Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 02. Juli 2018Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 1519. Juli 2018 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hocKollegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. April 2018, mitgeteilt am 19. April 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Betrug, Urkundenfälschung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.Am 30. Juli 2013 erstattete X._____ Selbstanzeige beim Bundesamt für Justiz und beantragte, es sei das bei der Staatsanwaltschaft Coburg gegen ihn geführte Strafverfahren 123 Js 3979/11 (Betrug, Urkundenfälschung, Amtsanmas- sung etc.) in der Schweiz zu verfolgen. B.Das Bundesamt für Justiz leitete die Selbstanzeige an die Staatsanwalt- schaft Graubünden weiter, welche am 20. Januar 2014 eine Nichtanhandnahme- verfügung erliess. C.Am 24. Dezember 2017 reichte X._____ erneut eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein mit folgendem Begehren: Rechtsgesuch auf gerichtliche Entscheidung ob der Straftatbestand der gewerblichen Täuschung im Rechtsverkehr mit einer unechten oder ge- fälschten Urkunde vorliegt oder der Straftatbestand des Betruges. D.Da sich aus den umfangreichen Ausführungen dieser Selbstanzeige kein konkreter Inhalt entnehmen liess, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ um Überarbeitung der Eingaben. E.Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 ergänzte X._____ seine bereits einge- reichten Ausführungen und verlangte damit Folgendes: Rechtsgesuch auf Bestätigung, dass beiliegende Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 20.Jan.2014/Ri einem gerichtlichen Freispruch gleichkommt; alternativ: nochmals eine Selbstanzeige aufgrund der Anklageschrift 1 Kls 123 Js 3979/11 F.Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 StPO und die Tatsache, dass sich die Sachlage seit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2014 nicht geändert hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. April 2018 erneut eine Nicht- anhandnahme. G.Gegen diese Verfügung reichte X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Das Rechtsgesuch beinhaltete folgende Ausführungen: Rechtsgesuch: Das Gericht möge eine öffentliche Verhandlung in dem Ver- fahren/Anklageschrift 1 KLs 123 Js 3979/11 durchführen, gemäss Art. 6 EMRK. Das rechtliche Gehör ist Herrn Staatsanwalt A._____, Ketschendorfer Str. 1, D-96450 Coburg zu gewähren, Art. 29 BV.
Seite 3 — 7 Die Kosten des Verfahrens sind nach Art. 15 IRSG, bzw. 43 SDÜ dem Freistaat Bayern aufzuerlegen. Alternatives Rechtsgesuch: Das Gericht möge einen Schiedsrichter nach den Bestimmungen des IPRG ernennen, um über Schadensersatzan- sprüche aus dem Verfahren gegenüber dem Freistaat Bayern zu verhan- deln. Damit wird auch das Strafverfahren hinfällig. Ein Schiedsgerichtsver- fahren nach dem IPRG geht allen staatlichen Gerichten vor. H.Mit Schreiben vom 04. Mai 2018 forderte das Kantonsgericht von Graubün- den den Beschwerdeführer auf, das in den Beilagen der Beschwerdeschrift feh- lende Anfechtungsobjekt nachzureichen und machte gleichzeitig auf die Begrün- dungspflicht in einer Beschwerde aufmerksam. Für die Übermittlung der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung in Berücksichtigung der erwähnten Vorgaben gewährte das Kantonsgericht eine Frist bis zum 17. Mai 2018. I.Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Kan- tonsgericht von Graubünden eine neue Beschwerdeschrift mit unverändertem Rechtsbegehren ein. J.Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. K. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), wobei deren Behandlung in die Zuständig- keit der II. Strafkammer fällt (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). 1.2.Laut den Angaben des Beschwerdeführers erhielt dieser die Nichtanhand- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden am 27. April 2018, was sei- tens der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wurde. Somit wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht.
Seite 4 — 7 2.1.Gemäss Art. 396 Abs. 1 ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich ins- besondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Be- gründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver- fahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Erfüllt eine Eingabe diese Anfor- derungen nicht, weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb ei- ner kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshand- lung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden kön- nen. Mit andern Worten hat die Rechtsmittelinstanz nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt. Dasselbe gilt auch für die unterlassene Anrufung von Beweismitteln (vgl. dazu Martin Ziegler/Stefan Keller in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 1 ff., insbes. N 3 zu Art. 385 StPO). 2.2.Der Beschwerdeführer äussert sich seitenweise zu seinem eingangs der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Bei allem Eifer zur Darstellung der eige- nen Rechtsposition unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Damit genügt er den gesetzlichen Vorgaben bezüglich Begründungsanforderun- gen nicht, obwohl er mit Schreiben vom 04. Mai 2018 auf das Erfordernis einer Begründung hingewiesen worden ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutre- ten. Der Vollständigkeit halber sowie angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, wird nachfolgend dennoch ausgeführt, warum die Beschwerde selbst bei Eintreten abzuweisen wä- re. 3.1.Gemäss Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass
Seite 5 — 7 die in Frage stehenden Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; Esther Omlin, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). Einstellungsverfügungen, gegen welche erfolglos Beschwerde geführt wurde, haben, ähnlich wie ein Freispruch, den Abschluss des Strafverfahrens zur Folge. Sie werden nach Art. 437 StPO rechtskräftig und zeitigen damit Sperrwirkung im Sinne von Art. 11 StPO ("ne bis in idem"). Art. 323 Abs. 1 StPO sieht davon abweichend die Möglichkeit vor, dass die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügt, wenn ihr neue Beweismittel oder Tat- sachen bekannt werden, die (lit. a) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und (lit. b) sich (kumulativ) nicht aus den früheren Akten ergeben. Diese Wiederaufnahmemöglichkeit beschränkt die materielle Rechtskraft des Entscheides (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 323 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heini- ger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 323 StPO). Die Vorausset- zungen für eine Wiederaufnahme von Einstellungsverfügungen gelten gem. Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 323 StPO auch für die Wiederaufnahme von Nichtanhandnahmeverfügungen, wenn auch die Hürden für eine Wiederaufnahme einer Nichtanhandnahmeverfügung etwas tiefer angesetzt sein dürfen (Rolf Grä- del/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 323 StPO. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtferti- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2.3). Die Beweislage muss sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.2). Die Neuheit der Beweise oder Tatsa- chen bezieht sich auf die Kenntnis der Staatsanwaltschaft. Dabei ist unerheblich, ob diese Beweise oder Tatsachen anderen Verfahrensbeteiligten bekannt waren. Kenntnis der Staatsanwaltschaft wird angenommen, wenn die betreffenden Be-
Seite 6 — 7 weismittel oder Tatsachen in den Akten enthalten waren, auch wenn der Staats- anwaltschaft diese Informationen entgangen sind oder von ihr falsch eingeschätzt wurden (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 323 StPO). 3.2.Das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden hat das bei der Staatsanwaltschaft Coburg gegen ihn geführte Straf- verfahren 123 Js 3979/11 zum Gegenstand. Das gleiche Verfahren bildete bereits Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahr 2014. Aus dem erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, inwiefern neue Tatsachen oder neue Beweismittel aufgetaucht wären, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graubünden rechtfertigen oder gebieten würden. Sofern auf die Beschwerde ein- zutreten wäre, müsste sie daher abgewiesen werden. 4.Da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist, er- geht die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 ge- hen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: