Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Juni 2018Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 2828. Juni 2018 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 18. Juni 2018, mitgeteilt am 18. Juni 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Anordnung der Untersuchungshaft,
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. Juni 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Be- trug gemäss Art. 146 StGB führt, –dass die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2018 beim Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Graubünden den Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 3 Mona- ten stellte, –dass sie als besonderen Haftgrund sowohl Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) als auch Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) angab, –dass am 18. Juni 2018 eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenge- richt durchgeführt wurde, anlässlich welcher der Beschwerdeführer Gelegen- heit erhielt, sich zur Sache zu äussern, –dass das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 18. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis längstens am 14. September 2018 anordnete, –dass es - nebst den allgemeinen Haftgründen - den besonderen Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO als gegeben ansah, –dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts dem Beschwerdeführer mündlich eröffnet und im Anschluss an die Verhandlung ausgehändigt wurde, –dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 der Kantonspolizei Graubünden einen handgeschriebenen Brief zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden übergab, in welchem er um seine Freilassung bat, –dass die Kantonspolizei Graubünden diesen Brief als "Beschwerde" (vgl. KG act. D.1) ansah und ihn zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz weiterleitete,
Seite 3 — 6 –dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juni 2018 auf die Einrei- chung einer Stellungnahme verzichtete, –dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann, –dass das Kantonsgericht von Graubünden als strafprozessuale Beschwer- deinstanz amtet (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), –dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), –dass der Beschwerdeführer seine Freilassung fordert und dabei in der Sache den Haftgrund der Flucht- bzw. Kollusionsgefahr sowie die Verhältnismässig- keit der Haft bestreitet, –dass er sich damit gegen die Voraussetzungen der Haftanordnung richtet und sein Schreiben infolgedessen nicht etwa als Haftentlassungsgesuch im Sinne von Art. 228 StPO, sondern als Beschwerde gegen die Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht anzusehen ist, –dass das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz entsprechend dem zuvor Dargelegten zuständig ist, die Eingabe des Beschwerdeführers zu behandeln, –dass die Beschwerde überdies rechtzeitig erfolgte, –dass der Beschwerdeführer als Inhaftierter durch die Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts offensichtlich beschwert und damit zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 222 StPO), –dass auf die Beschwerde daher grundsätzlich einzutreten ist, –dass das Zwangsmassnahmengericht - nebst den allgemeinen Haftgründen - den besonderen Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sin- ne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO als gegeben ansah, –dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, sofern er geltend macht, er werde auf alles schwören, was ihm heilig sei, nicht zu flüchten, nicht weiter einzugehen ist, da das Zwangsmassnahmengericht die Haftanordnung nicht
Seite 4 — 6 auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO stützte, –dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts zu den allgemeinen Haftgründen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a, b und d StPO (gesetzliche Grundlage für die Zwangsmassnahme / drin- gender Tatverdacht / Verhältnis zwischen Straftat und Zwangsmassnahme) nicht auseinandersetzt, sodass hierfür in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwie- sen werden kann, –dass der Beschwerdeführer aber ausführt, er sei bereit, sich jeden Tag auf dem Polizeiposten zu melden und kontrollieren zu lassen, –dass er damit die Anordnung einer Ersatzmassnahme als milderes Mittel ver- langt, mithin implizit die fehlende Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnah- me rügt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), –dass - wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten hat
Seite 5 — 6 Fernbeziehung zu seiner Familie und habe Heimweh, von vornherein nichts an der Zulässigkeit der Untersuchungshaft zu ändern vermögen, –dass damit die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersu- chungshaft nicht zu beanstanden ist, –dass dies zur Abweisung der Beschwerde führt, –dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden,
Seite 6 — 6 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: