichtet gewesen, A. als Eigentümer der Holzfigur und damit als durch die angezeigte Veruntreuung ge- schädigte Person auf das Konstituierungsrecht hinzuweisen, zumal dieser, wie erwähnt, bis dahin auf die Konstituierungsmöglichkeit nicht verzichtet hatte. Dass sie dieser Hinweispflicht – die im Übrigen grundsätzlich auch bei anwaltlich vertre- tenen Personen gilt (vgl. Nydegger, a.a.O., S. 78 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts SK.2017.25 vom 22. Mai 2017, E. III.1.2) – nachgekommen wäre, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend. Die Verletzung der Hinweispflicht würde daher ohnehin dazu führen, dass eine Verwirkung der Konstituierungsmöglichkeit aus- geschlossen wäre bzw. dass das mit dem Fall befasste Gericht diese Pflicht wahr- zunehmen hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017, E. 3.1). Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeerhebung durch A._____ dahin zu verstehen, dass sich dieser im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Straf- verfahren beteiligen wolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). Auf seine Beschwerde wäre daher auch unter diesen Voraussetzun- gen einzutreten. 2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Er- kenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Wei- teren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfol- gen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbe- stand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verur-

6 / 12 teilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 5 f. zu Art. 319 StPO). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gerade bei Delikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zu- dem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, und keine weiteren Be- weisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2015 vom 1. Februar 2016, E. 2.3; 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_918/2014 vom 2. April 2015, E. 2.1.2; 6B_96/2014 vom 30. Juni 2014, E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). 3.1.Unter den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner von den Beschwerdeführern im Jahr 2008 eine Figur erhalten hat. Dies erfolgte im Zu- sammenhang mit dem Verkauf der Arztpraxis des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer: Der Beschwerdegegner hat nach Ansicht der Beschwerdefüh- rer hierfür eine Sicherheitsleistung (Bürgschaft) gebracht und im Gegenzug die Figur als Pfand bekommen. In der Strafanzeige machten die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe – trotz verschiedenster Aufforderungen – die Figur nicht zurückgegeben, obwohl mittlerweile längst kein Sicherungsbedarf mehr bestanden habe. Der Beschwerdegegner stellt sich dagegen auf den Stand- punkt, er habe die Figur am 5. September 2012 gegen Mittag vor die Praxisräume von A._____ gestellt. Strittig unter den Parteien ist sodann, welche Figur dem Be- schwerdegegner übergeben wurde. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat es sich dabei um die Holzfigur "D._____" gehandelt, welche die Beschwerdeführer im Jahr 1986 zu einem Preis von DM 15'000.00 gekauft hatten. Der Beschwerdegeg- ner macht demgegenüber geltend, die ihm übergebene Figur sei aus Polyurethan gewesen und habe kaum Wert besessen.

7 / 12 3.2.Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdegegner sei nicht Eigentümer der fraglichen Figur gewesen, sondern diese sei ihm anvertraut worden, da dieser verpflichtet gewesen sei, sie zu verwahren und an die Beschwerdeführer zurück- zugeben, sobald keinerlei Sicherungsbedarf mehr bestanden habe. Es bestünden indes keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner sich die ihm übertrage- ne Figur angeeignet habe. Der Beschwerdegegner habe glaubhaft geltend ge- macht, die Figur am 5. September 2012 vor die Praxisräume des Beschwerdefüh- rers in O.1_____ gestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe zwar auf einem vom Beschwerdegegner eingereichten Bild – welches dieser angeblich am 5. Sep- tember 2012 vor den Praxisräumen des Beschwerdeführers aufgenommen hatte – die Figur "D." nicht erkannt. Es sei jedoch nicht einleuchtend, warum der Beschwerdegegner am 5. September 2012 nicht die ihm übertragene Figur, son- dern eine andere Figur vor die Praxisräume des Beschwerdeführers hätte stellen, aufnehmen und allenfalls wieder nach Hause nehmen sollen. Schliesslich sei auf- grund der divergierenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwer- degegners nicht erstellt, dass dem Beschwerdegegner tatsächlich die Figur "D." übergeben worden sei. Jedenfalls habe die Kantonspolizei Graubünden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2018 an der Wohnadresse des Be- schwerdegegners die Holzfigur "D._____" nicht gefunden (angefochtene Verfü- gung, E. 3b). Daraus ergebe sich, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine An- klage rechtfertige, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner we- gen Veruntreuung eingestellt werde (angefochtene Verfügung, E. 4). 3.3.1. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass sich das Aussageverhalten des Beschwerdegegners als inkonsistent erweist. So sprach er in einer E-Mail vom 24. Februar 2014 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst von einer Schenkung der Figur (vgl. StA act. 4.1.8), währenddem er anlässlich seiner Befragung vom 7. April 2018 geltend machte, der Beschwerdeführer habe ihm die Figur "sozusagen aufgenötigt" (vgl. StA act. 3.9, Frage 4 und 10). Welches Motiv der Beschwerdeführer hierfür gehabt haben sollte, wird indes nicht recht ersichtlich. Anlässlich der Konfronteinvernah- me vom 25. Oktober 2018 erfolgten vom Beschwerdegegner sodann keine Ein- wände gegen die Aussage der Beschwerdeführerin, er habe die Figur als Pfand bekommen (vgl. StA act. 3.10, Frage 2). Im Beschwerdeverfahren anerkennt der Beschwerdegegner aber nun, dass er von den Beschwerdeführern "eine Figur als Sicherheitspfand erhalten" habe (vgl. KG act. A.2, S. 4; ferner auch StA act. 3.9, Frage 14). Der Beschwerdegegner anerkennt ausserdem, dass die Beschwerde- führerin sich die Übergabe der Figur hat bestätigen lassen wollen (vgl. StA act. 3.9, Frage 14). Warum aber die Beschwerdeführerin darauf hätte bestehen sollen,

8 / 12 wenn es sich um eine Schenkung gehandelt hätte, will nicht recht einleuchten. Geht man demzufolge von der These aus, dass die Figur als Pfand übergeben wurde, würde es – wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen (vgl. KG act. A.1, S. 4) – kaum Sinn machen, als Pfandgegenstand eine billige Plastikfigur aus- zuwählen. Insofern erscheint denn auch nicht ohne Weiteres glaubhaft, wenn der Beschwerdegegner vorbringt, er habe bereits anlässlich der Übergabe bemerkt, dass die Figur keinen Wert gehabt habe (vgl. StA act. 3.9, Frage 14). Der Be- schwerdegegner macht schliesslich geltend, die Figur sei ihm zuhause einmal zu Boden gegangen, wobei der Kopf von der Figur gefallen sei. Da habe sich her- ausgestellt, dass die Figur nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – aus Holz gewesen sei, sondern aus "Polyurethanschaum". Er habe die Statue dann mit dem gleichen Material wieder zusammengesetzt (vgl. StA act. 3.9, Frage 4). In seiner E-Mail vom 24. Februar 2014 an den damaligen Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers führte er demgegenüber aus, man habe "unschwer am Gewicht abschätzen" können, dass die Figur nicht aus Holz gewesen sei (vgl. StA act. 4.1.8). Unter diesem Aspekt erscheint seine Aussage, wonach sich erst durch das Umstürzen und die dadurch an der Figur entstandene Beschädigung herausge- stellt habe, dass diese nicht aus Holz sei, als widersprüchlich. Warum der Be- schwerdegegner die ihm angeblich geschenkte Figur sodann hätte reparieren sol- len, wenn er doch – wie er angibt – "nie Verwendung" (StA act. 3.9, Frage 4) für sie gehabt habe, bleibt ebenfalls unerklärlich. Die angebliche Reparatur lässt viel eher vermuten, dass auch der Beschwerdegegner davon ausging, dass er den Beschwerdeführern die Figur würde zurückgeben müssen. Dann aber wäre wie- derum zu erwarten gewesen, dass er die Beschwerdeführer über die Beschädi- gung der Figur in Kenntnis gesetzt hätte. Dass er dies getan hätte, macht er nicht geltend. Oder aber er beabsichtigte, die Figur weiterzuverkaufen, zumal er gemäss Aussage von E._____ die Originalrechnung und nicht die Kopie sowie eine Expertise mitgenommen haben soll (vgl. StA act. 4.1.3). 3.3.2 Der Beschwerdegegner bringt im Weiteren vor, er habe die Figur am 5. September 2012 vor die Praxisräume des Beschwerdeführers in O.1_____ ge- stellt. Hierzu legt er eine Handy-Aufnahme ins Recht, welche eine Figur vor dem Eingang zu den Praxisräumen des Beschwerdeführers zeigt. Das Foto trägt das Erstelldatum "05.09.2012 10:52" (vgl. StA act. 3.7). Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe am 5. September 2012 einen Termin beim Bezirksgericht O.2_____ gehabt und deshalb die Statue mitgenommen (StA act. 3.9, Frage 7). Nach der Gerichtsverhandlung habe er die Figur vor den Praxis- räumen des Beschwerdeführers in O.1_____ abgestellt und das Foto aufgenom- men (StA act. 3.10, Frage 7). Dem eingereichten Protokoll der erwähnten Ver-

9 / 12 handlung vom 5. September 2012 ist zu entnehmen, dass an jener Verhandlung sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer anwesend waren (vgl. KG act. B.2). Ungeachtet dessen hat der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer weder vorgängig noch anlässlich der Verhandlung bzw. im unmittelbaren Anschluss daran darüber informiert, dass er ihm die Figur zurückgeben wolle. Statt dem Beschwerdeführer die Figur in Bad O.2_____ zu übergeben, fuhr der Beschwerdegegner stattdessen nach der Verhandlung nach O.1_____, obwohl er nicht wissen konnte, dass der Beschwerdeführer dort anzutreffen wäre. Als ihm auf entsprechendes Klingeln hin die Tür zur Praxis des Beschwerdeführers nicht geöffnet wurde, soll er angeblich erfolglos versucht haben, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren (vgl. StA act. 3.10, Frage 7). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, wenn die Praxis zu sei, habe sie immer eine Anrufumleitung auf ihr Handy (vgl. StA act. 3.10, Frage 8). Als der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer – gemäss seiner Darstellung – auch telefonisch nicht hat errei- chen können, soll er sich entschieden haben, die Figur vor der Türe zu deponieren und die bereits erwähnte Handy-Aufnahme zu machen. Letzteres habe er "im Hin- blick auf eine spätere Beweisaufnahme" gemacht (vgl. StA act. 3.10, Frage 7). Angesichts dessen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien – wie die Ge- richtsverhandlung vom 5. September 2012 zeigt – bereits zu diesem Zeitpunkt zerrüttet war, macht ein solch risikobehaftetes Vorgehen indes wenig Sinn. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wenigstens im Nachhinein über die Deponierung der Figur vor der Praxis infor- miert hätte. Auch insofern vermögen die Aussagen des Beschwerdegegners nicht recht zu überzeugen. Was schliesslich die Erstellungszeit des erwähnten Fotos ("10:52") anbelangt, so führte die Staatsanwaltschaft in Anbetracht des Umstan- des, dass die Gerichtsverhandlung vom 5. September 2012 gemäss Protokoll bis um 10:50 Uhr gedauert hat (vgl. KG act. B.2), aus, es sei denkbar, dass die Zei- teinstellungen des Aufnahmegerätes deshalb nicht mit der effektiven Zeit überein- stimmen würden, weil der Beschwerdegegner es unterlassen habe, die Zeiteinstel- lung des Geräts von Winterzeit auf Sommerzeit umzustellen (vgl. KG act. A.3, S. 2). Dabei handelt es sich jedoch um reine Spekulation; dem Beschwerdegegner wurde ein entsprechender Vorhalt nie gemacht. Damit kann jedenfalls die Auf- nahme des Fotos durch einen Dritten während der Gerichtsverhandlung – nament- lich durch die Ehefrau des Beschwerdegegners, die ihn an diesem Tag begleitete (vgl. StA act 3.10, Frage 7) – nicht von Vornherein mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Kommt hinzu, dass das Foto lediglich beweist, dass eine Figur vor die Praxistüre des Beschwerdeführers gestellt worden war. Es beweist demgegenüber aber nicht, dass diese sodann auch dort belassen wurde. Genauso gut hätte die

10 / 12 Figur auch wieder eingepackt und mitgenommen werden können. Das Foto ist daher als Beweis für die behauptete Rückgabe ohnehin wenig zuverlässig. Zudem ist was folgt zu beachten: Üblicherweise werden Türfallen auf einer Höhe von maximal 110cm über Boden angebracht (vgl. auch die Auslegung zur Norm SIA 500, Stand 2018, welche mit Blick auf hindernisfreies Bauen eine Höhe von 80-110cm vorschlägt). Gemäss Kaufvertrag weist die Figur "D." eine Höhe von "ca. 1,10m" auf (vgl. StA act. 4.1.2). Der vom Beschwerdegegner eingereich- ten Bildaufnahme (StA act. 3.7) ist zu entnehmen, dass die vor der Praxistür hin- gestellte Figur klarerweise eine geringere Höhe aufweist als die entsprechende Türfalle. Damit bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem vom Beschwerdegegner aufgenommenen Objekt nicht um die Figur "D." handelt. 3.3.3. Die staatsanwaltschaftliche Beweiswürdigung lässt schliesslich die Aussa- gen von E._____ und F._____ unerwähnt, welche (übereinstimmend) angaben, bei dem an den Beschwerdegegner übergebenen Gegenstand handle es sich um die Holzfigur "D." (vgl. StA act. 4.1.3 und 4.1.4). Da sich der Beschwerde- gegner durchwegs auf den Standpunkt stellte, die ihm übergebene Figur sei nicht aus Holz gewesen, hätte eine entsprechende Einvernahme der beiden angebote- nen Zeuginnen durchaus dazu dienen können, die Glaubhaftigkeit der beschwer- degegnerischen Aussagen zu überprüfen. Auch hätte damit möglicherweise die Frage geklärt werden können, ob es sich bei der auf der vom Beschwerdegegner eingereichten Bildaufnahme (StA act. 3.7) tatsächlich um dieselbe Figur handelt, welche zuvor dem Beschwerdegegner übergeben worden war. Immerhin beteuer- te F. in ihrer eidesstattlichen Versicherung (StA act. 4.1.4), die Figur "D._____" sehr gut zu kennen, da sie dabei gewesen sei, als die Beschwerdefüh- rerin die Figur in einer Galerie gekauft habe. Indem eine Befragung – mutmasslich in antizipierter Beweiswürdigung – unterlassen wurde, erweist sich die Strafunter- suchung als unvollständig. Jedenfalls kann unter den dargelegten Umständen nicht gesagt werden, die einzelnen Aussagen der Parteien seien gleichermassen glaubhaft und es seien keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten, welche das Beweisergebnis in die eine oder andere Richtung beeinflussen könnten. Die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Strafverfahrens erweist sich daher mangels klar erstellter Straflosigkeit nicht als zulässig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Ange- legenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

11 / 12 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 4.2.Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge- richtlich zu entschädigen. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren – aus unersichtlichen Gründen – eine einzige Honorarnote für den ihm sowohl im Vorverfahren als auch im Beschwerdeverfah- ren entstandenen Aufwand ein (KG act. G.2). Da es sich um zwei getrennte Ver- fahren vor verschiedenen Instanzen handelt, erscheint dies nicht sachgemäss. Unbesehen darum kann davon ausgegangen werden, dass der nach dem 7. Ja- nuar 2019 (Mitteilungsdatum der Einstellungsverfügung) angefallene Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren steht. Insofern resultiert ein Zeitaufwand von 6 Stunden, was – wenn auch knapp – angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00 (CHF 7'525.00 / 21.5 Std.) liegt jedoch ausserhalb des durch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) vorgegebenen Rahmens. Da keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist die Entschädigung gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts auf Basis des gemäss Art. 3 Abs. 1 HV mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berech- nen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014, E. 20b m.w.H.). Damit resultiert ein Honorar nach Zeitauf- wand in Höhe von CHF 1'440.00. Hinzu kommen Spesen von insgesamt CHF 28.30 (Porti: CHF 20.90 / Fotokopien: CHF 7.40). Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt dies eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'581.35 ([CHF 1'440.00 + CHF 28.30] ./. 7.7% MWSt.).

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat A._____ und B._____ für das Beschwerdever- fahren mit insgesamt CHF 1'581.35 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramt- lich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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13.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026