Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 6. Februar 2019 ReferenzSK2 18 68 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger, Aktuar ParteienX._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur GegenstandBankauskunft und Edition Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.11.2018, mit- geteilt am 06.11.2018 (Proz. Nr. VV.2015.373) Mitteilung11. Februar 2019
2 / 5 In Erwägung, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen X._____ Ermittlungen wegen des Verdachts auf strafbares Verhalten (Veruntreuung etc.) führt, –dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die B.1_____ mit Ver- fügung vom 5. November 2018, mitgeteilt am 6. November 2018, aufforderte, ihr innert 10 Bankwerktagen diverse Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum ab Kontoeröffnung 2011 bis heute) des Kon- tos mit der Stammnummer _____ und _____ und , lautend auf X., herauszugeben, –dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 19. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, wobei er beantragte, besagte Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie die darauf fus- sende Delegation an die Kantonspolizei seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden, –dass die B.1_____ der Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 die ge- wünschten Unterlagen zukommen liess (StA act. 2.47), –dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 das kostenfällige Nichteintreten, evtl. die Abweisung der Beschwerde, beantragte, –dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Januar 2019 an seinen Rechts- begehren festhielt, –dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO), –dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätz- lich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zu haben braucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.), –dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde zunächst die Herausgabe der von der B.1_____ verlangten Unterlagen zu verhindern ver- sucht,
3 / 5 –dass die B.1_____ - wie erwähnt - der Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 die gewünschten Unterlagen zukommen liess, worauf die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 hinwies (vgl. KG act. A.2), sodass auch der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Umstand hatte, –dass der Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit Replik vom 3. Januar 2019 an seiner Beschwerde festhielt (vgl. KG act. A.3), –dass nach erfolgter Herausgabe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Auf- hebung einer Editionsverfügung besteht, sofern damit die Herausgabe als sol- che verhindert werden soll (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubün- den SK2 18 2 vom 2. August 2018), –dass das Rechtschutzinteresse mit Einreichung der Unterlagen durch die B.1_____ - und damit nach Beschwerdeerhebung - weggefallen ist, sodass das Beschwerdeverfahren insofern als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, –dass damit offenbleiben kann, ob gegen eine Editionsverfügung überhaupt Beschwerde erhoben werden kann (vgl. die Hinweise in der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. August 2018 [in fine]), –dass im Übrigen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschlag- nahme nicht weiter einzugehen ist, da vorliegend nicht eine Beschlagnahme, sondern eine Edition zur Diskussion steht, –dass der Beschwerdeführer ausserdem die in der Editionsverfügung enthalte- ne Delegation an die Polizei (Einholung weiterer Unterlagen etc.) bemängelt, –dass hierzu in der Sache selbst lediglich zu bemerken ist, dass grundsätzlich alle Arten von Beweiserhebungen an die Polizei delegiert werden können (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_730/2011 vom 25. Juni 2012, E. 2.2), –dass eine Delegation namentlich auch hinsichtlich weiterer Editionen zulässig ist, zumal ein reines Herausgabeersuchen (ohne Strafandrohung für den Un- terlassungsfall) keine Zwangsmassnahme darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2007 vom 23. Juli 2007), –dass eine Delegation an die Polizei aufgrund ihres Charakters als behördenin- terne Anordnung nicht mit Beschwerde angefochten werden kann (Esther Om- lin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 312 StPO m.w.H.),
4 / 5 –dass insofern auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, –dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Januar 2019 schliesslich vorbringt, er stelle ein Siegelungsgesuch (vgl. KG act. A.3), –dass ein solches Siegelungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft zu stellen ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nicht behandelt werden kann, –dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Zustellung der Replik des Be- schwerdeführers Kenntnis vom Siegelungsgesuch erhalten und - sofern nicht bereits erfolgt - dieses zu behandeln hat, –dass, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, –dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, –dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Ge- richtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 800.00 festgelegt werden, –dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,
5 / 5 wird erkannt: 1.Soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: